{"status":"available","doknr":"OLD284396","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1006.7K2207.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"7 K 2207/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. \nbis 4. reisten im August 1992 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet ein. \nDie Klägerin zu 5. ist in S4 geboren.\n\n3\n\nAm 28. August 1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. erstmals die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Als Volkszugehörigkeit gaben sie „albanisch\" an. \nBei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) trugen sie im wesentlichen vor, die serbische Polizei habe \nden Kläger zu 1. gesucht, um ihn zu einer Wehrübung einzuziehen. Auf die Frage \ndes Einzelentscheiders, ob er tatsächlich albanischer Volkszugehöriger sei oder dem \nVolk der Roma angehöre, antwortete der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift: \n„Wir sind albanische Volkszugehörige.\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. März 1995 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nKläger zu 1. bis 4. als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; ferner forderte es die \nKläger zu 1. bis 4. unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. \n\n5\n\nDagegen erhoben die Kläger zu 1. bis 4. Klage; zugleich beantragten sie die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung machten sie weiterhin \ngeltend, sie seien albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Mit Beschluss vom \n12. April 1995 (15 L 1511/95.A) ordnete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die \naufschiebende Wirkung der Klage an, da sich bei Albanern aus dem Kosovo eine \nAbweisung der Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufdränge. Mit Schriftsatz \nvom 27. November 1997 trugen die Kläger ergänzend vor, die serbischen \nStaatsorgane unternähmen nach wie vor alles, um den albanischen Bevölkerungsteil \nim Kosovo zu unterdrücken. Unter dem 17. August 1999 wurden die Kläger zu 1. \nbis 4. zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1999 geladen; einen Tag vor der \nmündlichen Verhandlung, mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten \nvom 14. Oktober 1999, trugen die Kläger zu 1. bis 4. vor, sie seien keine Albaner, \nsondern gehörten zur Volksgruppe der Roma; als solche müssten sie derzeit im \nKosovo mit Vertreibung rechnen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Oktober 1999 \n(15 K 3494/95.A) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab; zur Begründung führte \nes aus, die Kläger zu 1. bis 4. seien unabhängig davon, ob sie albanische \nVolkszugehörige seien oder ob sie dem Volk der Roma entstammten, an ihrem \nHerkunftsort im Kosovo vor politischer Verfolgung durch den Heimatstaat hinreichend \nsicher. \n\n6\n\nMit Rechtsanwaltsschreiben vom 28. September 2000 beantragten die Kläger \nzu 1. bis 4. erneut und die Klägerin zu 5. erstmals ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor: Sie hätten zunächst \nAngst gehabt, ihre Zugehörigkeit zum Volk der Roma zu offenbaren. Der Kläger zu 1. \nsei davon ausgegangen, dass er als Roma ohnehin rechtlos sei. Im Erstverfahren \nhabe das Gericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie zum Volk der Roma \ngehörten. Roma drohe damals wie heute im Kosovo und auch im übrigen \nJugoslawien politische Verfolgung. Dies sei durch den „Roma-Erlass\" der \nInnenministerkonferenz anerkannt. Ferner legten die Kläger Bescheinigungen vor, \nwonach sie Roma seien.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. April 2002 (betreffend die Kläger zu 1. bis 4) lehnte das \nBundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung der \nnegativen Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG ab und forderte die Kläger zu 1. bis 4. unter Androhung der Abschiebung in \ndie Bundesrepublik Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am \n3. April 2002 als Einschreiben zur Post gegeben.\n\n8\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. haben am 10. April 2002 Klage erhoben. Ihren zugleich \ngestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das erkennende \nGericht mit Beschluss vom 16. April 2002 (7 L 1223/02.A) ab.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. August 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin zu 5. als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; zugleich forderte es auch \ndie Klägerin zu 5. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik \nJugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 5. August 2002 als \nEinschreiben zur Post gegeben.\n\n10\n\nAm 12. August 2002 hat die Klägerin zu 5. gegen den sie betreffenden Bescheid \nebenfalls Klage erhoben, die bei dem erkennenden Gericht unter dem \nAz. 10 K 5433/02.A anhängig war.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 7. Februar 2003 hat das Gericht die beiden Klageverfahren zu \ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. \n\n12\n\nZur Begründung der Klage haben die Kläger mit Schriftsatz vom \n28. September 2004 ärztliche Unterlagen übersandt, aus denen sich ein \nkrankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben soll. \n\n13\n\nDie Kläger, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, haben \nschriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 2. April 2002 und 1. August 2002 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und der \nzugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls \nbeigezogenen Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt S4 sowie auf die \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisquellen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl im Termin zur \nmündlichen Verhandlung für die Kläger niemand erschienen ist. Die Kläger waren \nüber ihre Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung \ndarauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt \nund entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ihr persönliches Erscheinen \nwar nicht angeordnet. Erhebliche Gründe im Sinne der §§ 173 VwGO, 227 Abs. 1 \nZPO für eine Aufhebung des Termins waren weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 2. April und \n1. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegen die Beklagte offensichtlich weder einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe seines \nBeschlusses vom 16. April 2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \n(7 L 1223/02.A) betreffend die Kläger zu 1. bis 4., die es nach erneuter Überprüfung \nauch gegenwärtig für zutreffend hält, und die Begründung des Bescheides des \nBundesamtes betreffend die Klägerin zu 5., der es folgt. Hinzuzufügen ist mit Blick \nauf die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerinnen zu 2. und 5., dass sich aus \ndiesen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt. \nDie Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten \nGefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei \nmuss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer \nRückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994 - 18 B 2547/93 -, S. 5 des amtl. \nUmdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993 \n- A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2, S. 4 f.\n\n25\n\nIm Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei - in Anlehnung an die zum Asylrecht \nentwickelten Grundsätze - eine „qualifizierte\" Betrachtungsweise im Sinne einer \nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, S. 582 \n(584).\n\n27\n\nDeshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso \ngeringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner \nBeeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der - insoweit \nmaßgebenden - Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei \nder Überlegung, ob er in sein Heimatland zurückkehren kann, einen erheblichen \nUnterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität \noder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.\n\n29\n\nMaßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 a.a.O.; Gemeinschaftskommentar \nzum Ausländerrecht (GK-AuslR), Stand Mai 2004, § 53 AuslG Rz. 92.\n\n31\n\nZu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines \nausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat alsbald wesentlich \nverschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, \nS. 973 f.\n\n33\n\nDies gilt unabhängig davon, ob die Gefahr nur vorübergehend oder aller \nVoraussicht nach dauerhaft besteht.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83/01 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 44.\n\n35\n\nDie Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, hat grundsätzlich den gesamten \nZielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten \nGefahrenlage bietet § 53 AuslG Schutz.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ff. \nm.w.N.\n\n37\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier für die Klägerinnen zu 2. \nund 5. ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht feststellen. \nEs ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie an einer Erkrankung leiden, die sich \nnach einer Rückkehr in den Kosovo auf Grund einer dort unzureichenden \nmedizinischen Behandlung alsbald wesentlich verschlechtern würde. Für die Klägerin \nzu 5., bei der lediglich eine vorzeitige Pubertät und Kleinwuchs diagnostiziert wurde, \nliegt dies auf der Hand. Für die Klägerin zu 2., ihre Mutter, gilt im Ergebnis nichts \nanderes. Ausgehend von dem insoweit übersandten Befundbericht des Facharztes \nfür Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie Q aus X1 vom 23. September 2004 \nbesteht bei ihr eine „Reaktion auf schwere Belastung G. ?F43.9G?; Andauernde \nPersönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, V.a. ?F62.0V?; Migräne ohne Aura \n[gewöhnliche Migräne], G. ?G43.0G?„; es findet eine medikamentöse Therapie mit \nunterstützenden Gesprächen in ambulanter Form statt. Die Behandlung einer \npsychischen Erkrankung zumindest mit Medikamenten ist auch im Kosovo möglich. \nAntidepressiva und andere für die Behandlung psychischer Beschwerden \nerforderliche Medikamente sind, wenn auch nicht jederzeit, an jedem Ort und unter \nden hier üblichen Handelsbezeichnungen, im Kosovo erhältlich. \n\n38\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskünfte vom \n4. Dezember 2003 an das VG Freiburg, vom 19. November 2003 an das \nVG Düsseldorf und vom 16. Januar 2003 an das VG Regensburg. \n\n39\n\nZudem bestehen In Pristina, Prizren, Gjakove, Peje, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica \nso genannte „Mental Health Care Centers\", in denen Personen, die an psychischen \nProblemen leiden, ambulant behandelt werden.\n\n40\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskunft vom \n19. November 2003 an das VG Düsseldorf.\n\n41\n\nDie Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen \nGesundheitswesen des Kosovo ist zwar seit 2003 für den Patienten nicht mehr \ngänzlich kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,- und 3,- Euro zu \nzahlen; für Medikamente, die auf der „essential drug list\" der UNMIK aufgeführt sind \nund bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von \n0,50 bis 1,- Euro erhoben. \n\n42\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebunsgrelevante Lage \nin Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 10. Februar 2004, S. 15.\n\n43\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. nicht in der Lage sein wird, diese \nBeträge aufzubringen, sind aber nicht ersichtlich, insbesondere nicht vorgetragen. \nEine solche Annahme drängt sich im Hinblick darauf, dass sie nicht auf sich allein \ngestellt ist, sondern in einem Familienverband lebt, auch nicht auf. Abgesehen davon \nsind Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen von den Behandlungskosten \nbefreit.\n\n44\n\nVgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.\n\n45\n\nAuch ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin auf Grund ihrer - unterstellten - \nZugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma (in Gestalt der Untergruppe der \nAshkali) daran gehindert ist, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sollte \nihr in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo eine Behandlung \nunrechtmäßig verweigert werden (Erkenntnisse über eine solche Art von \nDiskriminierung liegen indessen nicht vor), ist es ihr möglich und zuzumuten, sich \netwa mit Hilfe ihres Ehemannes an die zuständigen Dienststellen der UNMIK zu \nwenden, deren Mitarbeiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Abhilfe sorgen \nwerden.\n\n46\n\nDass die Klägerin zu 2. im Kosovo eine unterstützende Gesprächstherapie, wie \nsie gegenwärtig durchgeführt wird, möglicherweise nicht erhalten kann und auch \nsonst die im Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hinter denen in \nDeutschland zurückstehen, sodass sie für eine Heilung der Klägerin eventuell nicht \nausreichen, ist rechtlich unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, Ausländern mit gesundheitlichen Beschwerden welcher Art auch immer in \nDeutschland Heilungschancen zu eröffnen. Eine so weit gehende, aus humanitären \nGründen möglicherweise wünschenswerte Hilfe will und kann § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht leisten. Er ermöglicht es allein, von der Abschiebung eines Ausländers \nabzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass sich dessen Krankheit im Heimatstaat \nwesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend \nsind.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.\n\n48\n\nBestehen demgegenüber Behandlungsmöglichkeiten und sind diese, wovon hier \nauszugehen ist, ausreichend, der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung zu \nbegegnen, so muss sich der Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht \nauf den im Heimatstaat allgemein üblichen Standard verweisen lassen, auch wenn \ndieser zu einer Heilung nicht ausreicht.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO \ni.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-2207-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-2207-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284396","retrieved":"2026-07-09 03:00:19.744201+00:00"}}