{"status":"available","doknr":"OLD284548","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0927.3L2132.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"3 L 2132/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst \nund je ein Drittel der übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der \nAntragsteller gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplanes \n„Abbau unter dem Rhein 2004\" wiederherzustellen, soweit \ndieser den Abbau der Bauhöhe P-75 im Flöz P und der Bauhöhe \nZ-29 im Flöz A 7/8 betrifft,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen \nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden \nInteresse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 \nAbs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende \nWirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private \nInteresse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse \noder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes \nüberwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes \ngegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten \nverletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der \nVollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht \nbestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse \nüberwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n6\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Antragstellers zu 1. \n\n7\n\nDie Zulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners vom 19.12.2003 ist \nnicht wegen eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften offensichtlich \nrechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, dass er in Einklang mit den insoweit allein \nin Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 \nS. 1 BBergG ergangen ist.\n\n8\n\nNach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu \nerteilen, wenn - unter anderem - die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für \nLeben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb, \ninsbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik \nentsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Der Antragsteller zu 1. hat deshalb einen \nSchutzanspruch darauf, dass die Rheindeiche auch unter bergbaubedingten \nEinwirkungen so erhalten bleiben, dass sie unzumutbare Nachteile für seine \nRechtsgüter abwenden, und dass erforderliche Deichertüchtigungsmaßnahmen \ndurchgeführt werden, bevor die betroffenen Deichabschnitte in den bergbaulichen \nEinwirkungsbereich des jeweiligen Abbaus gelangen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -.\n\n10\n\nDie Antragsteller machen unter Berufung auf die vorgelegten gutachterlichen \nStellungnahmen Prof. Dr. T2' geltend, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplanes \nerfolgt sei, obwohl die Deichsicherheit nicht Gewähr leistet sei, weil konkrete \nAnhaltspunkte dafür bestünden, dass es infolge des Abbaus ohne weiteres zu \ngrößeren Risstiefen kommen könnte, als bislang ermittelt bzw. bei Deichen \nunterstellt, in Zerrungsbereichen bis in Risstiefen von 30 m - gerade auch unter \nDeichen - Grenzzustände der Scherfestigkeit vorlägen, in denen der Untergrund \nkeine zusätzlichen Kräfte mehr aufnehmen könne, solchermaßen latente, \ngespeicherte, bislang nicht abgebaute Spannungen aus Zerrungen zu einem \ndurchgehenden Riss in einer Decklehmschicht führen könnten, sich hieraus die - \nbislang in keiner Untersuchung zur Sicherheit der Deiche beachtete - Situation \nergäbe, dass die Erdstoffe des Aquiffers durch Zerrungen in einen aktiven \nGrenzzustand geraten könnten und dann keine Reserven mehr hätten, einer zur \nErosion führenden Strömungskraft zu widerstehen, und dies wiederum in Verbindung \nmit der Rissbildung im Auelehm des Deichhinterlandes als gefährlich für die \nDeichsicherheit anzusehen sei, wenn die vorhandenen Gradienten bereits in der \nGrößenordnung der zulässigen Gradienten lägen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich \nnicht eine Verletzung des oben beschriebenen Rechts des Antragstellers zu 1..\n\n11\n\nIm Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung B vom 07.06.2002 für den \nRahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von \nSteinkohle im Bergwerk X für den Zeitraum 2002 bis 2019 ist die erforderliche \nVorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwohner getroffen, die \ndurch den Bruch der Rheindeiche entstehen würden. Der Rahmenbetriebsplan \nenthält hierzu die Regelung, dass der untertägige Abbau grundsätzlich durchgeführt \nwerden kann, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen. Auf \nGrund der Vollziehungsanordnung vom 07.08.2004 steht diese Tatsache vollziehbar \nfest; Einwendungen, die die Hochwassersicherheit der Anwohner grundsätzlich in \nFrage stellen, können somit in nachfolgenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nnicht berücksichtigt werden.\n\n12\n\nUnabhängig davon hat die Kammer - auch in Auseinandersetzung mit den bis \ndahin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. T2 sowie dessen \nAusführungen in der mündlichen Verhandlung - bereits in ihrem Urteil vom \n27.01.2004 - 3 K 4615/02 - festgestellt, dass die Annahme des \nRahmenbetriebsplans, der untertägige Abbau könne grundsätzlich durchgeführt \nwerden, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen, zutrifft. In \nden Entscheidungsgründen heißt es dazu:\n\n13\n\n„Die der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die \nzur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen \nDeichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen \nrealisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss (S. 97) \nerwähnten Studien gestützt. Danach können die erforderlichen Deichaufhöhungen \nals Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich hergestellt werden. \nAuch ist bei den infolge der Senkungen zu erwartenden Zerrungsrissen \nnachgewiesen, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei ordnungsgemäßer \nPlanung der Aufhöhung der erforderlichen Sicherheit entspricht und dass während \nder Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei bodenmechanischen oder \nhydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche Maßnahmen gelöst \nwerden können.\n\n14\n\nDurch den Kohleabbau können in den die Grundstücke der Kläger schützenden \nDeichen keine Risse entstehen, die durch die im Planfeststellungsbeschluss \nangesprochenen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht beherrschbar wären.\n\n15\n\nÜber die Ursachen des Entstehens von Rissen in und an Deichen sowie über die \nAuswirkungen derartiger Erscheinungen auf deren Standsicherheit liegen gesicherte \nwissenschaftliche Erkenntnisse vor. So haben Prof. T2 und Prof. L1 in ihren \nGutachten detailliert dargestellt, unter welchen Bedingungen sich in oder an einem \nDeich, auf den Bergsenkungen einwirken, Risse ausbilden und wie sich diese auf die \nStandsicherheit auswirken. In dem im Verfahren 3 K 4774/02 durchgeführten Termin \nzur mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 hat Prof. T2 seine Gutachten \nzusammenfassend erläutert. Dr. L2, der in Sachen Deichsicherheit das Staatliche \nUmweltamt L3 als Prüfgutachter seit 1991 begleitet, hat gestützt auf seine praktische \nErfahrung bestätigt, dass insoweit Konsens in der Sache bestehe. Mithin lässt sich \nauf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage prognostizieren, in welchen Bereichen \neines Deiches das Auftreten von Rissen erwartet werden kann.\n\n16\n\nEbenfalls ist wissenschaftlich geklärt, wie das Entstehen bergsenkungsbedingter \nRisse entweder von vornherein verhindert werden oder wie gegen nachteilige Folgen \naus dem Auftreten von Rissen für die Sicherheit der Deiche vorgegangen werden \nkann. So hat Dr. L2 in dem im vorliegenden Verfahren durchgeführten Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2003 zu der Frage, ob im Bereich der \nRheindeiche der Deichverbände X und N1 die Standsicherheit von künftigen Deichen \nsichergestellt ist, erklärt: Es gebe technische Möglichkeiten, die bekannt seien, \nDeiche, wie sie hier benötigt würden, zu bauen. Diese Kenntnisse kämen aus dem \nTalsperrenbau. Er gehe davon aus, dass Rheindeiche konstruiert werden könnten, \ndie einem lang anhaltenden Einstau standhalten könnten, ähnlich wie Stauanlagen. \nUm diese Sicherheit Gewähr leisten zu können, benötige man u. a. Kenntnisse der \nBodenbeschaffenheit, also des Deichlagers. Man könne davon ausgehen, dass der \nDeich selbst, also oberhalb des Deichlagers, sicher gebaut werden könne. Dafür \ngebe es vielfältige Möglichkeiten, z. B. den NRW-Dreizonendeich oder die \nVerwendung vertikaler Deichelemente ( z. B. Spundwände) und weitere \nMöglichkeiten. Wenn man die Beschaffenheit des Untergrundes betrachte, könne es \nsein, dass zusätzliche Sicherungselemente eingebaut werden müssten, z. B. \nSpundwände. Es gebe also ein Werkzeug, das der Geotechniker zur Verfügung \nhabe, je nach den Randbedingungen und Belastungen, um die Deichsicherheit \nsicherzustellen. - Zur Sicherung von Deichen gegen Risse finden sich Ausführungen \nim Gutachten Prof. T2' vom 17. Juli 2002 sowie in der Abhandlung Prof. I zur \n„Notsicherung von Dämmen und Deichen beim Auftreten der Rückschreitenden \nErosion und die permanente Sicherung\". Zudem haben Prof. T2 und Dr. L2 im \nTermin vom 23. September 2003 übereinstimmend dargelegt, dass und auf welche \nWeise den Gefahren einesT2 erklärt, zweifellos gebe es eine Reihe von \nMaßnahmen, mit denen man die Sicherheit erhöhen könnte, z. B. größere \nDeichbreiten, größere Bermen und Bermenhöhen, zusätzliche \nZerrungssicherungselemente. Dr. L2 hat ebenfalls den Einbau von \nZerrungssicherungselementen als adäquates und praktisch auch einziges Mittel bei \nbestehenden Deichen und den Einbau von Geotextilien als Sicherungsmaßnahme \ngegen Risse im Deich bei Deichneubauten benannt. In Bezug auf Risse im Vorland \nund Aufbrüche im Hinterland von Deichen hat er angegeben, dass das daraus \nresultierende Risiko beherrschbar sei, wenn die Zusammensetzung des \nUntergrundes bekannt sei. Dazu hat Prof. T2 in dem im Verfahren 3 K 4774/02 \ndurchgeführten Verhandlungstermin vom 20. Januar 2004 ausgeführt: Als \nzusätzliche Maßnahmen (neben der Baugrunderkundung) zur Verbesserung der \nSicherheit gegen Erosionsgrundbruch komme eine Erhöhung der Auflast auf dem \nDecklehm in Frage. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Dichtwände in den \nGrundwasserstrom einzubringen. Die sorgfältige Beobachtung der Deiche während \neines Hochwassers sei unabdingbar, um rechtzeitig Aufbrüche und Quelltrichter mit \nder Folge der rückschreitenden Erosion zu erkennen. - Zur gleichen Thematik hat \nDr. L2 im Termin vom 14. Oktober 2003 erklärt: Im Planfeststellungsverfahren 1. \nBauabschnitt Deichverband X sei er als Prüfgutachter für das Staatliche Umweltamt \nL3 tätig. Bei dieser Arbeit sei er zum Ergebnis gekommen, dass die notwendigen \nDeichsicherheitsmaßnahmen im Sinne einer Machbarkeit auch in dem konkreten \nBereich durchführbar seien. Zu Grunde lägen insbesondere von ihm angeregte \nUntersuchungen der Bodenbeschaffenheit, die auch die Frage des \nErosionsgrundbruches beträfen. Es handele sich um das Gutachten zur Beurteilung \nder Erosionsanfälligkeit der körnigen Sedimente im Deichuntergrund in der Xer \nRheinaue vom 30. Juni 2003.\n\n17\n\nDiese Maßnahmen sind auch geeignete Mittel, um der Gefahr eines \nbergsenkungsbedingten Deichbruchs zu begegnen. Allerdings hat Prof. T2 im Termin \nvom 23. September 2003 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Eintretens von \nRissen und Erdstufen im Zusammenhang mit dem Abbaugeschehen sich nicht \nprognostizieren lasse und daher die Gefahr bestehe, dass derartige Erscheinungen \nauch unmittelbar vor Hochwasserereignissen auftreten könnten; da die Vorwarnzeit \nvon Hochwasserereignissen zwei Tage betrage, sei fraglich, ob die Zeitspanne \ngenüge, Deiche insoweit zu sanieren. Dieser Hinweis stellt die Herstellung \nstandsicherer Deiche im Bereich untertägigen Bergbaus nicht in Frage. Risse treten \nzwar plötzlich, aber nicht unerwartet auf. Der Chefmarkscheider der Beigeladenen \nhat in jenem Termin hierzu ausgeführt, dass es zwar nicht möglich sei, Unstetigkeiten \nexakt voraus zu berechnen; man sei jedoch in der Lage, den Bereich, in dem \nUnstetigkeiten auftreten können, recht genau einzugrenzen. Diese Angabe wird \ndurch die praktische Erfahrung von Dr. L2 bestätigt, der - ebenfalls in jenem Termin - \nausgeführt hat, seine Beobachtung der Entwicklung eines Risses an einem \nRheindeich habe mit der Prognose durch den Bergbau überein gestimmt. Zudem hat \ndas für die Deichsicherheit zuständige Staatliche Umweltamt L3 in diesem Termin die \nAuskunft erteilt, im Bereich zwischen E und X1 gebe es seit Jahrzehnten Deiche, \nunter denen und in deren unmittelbarer Nähe Bergbau stattfinde; Risse, die \naufgetreten seien, hätten sich in jenen Bereichen befunden, für die eine Rissbildung \nals möglich prognostiziert gewesen sei; früher habe man allein durch Beobachtung \nfestgestellt, wo sich etwas bewegte, heute könne man an kritischen Stellen \nZerrungsdetektionshilfen einbauen, um eine Rissentwicklung besser zu beobachten. \nDer Chefmarkscheider der Beigeladenen hat darauf hingewiesen, dass in den \nbergbehördlichen Verfahren festgelegt werde, dass der Bergbautreibende die \nHauptzerrungsbereiche intensiv zu überwachen habe; hierzu würden \nDetektionshilfen in Form von Messpunkten auf der Deichkrone bereits vor dem \nAbbau unter dem Deich festgelegt; dieses Verfahren sei geeignet und in Jahrzehnten \nbewährt, hier nicht von einer Rissbildung überrascht zu werden; eine Unstetigkeit \nkündige sich nämlich in der Regel durch eine Veränderung des homogenen \nLängenänderungszuwachses an. Gefahren für die Standsicherheit von Deichen, die \ndurch einen Erosionsgrundbruch hervorgerufen werden, können ebenfalls beherrscht \nwerden. Die von den Gutachtern Prof. T2 und Dr. L2 angesprochene \nBaugrunderkundung scheidet nicht etwa deshalb als taugliches Mittel aus, weil es bei \nder Frage der Dichte der erforderlichen Aufschlussbohrungen bzw. überhaupt von \nAufschlüssen eine große Diskussionsbreite gibt. Nach den Angaben von Prof. T2 im \nTermin vom 20. Januar 2004 hängen die Entscheidungen darüber davon ab, welche \nVorkenntnisse über den Baugrund, z. B. aus anderen Quellen, vorhanden sind; in \nAbhängigkeit dieser Vorkenntnisse müsse die Aufschlussdichte gewählt werden. \nDamit ist die Wahl der Aufschlussdichte eine Frage des Einzelfalles, nicht hingegen \neine solche der generellen Machbarkeit einer Baugrunderkundung. Zwar tragen die \nKläger vor, dass nach den Feststellungen Prof. I beim Donauhochwasser 1988 die \nSicherung der Deiche insbesondere gegen rückschreitende Erosion in einer Reihe \nvon Fällen nicht möglich war. In dieser Abhandlung findet sich aber kein Hinweis \ndarauf, dass jene Deiche damals mit den hier in Rede stehende \nSicherungsmaßnahmen versehen waren. Vielmehr spricht für die Beherrschbarkeit \nder Risiken eines Erosionsgrundbruchs, dass Prof. I in seiner Abhandlung detailliert \nMaßnahmen zur Sicherung von Deichen gegen rückschreitende Erosion \naufzeigt.\"\n\n18\n\nDiese Einschätzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller und die \nvorgelegten neuerlichen Stellungnahmen Prof. Dr. T2' nicht widerlegt. Das Ergebnis \ndieser Stellungnahmen wird von den Antragstellern dahingehend zusammengefasst, \ndass ein beträchtliches Maß an Unsicherheit verbleibe, ob die Auswirkungen des \nAbbaus auf den Deich vollumfänglich durch Sicherheitsvorkehrungen aufgefangen \nwürden; Prof. Dr. T2 weise mit Nachdruck darauf hin, dass Anlass seiner \nBetrachtungen gewesen sei, die besonderen Sicherheitsprobleme von Deichen im \nBergsenkungsgebiet aufzuzeigen und darzustellen, dass im Interesse der Sicherheit \nund der Minimierung von Risiken noch wissenschaftlicher Untersuchungsbedarf \nbestehe, zumal weltweit keine Beispiele für den Abbau von Kohle unter Deichen zu \nfinden seien. Derartigen Bedenken könnte allenfalls im Bereich der im öffentlichen \nInteresse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren bzw. der im öffentlichen \nInteresse liegenden Minderung auch des Restrisikos Bedeutung zu kommen. Die \nAnnahme eines weiteren wissenschaftlichen Untersuchungsbedarfs lässt dagegen \nnicht den Schluss zu, dass der Schutz vor unzumutbaren bergbaubedingten \nHochwassergefahren für Gesundheit, Leben und Eigentum der Bevölkerung nicht \nGewähr leistet ist. Individualrechtsschutz kommt hier aber allein für die Vermeidung \nunzumutbarer bergbaubedingter Nachteile in Betracht,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -.\n\n20\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers zu 1. aus. Da die Festlegung der \nangegriffenen Zulassung nicht in dessen Rechte eingreifen, überwiegt das Interesse \nder Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den hiergegen \neingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.\n\n21\n\nHat der Antrag des Antragstellers zu 1. keinen Erfolg, gilt dies auch für die \nAntragstellerinnen zu 2. und 3., da diesen keine weitergehenden subjektiven Rechte \nals dem Antragsteller zu 1. zustehen. Auf die Fragen, wie es sich auswirkt, dass die \nAntragstellerinnen zu 2. und 3. keine Einwendungen im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens erhoben haben, ihnen gegenüber der \nPlanfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan in Bestandskraft erwachsen \nist und sie - als juristische Personen - selbst keinen Gefahren für Leben und \nGesundheit ausgesetzt sein können, kommt es deshalb nicht an.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 100 ZPO, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das \nStellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt \nhat.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG und \nberücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom \n26.11.2003 - 21 B 1482/03 -), welche sich in Fällen der vorliegenden Art an I. 7 sowie \nII. 9.2. in Verbindung mit II. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) orientiert.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG für die Zulassung der \nBeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung liegen nicht vor.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-27/3-l-2132-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-27/3-l-2132-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284548","retrieved":"2026-07-09 03:00:33.016652+00:00"}}