{"status":"available","doknr":"OLD284219","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1014.21L2927.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"21 L 2927/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAllerdings hält die Kammer den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der \nallgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \nnichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch \nBundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche \nanderweitige Zuweisung greift hier nicht ein; insbesondere besteht (derzeit) keine \nZuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für das vorliegende Verfahren. \nSie ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG, wonach in Angelegenheiten der \nArbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit \ndie Sozialgerichte entscheiden. Das vorliegende Verfahren betrifft keine \nAngelegenheit der Arbeitsförderung. Die unter diesem Begriff zusammengefassten \nRegelungen sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) \n- Arbeitsförderung - normiert. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen \nam Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954 - wurde die \nArbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aus dem Leistungskatalog der \nArbeitsförderung in § 3 SGB III herausgenommen. Statt dessen tritt zu diesem \nZeitpunkt das neue Regelungssystem des SGB II - Grundsicherung für Arbeitslose - \nin Kraft, welches sich insbesondere hinsichtlich der Art und der Voraussetzungen der \nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ersichtlich an den bestehenden \nRegelungen des Sozialhilferechts orientiert. Träger der Grundsicherung für \nArbeitslose ist in keinem Falle die Bundesagentur für Arbeit allein; vielmehr ist für \nbestimmte Leistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes \nzur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch \nSozialgesetzbuch - Kommunales Optionsgesetz - vom 30. Juli 2004) oder gar \nvollständig (im Falle des Gebrauchmachens von der Option des § 6 a SGB II) eine \nTrägerschaft der kreisfreien Städte und Kreise vorgesehen. Damit lässt sich dieses \nneue Leistungssystem nicht mehr dem Recht der Arbeitsförderung zuordnen; es stellt \nsich als eigenständiges Rechtsgebiet dar. Demgemäß ist durch Art. 22 des \nerwähnten Reformgesetzes vom 24. Dezember 2003 der Katalog der Aufgaben der \nSozialgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Einfügung des Begriffs \nder Grundsicherung für Arbeitssuchende in § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG ergänzt worden. \nDiese offenbar für notwendig gehaltene ausdrückliche Aufgabenzuweisung wurde \ndurch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 zwar wieder aufgehoben; \ndies erfolgte jedoch lediglich im Hinblick darauf, dass mit dem Entwurf eines Siebten \nGesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - BT-Drucks. 15/3169 - \ninzwischen eine umfassendere Änderung prozessrechtlicher Bestimmungen in das \nGesetzgebungsverfahren eingebracht worden war, mit der § 51 Abs. 1 SGG um eine \neigene Nummer 4a „in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende\" \nerweitert werden soll (vgl. insoweit den Bericht des Bundestagsausschusses für \nGesundheit und Soziale Sicherung vom 30. September 2004 - BT-Drucks. 15/3867-). \nDer Bundestag hat dieses Änderungsgesetz am 1. Oktober 2004 in dritter Lesung \nverabschiedet; es soll am 15. Oktober 2004 im Bundesrat behandelt werden. Bei der \nGrundsicherung für Arbeitslose handelt es sich wegen der angesprochenen \nAufgabenverteilung zwischen der Bundesagentur und den kommunalen Trägern \nauch nicht um eine sonstige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit; vielmehr geht es \ndem Antragsteller gerade darum, selbst von der in § 6a SGB II eingeräumten \nMöglichkeit der umfassenden Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen \nder Experimentierklausel Gebrauch machen zu können. \n\n4\n\nDer Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die \nKammer vermag ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der begehrten \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zustimmung gemäß § 6a Abs. 4 \nSatz 1 SGB II nicht festzustellen. Denn diese wäre nicht geeignet, die Rechtsposition \ndes Antragstellers im Hinblick auf eine offenbar weiterhin erstrebte Zulassung als \nkommunaler Träger gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu verbessern. Dies folgt \ndaraus, dass bereits bei Eingang des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs bei Gericht \nam 24. September 2004 die in § 6a Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelte Frist zur \n(wirksamen) Stellung des Antrages auf Zulassung zur Trägerschaft beim \nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verstrichen war. Nicht der bloße Antrag \ndes kommunalen Trägers war, wie vorliegend geschehen, bis zum 15. September \n2004 zu stellen. Denn er war gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 SGB II an die Zustimmung \nder zuständigen obersten Landesbehörde - hier des Antragsgegners - „gebunden\". \nZu Recht stufen der Antragsgegner und die Beigeladene das Vorliegen der \nZustimmung als zwingende Voraussetzung dafür ein, dass das Bundesministerium \nden Antrag eines kommunalen Trägers als beachtlich zu behandeln und bei \nVorliegen der weiteren, in § 6a Abs. 2 SGB II genannten Voraussetzungen in das \nVerteilungsverfahren gemäß Abs. 3 der Vorschrift aufzunehmen hat. Die Zustimmung \nstellt mithin eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Zulassungsantrages dar,\n\n5\n\nso auch VG Greifswald, Beschluss vom 15. September 2004 - 5 B 2154/04 -\n.\n\n6\n\nEs fehlte hier mangels Zustimmung somit bis zum Ablauf des 15. September \n2004 an einem wirksamen Antrag. \n\n7\n\nEine nach diesem Tage erteilte Zustimmung ginge ins Leere. Denn es handelt \nsich nach dem gesetzlichen Konzept um eine Antragsfrist mit materieller \nAusschlusswirkung, nach deren Verstreichen kein weiterer Antrag mehr \nBerücksichtigung finden kann. Ein anderes Verständnis wäre mit der Ausgestaltung \ndes Verteilungsverfahrens gemäß § 6a Abs. 3 und 4 SGB II, in dem die höchstens \nzuzulassenden 69 kommunalen Träger aus der möglicherweise höheren Zahl der \nAnträge zu ermitteln sind, nicht zu vereinbaren. Dieses Verteilungssystem setzt \nzwingend einen Stichtag voraus, zu dem endgültig feststehen muss, welche \nLänderkontingente nicht ausgeschöpft werden und in welcher Reihenfolge die \nobersten Landesbehörden dem Bundesministerium die Antragsteller aus ihrem \nBundesland vorschlagen, die zur Nutzung nicht ausgeschöpfter Kontingente zur \nVerfügung stehen. Für eine nachträgliche Antragstellung oder Erteilung der \nZustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung, die - soweit die Zahl der Anträge aus \neinem Land das jeweilige Kontingent übersteigt - sich auf die Rangfolge der im \nVerteilungsverfahren konkurrierenden kommunalen Träger auswirken würde, ist in \ndem gesetzlich vorgesehenen Verfahren kein Raum; die zum Stichtag ermittelte \nRangfolge bleibt maßgebend.\n\n8\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen das somit bundesgesetzlich \nstichtagsbezogen ausgestaltete, zustimmungsgebundene Antragserfordernis hält die \nKammer nicht für veranlasst. Die Festsetzung einer Ausschlussfrist durch das \nKommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 erfolgte vor dem Hintergrund der \nEinführung der Grundsicherung für Arbeitslose zum 1. Januar 2005 und damit in \neiner Situation, in der die Frage, welcher kommunale Träger die behördlichen \nAufgaben allein übernimmt und wo es bei der Zusammenarbeit mit der \nBundesagentur für Arbeit verbleibt, unter erheblichem Zeitdruck geklärt werden \nmusste, da der Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltungsstruktur bis zum \nJahresende abgeschlossen werden muss. Angesichts dessen war die Einführung \neines Stichtages, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Teilnahme am \nZulassungsverfahren zur kommunalen Trägerschaft aus § 6a Abs. 2 SGB II erlosch, \nauch im Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben wie die Rechtsschutzgarantie des \n§ 19 Abs. 4 GG oder das Rechtsstaatsprinzip nicht zu beanstanden. \n\n9\n\nDen an der Teilnahme interessierten Kommunen und damit auch dem \nAntragsteller musste der gesetzliche Ausschlusstermin jedenfalls seit der \nVerkündung des Kommunalen Optionsgesetzes am 5. August 2004 - wegen der \npolitischen Diskussion aber wahrscheinlich schon früher - bekannt sein. Nachdem er \nerst am 31. August 2004 dem Antragsgegner seinen Zulassungsantrag mit der Bitte \num Zustimmung vorgelegt hatte, musste der Antragsteller mit einer sehr kurzfristigen \nEntscheidung über deren Erteilung oder Versagung in der verbliebenen Zeit rechnen \nund aus seiner Sicht gegebenenfalls notwendige rechtliche Schritte, die vor dem \nStichtag 15. September 2004 noch greifen konnte, planen. Eine ihm unzumutbare \nVerkürzung von Verfahrensrechten vermag die Kammer unter diesen Umständen \nnicht zu erkennen. Der Sachverhalt, welcher der oben zitierten, dem Antragsteller \nbekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald zugrunde lag, zeigt, \ndass es möglich war, auch in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit noch \ngerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. \n\n10\n\nIm übrigen wäre, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales \nam 24. September 2004 die Rechtsverordnung zur Zulassung der an der Erprobung \nteilnehmenden Träger gemäß § 6a SGB II erlassen hat (BGBl. I S. 2349) und diese \nam 28. September 2004 in Kraft getreten ist, ein schutzwürdiges Interesse des \nAntragstellers an einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer \ngesetzlich nicht vorgesehenen Zustimmung nach Abschluss des \nZulassungsverfahrens auch deswegen nicht dargetan, weil der Antragsteller nicht \neinmal ansatzweise zu erkennen gegeben hat, auf welchem Wege er das \nBundesministerium zu einer Änderung der Verordnung unter seiner Berücksichtung \nbewegen will. Angesichts der Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstzahl von 69 \nzugelassenen Trägern sieht das Gericht insoweit keine Handlungsmöglichkeit des \nVerordnungsgebers.\n\n11\n\nDa mithin vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann es dahinstehen, ob \ndie Zustimmung des Antragsgegners trotz der Regelung des § 44a VwGO \neigenständig im gerichtlichen Verfahren erstritten werden könnte.\n\n12\n\nAbschließend merkt das Gericht lediglich an, dass die Begründung eines \nZustimmungserfordernisses in § 6a Abs. 4 Satz 1 SGB II ohne Benennung von \nKriterien, an denen die Erteilung oder Versagung der Zustimmung auszurichten ist, \nder obersten Landesbehörde wohl einen Beurteilungsspielraum einräumt, bei dessen \nAusfüllung sie sich an den Zielen der gesetzlichen Gesamtregelung zu orientieren \nhat. Der hierzu vom Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 19. Juli 2004 \nan die kreisfreien Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen aufgestellte \nKriterienkatalog dürfte dieser Vorgabe entsprechen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das \nGericht hat davon abgesehen, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die \nStreitwertbemessung erfolgte in Höhe des Auffangwertes, da der Sachverhalt keine \nAnhaltspunkte für eine andere Bewertung der Bedeutung der Sache für den \nAntragsteller bietet. Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet war, hat die Kammer von einer Halbierung dieses Wertes, wie \nsie in der Praxis des Gerichts regelmäßig in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes erfolgt, abgesehen. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/21-l-2927-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":10},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/21-l-2927-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284219","retrieved":"2026-07-09 03:00:04.012815+00:00"}}