{"status":"available","doknr":"OLD284527","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0928.4K2480.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"4 K 2480/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 1. Dezember 2003 eine Baugenehmigung für \neine Werbeanlage auf dem Grundstück H-Str. 00 in E. Das Grundstück ist mit einem \nachtgeschossigen Geschäftshaus bebaut. Die Klägerin beabsichtigte, an der \nabgeschrägten, zum Tplatz weisenden Gebäudeecke ein Spanntuch \n(Bannerwerbung) in der Größe von ca. 12 Metern Höhe und 7 Meter Breite \nanzubringen. Es sollte in etwa von der Dachtraufe bis in Höhe der Fensterreihe des \ndritten Obergeschosses reichen. Wegen der Einzelheiten von Ausmaß und Standort \nder geplanten Werbeanlage wird auf die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen \nverwiesen. Die Baugenehmigung sollte nach dem Willen der Klägerin auf fünf Jahre \nbefristet erteilt werden.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 ab, der Klägerin \ndie Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung war ausgeführt: Das Spanntuch in \neiner Größe von rund 84 qm störe das harmonische Erscheinungsbild des \nGebäudes. Es füge den in der Umgebung bereits zahlreich vorhandenen \nWerbeanlagen eine weitere hinzu, sodass insgesamt eine störende Häufung von \nWerbeanlagen entstehe. Außerdem gefährde das überdimensionierte Spanntuch die \nSicherheit und Ordnung des Verkehrs.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. März 2004 zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 8. April 2004 Klage erhoben.\n\n6\n\nSie beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 18. Dezember 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n18. März 2004 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Bauantrag \nvom 1. Dezember 2003 eine Baugenehmigung zum Anbringen \neiner Werbeanlage (Spanntuch, 12 Meter x 7 Meter) an die \nEckfassade des Hauses auf dem Grundstück H-Str. 00, \nGemarkung G1, zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine durch den Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 24. September 2004 \nverwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDer Vorsitzende entscheidet als Berichterstatter im Einverständnis mit den \nBeteiligten allein und ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 87a \nAbs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die \ngeplante Werbeanlage verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Sie gefährdet \ndie Sicherheit des Verkehrs auf der H-Straße und dem Tplatz.\n\n15\n\nDer Beklagte hat zur Stützung seiner Ablehnungsbegründung die Stellungnahme \ndes Polizeipräsidiums E vom 31. Oktober 2003 in die Akten aufgenommen. Die \nStellungnahme ist in einem Parallelverfahren zur Frage der Anbringung einer \nPlakatgroßfläche an demselben Haus ergangen, an das die Klägerin ihre \nWerbeanlage hängen will. Die Einschätzung der Polizei ist als sachverständige \nÄußerung der fachkundigen und in erster Linie zur Beurteilung der Auswirkungen \neiner Werbeanlage auf den Verkehr berufenen Behörde im vorliegenden Verfahren \nurkundlich verwertbar. Die Polizeibehörde hat darin ausgeführt:\n\n16\n\n„Die H-Straße ist eine stark befahrene innerörtliche Straße und dient der direkten \nVerbindung zwischen südlicher Innenstadt und Hauptbahnhof. Am Tplatz treffen \n6 Straßen aufeinander. Die Verkehrsführung ist heute ähnlich einem \nsignalgeregelten Kreisverkehr, in dem jedoch die stärkste Beziehung und der \nSchienenverkehr direkt geführt sind. Damit verbleiben auf der Kreisfahrbahn die \nuntergeordneten Fahrbeziehungen und Abbiegeverkehre. Rund um den Tplatz sind \neine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften, Vergnügungsstätten und Hotelbetriebe \nvertreten, die mit großflächigen, beleuchteten Werbemaßnahmen auf ihre Betriebe \nhinweisen und auf den Verkehrsteilnehmer einwirken. Der Tplatz ist als \nUnfallhäufungsstelle ausgewiesen, Verstöße durch Nichtbeachten des Rotlichtes von \nLichtsignalanlagen sind eine der wesentlichen Unfallursachen. Im angesprochenen \nBereich wird von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit \ngefordert. Einer weiteren Beeinflussung durch Werbemaßnahmen stimme ich nicht \nzu.\"\n\n17\n\nDie Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat die inhaltliche Richtigkeit \ndieser fachlichen Einschätzung bestätigt. Der Tplatz gehört zu den \nHauptverkehrsdrehscheiben der Innenstadt. Wer aus Richtung X Platz kommt und \nauf dem Tplatz links abbiegen will, muss sich zunächst in die H-Straße einfädeln, \nsich dann, unter Umständen durch einen Fahrbahnwechsel oder durch direktes \nKreuzen, nach links orientieren und dabei schon nach kurzer Strecke auf die am \nBeginn des Kreisverkehrs stehende Ampel und die sich davor eventuell \nrückstauenden Verkehrsteilnehmer achten. Zugleich muss man mit von rechts \neinscherenden Kraftfahrzeugen rechnen, deren Fahrer die Situation zu spät erkannt \nhaben und ihren Fehler noch zu korrigieren suchen. Letzteres müssen auch die aus \nRichtung Bahnhof kommenden Linksabbieger beachten. Die Gesamtsituation ist \nnicht unübersichtlich, verlangt aber volle Konzentration. Der beschriebene, links \nabbiegende Verkehr fährt direkt auf die Eckfassade des Gebäudes H-Straße 00 zu. \nWird dort das von der Klägerin beantragte Spanntuch angebracht, wird die \nAufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer aus dem Verkehrsraum ab und in die Höhe \ngezogen. Die Gefahr eines Fahrfehlers mit der Folge eines Unfalls steigt.\n\n18\n\nSelbst Fußgängern verlangt die Überquerung der H-Straße in Höhe des Hauses \nNr. 00 Aufmerksamkeit ab. Die in Richtung Innenstadt führende Fahrbahn ist derzeit \nnicht beampelt. In der Straßenmitte ist auf den Verkehrsinseln nur wenig Platz, die \nvon links und rechts kommenden Straßenbahnen verschärfen die Gefahrenlage. Der \nBlick nach oben (zu der geplanten Werbeanlage der Klägerin) erschwert die \nnotwendige Um- und Vorsicht im Straßenraum.\n\n19\n\nDie Werbeanlage der Klägerin verschärft die Gefahrenlage, obwohl sie eine unter \nmehreren und nicht die einzige ist, die im Bereich der Obergeschosse der Häuser \nangebracht werden soll. Auch das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Die in der \ngleichen Blickrichtung liegenden sonstigen Werbeträger sind wesentlich kleiner und \nüberwiegend tiefer platziert. Ihre Auffälligkeit bleibt weit hinter derjenigen einer 84 qm \ngroßen Spanntuchfläche zurück. Die geplante Anlage der Klägerin wird das \nvorhandene Ablenkungspotenzial jedenfalls für den stadteinwärts fahrenden und \ninsbesondere für den links über den Tplatz abbiegenden Verkehr deutlich \nverstärken.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n21\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 708, \n711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-28/4-k-2480-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-28/4-k-2480-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284527","retrieved":"2026-07-09 03:00:31.204384+00:00"}}