{"status":"available","doknr":"OLD284426","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1005.3K2639.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"3 K 2639/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stellte bei der Beklagten im Jahre 2001 einen Antrag gemäß § 16\nBImSchG auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihres Eisenoxid-Betriebes.\nDie Beklagte kam im Rahmen ihrer Prüfung gemäss § 3 e Abs. 1 Ziffer 2 UVPG\ni.V.m. Ziffer 4.1 der Anlage 1 zum UVPG zu dem Ergebnis, dass erhebliche\nnachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien und die Verpflichtung zur\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe. Das Ergebnis\ndieser Prüfung machte sie am 27.07.2002 in den Tageszeitungen „S\" und „X\" sowie\nam 01.08.2002 in ihrem Amtsblatt bekannt. \n\n3\n\nMit Rechnung vom 05.08.2002 stellte die Beklagte der Klägerin die\nVeröffentlichung im Amtsblatt in Rechnung. In der Folgezeit weigerte die Klägerin\nsich, diese sowie die durch die Veröffentlichungen in den Tageszeitungen\nentstandenen Kosten zu begleichen. \n\n4\n\nDie Beklagte erließ daraufhin unter dem 12.03.2003 einen Kostenbescheid für\ndie drei Veröffentlichungen in einer Gesamthöhe von 545,56 Euro. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 17.03.2003 Widerspruch,\nwelchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2002 zurückwies.\n\n6\n\nMit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet die Klägerin im Wesentlichen ein:\nDer Kostenbescheid sei rechtswidrig. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW seien dem\nKostengläubiger zwar die Kosten zu ersetzen, die durch öffentliche\nBekanntmachungen entstünden. Dies gelte gemäss § 14 Abs. 2 GebG NRW aber\nnicht für Fälle der unrichtigen Sachbehandlung. Vorliegend hätte die Entscheidung,\nkeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gemäss § 3 a Satz 2 Halbsatz 2\nUVPG nicht veröffentlicht werden dürfen. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage.\nDiese ergebe sich insbesondere nicht aus § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG, wo der\nGesetzgeber nur anordne, das die Entscheidung „bekannt zu geben sei\". Wegen der\nRegelung des § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG differenziere der Gesetzgeber feinsinnig\nzwischen der Bekanntgabe an den Adressaten bzw. Betroffenen und der öffentlichen\nBekanntgabe. Die Bekanntgabe an den Adressaten bzw. Betroffenen bezeichne der\nGesetzgeber in der Regel schlicht als Bekanntgabe. Die öffentliche Bekanntgabe\nwerde dagegen ausdrücklich angeordnet. Sinn und Zweck des § 3 a Satz 2 Halbsatz\n2 UVPG sei es allein, dem Träger des Vorhabens schnellstmöglich Klarheit über den\nweiteren Fortgang des Verfahrens zu verschaffen. Deshalb bringe die Vorschrift zum\nAusdruck, dass die Behörde von sich aus aktiv zu werden habe. Die in der Literatur\nvertretene Auffassung, die Vorschrift wolle dem Interesse der Öffentlichkeit an einer\ntransparenten Verfahrensgestaltung nachkommen, lasse sich weder dem Wortlaut\nder Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Die öffentliche\nBekanntmachung der Entscheidung an Dritte sei sinnlos, weil diese die\nFeststellungen gemäss § 3 a Satz 3 UVPG nicht anfechten könnten. § 3 a Satz 2\nUVPG sei rein deklaratorisch, weil § 4 Abs. 1 UIG ohnehin den Informationsanspruch\ngewähre. Mit der Regelung in § 3 a Satz 2 Halbsatz 1 UVPG habe der\nBundesgesetzgeber gegenüber der Europäischen Union nur zeigen wollen, dass\nman Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 97/11/EG europarechtskonform umgesetzt habe. Ein\ndarüber hinausgehender Regelungswille sei nicht feststellbar. Auch der\nursprüngliche Gesetzesentwurf (BR-Drs. 674/00) habe nicht vorgesehen, dass die\nBehörde gegenüber der Öffentlichkeit aktiv werden sollte. Die Änderungsempfehlung\nder Ausschüsse des Bundesrates hätten die Formulierung „... soll eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ortsüblich bekannt zu machen.\"\nenthalten. Dieser Vorschlag sei aber gerade nicht übernommen worden. Schließlich\nkämen auch andere Ermächtigungsgrundlage für eine öffentliche Bekanntmachung\nnicht in Betracht. Zu dem sei die Klägerin im laufenden Genehmigungsverfahren in\nunrechtmäßiger Weise unter Druck gesetzt worden. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\n1. den Kostenbescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der\nGestalt des Widerspruchbescheides vom 18.03.2003\naufzuheben,\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, den aufgrund des\nKostenbescheides gezahlten Betrag von insgesamt 545,56\nEuro zurück zuzahlen.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend\naus: Die Veröffentlichung des negativen Ergebnisses der Prüfung, ob eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, finde ihre Grundlage in § 3 a Satz\n2 Halbsatz 2 UVPG. Der Gesetzgeber könne hier nur eine öffentliche\nBekanntmachung gemeint haben. § 3 a Satz 2 UVPG sei nicht rein deklaratorischer\nNatur. Das UIG setzte einen entsprechenden Antrag desjenigen voraus, der Einsicht\nbegehre. § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG regele dies für den Fall der negativen UVP-\nPflichtigkeit anders und verlange, dass die Behörde von sich aus aktiv werde und die\nÖffentlichkeit informiere. Der Umstand, dass die von den Ausschüssen des\nBundesrates vorgeschlagene Formulierung nicht übernommen worden sei, bedeute\nnur, dass die Behörde darin freigestellt werden sollte, wie sie die Bekanntmachung\nbewirken wolle. Schließlich verstoße die Auslegung des § 3 a Satz 2 Halbsatz 2\nUVPG im Sinne einer öffentlichen Bekanntgabe auch nicht gegen die\neuroparechtlichen Anforderungen, insbesondere Art. 4 Abs. 4 der RL 97/11/EG,\nsondern gehe über das dort geforderte Maß der Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus.\nDer Klägerin sei auch nicht in rechtswidriger Weise gedroht worden, dass\nGenehmigungsverfahren auszusetzen, wenn sie sich nicht mit der Veröffentlichung\nder Entscheidung einverstanden erkläre. Sie sei nur darauf hingewiesen worden,\ndass es in jedem Verfahren Schritte gebe, die abgeschlossen sein sollten oder\nmüssten, bevor der nächste Verfahrensschritt bearbeitet werde. Eine Aussetzung\ndes Verfahrens über einen längeren Zeitraum sei nicht beabsichtigt gewesen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter\nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, §§ 87 a Abs. 2 und 3 und 101\nAbs. 2 VwGO.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer angegriffene Kostenbescheid ist rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in §\n10 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW i.V.m. § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG. Das Gericht folgt\nder Begründung der angegriffenen Bescheide und verweist gemäß § 117 Abs. 5\nVwGO hierauf.\n\n20\n\nDie Beklagte ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, das § 3 a Satz 2\nHalbsatz 2 UVPG die Behörde zu einer öffentlichen Bekanntgabe ermächtigt. Das in\nder Vorschrift gewählte Wort Bekanntgabe bringt dabei im Vergleich zu der im\nHalbsatz 1 verwendeten Bezeichnung „Zugänglichmachen\" zum Ausdruck, dass die\nBehörde von sich aus, d.h. nicht erst auf Antrag, tätig werden und die Öffentlichkeit\naktiv über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichten\nmuss,\n\n21\n\nvgl. Sangenstedt, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar Band III,\nStand 01.04.2004, UVPG, § 3 a Rn. 16. \n\n22\n\nDie Einwendungen der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht. Schon die\namtliche Überschrift des § 41 VwVfG zeigt, dass die Bekanntgabe in der\nTerminologie des Bundesgesetzgebers sowohl die Bekanntgabe an den Adressaten\noder Betroffen als auch die öffentliche Bekanntgabe umfasst. Die von der Klägerin\nfavorisierte Auslegung hält einer systematischen Betrachtung nicht stand. Sie führt\ndazu, dass § 3 a Satz 2 UVPG insgesamt nur deklaratorische Bedeutung zukommen\nund sich in der ohnehin in § 4 Abs. 1 UIG bestehenden Regelung erschöpfen würde.\nDies ist nicht mit dem Umstand vereinbar, dass der Gesetzgeber in § 3 a Satz 2\nUVPG zwischen den Fällen, in denen die Behörde eine Verpflichtung zur\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung feststellt, und solchen, in denen\neine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, unterscheidet und beide Fälle\nunterschiedlich regelt. Für eine unterschiedliche Regelung dieser beiden Fälle\nbesteht auch ein Bedürfnis. Da § 4 UIG lediglich den sog. passiven\nInformationszugang eröffnet, wäre ansonsten die Konsequenz, dass die Behörde das\nErgebnis ihrer nach § 3 a Satz 1 UVPG durchgeführten Prüfung nur auf Antrag und\nnur dem jeweiligen Antragsteller mitzuteilen bräuchte. Anträge nach § 4 Abs. 1 UIG\nwürden aber nur selten gestellt, weil sie Kenntnis der Öffentlichkeit über den Vorgang\nvoraussetzen, an der es jedoch, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nunterbleibt, meist fehlen wird. Deshalb bestimmt der Gesetzgeber in § 3 a Satz 2\nHalbsatz 2 UVPG, dass die Behörde die Öffentlichkeit darüber aktiv zu unterrichten\nhat, und geht damit über die europarechtlichen Anforderungen hinaus. Zwar sah der\nursprüngliche Entwurf der Bundesregierung hinsichtlich der Information der\nÖffentlichkeit in Satz 2 lediglich vor, dass die „Entscheidung\" nach Satz 1 „der\nÖffentlichkeit zugänglich zu machen\" sei, und entsprach damit dem Wortlaut von Art.\n4 Abs. 4 EG-UVP-Richtlinie. Bei den Beratungen im Deutschen Bundestag wurden\njedoch substantielle Änderungen vorgenommen. Diesbezüglich hatten die\nAusschüsse des Bundesrates zunächst für § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG die\nFormulierung „soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies\nortsüblich bekannt zu machen\" vorgesehen. Diese Fassung wurde aber bei den\nBeratungen im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages bewusst nicht\ngewählt. Vielmehr sollte mit der Formulierung „ist dies bekannt zu geben\" deutlich\ngemacht werden, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unbedingt durch\nöffentliche Bekanntmachung i.S.d. § 72 Abs. 2 VwVfG oder entsprechender\nfachgesetzlicher Regelungen zu erfolgen habe. Damit sollte der Verwaltung eine\nflexible und kostengünstige Handhabung ermöglicht werden, \n\n23\n\nvgl. zur Entstehungsgeschichte von § 3 a Satz 2 UVPG Sangenstedt, a.a.O.,\nUVPG, § 3 a Rn. 3 f., m.w. N.\n\n24\n\nAuch dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihr im Laufe des Verfahrens\nrechtswidrig gedroht, greift nicht durch. Unabhängig von der Frage, wie sich dies\nüberhaupt auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides auswirken\nkönnte, handelt es sich hier offensichtlich nur um ein Missverständnis zwischen den\nBeteiligten. \n\n25\n\nIst der angegriffene Kostenbescheid rechtmäßig ergangen, steht der Klägerin\nauch der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3,\n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-05/3-k-2639-03","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-05/3-k-2639-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284426","retrieved":"2026-07-09 03:00:22.283504+00:00"}}