{"status":"available","doknr":"OLD284397","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1006.7K2408.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"7 K 2408/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören zum \nVolk der Roma. Vor der Ausreise lebten sie in Obrenovac in der Nähe von Belgrad. \nIm Oktober 2001 reisten die Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragten die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie bei ihrer Anhörung \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nim Wesentlichen an, im September 2001 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in \neinem Bus von Skinheads angegriffen und geschlagen worden zu sein; der Kläger \nzu 1. habe dabei eine Gehirnerschütterung erlitten und sich deshalb in die \nNeurologische Psychiatrie des Krankenhauses „Dragisa Mirkovic\" in Belgrad \nbegeben müssen, wo man ihn vierzehn oder fünfzehn Tage lang stationär behandelt \nhabe. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. April 2002, als Einschreiben zur Post gegeben am \n9. April 2002, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet \nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die \nKläger unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zur \nAusreise auf.\n\n4\n\nDagegen haben die Kläger am 17. April 2002 Klage erhoben und um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung berufen sie sich auf die allgemeine \nLage von Roma in Serbien und Montenegro. Ferner haben sie ärztliche Unterlagen \nübersandt, wonach sie an verschiedenen Krankheiten leiden; hierzu machen sie \ngeltend, die Erkrankungen seien in Serbien und Montenegro nicht ausreichend \nbehandelbar; jedenfalls könnten sie die erforderliche medizinische Versorgung nicht \nerhalten, da deren Finanzierung nicht gesichert sei; als Roma seien sie faktisch von \nsämtlichen staatlichen Sozialleistungen ausgeschlossen. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 23. April 2002, Az. 7 L 1346/02.A, hat das erkennende \nGericht den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt. Einen von dem Kläger zu 1. gestellten Abänderungsantrag hat das \nGericht mit Beschluss vom 21. Februar 2003, Az. 7 L 557/03.A, ebenfalls abgelehnt. \nEinen weiteren Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 23. April 2002, der \nunter dem Az. 7 L 2728/04.A anhängig war, haben die Kläger zurückgenommen, \nnachdem ihre für den 7. September 2004 vorgesehene Abschiebung wegen des \nGesundheitszustandes der Klägerin zu 2. von der Ausländerbehörde storniert \nworden war. \n\n6\n\nDie Kläger, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, haben \nschriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. April 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens sowie der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1346/02.A, \n7 L 557/02.A und 7 L 2728/04.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes, der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Oberbürgermeisters \nder Stadt S2 sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl im Termin zur \nmündlichen Verhandlung für die Kläger niemand erschienen ist. Die Kläger waren \nüber ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung \ndarauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt \nund entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ihr persönliches Erscheinen \nwar nicht angeordnet. Erhebliche Gründe im Sinne der §§ 173 VwGO, 227 Abs. 1 \nZPO für eine Aufhebung des Termins waren weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2002 ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nDie Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegen die Beklagte offensichtlich weder einen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; auch haben sie keinen Anspruch \nauf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und Aufhebung \nder Abschiebungsandrohung. Zur näheren Begründung verweist das Gericht \nzunächst auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 23. April 2002 und \n21. Februar 2003, ergangen in den zugehörigen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes 7 L 1346/02.A und 7 L 557/03.A, die es nach erneuter Überprüfung \nauch gegenwärtig für zutreffend hält. Hinzuzufügen ist mit Blick auf das Vorbringen \nder Kläger, es lägen krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG vor, dass auch die hierzu in dem letzten Rechtsschutzverfahren \n7 L 2728/04.A übersandten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30. August 2004 \nsowie die im Klageverfahren übersandten Atteste des Facharztes für \nAllgemeinmedizin I aus S2 vom 16. Juli 2004 keine abweichende Einschätzung \nrechtfertigen. Soweit diesen Unterlagen neue oder gegenüber dem Gericht bis dahin \nnoch nicht geltend gemachte Diagnosen zu entnehmen sind (betreffend Kläger zu 1.: \narterielle Hypertonie, Migräne, Hypercholesterinaemie, Prostatahyperplasie; \nbetreffend die Klägerin zu 2.: insulinpflichtiger Diabetes mellitus, paranoide \nSchizophrenie, Herzinsuffizienz), handelt es sich ebenfalls um Erkrankungen, die in \nSerbien und Montenegro, zumal in der Hauptstadt Belgrad, in deren Nähe die Kläger \nvor der Ausreise gewohnt haben, behandelt werden können. \n\n17\n\nVgl. etwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 22. April 2004 an \ndas Bundesamt (betreffend eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie), vom \n24. Februar 2004 und 3. Juli 2003 an das VG Münster (betreffend insulinpflichtigen \nDiabetes mellitus Typ 2), vom 13. Januar 2004 an das VG Düsseldorf (betreffend \nDiabetes mellitus), vom 17. Dezem-ber 2003 (betreffend eine paranoid-\nhalluzinatorische Psychose), vom 4. März 2003 an das VG Gelsenkirchen \n(betreffend arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus und Herzinsuffizienz).\n\n18\n\nAllgemein gilt, dass nur sehr wenige Erkrankungen in Serbien und Montenegro \nwegen fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden \nkönnen. Belgrad und alle größeren Städte des Landes sind mit allgemeinen \nKrankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken, wenn auch die \nhygienischen Standards nicht immer westlichen Vorstellungen entsprechen. Die \nMedikamentenversorgung hat sich in der letzten Zeit erheblich verbessert. \n\n19\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 29 f. \n\n20\n\nInsbesondere hat sich auch die Versorgung staatlicher Apotheken mit \nInsulinpräparaten und dem notwendigen Zubehör stabilisiert.\n\n21\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Münster vom \n24. Februar 2004. \n\n22\n\nFerner spricht nichts für die Annahme, dass die Kläger aus wirtschaftlichen oder \nsonstigen Gründen daran gehindert wären, sich in ihrem Heimatland in medizinische \nBehandlung zu begeben. In Serbien und Montenegro besteht im Bereich der \nKrankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Private \nKrankenversicherungen gibt es nicht. Die Details der gesetzlichen Versicherung \nregeln die Krankenversicherungsgesetze der beiden Republiken, die im \nWesentlichen übereinstimmen. So ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen \nVersicherung eine Registrierung notwendig (wobei eine ärztliche Notfallversorgung \njedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet ist). Die \nPflichtversicherung gilt für alle Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. \nGemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger \neinschließlich Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine \nVersicherungsbeiträge. Sie werden also de facto kostenfrei behandelt. Grundsätzlich \nkostenfrei, unabhängig vom Status des Patienten, werden u.a. Zuckerkrankheiten \nbehandelt. Dies gilt auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma. Diese genießen \nim Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die \nserbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes \nVerhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses \nbeschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. \nNachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen \nsind nicht bekannt. Anfang 2003 wurden in allen staatlichen Gesundheitsinstitutionen \nsog. Patientenanwälte eingeführt, bei denen Beschwerde über pflichtwidriges oder \nunfreundliches Verhalten des medizinischen Personals erhoben werden kann. \n\n23\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSerbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 28 f.; vgl. ferner \netwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 6. August 2004 an das \nVG Stade und vom 28. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.\n\n24\n\nDiese Auskunftslage zur medizinischen Betreuung von Roma in Serbien und \nMontenegro findet ihre Bestätigung darin, dass der Kläger zu 1. ausgehend von \nseinem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt mehrfach, zuletzt kurz vor der im \nOktober 2001 erfolgten Ausreise, in Belgrad in stationärer Behandlung war. Damit ist \ndie im Klageverfahren pauschal aufgestellte Behauptung, für Roma stünden soziale \nRechte nur auf dem Papier, widerlegt. Aus welchen Gründen es den Klägern \nnunmehr, anders als vor der Ausreise, nicht mehr möglich sein sollte, sich in Belgrad \nin ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht \ndargelegt. Soweit in der Auskunftslage auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen \nwird, denen sich aus dem Kosovo zugereiste Roma und Albaner bei der \nGesundheitsversorgung im übrigen Serbien ausgesetzt sehen, \n\n25\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur sozialen und medizinischen \nLage der intern Vertriebenen vom 1. März 2004,\n\n26\n\nsind die Kläger, die aus der Gegend von Belgrad stammen und dort, wie sich aus \nihren im Asylverfahren vorgelegten Personalausweisen ergibt, auch registriert sind \n(oder jedenfalls waren), hiervon nicht in dieser Weise betroffen. Hinzu kommt, dass \nzwei Söhne im Heimatland leben, die ihnen als Anlaufstelle dienen mögen und im \nUmgang mit den Behörden behilflich sein können. Vor diesem Hintergrund ist davon \nauszugehen, dass die Kläger sich den für eine kostenfreie Behandlung in staatlichen \nEinrichtungen erforderlichen Gesundheitsausweis ohne größere Schwierigkeiten \nausstellen lassen können. Zwar mag es sein, dass die Erledigung der Formalitäten, \nsoweit die Kläger sich nicht bereits von Deutschland aus darum kümmern können, \neine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Die durchgehend erforderliche \nVersorgung der Klägerin zu 2. mit Insulin ist gleichwohl sichergestellt, da die \nAusländerbehörde der Stadt S2 mit Schreiben vom 23. September 2004 zugesagt \nhat, sie vor der Ausreise mit den nötigen Geräten zur Blutzuckerkontrolle und einem \nMonatsbedarf an Insulin und Spritzen auszustatten. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO \ni.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-2408-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-2408-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284397","retrieved":"2026-07-09 03:00:19.826422+00:00"}}