{"status":"available","doknr":"OLD284492","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0929.18K7576.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"18 K 7576/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Schmuckgroßhändler. Er befasst sich mit der Einfuhr von und dem \nGroßhandel mit Schmuck, Gold und Edelsteinen. Er gibt an, regelmäßig ein bis zwei \nMal monatlich Kunden zu besuchen, wobei er teils Einzelkunden, teils mehrere \nKunden aufsuche. Dabei verlasse er das Bürohaus mit einem verschlossenen und \ngesicherten Wertkoffer und suche sodann sein Fahrzeug auf, das ggfs. auch auf \neinem Einstellplatz in einer Tiefgarage im Nebenhaus stehe. Der Wert der \nSchmuckgegenstände beträgt nach seinen Angaben durchschnittlich 1.000.000 \nEuro. In der Vergangenheit erhielt der Kläger wiederholt einen Waffenschein sowie \neine Waffenbesitzkarte. Unter dem 18. Januar 2001 beantragte er erneut die \nErteilung eines Waffenscheins für einen Revolver 38 Spezial Smith and Wesson. Der \nBeklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20. September 2001 ab. Zugleich widerrief er \ngemäß § 47 Abs. 2 WaffG a.F. die Waffenbesitzkarten Nr. 1824/77 und 987/84. Eine \nbesondere Gefährdung des Klägers, die größer als die der Allgemeinheit sei, könne \nnicht festgestellt werden. So sei ein Vorkommnis zu seinem Nachteil (Diebstähle, \nRaubtaten o. ä.) nicht bekannt geworden. Auch ergebe sich keine sonstige \nGefährdungslage. So seien in den letzten Jahren bekannt gewordene \nEigentumsdelikte zum Nachteil von Schmucktransporteuren fast ausschließlich auf \nden Bereich von Diebstählen aus dem Pkw, dem Hotelzimmer etc. beschränkt \ngewesen, bei denen es nicht zum Einsatz von Gewalt gegen Personen gekommen \nsei. Im Übrigen sei es für den Kläger schwerlich möglich, einem heimtückischen und \nüberraschenden Überfall durch professionelle Räuber adäquat zu begegnen, auch \nwenn er eine Schusswaffe mit sich führe. Um eine gewisse Restgefährdung zu \nvermeiden, könne er sich durch andere Sicherungen des Fahrzeuges bzw. ein \nbestimmtes Verhalten schützen. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser \ngeltend machte, er sei trotz seines Alters von 68 Jahren durchaus in der Lage, sich \nim Falle eines Angriffs mit einer Schusswaffe zur Wehr zu setzen und habe sich zum \nZwecke der Verteidigung fortgebildet, wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom \n13. Oktober 2003 zurück. Schmuckhändler gehörten zwar grundsätzlich zu \ngefährdeten Personen, die mit Überfällen zu rechnen hätten. Jedoch sei dies eine \nGefahr, der alle Schmuckhändler gleichermaßen ausgesetzt seien. Im Übrigen liege \nder Schwerpunkt der Tätigkeit auf Arbeiten im Büro. Den Kundenbesuchen komme \ndagegen eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Schließlich sei in einer typischen \nVerteidigungssituation eine Abwehr nicht zu erwarten. \n\n3\n\nDer Kläger macht mit seiner am 13. November 2003 bei Gericht eingegangenen \nKlage geltend, die Gefährdungssituation sei seit 1967, als ihm erstmalig ein \nWaffenschein bewilligt worden sei, unverändert. In seinem Fall sei darauf \nhinzuweisen, dass er kein Ladengeschäft führe, sondern mit hochwertigen \nKollektionen seine Kunde besuche. Damit sei eine erhöhte Gefährdung auch \ngegenüber anderen Mitgliedern der Berufsgruppe verbunden. Schließlich sei eine \nSchusswaffe auch geeignet, die Gefährdung zu vermindern. Wenn bei unvermuteten \nüberfallartigen Angriffen Waffenbesitz generell untauglich zur Abwehr sei, müsse \ndies auch für Geldtransporte und letztlich auch für die Polizei gelten. Bei der Vielzahl \nder denkbaren Gefahrensituationen sei die Eignung der Waffe nicht von vornherein \nauszuschließen. Als gutem Schützen sei ihm bei einem Überfall während des \nTransports der Schmuckstücke in der Mehrzahl der Fälle eine Verteidigung mit der \nSchusswaffe durchaus möglich. Im Übrigen sehe gerade auch die \nVerwaltungsvorschrift zum Waffengesetz a.F. vor, dass bestimmte Personengruppe \nbesonders gefährdet seien. Schließlich komme noch eine persönliche Gefährdung \nhinzu, weil er Ehrendoktor der Universität E sei und der Universität eine nicht \nunerhebliche Summe zur Verfügung gestellt habe, um die Bezahlung einer \nProfessorenstelle sicherzustellen. Schließlich sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur \njüdischen Gemeinde besonderen Gefährdungen ausgesetzt.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n20. September 2001 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 13. Oktober 2003 zu verpflichten, ihm \neinen Waffenschein für den Revolver Kaliber. 38 Spezial zu \nerteilen und den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nummer \n1824/77 und 987/84 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr habe die Gefährdung des Klägers einer erneuten Analyse unterzogen. Eine \nbesondere Gefährdung sei nicht zu erkennen. So seien Schmucktransporteure in E \nstatistisch gesehen nicht häufiger überfallen worden als jedermann. Eine gewisse \nüberdurchschnittliche Gefährdung von Schmuckhändlern könne zwar nicht von der \nHand gewiesen werden. Die Praxis der Polizeibehörden stelle sich jedoch in den \nletzten Jahren so dar, dass man durch Beratung die Antragsteller dahin bringe, \npotenzielle Straftäter eher durch Verhaltensänderungen oder besonders gesicherte \nFahrzeuge von Überfällen abzuhalten. Im Übrigen liege der Schwerpunkt der \nTätigkeit des Klägers nicht bei Kundenbesuchen, selbst wenn diese ein bis zwei Mal \nmonatlich stattfinden würden. Eine derart geringe Anzahl sei nicht geeignet, ein \nBedürfnis für einen Waffenschein zu begründen. Schließlich sei auch keine \nbesondere Gefährdung auf Grund der Tätigkeit für die Universität E oder wegen \nseiner Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben festgestellt worden. \n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n11\n\nDie angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig.\n\n12\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum \nFühren von Schusswaffen nach § 10 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober \n2002 (WaffG). Voraussetzung für das Führen einer Schusswaffe ist gemäß § 19 Abs. \n2 i.V.m. Abs. 1 WaffG, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller \nwesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet \nist und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich \nist, diese Gefährdung zu mindern. Dabei müssen diese Voraussetzungen auch \naußerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten \nBesitztums vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \n\n13\n\nAllerdings erscheint fraglich, ob die Erwägungen des Beklagten zutreffen, \nwonach der Kläger auch bei der Durchführung von Kundenbesuchen trotz des \nMitführens von Juwelen in erheblichem Wert keiner besonderen Gefährdung \nunterliegt. Der Eintritt des Schadens braucht nicht wahrscheinlich im Sinne des \npolizeilichen Gefahrenbegriffs zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) \nMöglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, \ndass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände nach den Erfahrungen \nwesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten \nVerletzung von Rechtsgütern rechnen muss (vgl. BverwGE 49,1 (10)). Es reicht also \naus, dass sich der Gefährdungsgrad des Antragstellers deutlich von dem der \nAllgemeinheit unterscheidet (a.a.O.). Ungeachtet des Umstandes, dass insoweit dem \nGericht keine statistischen Auswertungen über die Häufigkeit der Übergriffe auf \nPersonen vorliegen, die als Juwelengroßhändler, reisende Juweliere oder \nSchmuckvertreter tätig sind, spricht vieles für die Annahme einer \nüberdurchschnittlichen Gefährdung bei Ausübung dieser Tätigkeit. Eine solche \nüberdurchnittliche Gefährdung kann beim Transport von Werten in diesem Umfang \nbereits auf Grund lebensgerechter Betrachtung angenommen werden (vgl. so \nausdrücklich BVerwG GewArch 1980, 348 - 350; OVG Lüneburg GewArch 1983, \n141, VGH Baden-Württemberg, GewArch 1989, 245, OVG NRW, Urteil vom 8. \nDezember 1981 - 4 A 1836/80 -). Diesen Einschätzungen folgend dürfte einiges \ndafür sprechen, dass allein der Transport von Wertsachen in dem vom Kläger \nangegebenen Wert einerseits und die sich hieraus ergebenden Zugriffsmöglichkeiten \nfür potenzielle Straftäter andererseits eine überdurchschnittliche Gefährdung \nbegründen können. Dies wird letztlich auch durch den Beklagten nicht im Kern in \nAbrede gestellt. Soweit er darauf hinweist, dass Schmucktransporteure in Düsseldorf \nstatistisch gesehen nicht häufiger überfallen werden als jedermann, dürfte dieser \nAussage schon keine besondere statistische Aussagekraft zukommen. Soweit \nangeführt wird, dass Eigentumsdelikte zum Nachteil von Schmucktransporteuren \n„fast ausschließlich\" auf den Bereich von Diebstählen aus Pkw, dem Hotelzimmer \netc. beschränkt gewesen seien, lässt sich hieraus zum einen entnehmen, dass es \noffenbar auch zu anderen Taten kam. Im Übrigen mag die - überdurchschnittliche \nGefährdung - ihrerseits weitaus mehr durch die Gefahr von Diebstählen als durch die \nGefahr von Gewalttaten geprägt sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine deutlich \ngrößere Gefährdung als die der Allgemeinheit besteht. Letztlich erkennt auch der \nBeklagte mithin „eine gewisse überdurchschnittliche Gefährdung\" durchaus an.\n\n14\n\nGleichwohl rechtfertigt diese erhöhte Gefährdung die Erteilung eines \nWaffenscheins hier nicht. Das lässt sich allerdings nicht mit der Erwägung \nbegründen, der Waffenbesitz stelle sich als untaugliches Mittel zur Abwehr eines \nÜberfalles dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung \ndarauf abgestellt, es sei nicht belegt, dass der Betreffende auf dem Weg von und \nzum Fahrzeug typischerweise nur solchen Angriffssituationen ausgesetzt sein könne, \nin denen eine erfolgreiche Abwehr mit der Waffe nicht erwartet werden könne. Der \nVGH Baden-Württemberg (a.a.O.) hat auf Fälle verwiesen, in denen statt des \nsofortigen Einsatzes einer Schusswaffe durch den denkbaren Täter auch andere \nWaffen oder andere Situationen in Rechnung zu stellen seien, in denen der \nÜberfallene nicht unmittelbar körperlich daran gehindert wird, seine Waffe in \nAnschlag zu bringen und einzusetzen. Anhaltspunkte, dass der Überfall auf einen \nSchmucktransporteur grundsätzlich oder auch nur typischerweise in einer Form \nerfolgen würde, dass der Einsatz einer Schusswaffe als taugliches \nVerteidigungsmittel auszublenden wäre, sind auch dem Gericht nicht ersichtlich.\n\n15\n\nIndessen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hier nur ein bis zwei Mal im \nMonat Kunden besucht. Dies muss nicht notwendigerweise mit einer Minderung der \nGefährdung einhergehen. Gerade wenn man einen Überfall unterstellt, der auf \numfangreichen Vorbereitungen und dem Auskundschaften der Verhältnisse des \nKlägers beruht, nicht aber auf einem spontanen Entschluss, spricht vieles dafür, eine \nerhöhte Gefährdung auch bei nur ein bis zwei Mal im Monat wiederkehrenden \nTransporten anzunehmen. Da durch den Erlaubnisvorbehalt und die \nBedürfnisprüfung die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der im \nPrivatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt Notwendige und mit \nRücksicht auf die Interessen vertretbare Maß beschränkt werden soll, liegt ein \nBedürfnis indessen nicht vor, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die \nWaffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist. Dies ist insbesondere \ndann der Fall, wenn sich die Gefährdung auf zumutbare andere Weise verhindern \noder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den erstrebten Besitz von \nSchusswaffen (vgl. BVerwGE 49, 1 (10)). Dabei kann die zuständige Behörde \nniemanden zu einem bestimmten Verhalten zwingen, darf aber bei der Entscheidung \nüber die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins ggfs. \nberücksichtigen, dass der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach \nDurchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich \ngefährdet wäre (vgl. BVerwG a.a.O.). So liegt es hier. Der Kläger kann zwar nicht \ndarauf verwiesen werden, dass etwa eine weitere Sicherung des Fahrzeugs oder \neine Verstärkung der Sicherung des Schmucks im Hotel möglich ist. Denn dies \nwürde die Gefahr eines gewaltsamen Überfalls nicht mindern. Es erscheint auch \nfraglich, ob eine Verhaltensänderung den gleichen Erfolg haben würde. Dies mag \neine Alternative sein, wenn es um regelmäßige Transporte zwischen bestimmten \nPunkten geht, bei denen etwa die Wahl der Fahrtroute die Gefahr des Überfalls auf \nder Strecke mindern kann. Wenn dagegen ein Täter etwa den Zielpunkt einer Reise \ndes Klägers in Erfahrung bringt, erscheint fraglich, ob ein Überfall kurz vor Erreichen \ndes Zieles durch Verhaltensänderungen vermieden werden kann. Indessen kann der \nKläger sich der Hilfe Dritter bedienen, sich insbesondere durch Angehörige eines \nSicherheitsunternehmens beschützen lassen. Dies mag in Fällen, in denen die \nBetriebsführung auf einen praktisch werktäglichen oder mehrmals wöchentlichen \nSchmucktransport ausgerichtet sind (vgl. BVerwG GewArch 1980, 348, OVG \nLüneburg GewArch 1983, 148, VGH Baden-Württemberg GewArch 1989, 245) mit \nunzumutbaren Betriebsumstellungen verbunden sein. Anhaltspunkte dafür, dass ihm \ndie entsprechenden organisatorischen Umstellungen unzumutbar sind, trägt der \nKläger dagegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass er erwähnt, es bestehe „nicht \nimmer die Möglichkeit\" sich bei diesen Gängen zu einem Fahrzeug durch eine zweite \nPerson schützen zu lassen, belegt einen solchen Ausschluss nicht. \n\n16\n\nSoweit der Kläger die Förderung der Universität E anführt, ist nicht ersichtlich, \ndass sich die hieraus ergebende möglicherweise erhöhte Bekanntheit in einer \nspezifischen Gefahrerhöhung - sei es eigenständig, sei es im Hinblick auf die \nTransporttätigkeit - auswirken könnte. Die Zughörigkeit zur jüdischen Gemeinde \nbegründet für sich genommen allein keine erhöhte Gefährdung. Dies wird durch die \nvom Kläger angesprochene spezielle Überwachung ihrer Einrichtungen nicht in \nFrage gestellt. \n\n17\n\nSoweit schließlich die bisher erteilten Waffenbesitzkarten widerrufen wurden, \nliegen zumindest die Rücknahmevoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1 WaffG a.F. \nvor. Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz war danach \nzurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wurde, dass die Erlaubnis oder die \nZulassung hätten versagt werden müssen. Eine besondere Gefährdung, zu deren \nAbwehr der Kläger auf Schusswaffenbesitz angewiesen ist, konnte - wie ausgeführt - \nim Hinblick auf den Schmucktransport nicht bejaht werden. Eine darüber \nhinausgehende besondere Gefährdung, die den Waffenbesitz erforderlich machen \nkönnte, etwa im Hinblick auf die Bürotätigkeit, hat der Kläger nicht substantiiert \ndargetan. Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken gegen die Rücknahme der \nWaffenbesitzkarten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n19\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-29/18-k-7576-03","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-29/18-k-7576-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284492","retrieved":"2026-07-09 03:00:28.126027+00:00"}}