{"status":"available","doknr":"OLD284298","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1012.3L2758.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"3 L 2758/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen\ndie Zulassung des Sonderbetriebsplans betreffend den\nAbbau der Bauhöhe 80, G P, Bergwerk X, vom 01.09.2004\nwiederherzustellen,\n\n4\n\n2. \n\n5\n\n3. der Beigeladenen einstweilen die Aufnahme des\nGewinnungsbetriebes für die Bauhöhe P 80 zu\nuntersagen,\n\n6\n\n4. \n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDies gilt zunächst für den Antrag zu 1..\n\n9\n\nDie angegriffene Zulassung verletzt weder offensichtlich Rechte der\nAntragstellerin noch überwiegt deren Interesse aus anderen Gründen gegenüber\ndem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung\nder Entscheidung. \n\n10\n\nDer Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin mit\nihren Einwendungen gegen das Vorhaben, die Gewinnung von Steinkohle im\nBergwerk X im Zeitraum 2002 bis 2019 durch die Beigeladene, gemäß § 73 Abs. 4\nSatz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Die Einwendungen konnten im\nPlanfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bis vier Wochen nach\nAblauf der Auslegungsfrist (20.11. - 19.12.2000), also bis zum 16.01.2001, schriftlich\noder zur Niederschrift erhoben werden. In diesem Zeitraum hatte die Antragstellerin\nkeine Einwendungen erhoben. Auch das von ihr genannte Schreiben vom\n22.01.2001 hält diese Frist nicht ein; im Übrigen ist es nicht seitens der\nAntragstellerin, sondern seitens der Stadtwerke E GmbH verfasst worden.\n\n11\n\nDer Präklusion steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht\ngegen den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan vom 07.06.2002,\nsondern die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 01.09.2004 wendet. Auch\ndieser Sonderbetriebsplan bezieht sich auf einen Teil des Vorhabens, das dem\nPlanfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugrunde liegt. Der\nEinwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW bezieht sich auf das\ngesamte Abbauvorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplanverfahrens war,\neinschließlich der später ergehenden Haupt- und Sonderbetriebspläne.\n\n12\n\nDie Antragstellerin macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln\nberuhenden Einwendungen geltend. Ihre Einwendungen würden das Verfahren\nzudem verzögern, weil die Überprüfung der Ansicht der Antragstellerin, entgegen den\nFeststellung in der Begründung des Sonderbetriebsplanes seien bei einem Abbau\nder Bauhöhe P 80 nachhaltige Auswirkungen auf die öffentliche\nTrinkwasserversorgung zu erwarten und deshalb insbesondere gegensteuernde\nMaßnahmen erforderlich, weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht bedingen\nwürde. \n\n13\n\nAuch der Antrag zu 2. hat - unabhängig davon, ob mit ihm der Erlass einer\nverfahrensbegleitenden Zwischenregelung oder einer einstweiligen Anordnung\ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt werden soll - keinen Erfolg, weil aus den\ndargelegten Gründen Rechte der Antragstellerin nicht verletzt sind.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das Stellen eines Sachantrages\ndem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG\nund berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss\nvom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -) und die Änderungen des Streitwertkatalogs für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit durch die Fassung vom 07./08.07.2004 (Nrn. 1.5 sowie\n11.2 i.V.m. 2.2.2).\n\n16\n\nDie Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG für die Zulassung der\nBeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-12/3-l-2758-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-12/3-l-2758-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284298","retrieved":"2026-07-09 03:00:11.435515+00:00"}}