{"status":"available","doknr":"OLD284322","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1011.4L2779.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"4 L 2779/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Stadt E plant für ein Gebiet im Norden des Stadtteils N1 am W1 Weg die Aufstellung eines \nBebauungsplanes (Nr. 5580/24). Anlass ist der Wunsch der E1 AG, dort Betriebshallen zu errichten und ein \ngrößeres Abstellgelände für fertige Nutzfahrzeuge anzulegen. Das Areal soll im Norden (Abstellplätze) als \nGewerbe-, im Süden als Industriegebiet ausgewiesen werden. Der Planbereich erfasst unter anderem die \nGrundstücke W1 Weg 234 (Gemarkung G1).\n\n4\n\nAuf dem Flurstück 13 befand sich von 1932 bis 1987 eine Lackfabrik (Altlastenstandort 0000). Es wurden dort \nzum Teil in unterirdischen Tanks, zum Teil oberirdisch in Tanks oder in Fässern diverse Stoffe zur Farben- und \nLackproduktion sowie Benzin und Diesel gelagert. Die Produktionsanlagen wurden nach der Aufgabe des Betriebs \ndemontiert, die Betriebsgebäude leer geräumt. Die unterirdischen Tanks wurden entweder beseitigt oder geleert \nund mit Kies verfüllt.\n\n5\n\nDer Antragsgegner will Boden und Grundwasser des Grundstücks zur Vorbereitung der Bauleitplanung \nbeproben und begutachten lassen. \n\n6\n\nDie Antragsteller bewohnen ein Haus auf dem Flurstück 12. Sie nutzen zugleich nach eigenen Angaben das \nFlurstück 13 im Einverständnis mit den Grundstückseigentümern. In welcher Form diese Nutzung rechtlich \ngesichert ist, ist unklar.\n\n7\n\nDer Antragsgegner wandte sich unter dem 3. Februar 2004 an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller. \nEr nahm an, das Flurstück 13 werde von den „I\" genutzt, einer Ende 2000/Anfang 2001 durch das \nInnenministerium des Landes O1 verbotenen kriminellen Vereinigung. Die Antragsteller waren verantwortliche \nMitglieder des Vereins (W Präsident, N Vizepräsident). Der Prozessbevollmächtigte wurde darauf hingewiesen, \ndass das Flurstück 13 von den Mitarbeitern eines Gutachterbüros zum Zwecke von Bodenuntersuchungen \nbetreten werden müsse. Der Antragsgegner erbat das Einverständnis der Antragsteller. \n\n8\n\nNachdem die Antragsteller zunächst hatten angeben lassen, sie nutzten lediglich das Flurstück 12 auf Grund \neines langfristigen Pachtvertrages, nicht aber das Flurstück 13, ließen sie unter dem 2. März 2004 mitteilen, sie \nseien berechtigte Nutzer auch der Parzelle 13, es bestünden Bedenken gegen ein unbeaufsichtigtes Betreten und \ndie Durchführung von Arbeiten auf diesem Grundstück. Ein Versuch der mit den Bodenuntersuchungen \nbeauftragten Gutachter, am 6. April 2004 mit den Arbeiten zu beginnen, scheiterte am Widerstand der \nAntragsteller. \n\n9\n\nMit Ordnungsverfügungen vom 3. August 2004 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, auf dem \nGrundstück Gemarkung G1, Flurstück 13 zu dulden:\n\n10\n\n„1. Durchführung von 19 Rammkernsondierungen und Errichtung von 14 Bodenluftmessstellen und deren \nBeprobung \n2. Errichtung von 6 Grundwassermessstellen an den im Lageplan dargestellten Punkten \n3. Dauerhafter Verbleib der errichteten Bodenluft- und Grundwassermessstellen.\"\n\n11\n\nWeiter war angeordnet, dass den Mitarbeitern der Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, des \nbeauftragten Gutachterbüros, des Bohrunternehmens sowie des analytischen Labors Zugang zu den Örtlichkeiten \nfür die Durchführung der genannten Maßnahmen zu gewähren sei. \n\n12\n\nDer Antragsgegner verfügte die sofortige Vollziehung und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung \nunmittelbaren Zwang an. \n\n13\n\nDie Ordnungsverfügungen wurden den Antragstellern am 20. bzw. 24. August 2004 zugestellt. Unter dem \n2. September 2004 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 10. September bei Gericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. \n\n14\n\nSie tragen vor: Es sei ihnen nicht zuzumuten, ihnen unbekannte Mitglieder einer Gutachterfirma auf dem \nGrundstück unbeaufsichtigt arbeiten zu lassen. In der Vergangenheit seien ähnliche Maßnahmen dazu genutzt \nworden, sie abzuhören. Es seien Schusswaffen gefunden worden, deren Herkunft nicht zu klären gewesen sei. Es \nbestehe der Verdacht, dass zu denjenigen Personen, die das Grundstück betreten wollten, auch solche gehörten, \ndie nicht für die Gutachterfirma arbeiteten, sondern andere Interessen verfolgten.\n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n16\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen des \nAntragsgegners vom 3. August 2004 wieder herzustellen.\n\n17\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von dem Antragsgegner \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Ordnungsverfügungen des Antragsgegners sind offensichtlich rechtmäßig.\n\n22\n\n1. Die Anordnung, bestimmte Boden- und Grundwasserwasseruntersuchen auf dem Grundstück Gemarkung \nG1, Flurstück 13 zu dulden, beruht materiell auf § 209 Abs. 1 BauGB. Zu den nach dem Baugesetzbuch zu \ntreffenden Maßnahmen zählt der Erlass eines Bebauungsplanes. Die nach § 209 BauGB bestehende \nDuldungspflicht bezieht sich auch auf Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplanes \nvorzunehmen sind (OVGNW, Beschluss vom 15. August 2001, 10 A 3545/00, NWVBl. 2003, 110; Battis, \nKrautzberger, Löhr, Baugesetzbuch, 8. Aufl., § 209, Rdn. 2). Die Stadt E will unter anderem für das von den \nAntragstellern genutzte Grundstück den Bebauungsplan Nr. 5580/24 aufstellen. Zwar ist den \nVerwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass die Vertretungskörperschaft oder ein Ausschuss bereits einen \nAufstellungsbeschluss gefasst haben. Die Vorbereitungen im Sinne von § 209 BauGB können jedoch schon vor \ndiesem förmlichen Akt beginnen. Der Gesetzeswortlaut deckt das. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass auf \nSeiten des Antragsgegners und der Stadt die ernsthafte Absicht besteht, einen Bebauungsplan aufzustellen. Das \nergibt sich aus dem Interesse des Investors wie aus dem bereits eingesetzten Aufwand an Arbeit und Geld. Es gibt \nkeine Hinweise darauf, dass sich die über den Bebauungsplan entscheidenden städtischen Gremien den \nPlanungsabsichten der Fachämter verschließen werden. \n\n23\n\n2. Die städtische Bauleitplanung, die von einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans begleitet \nwerden soll, ist erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die städteplanerische Konzeption, das Gelände eines still \ngelegten Betriebs zu sanieren und durch eine geordnete Planung eine sinnvolle gewerbliche und industrielle \nNutzung zur Erweiterung eines vorhandenen Industriebetriebes zu ermöglichen, macht sie unumgänglich \nnotwendig. Die Probleme und Konflikte einer Ansiedlung von mit Störpotenzial verbundenem Gewerbe und \nIndustrie auf vorbelastetem Boden lassen sich nur mit Hilfe der Bauleitplanung bewältigen. \n\n24\n\n3. Liegen der die Bauleitplanung betreibenden Gemeinde Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit von \nAltlasten vor, so ergibt sich aus § 1 Abs. 5 BauGB und aus § 1 Abs. 6 BauGB die Pflicht der Gemeinde, diesen \nAnhaltspunkten gegebenenfalls durch gezielte Untersuchungen nachzugehen und Probebohrungen zu \nveranlassen. Für verunreinigte Böden besteht eine Kennzeichnungspflicht der Gemeinde (§§ 5 Abs. 3 Nr. 3 für den \nFlächennutzungsplan, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB für den Bebauungsplan). \n\n25\n\nDer Antragsgegner veranlasst die auf dem von den Antragstellern genutzten Flurstück durchzuführenden \nBoden- und Grundwasseruntersuchungen zu Recht. Eine „historische Recherche und Untersuchungskonzept für \ndas Plangelände „W1 Weg\" des Ingenieurbetriebs Dr. Q aus August 2003 zeigt für den Altlastenstandort \n„ASS 0000, ehemalige Lackfabrik\" diverse Boden- und Grundwasserbelastungen auf. Bei Bodenaufschlüssen \nwaren Lack- und Lösemittelgeruch, auch in unter der Geländeoberkante anstehendem Wasser aufgefallen. \nFrühere Sondierungen und chemische Analysen hatten lokale, hohe Belastungen des Erdreichs mit \nSchwermetallen, BTEX, PAK und PCB ergeben und großflächige Verunreinigungen im Bereich der (früheren) \nunterirdischen Xylol-Doppeltanks. Die verunreinigten Bereiche waren und sind weder vertikal noch horizontal \nhinreichend verlässlich abgegrenzt. Das genannte Gutachten empfiehlt zur näheren Untersuchung und zur \nEingrenzung der entdeckten Befunde weitere Rammkernsondierungen sowie die Anlage von \nGrundwassermessstellen vor allem im Grundwasserabstrom des Geländes. Zwar haben Sondierungen außerhalb \ndes betroffenen Flurstücks Nr. 13 an dessen Rand im Januar 2004 (Gutachten über Boden-, Bodenluft- und \nGrundwasseruntersuchungen auf dem Plangelände „W1 Weg\" des Ingenieurbetriebs Dr. Q aus Januar 2004) keine \nnennenswert verdächtigen Untersuchungsbefunde zu Tage gefördert. Das Grundstück selbst konnte wegen der \nWeigerung der Nutzer (der Antragsteller) jedoch nicht betreten und deshalb keiner Untersuchung unterzogen \nwerden. Für dieses Flurstück bleibt es bei den zuvor festgestellten Verdachtsmomenten. Sie drängen sich \ngeradezu auf. Selbst ohne irgendwelche vorhandenen Bodenproben und gutachterlichen Einschätzungen würde \nallein die über Jahrzehnte betriebene und weit zurück reichende Produktion von Lacken auf dem Grundstück mit \noberirdischer und unterirdischer Lagerung von allerhand umweltschädlichen Stoffen einschließlich Benzin und \nDiesel ausreichen, um Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur rechtfertigen. \n\n26\n\n4. Ermächtigungsgrundlage für das an die Antragsteller ergangene Duldungsgebot in der Form einer \nordnungsrechtlichen Verfügung sind §§ 14, 12 Abs. 2 OBG NRW. Die Anordnungen des Antragsgegners in den \nOrdnungsverfügungen vom 3. August 2004 sind hinreichend bestimmt, geeignet, erforderlich und \nverhältnismäßig.\n\n27\n\n4.1 Die zu duldenden Maßnahmen werden im Einzelnen beschrieben und durch eine den Ordungsverfügungen \nbeigefügte Karte räumlich klar abgesteckt. Es wird angegeben, wie lange die Arbeiten zur Einrichtung der \nBohrlöcher und Grundwassermessstellen dauern werden (etwa einen Tag) und welche Folgen entstehen \n(ebenerdiger Abschluss der Bodenaufschlüsse mit Verschlussklappen), ferner, dass die Messstellen auf Dauer im \nBoden zu verbleiben haben. Die Anordnung, Mitgliedern der Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, des \nbeauftragten Gutachterbüros, des Bohrunternehmens, sowie des analytischen Labors Zugang zu den Örtlichkeiten \nzu gewähren, reicht unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls aus. Damit ist der Kreis der Personen, die das \nFlurstück 13 betreten und darauf arbeiten dürfen, klar und eindeutig abgegrenzt. Weitere Spezifikationen sind nicht \nnotwendig. Entscheidend ist die Funktion der berechtigten Personen, nicht deren bürgerlicher Name. \n\n28\n\n4.2 Es ist nicht zu erkennen, welche unverhältnismäßigen Belastungen für die Antragsteller aus den \nangeordneten Maßnahmen entstehen könnten. Der Antragsgegner hat ausdrücklich verfügt, dass die \nInanspruchnahme des Flurstückes 12, auf dem die Antragsteller wohnen, unterbleibt. Für das Flurstück 13 haben \ndie Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, in welcher Weise sie dieses Grundstück nutzen, sodass \nweder für den Antragsgegner noch das Gericht Anlass besteht, eventuelle Nutzungskonflikte zu regeln. Für \nmögliche Schäden oder Vermögensnachteile gilt § 209 Abs. 2 BauGB. \n\n29\n\n4.3 Es versteht sich, dass die Dienstkräfte des Antragsgegners bei der Durchführung der Maßnahmen \nentsprechend §§ 13 Satz 2 OBGNRW, 68 Abs. 2 VwVGNRW durch behördliche Ausweise legitimiert sind. Soweit \nder Antragsgegner für die Bohrungen und sonstigen Arbeiten selbstständige Sachverständige oder Unternehmer \nund deren Hilfskräfte heran zieht, haben dies die Antragsteller nach § 209 Abs. 1 BauGB ebenfalls zu dulden; \nderen Legitimation ergibt sich aus dem Auftrag durch Bedienstete des Antragsgegners. Für weiter gehende \nNachweise oder Angaben gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erfassung \nder wesentlichen Personalien aller auf dem Grundstück arbeitenden Personen in einer den Antragstellern \nauszuhändigenden Liste und Anwesenheit einer von den Antragstellern bestellten Überwachungsperson auf \nfremde Kosten. Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern geäußerten Befürchtungen von \nÜberwachungsmaßnahmen oder Waffenunterschiebungen liegen fern. Dazu wird auch nicht hinreichend konkret \nvorgetragen. An handfesten Tatsachen, deren Glaubhaftmachung oder gar des Nachweises fehlt es.\n\n30\n\n5. Die Antragsteller werden als Verhaltensstörer zur Duldung in Anspruch genommen. Sie verhindern die \nDurchführung der Installation von Boden- und Grundwasseruntersuchungseinrichtungen. \n\n31\n\n6. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das \nöffentliche Interesse an der Fortführung des Bauleitplanverfahrens überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, \nunbehelligt zu bleiben. Ihre Nutzung des Flurstücks wird kaum fühlbar belastet.\n\n32\n\n7. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 69 VwVG. Sie ist \nebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Andere Zwangsmittel sind nicht zweckmäßig. Der entschlossene Widerstand \nder Antragsteller aus wenig einsichtigen Gründen und ihre jedenfalls frühere Verbindung zu einer gewaltbereiten \nverbotenen kriminellen Vereinigung auf dem von dieser früher genutzten Grundstück erfordern - wenn denn \nZwangsmittel angewendet werden müssen - zur Durchsetzung der gutachterlichen Arbeiten und zum Schutz aller \nbeteiligten Personen ein robustes Vorgehen der zuständigen Behörde. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG. Der Auffangstreitwert kann im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren halbiert werden.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-11/4-l-2779-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-11/4-l-2779-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284322","retrieved":"2026-07-09 03:00:13.493569+00:00"}}