{"status":"available","doknr":"OLD284394","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1006.7K1169.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"7 K 1169/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören zum \nVolk der Roma. Der Kläger zu 2. ist in Pristina, Kosovo, geboren. Seine Ehefrau, die \nKlägerin zu 3., ist geboren in Kumanovo, Mazedonien. Ihre Kinder, die Kläger zu 1. \nund 4. bis 6., sind (bis auf die in Deutschland zur Welt gekommene Klägerin zu 6.) in \nZemun, einem Vorort von Belgrad, geboren.\n\n3\n\nIm September 1991 reisten die Kläger zu 1. bis 5. in das Bundesgebiet ein und \nbeantragten erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug der \nKläger zu 2. im wesentlichen vor: Ungefähr einen Monat vor der Ausreise habe er \nseinen Arbeitsplatz verloren. Danach sei auch ihre Wohnung gekündigt worden, weil \ner die Miete nicht mehr habe zahlen können. Außerdem habe er mitbekommen, wie \ndas Militär nachts einfach Leute abgeholt und zur Wehrübung mitgenommen habe. \nDa er auf gar keinen Fall einfach so sterben wolle und auch Angst um seine Kinder \ngehabt habe, habe er sich entschlossen, Jugoslawien zu verlassen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 5. als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Die dagegen bei dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf erhobene Klage nahmen die Kläger zu 1. bis 5. in der mündlichen \nVerhandlung vom 28. August 1992 zurück.\n\n5\n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2002 beantragte \nder Kläger zu 1. erneut die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung \nmachte er mit handschriftlichem Statement im wesentlichen geltend: Die \nAusländerbehörde wolle ihn abschieben. Er wisse aber nicht, was er in Zemun solle. \nIn Jugoslawien müsse er seinen Wehrdienst leisten; er habe Angst, dabei als Roma \nmalträtiert zu werden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Februar 2002 betreffend den Kläger zu 1. lehnte das \nBundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte (in den \nGründen des Bescheides) fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen und forderte den Kläger zu 1. unter Androhung der Abschiebung in \ndie Bundesrepublik Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am \n19. Februar 2002 als Einschreiben zur Post gegeben.\n\n7\n\nDagegen hat der Kläger zu 1. am 25. Februar 2002 Klage erhoben und die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung trägt er im \nwesentlichen vor: Bei Stellung des ersten Asylantrags sei er noch nicht einmal zehn \nJahre alt gewesen. Aus diesem Grund habe er damals die für ihn asylrechtlich \nrelevanten Gründe nicht vortragen können. Als Roma müsse er in Jugoslawien mit \nVerfolgung aus ethnischen Gründen rechnen. Zumindest bestehe ein \nAbschiebungshindernis. Roma seien in allen Bereichen benachteiligt. Es gebe keine \nlebenswerten Bedingungen im Heimatland. Außerdem sei er Moslem. Es liege auf \nder Hand, dass die Gruppe der moslemischen Roma besonders schutzbedürftig sei. \nFerner drohe ihm die Ableistung des Wehrdienstes. Als Moslem müsse er \nmöglicherweise in einem Kriegseinsatz gegen seine Glaubensbrüder kämpfen. Er \nwäre daher genötigt, den Wehrdienst zu verweigern und müsste dann mit einer \nHaftstrafe und Beeinträchtigungen für Leib und Leben rechnen. Im Rahmen der \nErmessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, dass er schon seit fast \nzehn Jahre in Deutschland sei. Die serbokroatische Sprache beherrsche er kaum \nnoch. Es sei für ihn unzumutbar, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Eine \nso kurzfristige Abschiebung würde ihm die Existenz rauben, zumal sein Vater immer \nnoch in Deutschland lebe.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 7. März 2002 (7 L 586/02.A) hat das erkennende Gericht den \nAntrag des Klägers zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\n9\n\nWährend des Klageverfahrens des Klägers zu 1., am 12. Juli 2002, beantragten \nauch die Kläger zu 2. bis 5. erneut und die Klägerin zu 6. erstmals die Anerkennung \nals Asylberechtigte. Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend: Der \nKläger zu 2. stamme aus dem Kosovo. Er habe sieben Jahre in Belgrad gearbeitet; \nwegen der Arbeitsstelle sei er dort polizeilich gemeldet gewesen. Als im Jahr 1991 \ndie Demonstrationen begonnen hätten, seien sie mit serbischen Pässen nach \nDeutschland gekommen. Inzwischen seien sie zehn Jahre hier, Deutschland sei ihre \nHeimat geworden. Der Sohn sei jetzt 18 Jahre alt; wenn sie zurück nach Belgrad \nmüssten, würde er sofort zum Wehrdienst eingezogen. In Jugoslawien hätten sie \nkeine Zukunft; sie hätten dort kein Haus, keine Arbeit und kein Geld. Ferner \nüberreichten die Kläger zu 2. bis 6. ein als „Bescheinigung\" bezeichnetes, vom \n10. Juli 2001 datierendes Dokument, als dessen Aussteller die „Stadt Belgrad - \nStädtische Gemeinde Zemun, Abteilung für allgemeine Verwaltung\" genannt ist, und \nin dem es heißt, der Kläger zu 2. sei in dem Verzeichnis der jugoslawischen \nStaatsbürger, das bei der Gemeinde Zemun geführt werde, nicht eingetragen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2002 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der \nKläger gegenüber dem Bundesamt auch in den Asyl(folge)verfahren der Kläger zu 2. \nbis 6.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 7. August 2002 (betreffend die Kläger zu 2. bis 5.) lehnte das \nBundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren ab, stellte fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger \nzu 2. bis 5. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien \nauf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung \nzu verlassen. Der Bescheid wurde am 12. August 2002 als Einschreiben, gerichtet an \nden Prozessbevollmächtigten der Kläger, zur Post gegeben.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 8. August 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin zu 6. als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin \nzu 6. unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, das \nBundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nverlassen. Dieser Bescheid wurde am 13. August 2002 an die Klägerin zu 6. \npersönlich, vertreten durch die Eltern, mit Postzustellungsurkunde im Wege der \nErsatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. \n\n13\n\nDie Kläger zu 2. bis 5. haben gegen den sie betreffenden Bescheid vom \n7. August 2002 am 20. August 2002 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage \nerhoben, die zunächst unter dem Az. 15 K 5649/02.A geführt wurde. Zur Begründung \ntragen sie im wesentlichen vor: Der Kläger zu 2. stamme aus dem Kosovo; die \nKlägerin zu 3. sei in Mazedonien geboren. Dies führe zumindest zu einem \nAbschiebungshindernis. Der Kläger zu 2. könne unmöglich zurück in den Kosovo. \nNach Serbien könne er nicht, weil er dort nicht registriert sei. Eine Abschiebung der \nKlägerin zu 3. nach Mazedonien könne nicht erfolgen, weil sie über keinerlei \nNachweise verfüge, dass sie tatsächlich aus Mazedonien stamme. Auf Grund ihrer \nZugehörigkeit zum Volk der Roma würden sie überall in Serbien und Montenegro \nverfolgt. \n\n14\n\nDen zugleich gestellten Rechtsschutzantrag der Kläger zu 2. bis 5. lehnte das \nGericht mit Beschluss vom 26. September 2002 (15 L 3277/02.A) ab.\n\n15\n\nDie Klägerin zu 6. hat gegen den Bescheid vom 8. August 2002 am \n6. September 2002 Klage erhoben, die zunächst unter dem Az. 10 K 6198/02.A \nanhängig war. Ihren Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nmit Beschluss vom 9. September 2002 (10 L 3571/02.A) ab.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 22. Januar 2003 hat das Gericht die Klageverfahren \n15 K 5649/02.A und 10 K 6198/02.A der Eltern und Geschwister des Klägers zu 1. \nmit dessen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung \nverbunden.\n\n17\n\nZur weiteren Begründung haben die Kläger mit Schriftsatz vom \n27. September 2004 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen geltend gemacht, der Kläger \nzu 2. leide an verschiedenen Erkrankungen, insbesondere an einer schizophrenen \nPsychose. Vom 17. Februar 2004 bis zum 23. März 2004 sei er wegen der \nSchizophrenie in stationärer Behandlung gewesen. Derzeit befinde er sich erneut im \nKrankenhaus. Eine Behandlung der Schizophrenie mit den Medikamenten, die der \nKläger zu 2. einnehmen müsse, sei im Heimatland nicht möglich.\n\n18\n\nDie Kläger, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, haben \nschriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. Februar 2002, 7. August 2002 und 8. August 2002 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, \nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten der Klageverfahren und der \nzugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls \nbeigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises X sowie auf die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisquellen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl im Termin zur \nmündlichen Verhandlung für die Kläger niemand erschienen ist. Das persönliche \nErscheinen der Kläger war nicht angeordnet. Die Kläger waren über ihren \nProzessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf \nhingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und \nentschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Erhebliche Gründe im Sinne der \n§§ 173 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO für eine Aufhebung des Termins lagen, wie in den \nSchreiben des Gerichts an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vom \n30. Juli 2004 und 28. September 2004 im Einzelnen dargelegt ist, nicht vor. \n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin zu 6. nicht die einwöchige \nKlagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG versäumt. \nDurch die Zustellung des sie betreffenden Bundesamtsbescheides im Wege der \nEinlegung in den elterlichen Briefkasten am 13. August 2002 wurde die Klagefrist \nnicht in Lauf gesetzt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist die Entscheidung des \nBundesamtes den Beteiligten förmlich zuzustellen. Wie sich aus der - neben § 10 \nAsylVfG anwendbaren - allgemeinen Zustellungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 \nVwZG ergibt, sind Zustellungen zwingend an den allgemein oder für bestimmte \nAngelegenheiten bestellten Vertreter zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht \nvorgelegt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Schreiben vom \n16. Juli 2002 hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem \nBundesamt auch für die Klägerin zu 6. bestellt. Dies folgt aus dem Betreff des \nerwähnten Schreibens, in dem es heißt: „Asylfolgeverfahren der Eheleute B1 und N2 \nsowie deren 3 minderjährige Kinder\". Zu den drei minderjährigen Kindern gehört \nauch die Klägerin zu 6.; ihr Bruder, der Kläger zu 1., konnte nicht gemeint sein, da \ndieser im Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten bereits volljährig war \nund außerdem bereits sein eigenes Asylfolgeverfahren betrieb. Ferner hatte der \nProzessbevollmächtigte auch Vollmachten der Eltern, datierend vom 10. Juli 2002, \nvorgelegt. Mit der Zustellung des Bescheides vom 8. August 2002 durch \nPostzustellungsurkunde an die Klägerin zu 6., vertreten durch ihre Eltern, verletzte \ndie Beklagte somit die zwingende Zustellungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG. \nDadurch, dass der Prozessbevollmächtigte den Bescheid - über seine Mandanten - \nletztlich doch erhalten hat, wurde zwar der Zustellungsmangel gemäß § 9 VwZG \ngeheilt. Im Hinblick darauf, dass die Kläger, wie sie unwidersprochen vortragen, vom \n8. August 2002 bis Ende des Monats nicht zu Hause waren, mithin den am \n13. August 2002 in ihren Briefkasten eingelegten Bescheid frühestens Anfang \nSeptember 2002 ihrem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis bringen konnten, ist \naber die am 6. September 2002 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben. \nEine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erübrigt sich daher. \n\n27\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des Bundesamtes \nsind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG; auch die Feststellung eines Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG kommt nicht in Betracht. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die \nGründe der Beschlüsse vom 7. März 2002 und 26. September 2002 in den Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 586/02.A (betreffend den Kläger zu 1.) und \n15 L 3277/02.A (betreffend die Kläger zu 2. bis 5.), die es nach erneuter Überprüfung \nauch gegenwärtig für zutreffend hält, sowie auf die Begründung des Bescheides des \nBundesamtes betreffend die Klägerin zu 6., der es folgt. Hinzuzufügen ist mit Blick \nauf die geltend gemachten Erkrankungen, dass sich auch aus diesen kein \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt. Die \nAnwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr \nfür die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss \neine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer \nRückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994 - 18 B 2547/93 -, S. 5 des amtl. \nUmdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993 \n- A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2, S. 4 f.\n\n30\n\nIm Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei - in Anlehnung an die zum Asylrecht \nentwickelten Grundsätze - eine „qualifizierte\" Betrachtungsweise im Sinne einer \nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, S. 582 \n(584).\n\n32\n\nDeshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso \ngeringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner \nBeeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der - insoweit \nmaßgebenden - Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei \nder Überlegung, ob er in sein Heimatland zurückkehren kann, einen erheblichen \nUnterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität \noder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.\n\n34\n\nMaßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 a.a.O.; Gemeinschaftskommentar \nzum Ausländerrecht (GK-AuslR), Stand Mai 2004, § 53 AuslG Rz. 92.\n\n36\n\nZu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines \nausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat alsbald wesentlich \nverschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, \nS. 973 f.\n\n38\n\nDies gilt unabhängig davon, ob die Gefahr nur vorübergehend oder aller \nVoraussicht nach dauerhaft besteht.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83/01 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 44.\n\n40\n\nDie Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, hat grundsätzlich den gesamten \nZielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten \nGefahrenlage bietet § 53 AuslG Schutz.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ff. \nm.w.N.\n\n42\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht feststellen. Es ist nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass der Kläger zu 2. (für die übrigen Kläger ist insoweit nichts \nvorgetragen) an einer Erkrankung leidet, die sich nach einer Rückkehr nach Serbien \nund Montenegro auf Grund einer dort unzureichenden medizinischen Behandlung \nalsbald wesentlich verschlimmern würde. Abzustellen ist dabei nicht auf die \nmedizinische Versorgungslage im Kosovo, sondern auf die Situation im Großraum \nBelgrad, in dem die Kläger zu 1. bis 5. vor ihrer Ausreise gewohnt haben und wohin \nsie gegebenenfalls abgeschoben werden. Dass der Kläger zu 2., wie er geltend \nmacht, aus dem Kosovo stammt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. \nEntscheidend ist, dass die Kläger zu 1. bis 5. vor der Ausreise ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in Zemun, einem Vorort von Belgrad, hatten, und dass nicht ersichtlich ist, \naus welchen Gründen es ihnen verwehrt sein sollte, sich dort erneut niederzulassen \nund, falls erforderlich, in medizinische Behandlung zu begeben. Bei ihrer ersten \nAsylantragstellung im September 1991 gaben die Kläger zu 1. bis 5. als letzten \nWohnort „Zemun\" an. Die vorgelegten Nationalpässe waren am 6. Dezember 1988 \n(Kläger zu 2.) und 7. Juni 1991 (Klägerin zu 3.) jeweils in Belgrad ausgestellt worden, \nweshalb die Kläger zu 2. und 3. dort registriert gewesen sein müssen. Nach den \neigenen Angaben im Asylfolgeverfahren hat der Kläger zu 2. vor der Ausreise sieben \nJahre lang in Belgrad gearbeitet. Die Kinder sind (bis auf die in Deutschland \ngeborene Klägerin zu 6.) in den Jahren 1983, 1988 und 1989 sämtlich in Zemun zur \nWelt gekommen. Mithin hat der Kläger zu 2., wie er sinngemäß glauben machen will, \nnicht etwa nur in Belgrad gearbeitet, aber im Kosovo gewohnt (was angesichts der \nräumlichen Entfernung auch nicht vorstellbar wäre); vielmehr hatten die Kläger zu 1. \nbis 5. vor der Ausreise ihren langjährigen Lebensmittelpunkt in Belgrad.\n\n43\n\nEs ist davon auszugehen, dass eine Behandlung der bei dem Kläger zu 2. \nbestehenden Erkrankungen in Belgrad zumindest soweit möglich ist, dass es nicht \nalsbald zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin \nzu einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben kommt. Ausgehend von den \nübersandten ärztlichen Unterlagen bestehen die Diagnosen schizophrene Psychose, \nkoronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, arterielle Hypertonie, chronische \nobstruktive Lungenerkrankung, Cephalgie (Kopfschmerzen), WS-Syndrom und \nGonarthrose (Arthrose des Kniegelenks). Dabei handelt es sich um Erkrankungen, \ndie in Serbien und Montenegro, zumal in der Hauptstadt Belgrad, behandelt werden \nkönnen.\n\n44\n\nVgl. etwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 22. April 2004 an \ndas Bundesamt (betreffend eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie), vom \n17. Dezember 2003 an das VG Stuttgart (betreffend eine paranoid-\nhalluzinatorische Psychose), vom 3. Juli 2003 an das VG Münster (betreffend u.a. \nAsthma bronchiale und Hypertonie), vom 4. März 2003 an das VG Gelsenkirchen \n(betreffend u.a. arterielle Hypertonie und Herzinsuffizienz), vom \n27. November 2002 an das VG Osnabrück (betreffend chronisches Asthma \nbronchiale) und vom 26. November 2002 (betreffend u.a. Polyarthrose und \nHypertonie).\n\n45\n\nAllgemein gilt, dass nur sehr wenige Erkrankungen in Serbien und Montenegro \nwegen fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden \nkönnen. Belgrad und alle größeren Städte des Landes sind mit allgemeinen \nKrankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken, wenn auch die \nhygienischen Standards nicht immer westlichen Vorstellungen entsprechen. Die \nMedikamentenversorgung hat sich in der letzten Zeit erheblich verbessert. \n\n46\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 29 f. \n\n47\n\nEs spricht auch nichts für die Annahme, dass der Kläger zu 2. aus \nwirtschaftlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert wären, sich in Belgrad in \nmedizinische Behandlung zu begeben. In Serbien und Montenegro besteht im \nBereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Private \nKrankenversicherungen gibt es nicht. Die Details der gesetzlichen Versicherung \nregeln die Krankenversicherungsgesetze der beiden Republiken, die im wesentlichen \nübereinstimmen. So ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung eine \nRegistrierung notwendig (wobei eine ärztliche Notfallversorgung jedoch grundsätzlich \nauch für nicht registrierte Personen gewährleistet ist). Die Pflichtversicherung gilt für \nalle Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. Gemeldete anerkannte Arbeitslose \nund anerkannte Sozialhilfeempfänger einschließlich Familienangehörige sind \nversichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also de facto \nkostenfrei behandelt. Dies gilt auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma. Diese \ngenießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie \ndie serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf \ndiskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen \ngegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder \nunfreundliches Verhalten. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in \nöffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Anfang 2003 wurden in allen \nstaatlichen Gesundheitsinstitutionen sog. Patientenanwälte eingeführt, bei denen \nBeschwerde über pflichtwidriges oder unfreundliches Verhalten des medizinischen \nPersonals erhoben werden kann. \n\n48\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSerbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24. Februar 2004, S. 28 f.; vgl. ferner \netwa Auskünfte der Deutschen Botschaft in Belgrad vom 6. August 2004 an das \nVG Stade und vom 28. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.\n\n49\n\nSoweit in der Auskunftslage auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen wird, \ndenen sich aus dem Kosovo zugereiste Roma und Albaner bei der \nGesundheitsversorgung im übrigen Serbien ausgesetzt sehen, \n\n50\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur sozialen und medizinischen \nLage der intern Vertriebenen vom 1. März 2004,\n\n51\n\nsind die Kläger, die, wie dargelegt, vor der Ausreise ihren Lebensmittelpunkt im \nGroßraum Belgrad hatten und dort, wie sich aus ihren Nationalpässen ergibt, auch \nregistriert waren, hiervon nicht in gleicher Weise betroffen. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass sie als (ehemalige) Einwohner Zemuns sich den für eine \nkostenfreie Behandlung in staatlichen Einrichtungen erforderlichen \nGesundheitsausweis ohne größere Schwierigkeiten ausstellen lassen können. \n\n52\n\nÜber die Frage, ob die Klägerin zu 3. nach Serbien und Montenegro \nabgeschoben werden kann, obwohl sie in Mazedonien geboren ist, ist im Rahmen \ndes Asylverfahrens nicht zu entscheiden. Denn sie führt in keinem Fall auf ein vom \nBundesamt nur zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nim Sinne des § 53 AuslG, sondern - allenfalls - auf ein sog. inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis, über das die mit der Aufenthaltsbeendigung befasste \nAusländerbehörde zu befinden hat. \n\n53\n\nDie Abschiebungsandrohungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. \nSie finden ihre Grundlage in den §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG (bzw. -\n für die Klägerin zu 6. - nur auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG) i.V.m. § 50 \nAuslG.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO \ni.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-1169-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-06/7-k-1169-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284394","retrieved":"2026-07-09 03:00:19.566227+00:00"}}