{"status":"available","doknr":"OLD284359","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1007.5K7323.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"5 K 7323/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.\n\nDas Gericht weist auf folgende Gesichtspunkte hin:\n\nDerzeit dürfte ein Anschlussrecht und damit auch eine Anschlusspflicht \nhinsichtlich des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden vorgeklärten \nSchmutzwassers noch nicht gegeben sein, weil die Stadt insoweit nicht \nabwasserbeseitigungspflichtig ist, vgl. § 4 Abs. 3 Entwässerungssatzung und Ziffer 2 \nund 3 des Bescheides des Landrates des Kreises X vom 06.07.1998.\n\nDie Stadt kann andererseits ohne Einwilligung der Klägerin die Pumpen ect., die \nTeil der öffentlichen Abwasseranlagen sind (nach Maßgabe der Satzung), nicht auf \ndem Grundstück errichten.\n\nDie Klägerin dürfte derzeit einen Befreiungsanspruch nicht haben, weil sie \nentweder selbst abwasserbeseitigungspflichtig ist oder auf der anderen Seite die \nVoraussetzungen des § 10 der Satzung nicht vorliegen dürften und auch die \nAufwendungen für einen Anschluss an die Druckrohrleitung nicht unverhältnismäßig \nim Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung sein dürften.\n\n1\n\n Nach Erörterung schließen die Beteiligten den folgenden\n\n2\n\nVergleich:\n\n3\n\n1. Der Beklagte erlässt den folgenden Bescheid:\nDie Klägerin wird verpflichtet, ihr Grundstück M Straße 11\nin O (Flur 5, Flurstück 490) bis zum 31. Oktober 2007 an\ndie in der M Straße verlegte Druckrohrleitung\nanzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende\nSchmutzwasser in die Druckrohrleitung einzuleiten.\n\n4\n\n2. \n\n5\n\n3. Die Klägerin verzichtet auf Rechtsmittel gegen den\nBescheid und beantragt zugleich, ihr die erforderlichen\nEntwässerungsgenehmigungen zu erteilen.\n\n6\n\n4. \n\n7\n\n5. Die Klägerin gestattet der Stadt O, auf dem\nklägerischen Grundstück die erforderliche Druckstation\n(einschließlich Pumpe, Schaltschrank und Druckleitung)\nbereits ab jetzt auf dem an dem zwischen den Beteiligten\nabgesprochenen Standort zu errichten.\n\n8\n\n6. \n\n9\n\n7. Der Beklagte wird den noch festzusetzenden\nAnschlussbeitrag bis zum 31.12.2005 zinslos\nstunden.\n\n10\n\n8. \n\n11\n\n9. Die Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als\nerledigt an.\n\n12\n\n10. \n\n13\n\n11. Der Beklagte behält sich den Widerruf dieses\nVergleichs bis zum 7. Oktober 2004 (Eingang bei Gericht)\nvor.\n\n14\n\n12. \n\n15\n\nVom Tonträger vorgespielt und genehmigt.\n\n16\n\nSodann schließen die Beteiligten den folgenden \n\n17\n\nVergleich\n\n18\n\nüber die Kosten des Rechtsstreits:\n\n19\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander\naufgehoben, die Kosten des Vergleichs tragen die Beteiligten je\nzur Hälfte.\n\n20\n\nDie Klägerin behält sich den Widerruf dieses\nKostenvergleichs vor bis zum 8. November 2004.\n\n21\n\nVom Tonträger vorgespielt und genehmigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-07/5-k-7323-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-07/5-k-7323-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284359","retrieved":"2026-07-09 03:00:16.538088+00:00"}}