{"status":"available","doknr":"OLD284425","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1005.22K940.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"22 K 940/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2003 an Hilfe \nzur Pflege im Umfang der nicht durch Einkünfte gedeckten Pflegekosten im K-Altenheim E zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war notwendig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1916 und 1921 geborenen Kläger sind pflegebedürftig und leben seit dem \n20. Januar 2003 im K-Altenheim S e.V. in E. Unter dem 12. Juni 2003 schlossen die \nKläger mit dem Beerdigungs-Institut T in E einen Bestattungsvorsorgevertrag zu \neinem Gesamtpreis von je 3.474,68 Euro ab. Nachdem die Kläger die mit dem \nHeimaufenthalt verbundenen Kosten zunächst aus eigenen Mitteln gezahlt hatten, \nstellten sie unter dem 1. Juli 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme \nder ungedeckten Heimpflegekosten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, die Kläger seien in der Lage, die Heimpflegekosten aus ihren \nEinkünften und ihrem Vermögen selbst zu zahlen. Die Bestattungsvorsorgeverträge \nstellten einen Vermögenswert dar, der das Schonvermögen übersteige. Es bedeute \nauch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, diesen Vermögenswert zu \nkündigen.\n\n4\n\nHiergegen legten die Kläger unter dem 28. Juli 2003 Widerspruch ein, mit dem \nsie geltend machen, dass im Falle der Auflösung der Bestattungsvorsorgeverträge \neine Entschädigung in Höhe von 15% der Vertragssumme fällig werde. Das \nverbleibende überschüssige Vermögen reiche zur Deckung der Heimkosten für \nknapp 1 ½ Monate. Unter diesen Umständen sei die Auflösung des Vertrages nicht \nzumutbar. Außerdem sei dann selbst eine schlichte Bestattung nicht mehr möglich. \nDadurch sei ihre Menschenwürde angetastet, zumal das Sozialamt für die Bestattung \neinstehen müsse.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. In der Regel sei eine getroffene Bestattungsvorsorge nicht als \nbesondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu berücksichtigen. Ein \nAusnahmefall liege nicht vor. Es sei derzeit noch völlig offen, ob ein Anspruch auf \nÜbernahme der Bestattungskosten durch die Kinder der Kläger bestehe. Darüber \nhinaus sei der Zeitpunkt des Abschlusses der Bestattungsvorsorgeverträge kurz vor \nder Sozialhilfeantragstellung zu berücksichtigen.\n\n6\n\nDie Kläger haben hiergegen am 11. Februar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli \n2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. \nJanuar 2004 zu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli \n2003 an Hilfe zur Pflege im Umfang der nicht durch Einkünfte \ngedeckten Pflegekosten im K-Altenheim E zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie ist der Auffassung, die Aufwendungen für die Bestattungsvorsorge \nüberschritten deutlich das, was unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten für eine \nBestattung aufzuwenden wäre. Auch wenn von den Klägern nicht verlangt werden \nkönne, sich vollständig an den vom Sozialhilfeträger gewährten Sätzen zu \norientieren, erscheine es angemessen, wenn die Kläger insoweit auf die allgemeinen \nVermögensschongrenzen verwiesen würden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für ihre stationäre Pflege, soweit sie diese nicht aus ihren \nEinkünften aufbringen können.\n\n16\n\nAnspruchsgrundlage ist § 68 Abs. 1 BSHG. Die Kläger bedürfen auf Dauer in \nerheblichem oder höherem Maße der Hilfe. Sie sind über ihre Einkünfte aus Renten \nund Zahlungen der Pflegekasse hinaus nicht in der Lage, ihren notwendigen \nLebensunterhalt durch ihr Vermögen zu beschaffen (§ 11 Abs. 1 BSHG). Das ab dem \n1. Juli 2003 noch zur Verfügung stehende und durch die \nBestattungsvorsorgeverträge gebundene Vermögen in Höhe von 6.929,36 Euro \nbrauchen die Kläger nicht nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzen. \n\n17\n\nEs kann offen bleiben, ob die für die Bestattung zurückgelegten Mittel als \nBestandteil der Alterssicherung verstanden werden können und damit gemäß § 88 \nAbs. 3 Satz 2 BSHG zu verschonen sind. Der Einsatz dieses Vermögens bedeutet \njedenfalls eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG.\n\n18\n\nNach § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz von Vermögen \nabhängig gemacht werden, wenn dies für den Hilfe Suchenden eine Härte bedeuten \nwürde. Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die \nVerschonung zurückzugreifen, die in § 88 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck gekommen \nsind, und zum anderen auf die (Schutz-)Wertungen aus anderen Bestimmungen des \nBundessozialhilfegesetzes. Nach § 1 Abs. 2 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, \ndem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde \ndes Menschen entspricht. Dementsprechend schützt beispielsweise § 88 Abs. 2 Nr. 5 \nBSHG Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten \nwürde, und nimmt § 88 Abs. 2 Nr. 6 BSHG Gegenstände von Einsatz und \nVerwertung aus, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder \nkünstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Entsprechend ist \nder Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu \nrespektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene \nBestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Es ist deshalb \ngerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen. \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84/02 -, juris.\n\n20\n\nDazu gehören grundsätzlich auch Bestattungsvorsorgeverträge. \n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -.\n\n22\n\nDabei kommen Ansprüche aus dem Bestattungsvorsorgevertrag als „bereite \nMittel\" zur Bedarfsdeckung dann in Betracht, wenn dem Hilfeempfänger ein \nKündigungsrecht zusteht und ihm die Kündigung des Vorsorgevertrages zumutbar \nist. Eine Kündigung kann dem Hilfeempfänger nur insoweit abverlangt werden, als \neine angemessene Bestattung erhalten bleibt und ein Teil der vorausgeleisteten \nVergütung zurückerlangt werden kann. Die Angemessenheit der Bestattung beurteilt \nsich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.\n\n23\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n24\n\nHiernach stehen den Klägern zwar bereite Mittel zur Verfügung, weil ihnen nach \ndem Vertrag ein Kündigungsrecht zusteht. Die Kündigung kann ihnen gleichwohl \nnicht zugemutet werden, weil sie unverhältnismäßig wäre. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n26\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im Falle einer Kündigung nicht die \nvolle vorausgeleistete Vergütung zurückerlangen können, sondern mit einem Verlust \nvon je 15% der Bestattungskosten rechnen müssen. Nach VI. des Vertrages ist das \nBestattungsinstitut im Falle einer Kündigung berechtigt, eine Entschädigung gemäß § \n649 BGB in Höhe von 15% der Bestattungskosten, pro Vertrag also rund 521,20 \nEuro, geltend zu machen. Der Rückvergütungsanspruch beträgt damit je 2.953,48 \nEuro. Hinsichtlich der Angemessenheit der Bestattung ist zu beachten, dass allein für \ndie Friedhofsgebühren je 1.130,80 Euro aufzuwenden sind, weil die Kläger sich für \nein Familienwahlgrab entschieden haben. Insoweit bestehen keine Bedenken gegen \ndie Angemessenheit der Bestattungskosten, weil es sich bei Wahl des \nBestattungsortes um ein auch für das Sozialhilferecht prinzipiell beachtliches \nElement einer individuellen Gestaltung der Beisetzung handelt. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n28\n\nIm Hinblick auf die im übrigen vertraglich vereinbarten Leistungen des \nBestattungsunternehmens liegt es nahe, mindestens die Leistungen dem Grunde \nnach für erforderlich anzusehen, die die Beklagte im Rahmen des § 15 BSHG als \nBestattungskosten übernimmt. Darüber gehen die von den Klägern gewählten \neinzelnen Leistungen, von den Aufwendungen für die Todesbenachrichtigung \n(Tagespresse und Trauerbriefe) sowie für Grab- und Sargdekoration abgesehen, \nnicht hinaus. Die Kosten für die Todesbenachrichtigung fallen mit zusammen 290,88 \nEuro jedoch kaum ins Gewicht und liegen deutlich unter dem wirtschaftlichen Verlust \ndurch die Kündigung des Vertrages. Im übrigen ist, gerade im Hinblick auf Grab- und \nSargschmuck, zu beachten, dass die Kläger nicht auf eine dem sozialhilferechtlichen \nMindeststandard entsprechende Bestattung verwiesen werden dürfen, sondern \nnachvollziehbare persönliche Gestaltungswünsche in hinreichendem Maße zu \nberücksichtigen sind. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n30\n\nDas gilt für den vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil wahrscheinlich \neiner der Kläger dem anderen im Tode vorangehen wird und die würdige Bestattung \ndes Erstverstorbenen für den zurückbleibenden Ehepartner ein besonderes Anliegen \ndarstellt.\n\n31\n\nOb die Höhe des für die Bestattung zurückgelegten Betrages hier noch \nangemessen ist, kann offen bleiben. Allerdings überzeugt die Auffassung der \nBeklagten, zur Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten sei auf die \nallgemeinen Vermögensschongrenzen zurückzugreifen, nicht. Der Freibetrag von \n2.915 Euro für beide Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 2 der Verordnung zu § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 BSHG reicht, selbst wenn man nur die Friedhofsgebühren sowie die \nPauschalen der Beklagten für eine Erdbestattung nach § 15 BSHG zugrunde legt (je \n434,60 Euro), für zwei Bestattungen mit Wahlgrabstätte nicht aus. Die Ersetzung der \nbestehenden Bestattungsverträge durch eine andere, kostengünstigere \nBestattungsvorsorge würde die Beklagte jedenfalls nicht nennenswert entlasten: \nzieht man von der durch Kündigung zu erlangenden Rückvergütung in Höhe von \n5.906,96 Euro nur die Friedhofsgebühren sowie die von der Beklagten gewährte \nPauschale nach § 15 BSHG ab, so verbleiben 2.776,16 Euro. Zusammen mit dem \nbei Antragstellung noch vorhandenen Sparguthaben von 364,50 Euro liegen die \nKläger derart knapp über dem Freibetrag von 2.915,--Euro, dass damit noch nicht \neinmal die ungedeckten Heimpflegekosten für einen Monat getragen werden \nkönnten. Unter diesen Umständen kann den Klägern die Aufgabe der vertraglich \ngeregelten Bestattungsvorsorge nicht zugemutet werden. \n\n32\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war \nnotwendig, weil es den Klägern bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht \nzuzumuten war, auf anwaltlichen Beistand zu verzichten.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-05/22-k-940-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-05/22-k-940-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284425","retrieved":"2026-07-09 03:00:22.200300+00:00"}}