{"status":"available","doknr":"OLD284220","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1014.24L3103.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"24 L 3103/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin \nam heutigen 14. Oktober 2004 abzuschieben. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1. zu 1/4. Die \naußergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1. jeweils \nzur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt die Antragstellerin.\n\n3. Der Streitwert wird auf Euro 1.250,- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am heutigen 14. Oktober 2004 eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung\n\n4\n\ndem Antragsgegner zu 1. zu untersagen, die Antragstellerin abzuschieben, und den \nAntragsgegner zu 1. zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig weiter zu dulden,\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, dem Antragsgegner zu 1. aufzugeben, die \nAntragstellerin nicht abzuschieben und sie vorläufig weiter zu dulden,\n\n6\n\n- der dem Wortlaut nach ferner gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls auf die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngegenüber beiden Antragsgegnern gerichtet und stellt somit kein eigenständiges Begehren dar -,\n\n7\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist er jedenfalls unbegründet.\n\n8\n\n1. Der Abschiebung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 1. am heutigen Tage steht entgegen, daß \ndie Antragstellerin noch im Besitz einer Duldung ist (§ 55 Abs. 1 AuslG). Denn ihr war nach telefonischer Auskunft \ndes Antragsgegners zu 1. vom heutigen Tage zuletzt eine Duldung mit Gültigkeitsdauer bis zum 21. Oktober 2004 \nerteilt worden. Diese ist auch nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen. Die der Duldung \nbeigefügte Bestimmung, wonach diese erlösche, „sobald Ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro \ntatsächlich möglich ist bzw. Ihr Rückflug also gebucht und durchgeführt werden kann\", ist rechtswidrig und nichtig, \ndenn es fehlt ihr an der erforderlichen Bestimmtheit,\n\n9\n\ns. zur Rechtswidrigkeit einer solchen Bestimmung schon Beschluß der Kammer vom 18. September 2003, 24 L \n3223/03.\n\n10\n\nDie tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung kann von mannigfaltigen Faktoren abhängen,\n\n11\n\nvgl. zu ähnlichen Klauseln VG Stuttgart, B. v. 21.05.1999, 11 K 3019/98, AuAS 1999, 182; B. v. 17.12.2001, 2 K \n4525/00, InfAuslR 2002, 190.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall etwa läßt sich daher nicht sagen, ob die Bedingung erst am heutigen Tage eingetreten ist, \nan dem eine Abschiebung offensichtlich möglich ist, oder nicht vielleicht schon vor Tagen oder Wochen, als eine \nAbschiebung vielleicht auch schon möglich gewesen wäre. Der „bzw.\"-Halbsatz der Bestimmung trägt noch \nzusätzlich zur Verunklarung bei. Es ist nicht erkennbar, ob er eine Erläuterung des ersten Halbsatzes, inhaltlich \nalso identisch sein, oder diesen einschränken oder erweitern soll.\n\n13\n\nIm Übrigen ergibt sich die Rechtswidrigkeit einer solchen Bedingung daraus, dass für den Adressaten im \nMoment des Eintritts der Bedingung und damit des Erlöschens der Duldung dies nicht erkennbar ist. Die \nErkennbarkeit für den Adressaten ist namentlich wegen der Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, \n93 Abs. 1 AuslG und im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nunabdingbar.\n\n14\n\nAus der Rechtswidrigkeit folgt hier auch die Nichtigkeit, denn andernfalls würde eine Bestimmung als wirksam \nanerkannt, deren Inhalt nicht bestimmt werden kann.\n\n15\n\n2. Die Antragstellerin hat hingegen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie die vorläufige \nweitere Duldung (über den 21. Oktober 2004 hinaus) durch den Antragsgegner zu 1. begehrt. Das Absolvieren \neiner Ausbildung, hier eines Lehrgangs zur pharmazeutisch-technischen Assistentin, stellt keinen Duldungsgrund \nnach § 55 Abs. 2 Ausl dar, denn es fällt unter keinen der dort genannten Fälle. In Betracht käme - vorbehaltlich des \n§ 55 Abs. 4 AuslG - allenfalls eine Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen \ndes § 55 Abs. 3 AuslG nicht vorliegen dürften, steht die Erteilung auch im Ermessen der Ausländerbehörde.\n\n16\n\nAuch aus einem etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung würde nach der Systematik \ndes Ausländergesetzes ein Duldungsanspruch nicht folgen, weil ein solches Bleiberecht sich grundsätzlich nur aus \n§ 69 Abs. 2, 3 AuslG ergeben könnte. Darüber hinaus ist ein solcher Anspruch auch nicht ersichtlich, denn da der \nLehrgang kein Abschiebungshindernis darstellt, kommt eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3, 4 \nAuslG nicht in Frage. Der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG würde § 8 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG entgegenstehen. Ferner stellt auch diese Vorschrift eine Ermessensvorschrift dar.\n\n17\n\n3. Soweit der Antrag sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist von vornherein nicht ersichtlich, woraus \nsich ein Anordnungsanspruch ergeben sollte, insbesondere da nicht ersichtlich ist, daß die Konstellation des § 71 \nAbs. 5 AsylVfG gegeben sein könnte.\n\n18\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung ergibt sich daraus, daß \ndie Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1. zur Hälfte und im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2. in \nvollem Umfang unterlegen ist.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG erfolgt.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/24-l-3103-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/24-l-3103-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284220","retrieved":"2026-07-09 03:00:04.098022+00:00"}}