{"status":"available","doknr":"OLD284342","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1008.18L2878.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"18 L 2878/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 20. September 2004 bei Gericht gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 20. August 2004 hinsichtlich der darin enthaltenen\nSchließungsanordnung wiederherzustellen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine\n(weitere) vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Cafe) in Y\nIstr. 4, gemäß § 11 Abs. 1 GastG bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw.\nsich eines eventuell anschließenden Klageverfahrens zu erteilen,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\n5. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen,\n\n8\n\n6.\n\n9\n\nhat keinen Erfolg. \n\n10\n\nDer Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht\nordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner\nSchließungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich in ausreichender Weise damit begründet, dass\ndas öffentliche Interesse an der Verhinderung einer weiteren Gefährdung des Steueranspruchs des Staates\ngegenüber dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes überwiegt. Das ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n11\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die\nOrdnungsverfügung mit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung der Betriebsschließung zum\n30. September 2004 vom 20. August 2004 durch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt dann in Betracht,\nwenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das\nInteresse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen\nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. \n\n12\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Anordnung der Betriebsschließung zum\n30. September 2004 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden; ein schützenswertes\nInteresse des Antragstellers, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie vom Antragsgegner angeordnete Schließung der Gaststätte des Antragstellers kann sich auf § 31\nGaststättengesetz (GastG) i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) stützen. Nach dieser Regelung\nkann die Fortsetzung eines Gaststättenbetriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn die\nGaststätte ohne die hierzu erforderliche Gaststättenerlaubnis betrieben wird. So ist es hier. Der Antragsteller\nbesitzt keine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis zum Betrieb seiner Gaststätte; die zuletzt am\n9. August 2004 vom Antragsgegner verlängerte vorläufige Erlaubnis des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 1 GastG\nist bis zum 1. September 2004 befristet gewesen und steht der angeordneten Betriebsschließung zum\n30. September 2004 schon deshalb nicht entgegen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Schließung der\nGaststätte des Antragstellers anzuordnen, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antragsteller zwar nicht\nformell Inhaber einer Gaststättenerlaubnis ist, ihm materiell aber eine solche vom Antragsgegner zu erteilen wäre.\nVielmehr dürfte der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis an den Antragsteller der Versagungsgrund mangelnder\ngaststättenrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG entgegenstehen. Unzuverlässig ist ein\nGastwirt, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe\nkünftig ordnungsgemäß betreibt,\n\n14\n\nSt Rspr., BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, 1 C 52.78, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 36, S. 4; BVerwG,\nBeschluss vom 23. September 1991, 1 B 96.91, Buchholz 451.41, § 15 GastG Nr. 5, S. 6 (7); BVerwG, Beschluss vom\n11. Dezember 1996, 1 B 250.96, Buchholz 451.20 § 35 GewO, Nr. 65, S. 25.\n\n15\n\nDie Annahme der Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann begründet, wenn der Gewerbetreibende\nwirtschaftlich leistungsunfähig ist oder seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht nachkommt,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, 1 C 146/80.\n\n17\n\nBei dem Antragsteller ist von dem Fehlen der für eine geordnete Gewerbeausübung erforderlichen\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen, denn nach den vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen\nAngaben des Antragsgegners bestehen derzeit erhebliche Steuerrückstände des Antragstellers bei den\nFinanzämtern N1 und M. Nach der vom Gericht am 8. Oktober fernmündlich eingeholten Auskunft bestehen bei\nden Finanzämtern N1 und M insgesamt 20.569,76 Euro Steuerrückstände inklusive Säumniszuschläge. Hinzu\nkommt, dass der Antragsteller der I1 Brauerei nach den ebenfalls nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners\naus einem zuvor von ihm betriebenen Gaststättengewerbe mehr als 150.000,- Euro schuldet. Unterstrichen wird\ndie wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers noch durch die im April 2003 erfolgte Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung und der am 23. April 2004 erfolgten Eröffnung des (Verbraucher-\n)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Wie es dem Antragsteller angesichts dieser erheblichen\nZahlungsverpflichtungen gelingen soll, seine Schulden zurückzuzahlen und die Entstehung neuer Schulden durch\nSäumniszuschläge und Verzugszinsen zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Aus dem die Monate Januar und\nFebruar 2004 betreffenden Schreiben des Treuhänders Q vom 11. März 2004 (Bl. 34 der Gerichtsakte) folgt\njedenfalls, dass der Antragsteller über kein über dem Pfändungsfreibetrag liegendes Einkommen verfügt, das zur\nTilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche\nLeistungsunfähigkeit des Antragstellers durch eine jetzt von ihm (wieder) betriebene Gaststätte geändert hat,\nliegen deshalb nicht vor.\n\n18\n\nAus diesem Grund sind - auch wenn der Antragsteller den ihn auf Grund der jetzt von ihm betriebenen\nGaststätte treffenden öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachkommen mag - auch keine\nAnzeichen für eine Besserung der langandauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers, etwa\nauf Grund eines sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzepts, ersichtlich,\n\n19\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81/97 -, GewArchiv 1999, S. 72; Metzner, Kommentar zum\nGastG, § 4, Rdnr. 164.\n\n20\n\nInsbesondere können solche Anzeichen für eine Besserung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht\ndarin gesehen werden, dass über sein Vermögen am 23. April 2004 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet\nund ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt worden ist sowie das Amtsgericht einen Treuhänder\nbestellt hat. Das Verbraucherinsolvenzverfahren führt nämlich zunächst nur zu einer gewissen Ordnung der\nVerhältnisse, bewirkt aber nicht, dass der Schuldner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangen und\ndamit in geordneten Verhältnissen leben kann. \n\n21\n\nGilt der vom Schuldner vorzulegende Schuldenbereinigungsplan nicht gemäß § 308 InsO als angenommen, so\nwird, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, nach näherer Maßgabe der §§ 311 ff. InsO das vereinfachte\nInsolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung als solche führt aber ebenfalls noch nicht zu einer Besserung der\nfinanziellen Situation des Schuldners. Zwar zielt das weitere Verfahren darauf ab, ihm Gelegenheit zu geben, sich\nnach Verwertung der Insolvenzmasse von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO); die\nEntscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO trifft das Gericht aber erst nach einer mehrjährigen\nWohlverhaltenszeit (vgl. §§ 287 Abs. 2, 295 InsO). Ob es zu einer Restschuldbefreiung und damit möglicherweise\nzur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommt, hängt demnach maßgeblich vom Verhalten\ndes Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab und ist im Einzelfall durchaus fraglich. Die Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens allein gibt deshalb noch keinen Aufschluss über das weitere Verhalten des Schuldners\nund über die weitere Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse. Aussagen dazu, dass sich seine wirtschaftliche\nSituation durch eine Restschuldbefreiung bessern wird, lassen sich in diesem frühen Stadium des Verfahrens noch\nnicht treffen, \n\n22\n\nvgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2000, NJW-RR 2000, 1228; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 4 A\n223/04 -.\n\n23\n\nAuch die Vorschrift des § 12 GewO, wonach Vorschriften, welche u.a. die Untersagung eines Gewerbes wegen\nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist,\nermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das zur Zeit des Antrags auf\nEröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe finden, steht der vom Antragsgegner verfügten Schließung\nder Gaststätte des Antragstellers nicht entgegen. Diese Vorschrift ist zwar auch im Rahmen von\nVerbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 ff. InsO anwendbar, denn hierbei handelt es sich auch um ein\n(besonders ausgestaltetes) Insolvenzverfahren. Der hier vom Antragsgegner ausgesprochenen Untersagung nach\n§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 31 GastG wegen Nichtbestehens einer gewerblichen Erlaubnis steht § 12 GewO\ngerade nicht entgegen, \n\n24\n\nvgl. Fuhr-Heß, GewO, Kommentar, Stand März 2003 § 12 Anm. 4 und Hahn GewArch 2000, 361 (362).\n\n25\n\n§ 12 GewO soll sicherstellen, dass einem Betrieb nicht mit gewerberechtlichen Untersagungs- oder\nWiderrufsentscheidungen die öffentlich-rechtliche Grundlage genommen wird, der zumindest vorläufig\nweitergeführt werden soll, wobei dem Schutz der Gläubigerinteressen durch Sicherungsmaßnahmen wie der\nBestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Rechnung getragen wird. Eine öffentlich-rechtliche Grundlage in\ndiesem Sinne liegt hier schon deshalb nicht vor, weil selbst die vorläufige Gestattung gemäß § 11 Abs. 1 GastG\nzuletzt bis zum 1. September 2004 befristet war. Unabhängig davon könnte in einer vorläufigen Gestattung nach\n§ 11 Abs. 1 GastG aber auch keine solche öffentlich-rechtliche Grundlage gesehen werden, denn die vorläufige\nGestattung nach § 11 Abs. 1 GastG dient allein der Wahrung der Betriebskontinuität und der Vermeidung von\nHärten und wirtschaftlichen Nachteilen für den Übernehmer eines Gaststättenbetriebs. Über die Annahme der\ngaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Übernehmers eines Gaststättenbetriebes enthält die vorläufige\nGestattung gerade keine Aussage; vielmehr ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers regelmäßig - da die\nVoraussetzungen einer Gaststättenerlaubnis angesichts der Übernahme eines bestehenden Betriebs im Übrigen in\nden allermeisten Fällen vorliegen dürften - die einzige von der Behörde vor Erteilung der endgültigen Erlaubnis\nnach § 2 GastG zu prüfende Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis. Es besteht kein Anlass, einem\nGewerbetreibenden, der eine Gaststätte zunächst nur vorläufig aus Gründen der Wahrung der Betriebskontinuität\nunter Vorbehalt der Prüfung seiner persönlichen Zuverlässigkeit betreiben darf, die Fortsetzung unter der\nVoraussetzung zu ermöglichen, dass im Rahmen der Prüfung seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und die\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen festgestellt wird. \n\n26\n\nIn einem Fall, in dem der Gewerbetreibende von vornherein ohne ausreichende öffentlich-rechtliche Grundlage\nbzw. nach Ablauf einer befristeten vorläufigen Gestattung, also ohne die erforderliche Konzession, das Gewerbe\nbetreibt, entzieht die Behörde dem Betrieb diese Grundlage nicht, sondern zieht nur die Konsequenz aus der\nfehlenden Konzession und dem Ergebnis der während der vorläufigen Gestattung vorgenommenen\nZuverlässigkeitsprüfung.\n\n27\n\nDie in der Ordnungsverfügung gesetzte Frist zur Betriebsschließung bis zum 30. September 2004\nberücksichtigt in angemessenem Umfang das Bedürfnis des Antragstellers, Vorräte aufzubrauchen und die\nSchließung seiner Gaststätte vorzubereiten und ist nicht zu beanstanden.\n\n28\n\nDer Antragsgegner hat zwar entgegen § 63 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land\nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) keine Zwangsmittelandrohung mit der Schließungsanordnung verbunden.\nHierdurch wird die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung aber nicht berührt.\n\n29\n\nDie noch vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen\nVollziehung der angefochtenen Anordnung der Schließung der Gaststätte bis zum 30. September 2004 und dem\nInteresse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Entscheidung bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft\nverschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung\nseiner Gaststätte ist schon deshalb nicht schutzwürdig, weil er die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt und\ndie Erteilung dieser endgültigen und auch weiterer vorläufiger Erlaubnisse - wie ausgeführt - nicht in Betracht\nkommt. An der Vollziehung der Schließungsanordnung besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse, weil\nder Antragsteller durch seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit die Allgemeinheit und das Vermögen seiner\nGäste erheblich gefährdet; bei dem Betrieb der Gaststätte entstehende Ansprüche Dritter wären nämlich auf Grund\nder Überschuldung und des über das Vermögen des Antragstellers eröffneten Insolvenzverfahrens nichts wert.\nDass der Antragsteller durch die Anordnung der Betriebsschließung bei günstiger Prognose möglicherweise nicht\nin der Lage sein wird, seine Schulden zu begleichen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies sind Konsequenzen,\ndie der Gesetzgeber gesehen und hingenommen hat.\n\n30\n\nAuch unbegründet ist der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag zu 2.. Der Antragsteller\nhat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die\n- ohnehin grundsätzlich im Ermessen des Antragsgegners stehende - Erteilung einer vorläufigen Gestattung\ngemäß § 11 Abs. 1 GastG kommt hier nicht mehr in Betracht. Eine solche vorläufige Gestattung kann erteilt\nwerden, wenn bei summarischer Betrachtung vor Abschluss des behördlichen Prüfungsverfahrens die Erteilung\nder endgültigen Erlaubnis nach § 2 GastG wahrscheinlich ist (vgl. m.w.N. Metzner, Kommentar zum GastG,\n6. Auflage, § 11 Rdnr. 11 f.). Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist hier bereits die Prüfung der Zuverlässigkeit\ndes Antragstellers abschließend zu einem negativen Ergebnis gekommen und der Antragsgegner hat die Erteilung\nder endgültigen Erlaubnis bereits abgelehnt. Auch bestehen an der Rechtmäßigkeit der Versagung keine Zweifel.\nDiesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen des Versagungsgrundes der\ngaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers verwiesen. \n\n31\n\nAuch durch die mehrmalige Verlängerung der erstmals am 16. Januar 2004 erteilten vorläufigen Erlaubnis hat\nder Antragsteller keinen ihn zu weiteren Verlängerungen oder Neuerteilungen vorläufiger Gestattungen\nverpflichtenden Vertrauenstatbestand gesetzt. Die vorläufige Gestattung gemäß § 11 Abs. 1 GastG bzw. deren\nVerlängerung ist nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers dieser Erlaubnis in die Annahme\nseiner gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen, denn - wie ausgeführt - liegt der Schwerpunkt der\nbehördlichen Prüfung bei der Übernahme einer bestehenden Gaststätte regelmäßig bei der Frage der\nZuverlässigkeit des Übernehmers. Solange dem Übernehmer nur eine vorläufige Gestattung erteilt wird, kann also\ngrundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde die Zuverlässigkeit bereits bejaht hat. Dass\ntrotz der dem Antragsgegner bekannten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers weitere vorläufige\nGestattungen gemäß § 11 Abs. 1 GastG erteilt bzw. verlängert worden sind, erscheint zwar nicht nachvollziehbar.\nSoweit dies möglicherweise auf eine im Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom\n7. Oktober 2004 angesprochene unzutreffende Rechtsauffassung des Antragsgegners zurückzuführen sein mag,\nwird hierdurch mangels der Voraussetzungen einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ebenfalls\nkein Anspruch auf Erteilung weiterer (vorläufiger) Erlaubnisse begründet.\n\n32\n\nAus vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO), so dass auch der Antrag auf Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt T abzulehnen war.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hält die vom Antragsteller\nangegriffene Schließungsverfügung in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in\nder Fassung der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen mit einem für ein entsprechendes\nHauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 15.000,- Euro für angemessen und ausreichend\nbewertet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-08/18-l-2878-04","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-08/18-l-2878-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284342","retrieved":"2026-07-09 03:00:15.076210+00:00"}}