{"status":"available","doknr":"OLD284255","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1013.18K3313.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"18 K 3313/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 21. April 2004 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste \nBeförderung der Söhne C und F der Kläger zum Gymnasium in K im Schuljahr 2003/2004 zu \nübernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Söhne C und F der Kläger besuchten im Schuljahr 2003/2004 die Klassen 7\nund 8 des Gymnasiums K. Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten lehnte\nder Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2004 ab. Der kürzeste Schulweg betrage\nweniger als 3,5 km. Er sei auch nicht besonders gefährlich. Dies habe ein\nunabhängiger Gutachter festgestellt. Die innerörtlichen Schulwege wiesen Gehwege\nbzw. begehbare Randstreifen auf. Entlang der Landstraße 00 und der\nBundesstraße 00 benutze der Schüler einen durch Grünstreifen von der Fahrbahn\nabgetrennten kombinierten Geh- und Radweg. Die Überquerung der L 00 stelle keine\nbesonders gefährliche Situation dar, weil es sich hierbei nicht um eine verkehrsreiche\nStraße handele, die im Übrigen in beide Richtungen weithin einsehbar sei. Ein etwa\n1,3 km von H entferntes Waldstück, das etwa 50 m an die Straße grenze, begünstige\nauch keine Begehung von Straftaten. Im Übrigen führe der Weg durch Felder und sei\nweithin gut einsehbar.\n\n3\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 21. April 2004 zurück. Das Teilstück zwischen dem\nOrtsausgangsschild H und der Landesstraße 00 betrage nur etwa 950 m. Es habe\nzwar keine befestigten Seitenstreifen, der Randbereich reiche jedoch vollkommen\naus, um bei Gegenverkehr auszuweichen.\n\n4\n\nDie Kläger machen geltend, dass sowohl auf diesem Teilstück zwischen der\nOrtslage H und der L 00 als auch auf dem Teilstück von der Bundesstraße über den\nI-er Weg zum Ortsteil I keine Geschwindigkeitsbeschränkung gelte und sowohl eine\nFußgängersicherung als auch eine Beleuchtung fehlten. Die Querung der L 00,\nderen Begehung selbst der vom Beklagten eingeschaltete Gutachter als unzumutbar\nansehe, begründe ebenfalls überdurchschnittliche Gefahren. Schließlich werde auch\nnicht die Gefahr krimineller Übergriffe auf die Kinder der sieben betroffenen Familien\nberücksichtigt.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n14. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom\n21. April 2004 zu verpflichten, die Kosten für die\nwirtschaftlichste Beförderung ihrer Söhne C und F zum\nGymnasium K im Schuljahr 2003/2004 zu übernehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und das von ihm\neingeholte Gutachten. Die L 00 sei keine verkehrsreiche Straße, weshalb ihre\nÜberquerung auch keine besonderen Gefahren begründe. Auch hinsichtlich\nmöglicher krimineller Übergriffe unterscheide sich der Schulweg in keiner Weise von\nden üblichen Risiken.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist begründet.\n\n12\n\nDie Kläger haben Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den\nstreitbefangenen Zeitraum. Sie sind als kostentragende Erziehungsberechtigte\nanspruchsberechtigt im Sinne des Schülerfahrkostenrechts (OVG NRW, Beschluss\nvom 19. Oktober 2000, 19 E 118/00). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.\nGrundsätzlich setzt die Kostenerstattung voraus, dass der Schulweg nach § 5 Abs. 2\nSchfkVO für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Indessen\nentstehen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von der Länge des Schulweges\nFahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven\nGegebenheiten besonders gefährlich ist oder nach den örtlichen Verhältnissen für\nSchüler ungeeignet ist.\n\n13\n\nDer Schulweg zur Realschule in K beträgt nach den Feststellungen des\nBeklagten zwar weniger als 3,5 km, er ist jedoch im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO\nnach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich.\n\n14\n\nDas Merkmal \"besondere Gefährlichkeit\" ist abhängig vom individuellen Alter des\njeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums. Allerdings sind\ndie Regelbeispiele des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt. Ein Schulweg ist\ndanach insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang\neiner verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt\noder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger\nüberquert werden muss. Dass es sich bei dem betroffenen Schulweg maßgeblich um\nverkehrsreiche Straßen handelt, machen die Kläger nicht geltend und ist auch sonst\nnicht ersichtlich. Auch die L 00 erreicht nach Angaben des Beklagten nicht die Zahl\nvon 300 Fahrzeugen, bei der eine verkehrsreiche Straße noch nicht angenommen\nworden ist (vgl. die Urteile des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -?750 Kfz: Verkehrsreiche Straße\nbejaht? und vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 - ?300 Fahrzeuge: Verkehrsreiche\nStraße verneint?). Jedoch liegen im Übrigen besondere Umstände vor, die den\nSchulweg als besonders gefährlich erscheinen lassen. Der Begriff \"gefährlich\" bzw.\n\"Gefahr\" ist in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff\nganz allgemein als \"Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern\" zu\nverstehen. Das qualifizierende Merkmal \"besonders\" umschreibt eine gesteigerte\nWahrscheinlichkeit. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die\nüblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg in die Schule insbesondere im\nmodernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein\nsollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als\nüberdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll ein Anspruch auf\nFahrkostenerstattung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1997\n- 19 A 443/97 -). Eine solch überdurchschnittliche Gefährdung liegt für einen Schüler\nder Sekundarstufe I bei der Benutzung des vom Beklagten vorgeschlagenen\nSchulweges vor.\n\n15\n\nDies ergibt sich allerdings noch nicht aus den Verkehrsverhältnissen innerhalb\nder Ortschaft H. Die hier vorhandenen Abgrenzungen der Fahrbahn sind zwar zum\nTeil nur weniger als 1 m breit und dürften daher keine taugliche Fußgängersicherung\ndarstellen. Dies dürfte angesichts des auch von den Klägern angeführten geringen\nVerkehrs und der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung indessen nicht zu einer\nüberdurchschnittlichen Gefährdung eines Schülers der Sekundarstufe I führen. Von\ndiesem kann erwartet werden, dass er die unübersichtliche und nur zum Teil\nhinreichend vom motorisiertem Verkehr abgegrenzten Teilstücke bewältigt. Indessen\nergeben sich aus der dann folgenden, den Schulweg prägenden Strecke, die\nweitgehend durch freies Feld verläuft, besondere Gefahren. Diese Gefahren ergeben\nsich zwar nicht allein aus dem Fehlen eines begehbaren Randstreifen oder\nGehweges, wie sich aus der Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ergibt, der\ndiese Umstände erst bei Hinzutreten eines weiteren Umstandes, nämlich der starken\nBenutzung der Straße durch Kraftfahrzeuge zum Regelbeispiel einer\nüberdurchschnittlichen Gefahr erhebt. Dabei hat es jedoch nicht sein Bewenden.\nBesondere Verkehrsgefahren können sich auch aus anderen Umständen ergeben.\nDiese liegen hier darin begründet, dass die Straße einerseits lediglich etwa eine\nBreite von 5 m aufweist, was jedenfalls zum Teil nach Angaben des Beklagten zum\nAusweichen auf den Randstreifen zwingt. Andererseits weist das etwa 1 km lange\nTeilstück, das einen recht geraden Verlauf nimmt, weder eine\nGeschwindigkeitsbegrenzung noch eine Beleuchtung auf. Die durch den\nStraßenverlauf und die fehlende Geschwindigkeitsbegrenzung herausgeforderte\nFahrweise ist besonders geeignet, Fußgänger zu gefährden, die ebenfalls auf die\nBenutzung der Straßenfläche angewiesen sind und für Kraftfahrzeuge im Dunkeln\nerst recht spät erkennbar werden. Die sich hieraus ergebenden Gefahren\nübersteigen die durchschnittlichen Verkehrsgefahren von Schulwegen nach\nAuffassung des Gerichts deutlich. Die gilt auch für die Überquerung der L 00. Auch\nhier ist zu beachten, dass es sich um eine unbeleuchtete überörtliche\nStraßenverbindung ohne Geschwindigkeitsbeschränkung handelt. Demgegenüber\ntritt der Umstand, dass es sich nicht um eine verkehrsreiche Straße im Sinne des § 6\nAbs. 2 SchfkVO gelten mag, zurück.\n\n16\n\nIm Übrigen ist der Weg auch noch aus einem anderen Grunde als besonders\ngefährlich anzusehen.\n\n17\n\nDas Merkmal \"besondere Gefährlichkeit\" ist abhängig vom individuellen Alter des\njeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums (§ 6 Abs. 2). Satz\n2 SchfkVO hebt zwar die besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem\nmotorisierten Straßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein\nBewenden, weil Satz 2 durch die Formulierung \"insbesondere\" anzeigt, dass er keine\nabschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse\nkönnen die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die\nWahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die\nSchadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings\nim Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit\nnoch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen\ngeeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem\nBeschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere\nGefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf\ndem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: \n\n18\n\nDer betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines\nGeschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und\n\n19\n\nsich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation\nbefinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige\nHilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt,\nmüssen kumulativ erfüllt werden.\n\n21\n\nDie Söhne der Kläger waren zu Beginn des maßgeblichen\nBeurteilungszeitraumes noch nicht älter als 14 Jahre und gehört auf Grund ihres\nAlters zu einem risikobelasteten Personenkreis (vgl. OVG NRW, Urteil vom\n16. November 1999, a.a.O., wonach jedenfalls auch bei Jungen im Alter von bis zu\n14 Jahren eine besondere Risikobelastung anzunehmen ist). Die Schüler müssen\nhier über die Strecke zwischen dem Ortsteil H und der B 00 hinaus noch eine weitere\nunbeleuchtete und unbebaute Teilstrecke bewältigen (Verbindungsweg von der\nBundesstraße nach I). Zwar mag dieser im Gegensatz zu der Verbindungsstraße\nzwischen H und der L 00 keine besonderen Gefährdungsmomente aufweisen, wie\ndie 50 m lange Baumgruppe, in der sich Straftäter verbergen könnten. Dies ändert\naber nichts an der im Falle eines Übergriffs schutzlosen Situation sowohl auf dem\neinen wie dem anderen Teilstück. Im ersten Teilstück weist ein Vermerk des\nBeklagten vom 3. Juli 2003 darauf hin, dass die Belastung mit motorisierten\nFahrzeugen gering sei. Notsituationen blieben aber nicht längere Zeit unbekannt, da\ndie Straße doch recht regelmäßig befahren werde, unter anderem von Linienbussen.\nEs erscheint jedoch fraglich, ob auf diese Einschätzung die Vermutung gestützt\nwerden könnte, ein Schüler könne im Falle eines Überfalles alsbald Hilfe von\nanderen Verkehrsteilnehmern erwarten, bzw. der Verkehr werde einen Straftäter von\nvornherein abschrecken. Solche Umstände fehlen gänzlich beim Weg nach I, der\nausweislich der von den Klägern vorgelegten Fotografien lediglich für den\nAnliegerverkehr freigegeben ist und der ebenfalls einen maßgeblichen Teil des\nSchulweges ausmacht. Angesichts der geringen Zahl von Schülern, die für den Weg\nin Frage kommen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Gefährdungen\nin jedem Falle dadurch entfallen, dass sich der einzelne Schüler in einer Gruppe zur\nSchule bewegt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11\nZPO.\n\n23\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3,\n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-13/18-k-3313-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-13/18-k-3313-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284255","retrieved":"2026-07-09 03:00:07.631488+00:00"}}