{"status":"available","doknr":"OLD284395","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1006.7K1379.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"7 K 1379/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n27. Februar 2002 wird aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger darin die Abschiebung für den Fall einer \nerneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht hat (Ziffer 3, letzter Satz des \nEntscheidungstenors).\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Er stammt aus \ndem Kosovo. Nach eigenen Angaben ist seine Mutter Albanerin und sein Vater \nethnischer Montenegriner. \n\n3\n\nIm November 1995 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. Nachdem seine \nAsylverfahren erfolglos geblieben waren - das zweite Verfahren endete mit \nklageabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2001 \n(7 K 2413/97.A), rechtskräftig seit dem 16. Juni 2001 - und das Amtsgericht Münster \nmit Beschluss vom 13. Februar 2002 Abschiebungshaft gegen ihn angeordnet hatte, \nbeantragte der Kläger am 25. Februar 2002 aus der Haft heraus zum dritten Mal die \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er stamme \naus Mitrovica im Kosovo; er habe gemischt-ethnische Eltern und befürchte daher, in \nseinem Heimatland politisch verfolgt zu werden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Februar 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und die Abänderung der negativen Feststellung zum Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG ab; unter Ziffer 3 des \nEntscheidungstenors heißt es, der Kläger werde nach Ablauf einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung aus der Haft heraus in die Bundesrepublik \nJugoslawien abgeschoben (Satz 1); ferner forderte das Bundesamt den Kläger für \nden Fall der Haftentlassung auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Satz 3); für den Fall der nicht \nfristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik \nJugoslawien an (Satz 4); schließlich drohte das Bundesamt dem Kläger die \nAbschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die \nBundesrepublik Deutschland an (letzter Satz der Ziffer 3 des \nEntscheidungstenors).\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 4. März 2002 Klage erhoben und um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 11. März 2002 (7 L 713/02.A) hat das \nerkennende Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\n6\n\nNachdem das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo der Bezirksregierung E unter \ndem 12. März 2002 mitgeteilt hatte, die UNMIK sei nicht bereit, die Einreise des \nKlägers in das UN-Mandatsgebiet zu akzeptieren, hat die zuständige \nAusländerbehörde die Entlassung des Klägers aus der Abschiebungshaft \nveranlasst.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Februar 2002 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des \nzugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls \nbeigezogenen Ausländerakten des Landrats des Kreises X sowie auf die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisquellen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n15\n\nSoweit die Klage sich gegen die in dem angegriffenen Bescheid des \nBundesamtes vom 27. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen richtet, kein \nweiteres Asylverfahren durchzuführen und die negative Feststellung zu § 53 AuslG \nnicht abzuändern, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Insoweit ist der angegriffene \nBescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach wie vor hat der Kläger gegen die Beklagte weder \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die \nGründe seines Beschlusses vom 11. März 2002 im zugehörigen Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes, Az. 7 L 713/02.A, die es nach erneuter Überprüfung \nauch gegenwärtig für zutreffend hält. Hinzugefügt sei lediglich, dass die vom Kläger \nin der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, man habe ihn gewarnt, \ndass ihm im Kosovo Schlimmes drohe, keine andere Bewertung rechtfertigt. Denn \ndiese Behauptung, der mangels einer (quasi-)staatlichen Verantwortlichkeit für \netwaige Verfolgungsmaßnahmen im Kosovo allenfalls im Rahmen der Frage nach \nAbschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG Relevanz zukommen kann, ist \nunglaubhaft. Ausgehend von seinem eigenen Vorbringen ist nicht ersichtlich, aus \nwelchen Gründen der Kläger im Kosovo bedroht sein sollte. In seinem vorherigen \nAsylverfahren hatte er geltend gemacht, er fühle sich als Albaner und werde im \nKosovo auch als solcher angesehen. Hierzu hatte er in der damaligen mündlichen \nVerhandlung im Klageverfahren 7 K 2413/97.A im Mai 2001 ausgeführt: Er sei, wie \nauch seine Mutter, albanischer Volkszugehörigkeit. Der Vater stamme zwar aus \nMontenegro; dessen Mutter sei aber ebenfalls Albanerin gewesen. Zu Hause hätten \nsie nur albanisch gesprochen. Sie hätten nur Beziehungen zur Familie der Mutter \ngehabt. Er sei unter Albanern aufgewachsen und habe an albanischen \nDemonstrationen teilgenommen. Von Beruf sei er Kontrolleur gewesen; nur Albaner \nseien Kontrolleure geworden. In seinem Heimatort hätten überwiegend Albaner \ngelebt; es habe nur noch einige Roma gegeben; er sei dort ein Albaner wie alle \nanderen Albaner gewesen. Er habe nur Albaner als Freunde gehabt; serbische \nFreunde habe er nicht haben wollen. Noch in der mündlichen Verhandlung im \nvorliegenden Klageverfahren erklärte der Kläger, er habe im Kosovo die LDK \nunterstützt, indem er Waffenkäufe für sie abgewickelt habe. Vor diesem Hintergrund, \ninsbesondere angesichts des Einsatzes des Klägers für die albanische Sache, \nspricht zur Überzeugung des Gerichts nichts für die Annahme, dass er, wenn er in \nden Kosovo zurückkehren würde, dort allein deshalb der Gefahr von Übergriffen \ndurch albanische Nationalisten ausgesetzt wäre, weil sein Vater aus Montenegro \nstammt; sonstige Gründe für eine derartige Gefahr sind nicht erkennbar, \ninsbesondere nicht vorgetragen. \n\n16\n\nDer angegriffene Bescheid ist ferner rechtmäßig, soweit das Bundesamt die \nAbschiebung aus der Haft heraus angeordnet bzw. für den Fall der Haftentlassung \ndie Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung angedroht hat; diese Maßnahmen beruhen auf den \n§§ 71 Abs. 4, 34, 36 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 5, Abs. 1 bis 3 AuslG und sind rechtlich \nnicht zu beanstanden; insbesondere sind sie entgegen der Ansicht des Klägers \nhinreichend bestimmt. \n\n17\n\nDagegen ist der Bescheid vom 27. Februar 2002 rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, soweit das Bundesamt ihm die Abschiebung auch für den \nFall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise angedroht hat. Für eine solche \nvorsorgliche Abschiebungsandrohung fehlt die Rechtsgrundlage. Soweit das \nBundesamt in den §§ 34 ff. AsylVfG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung \nermächtigt ist, kann sie nur gegen solche Ausländer ausgesprochen werden, die sich \nwegen eines Asylantrags, auch eines Asylfolgeantrags, im Bundesgebiet aufhalten \nund deren Aufenthalt wegen der Erfolglosigkeit des Asylbegehrens beendet werden \nsoll. Die hier ergangene vorsorgliche Abschiebungsandrohung knüpft dagegen nicht \nan den gegenwärtigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet an. Sie hat nicht das \nZiel, seine Ausreisepflicht nach erfolglosem Abschluss des Asylfolgeverfahrens \ndurchzusetzen. Vielmehr bezieht sie sich auf einen künftigen, als möglich \nvorgestellten Aufenthalt des Klägers nach erneuter unerlaubter Wiedereinreise. Für \nden Fall einer befürchteten Einreise ermächtigt aber nur der - hier nicht \neinschlägige - § 18 a Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt, dem Ausländer vorsorglich die \nAbschiebung anzudrohen.\n\n18\n\nVgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 -\n 10 A 1284/00.A -, ? juris ?; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -, VBlBW 2002, 38 f.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, \n83 b AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte nur zu einem geringen Teil \nunterlegen ist, waren dem Kläger die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz \naufzuerlegen. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-1379-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-1379-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284395","retrieved":"2026-07-09 03:00:19.657050+00:00"}}