{"status":"available","doknr":"OLD284472","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0930.6K2533.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"6 K 2533/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kläger, ein Berufskraftfahrer, gegen die Entziehung seiner \nFahrerlaubnis der Klasse 2 (alte Bezeichnung).\n\n3\n\nAm 7. September 2001 nahm der Kläger mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er eine \nBlutalkoholkonzentration von 2,13 Promille aufwies. Im Verlauf der Trunkenheitsfahrt stieß er gegen ein geparktes \nKraftfahrzeug und verursachte dadurch einen Fremdschaden. Die Straftat - fahrlässige \nStraßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - wurde mit \nrechtskräftig gewordenem Strafbefehl aus November 2001 geahndet. Gegen den Kläger wurde eine Geldstrafe in \nHöhe von 900,-- DM festgesetzt.\n\n4\n\nNachdem der Kläger auf Anordnung der Beklagten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachte, das \nim Ergebnis die Kraftfahreignung verneint, erließ die Beklagte unter dem 26. August 2002 eine \nOrdnungsverfügung, mit der sie dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen entzog.\n\n5\n\nDer dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom \n11. März 2003 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 11. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die aktenkundige \nTrunkenheitsfahrt ein Ausnahmefall gewesen und eine Wiederholung nicht zu befürchten sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. August 2002 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 11. März 2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde und der beigezogenen Strafakte. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nIm Einverständnis der Beteiligten (Bl. 60 und 65 der Gerichtsakte) konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nDie angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von \nPersonen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach \n§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn \nErkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) gegeben sind. Diese \nVoraussetzungen sind erfüllt, ohne dass es primär auf das von der Beklagten angeordnete medizinisch-\npsychologische Gutachten ankommt.\n\n17\n\nHier liegen Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, dass die Kraftfahreignung des Klägers in Folge \nAlkoholmissbrauchs entfallen war und eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung bis zum Abschluss des \nVorverfahrens als dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten \nist.\n\n18\n\nGemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall des Alkoholmissbrauchs die Kraftfahreignung zu verneinen. \nMissbrauch liegt danach vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender \nAlkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.\n\n19\n\nDie Anlage 4 zur FeV richtet sich unter anderem an den insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahrereignung) aus,\n\n20\n\nvgl. Begründung zur FeV, VKBl. Amtlicher Teil 1998, S. 1049 ff., 1067,\n\n21\n\ndie in der im Jahre 2000 erschienenen Auflage unter Nr. 3.11.1, S. 40 ausführen, dass von einem \nAlkoholmissbrauch insbesondere in folgenden Fällen auszugehen ist: \n- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug \nunter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, \n- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung), \n- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der \nVerkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.\n\n22\n\nNach dem Wortlaut der Begutachtungs-Leitlinien sind hier die letzten beiden Fallgruppen erfüllt. Wegen \nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt ist der Kläger im \nNovember 2001 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese rechtskräftig abgeurteilte Tat ist noch im \nRechtsverkehr zu berücksichtigen, weil die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG bestimmte Tilgungsfrist für \nEintragungen im Verkehrszentralregister (hier zehn Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Nach den Feststellungen im \nStrafverfahren hat der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille am Straßenverkehr \nteilgenommen. In diesem Zusammenhang ist es auch zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums \ngekommen. Im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (Bl. 46 f. der Verwaltungsakte, Heft 2) hat \nder Kläger vorgetragen, er habe am Tattag ab 16.00 Uhr Alkohol getrunken, und zwar sechs Flaschen Bier und \n10 Gläser Whisky, wobei letztere von der Menge her im Vergleich zum üblichen Ausschank zu verdoppeln seien. \nEr habe dann Zigaretten holen wollen, und das Fahrrad habe da so gestanden. Er sei halt gefahren und auf dem \nRückweg sei alles passiert. Ihm fehle ein kleines Stück Erinnerung. Er wisse nicht, ob er das Fahrrad geschoben \nund quasi als Gehhilfe benutzt habe. Jedenfalls sei das Fahrrad umgefallen und „gegengestoßen\". Anlässlich des \nStrafverfahrens hat der Kläger noch angegeben, bei Fahrtantritt sei ihm der Grad seiner Alkoholisierung nicht \nbewusst gewesen. Er habe keine Schwierigkeiten gehabt, das Fahrrad zu besteigen und damit zu fahren. Er sei \nmit dem Knie gegen ein abgestelltes Fahrzeug gestoßen und sofort zur linken Seite gefallen (Bl. 17 f. der \nStrafakte).\n\n23\n\nIm Hinblick auf den Begriff des Alkoholmissbrauchs nach der FeV, wonach es beim erforderlichen \nTrennungsvermögen auf das Führen eines Kraftfahrzeuges ankommt, bedarf es in Fällen, in denen der \nFahrerlaubnisinhaber nicht mit einem Kraftfahrzeug angetroffen worden ist, über die in der Vergangenheit \nliegenden Verkehrsauffälligkeiten hinaus weiterer konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen auch die \nFähigkeit fehlt, zwischen einem eignungsausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges \nzu trennen.\n\n24\n\nOb allein eine hohe Blutalkoholkonzentration den Schluss auf einen die Kraftfahreignung ausschließenden \nAlkoholmissbrauch trägt, ist nach der Rechtsprechung, die der Kammer zur Verfügung steht, bislang nicht \nendgültig entschieden worden.\n\n25\n\nNach den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, \nEntscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 80, 43 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) \n1989, 116, 117, zusammengefassten und verwerteten, generell geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen \nrechtfertigt allein das Erreichen einer hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme, dass der Betreffende in hohem \nMaße alkoholgewöhnt ist und im Verdacht des Alkoholmissbrauchs steht. Personen, die - wie der Kläger - \nBlutalkoholwerte über 1,6 Promille erreicht haben, leiden regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten \nAlkoholproblematik.\n\n26\n\nDie hier bekannten obergerichtlichen Entscheidungen -\n\n27\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01 - \n(Entziehung der Fahrerlaubnis); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 \n- 10 S 1164/02 - (Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) -\n\n28\n\ngehen davon aus, dass der Verdacht auf Alkoholmissbrauch erhärtet ist, wenn neben der hohen \nBlutalkoholkonzentration weitere Tatsachen vorliegen, aus denen der begründete Verdacht hervorgeht, dass dem \nFahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen Alkoholkonsum und dem \nFühren eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Eine solche Tatsache kann der Umstand sein, dass der Betroffene \nBerufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, a. a. O.).\n\n29\n\nVergleichbare Umstände sieht die Kammer auch in der Person des Klägers verwirklicht. Der Kläger hat \nangegeben, dass er seit Jahren als Kraftfahrer tätig ist und auch Sonderfahrzeuge bewegt (Bl. 67 der \nVerwaltungsakte, Heft 2). Für diese Tätigkeit ist der Kläger zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Nach \nden konkreten Umständen des Einzelfalles ist zu besorgen, dass der Kläger im Umgang mit Kraftfahrzeugen \nebenfalls nicht über das erforderliche Trennungsvermögen verfügt. Diese Bewertung findet ihre Grundlage in einer \njedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beim Kläger vorhandenen dauerhaften ausgeprägten \nAlkoholproblematik in Verbindung mit den aus Anlass der medizinisch-psychologischen Begutachtung gemachten \nAngaben des Klägers sowie festgestellten Untersuchungsergebnissen. Danach hat der Kläger am Tattag aus \neinem alltäglichen Grund heraus (Geburtstagsfeier der Freundin seines Sohnes) ab 16.00 Uhr so viel Alkohol zu \nsich genommen, dass er zum Tatzeitpunkt gegen 21.00 Uhr am selben Tag eine Blutalkoholkonzentration von \n2,13 Promille erreicht hat. Nach dem Vorfall im September 2001 hat der Kläger seinen Alkoholkonsum keineswegs \neingestellt, sondern angegeben, zu besonderen Anlässen fünf bis sechs Flaschen Bier und dazu manchmal drei \nGläser Wodka/Cola zu sich zu nehmen. Die letzte größere Alkoholmenge - vier Flaschen Bier, zwei Gläser Sekt \nund vier Korn - hat der Kläger demnach am 20. Mai 2002 verzehrt, dem Geburtstag seiner Ehefrau. Selbst am \nVortag seiner gutachtlichen Untersuchung hat der Kläger noch zwei Flaschen Bier getrunken. Die damit \nfeststehende Neigung des Klägers, alkoholische Getränke häufig und in großen Mengen zu sich zu nehmen und \nselbst unmittelbar vor für ihn wichtigen Anlässen - hier der Überprüfung seiner Kraftfahreignung - nicht darauf \nverzichten zu können, führt zu einem Dauerkonflikt mit der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, seinen Beruf als \nKraftfahrer in fahrtüchtigem Zustand auszuüben. Denn als Berufskraftfahrer ist er gehalten, abgesehen von seiner \narbeitsfreien Zeit täglich am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Kläger selbst beziffert seine jährliche Fahrleistung, \ndie er mit Firmenfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet zurücklegt, mit 100.000 km (Bl. 64 der Gerichtsakte). Bei \nnahezu täglichem Fahreinsatz einerseits und weit überdurchschnittlicher Alkoholgewöhnung andererseits ist der \nKläger häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt, entweder den ihm vom Arbeitgeber zugeteilten \nFahraufträgen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder \naber in - aufgrund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr \nteilzunehmen. Demnach ist es eine Frage der Zeit und vom Zufall abhängig, wann der Kläger auch mit einem \nKraftfahrzeug in einem die Kraftfahreignung ausschließenden Zustand angetroffen wird. Seine Einlassung, er sei \nbis heute als Kraftfahrer nicht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt angetroffen worden, ist angesichts \nder hohen Dunkelziffer von Alkoholdelikten im Straßenverkehr ohne Belang.\n\n30\n\nUngeachtet der vorstehenden tragenden Gründe ist die angefochtene Ordnungsverfügung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides auch deshalb rechtmäßig, weil das medizinisch-psychologische Gutachten jedenfalls \nnach der im Klageverfahren erfolgten Ergänzung (Bl. 41 f. der Gerichtsakte) nachvollziehbar die Kraftfahreignung \ndes Klägers ausschließt. Dabei hängt die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der \nvorhergehenden behördlichen Anordnung ab, die hier insoweit zweifelhaft ist, weil nach den tragenden Gründen zu \nkeiner Zeit Eignungszweifel bestanden haben. Wenn der Betroffene sich - wie hier der Kläger - der angeordneten \nBegutachtung gestellt hat, ist das Gutachten als eine neue Tatsache zu bewerten, der selbständige Bedeutung \nzukommt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, NVZ 1996, S. 332; OVG NRW, Beschluss vom 3. April \n2003 - 19 E 374/03 -, m.w.N.\n\n32\n\nIm Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und auch der gerichtlichen Entscheidung hat der Kläger die \nVoraussetzungen für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung unter dem Gesichtspunkt einer Beendigung des \nAlkoholmissbrauchs nicht erfüllt. Die zur Überzeugung der Kammer festgestellte Ungeeignetheit des Klägers zum \nFühren von Kraftfahrzeugen hätte der Kläger nur widerlegen können, wenn es ihm gelungen wäre - ggf. bis zum \nErlass der letzten Behördenentscheidung - ein für ihn günstiges Gutachten auf der Grundlage einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchung vorzulegen, das nachvollziehbar den Schluss auf die Kraftfahreignung des Klägers \nzugelassen hätte. Das ist hier nicht der Fall gewesen.\n\n33\n\nEs sind auch keine Anknüpfungstatsachen erkennbar, die aktuell für eine Wiedererlangung der \nKraftfahreignung sprechen. Gemäß Nr. 8.2. der Anlage 4 zur FeV wird die Kraftfahreignung bejaht, wenn der \nAlkoholmissbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Hierzu verweisen die \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Kapitel 3.11.1, S. 40 f.) darauf, dass ein Verkehrsteilnehmer eine \nausreichende Gewähr für hinreichend sicheres Verhalten im Straßenverkehr nur bieten kann, wenn bei ihm eine \nUmkehr in seiner Einstellung und in seinem Verhalten zum Alkohol festzustellen ist oder durch verhaltensändernde \nMaßnahmen Bedingungen geschaffen sind, die einen persönlichen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen \nlassen. Dies setzt zunächst voraus, dass das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert worden ist. Weiter ist \nVoraussetzung, dass die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Hierzu \ngehört unter anderem, dass der betroffene Verkehrsteilnehmer sich selbstkritisch mit seinen bisherigen \nVerkehrsauffälligkeiten und dem ihnen zu Grunde liegenden Trinkverhalten auseinander gesetzt hat; denn nur \nderjenige ist in der Lage, eine Vermeidungsstrategie gegen ein erneutes Delikt der Trunkenheit am Steuer mit der \nerforderlichen Sicherheit zu entwickeln, der die seinem bisherigen Fehlverhalten zu Grunde liegenden \nVerhaltensweisen erkannt und die hieraus folgenden angemessenen Schlüsse gezogen hat. Dies setzt als \nGrundvoraussetzung eine realistische Einschätzung des eigenen Trinkverhaltens in der Vergangenheit voraus.\n\n34\n\nVgl. insoweit auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), der sich die Kammer angeschlossen hat: z.B. Urteil des OVG NRW vom 9. Dezember 1983 \n- 19 A 1110/82 -.\n\n35\n\nDer Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen können, dass er inzwischen eine ausreichende \nGewähr für ein hinreichend sicheres Ausbleiben weiterer Alkoholdelikte im Straßenverkehr bietet. Die Kammer hat \nbereits festgestellt, dass der Kläger auch nach der Tat im September 2001 sein Trinkverhalten nicht entscheidend \nverändert hat. Darüber hinaus ist die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erst dann nachgewiesen, wenn \nverkehrspsychologisch geklärt ist, dass der Betroffene zudem seine frühere Alkoholproblematik hinreichend \naufgearbeitet hat; nur in diesem Fall bietet er die erforderliche Gewähr dafür, dass es nicht zu einer \nTrunkenheitsfahrt kommt.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 19 A 2224/03 -.\n\n37\n\nDiesen Anforderungen genügt der Kläger aktuell nicht. Die hinreichende Aufarbeitung der Alkoholproblematik \nist nach den aus Sicht des Gerichts zutreffenden Ausführungen im medizinisch-psychologischen Gutachten aus \nJuli 2002 bislang nicht erfolgt. Die beim Kläger festgestellte Alkoholproblematik wird nachvollziehbar durch \nausgeprägte Bagatellisierungs- und Verleugnungsmechanismen beschrieben (Bl. 52 der Verwaltungsakte, Heft 2), \ndie dadurch gekennzeichnet seien, dass es dem Kläger mit der Beschreibung seines allgemeinen Umgangs mit \nAlkohol nicht gelungen sei, hinreichend zu verdeutlichen, wie es zu dem ersichtlichen Sprung der Alkoholzufuhr am \nTattag habe kommen können (vgl. insoweit auch die auf Veranlassung des Gerichts eingeholte ergänzende \nStellungnahme der Begutachtungsstelle, Bl. 41 f. der Gerichtsakte). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der \nKläger den gutachtlichen Empfehlungen einer alkoholabstinenten Lebensführung, die verkehrstherapeutisch \nbegleitet und ärztlich kontrolliert werden soll, im Hinblick auf einen vollständigen Alkoholverzicht in ausreichendem \nMaße nachgekommen ist. Angesichts der beim Kläger am Untersuchungstag (26. Juni 2002) festgestellten \nLaborwerte (Gamma-GT - GGT - 156U/l bei einem Normwert von 0-35 U/l; Bl. 44 der Verwaltungsakte, Heft 2) ist \ndiese gutachtliche Empfehlung zunächst nachvollziehbar. Bis heute weist der Kläger einen erhöhten GGT-Wert auf \n(Bl. 66 der Gerichtsakte). Einen Nachweis über eine verkehrstherapeutische Begleitung hat der Kläger bislang \nnicht vorgelegt. Eine alkoholabstinente Lebensführung hat der Kläger noch nicht einmal behauptet. Ferner haben \nsich auch die Lebensumstände des Klägers (Arbeitsstelle, Arbeitszeiten, familiäres Umfeld) nicht derart verändert, \num nunmehr auf eine stabilisierende Situation im Umgang mit alkoholischen Getränken schließen zu können.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-30/6-k-2533-03","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-30/6-k-2533-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284472","retrieved":"2026-07-09 03:00:26.454654+00:00"}}