{"status":"available","doknr":"OLD284443","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1004.13K2247.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-04","aktenzeichen":"13 K 2247/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I aus M wird \nabgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger,\n\n3\n\nihnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe\nunter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus M zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen\nBegehren,\n\n5\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung\nseines Bescheides vom 19. Februar 2003 in Gestalt seines\nWiderspruchsbescheides vom 18. März 2003 zu verpflichten,\nden Klägern laufende Leistungen nach dem\nAsylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 19. Februar 2003\nbis zum 31. März 2003 zu gewähren und zwar \n\n6\n\n1. in Form von Geldleistungen und\n\n7\n\n2. \n\n8\n\n3. ungekürzt, d. h. einschließlich des Geldbetrages nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG,\n\n9\n\n4. \n\n10\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung.\n\n11\n\nDas Begehren der Kläger war wie geschehen auszulegen und insbesondere\nzeitlich zu begrenzen. Ein Begehren, das sich auf einen Zeitraum nach dem Ende\ndes Monats richtet, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, wäre nach\nständiger Rechtsprechung von vornherein unzulässig.\n\n12\n\nDie so zu verstehende Klage ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand teilweise\nunzulässig, im Übrigen aber unbegründet.\n\n13\n\nSoweit es um die Klägerin zu 6. geht, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse.\nDenn der Beklagte gewährt ihr bereits das Verlangte - mit Rücksicht darauf, dass sie\nin Deutschland geboren wurde und daher nicht eingereist ist (vgl. die\nentsprechenden Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 6. Februar\n2003, dementsprechend soweit ersichtlich in der Folgezeit auch verfahren worden\nist). So wurde den Klägern am 19. Februar 2003 neben Warengutscheinen auch die\nder Klägerin zu 6. zustehende ungekürzte Leistung in bar ausgehändigt (98,29 Euro,\nfür die Zeit vom 19. Februar bis zum 18. März 2003).\n\n14\n\nDie Klage ist aber auch unzulässig, soweit es um den Klageantrag zu 2. geht.\nInsoweit fehlt es an einem Vorverfahren, § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO. In\nder am 19. Februar 2003 erfolgten Auszahlung von Leistungen nach dem\nAsylbewerberleistungsgesetz ist, auch nach Ansicht der Kläger, ein die Art und die\nHöhe der Leistungen regelnder Verwaltungsakt zu sehen, nämlich u.a. dass für die\nKläger zu 1. bis 5. Leistungen ausschließlich in Form von Wertgutscheinen und ohne\nden Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG gewährt werden. Der gegen diesen\nBescheid vom 19. Februar 2003 mit Schreiben vom 13. und 17. März 2003 durch den\nProzessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Widerspruch richtete sich nach\nseinem eindeutigen Wortlaut nur gegen die Form der Leistungsgewährung; die\nVerweigerung des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG wurde nicht\nangegriffen.\n\n15\n\nIm Übrigen, d.h. soweit sie nicht unzulässig ist, ist die Klage unbegründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger zu 1. bis\n5. nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen,\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie können nicht verlangen, ihnen im Hinblick auf die\nbewilligte Leistung Bargeld anstatt von Wertgutscheinen auszuzahlen.\n\n17\n\n§ 3 AsylbLG regelt die dem Personenkreis des § 1 AsylbLG zu gewährenden\nGrundleistungen. Nach Abs. 1 Satz 1 wird der notwendige Bedarf an Ernährung,\nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs-\nund Verbrauchsgütern des Haushalts grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt.\nNach Abs. 2 Satz 1 können bei einer Unterbringung außerhalb von\nAufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), soweit\nes nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden\nSachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von\nanderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen\nWert gewährt werden.\n\n18\n\nDas Ermessen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist nur dann eröffnet, wenn die\nUmstände es erforderlich machen, an Stelle von vorrangig zu gewährenden\nSachleistungen die zugelassenen Ersatzformen zu bewilligen.\n\n19\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. August 1997 - 6 S 123.97 -, FEVS 48, 64\n(67); VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001 - 8 K 3499/99 - (Juris) und Urteil vom\n18. April 2000 - 8 K 3518/99 - (Juris); Deibel, Das neue\nAsylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 28; Gemeinschaftskommentar zum\nAsylbLG, Stand Mai 2003 (GK-AsylbLG), § 3 Rn. 3, 73f.\n\n20\n\nWas unter Umständen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu verstehen ist,\nerschließt sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang und dem Sinn und\nZweck des auch in Abs. 2 der Vorschrift fortgeltenden Vorrangs der Sachleistungen.\nZu unterscheiden ist zwischen objektiven und subjektiven Umständen. Objektive\nUmstände können der Unterbringungssituation der Betroffenen oder den örtlichen\nGegebenheiten entspringen. Subjektive Gründe betreffen die Person des\nLeistungsberechtigten. Angesichts des Vorrangs der Gewährung von Sachleistungen\nmuss es sich dabei um solche Umstände handeln, die die Gewährung von\nGeldleistungen anstatt der den Sachleistungen näheren Ersatzformen nahe\nlegen.\n\n21\n\nVG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O.; OVG Berlin, a. a. O., S. 69;\nGK-AsylbLG, § 3 Rn. 68.\n\n22\n\nDie Gewährung als Geldleistung ist erforderlich, wenn die Abweichung von der\ngesetzlichen Rangfolge der Leistungsformen notwendig ist. Es sollen nicht jegliche\nUmstände geeignet sein, eine sich über das Vor- und Nachrangverhältnis\nhinwegsetzende Ermessensentscheidung zu tragen. Dabei spricht der\nGesetzeswortlaut („soweit\") für eine restriktive Auslegung. Erforderlich ist eine\nGewährung der Grundleistung in anderer Weise als durch Sachleistungen deshalb\nnur dann, wenn das vorrangige Versorgungssystem (durch Sachleistungen,\nWertgutscheine oder andere unbare Abrechnungsformen) den notwendigen Bedarf\nnicht im gesetzlich gebotenen Umfang sicherstellen kann oder wenn das Festhalten\nam sachleistungsnäheren Modus der Gewährung zu nicht mehr zu vertretenden\nErgebnissen führt.\n\n23\n\nVG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O., S. 9; GK-AsylbLG, § 3\nRn. 70.\n\n24\n\nIm Falle der Kläger fehlt es an diesen Voraussetzungen für die Eröffnung des\nErmessens gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Es ist nicht erkennbar, dass die\nbegehrte Gewährung als Geldleistung nach den Umständen erforderlich ist.\nEntsprechende objektive und/oder subjektive Umstände werden von ihnen nicht\nvorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar.\n\n25\n\nDa der Antrag schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der\nKlage abzulehnen ist, kommt es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der\nProzesskostenhilfe nicht an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-04/13-k-2247-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-04/13-k-2247-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284443","retrieved":"2026-07-09 03:00:23.678358+00:00"}}