{"status":"available","doknr":"OLD284559","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0925.23K2472.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-25","aktenzeichen":"23 K 2472/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.200,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.0000 geborene Kläger ist seit 1. August 1980 \nMitglied der Beklagten und deren Versorgungswerks. Er war \nzuletzt bis Februar 1995 als angestellter Anästhesist im \nKrankenhaus tätig. \n\n3\n\nDer Kläger stellte am 18. September 1996 bei der Beklagten \neinen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Unter \nVorlage verschiedener ärztlicher Bescheinigungen berief sich \nder Kläger zur Begründung auf Erkrankungen im \nWirbelsäulenbereich (Spinalkanalstenose, Bandscheibenvorfall, \nWirbelgleiten, Lumbalsyndrom), das Vorliegen von Morbus \nRaynaud sowie den Verdacht des Vorliegens einer \nKollagenose.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 1995 lehnte die Beklagte den \nRentenantrag mit der Begründung ab, nach den vorgelegten \nUnterlagen liege Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 \nder Satzung ihrer Versorgungseinrichtung, der Nordrheinischen \nÄrzteversorgung, (SNÄV) nicht vor. \n\n5\n\nAuf den am 12. Oktober 1995 erhobenen Widerspruch des \nKlägers, zu dessen Begründung dieser seine körperlichen \nBeschwerden näher darstellte, veranlasste die Beklagte eine \nfachärztliche Begutachtung des Klägers durch Herrn L, Arzt für \nNeurologie und Psychiatrie, sowie Herrn X1, Arzt für innere \nMedizin und Rheumatologie. \nHerr L kam in seinem schriftlichen Gutachten vom \n17. Dezember 1995 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus \nneurologischer Sicht in der Lage sei, weiterhin vollschichtig \nals Anästhesist zu arbeiten. \nNach Auffassung von Herrn X1, niedergelegt in seinem Gutachten \nvom 15. Januar 1996, ist die Leistungsfähigkeit des Klägers \nauf Grund seiner konstitutionellen Verfassung sowie der \nWirbelsäulenbeschwerden zwar insoweit eingeschränkt, als Heben \nund Tragen von Patienten zu vermeiden und eine überwiegend \nsitzende Tätigkeit anzustreben sei; eine ärztliche Tätigkeit \nsei aber grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung möglich. \nDer Gutachter bestätigte die von den behandelnden Ärzten des \nKlägers vorgenommene Einschätzung der Beschwerden im \nWirbelsäulenbereich und diagnostizierte darüber hinaus \ninsbesondere eine vegetative Fehlsteuerung sowie eine \nungenügenden Ernährungszustand. Den Verdacht einer beginnenden \nAutoimmunerkrankung konnte der Gutachter nicht durch \nentsprechende Befunde erhärten, auch das Vorliegen eines \nMorbus Raynaud konnte nicht bestätigt werden.\n\n6\n\nAuf der Grundlage dieser Gutachten lehnte die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. \nFebruar 1996 ab. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 7. März 1996 Klage erhoben, mit der er \nsein Rentenbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er \naus, die Wirbelsäulenerkrankung führe zu starken Schmerzen im \nRücken- und Beckenbereich, die auch in die Beine ausstrahlten \nund sich beim Stehen und Gehen verstärkten. Er sei nicht in \nder Lage, den körperlichen Anforderungen einer Arbeit als \nAnästhesist gerecht zu werden, was auch der gescheiterte \nVersuch, seine Arbeit wieder aufzunehmen, gezeigt habe. Er \nverweist auf die wiederholten Stellungnahmen - zuletzt vom 15. \nAugust 2000 - des ihn behandelnden Chirurgen und Arztes für \nChirotherapie und Sportmedizin, Herrn B, wonach die seit \nFebruar 1995 durchgeführte, zunächst dreiwöchige stationäre \nund anschließende regelmäßige ambulante konservative Therapie \nbisher nur zu unzureichender kurzfristiger Beschwerdelinderung \ngeführt hat und in denen auf der Grundlage eines ebenfalls zur \nGerichtsakte gereichten Untersuchungsberichts der X2-Klinik \nvom 30. Juli 1999 zur langfristigen Besserung der Beschwerden \nnunmehr zu einer operativen Stabilisierung im Bereich der \nLendenwirbel geraten wird. Nach durchgehender \nArbeitsunfähigkeit seit März 1995 sei nicht absehbar, ob die \nberufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne.\n\n8\n\nAuf entsprechenden Antrag des Klägers hat das Gericht auf \nGrund des Beweisbeschlusses vom 24. März 1997 ein \northopädisches Gutachten über den Kläger durch Herrn I \neingeholt, der unter dem 5. Juni 1997 das Vorliegen von \nBerufsunfähigkeit unter Hinweis auf die Therapierbarkeit der \northopädischen Beschwerden verneint. Von dieser Einschätzung \nist der Gutachter mangels besonderer klinischer Symptomatik \nauch nach Vorlage einer Kernspintomographie der \nBrustwirbelsäule vom 12.8.1998 nicht abgerückt, deren \nAuswertung im mittleren/unteren Bereich der Brustwirbelsäule \neine Bandscheidenvorwölbung statt einer 1997 diagnostizierten \nRetrospondylose erbracht hatte. \n\n9\n\nAuf Grund eines entsprechenden Hinweises von Herrn I sowie \nentsprechenden Vortrags des Klägers hat das Gericht auf Grund \ndes Beweisbeschlusses vom 30. Oktober 1997 ein weiteres, \nneurologisch-psychiatrisches Gutachten durch Herrn G \neingeholt. Der Gutachter attestiert dem Kläger eine chronisch \nrezidivierende depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie \nauf der Grundlage einer ängstlich-selbstunsicheren und \nzwanghaften Persönlichkeitsstruktur, hält ihn aber dennoch für \nin der Lage, vollschichtig die Tätigkeit eines Anästhesisten \noder eine andere ärztliche Tätigkeit auszuüben. Das Vorliegen \neiner schweren Depression oder einer Psychose könne nicht \nfestgestellt werden. Auf ergänzende Anfrage unter Bezugnahme \nauf wiederholte Stellungnahmen des den Kläger behandelnden \nPsychiaters H, wonach der Kläger an einer mittlerweile \nchronischen schweren depressiven Episode leidet, auf Grund \nderer er seit 1995 nicht arbeitsfähig ist, bekräftigt der \nGutachter unter dem 14. Juli 1998 seine Einschätzung. Auch bei \nAnnahme zwischenzeitlicher depressiver Episoden neben der \ndiagnostizierten Dysthymie, für deren Vorliegen zum Zeitpunkt \nder Untersuchung durch ihn keine ausreichenden Anzeichen \nvorgelegen hätten, könne zwar von vorübergehende \nArbeitsunfähigkeit für die Dauer der Episode, nicht aber von \nBerufsunfähigkeit im Sinne von dauernder Arbeitsunfähigkeit \nausgegangen werden. \n\n10\n\nDer Kläger widerspricht der Einschätzung der gerichtlich \nbestellten Gutachter und behauptet das Vorliegen dauerhafter \nBerufsunfähigkeit. Er verweist insbesondere auf die \nwiederholten ärztlichen Stellungnahmen von Herrn H, der \nzuletzt unter dem 17. August 2000 bescheinigt, der Kläger \nleide seit April 1997 an einem schweren depressiven Syndrom \nbzw. einer schweren depressiven Episode und sei seitdem und \nauf absehbare Zeit nicht in der Lage, die Arbeit eines \nAnästhesisten auszuführen bzw. regelmäßig irgendeiner \nTätigkeit nachzugehen. Außerdem legt der Kläger ein \nnervenfachärztliches Gutachten von Herrn U vom 27. September \n1998 vor, wonach beim Kläger kein psychopathologischer Befund, \ninsbesondere kein depressives Syndrom feststellbar ist. \nAllerdings sei der Kläger auf Grund einer \nPersönlichkeitsfehlentwicklung für den Beruf des Anästhesisten \nund Intensivmediziners nicht geeignet und nicht einsetzbar. \nAußerdem beruft sich der Kläger auf die Bescheinigung eines \nGrades der Behinderung durch das Versorgungsamt F von 40 seit \n1995, 70 mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 und von 80 mit \nBescheid vom 22. Dezember 1999 sowie den Bericht von Herrn S \nüber eine Kontrolluntersuchung wegen Raynaud-Syndroms am 13. \nAugust 1999.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung Ihres Bescheides \nvom 6. Oktober 1995 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Februar 1996 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. \nSeptember 1995 Berufsunfähigkeitsrente zu \nbewilligen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist die Beklagte auf die im \nVerwaltungsverfahrens sowie durch das Gericht eingeholten, \neine Berufsunfähigkeit des Klägers verneinenden fachärztlichen \nGutachten. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die \nBehandlungsmöglichkeiten des Klägers von diesem sowohl auf \northopädischem wie auch auf psychiatrischem Gebiet bei weitem \nnoch nicht ausgeschöpft worden seien. Im Hinblick auf die \nEinschätzung der Arbeits-, Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit des \nKlägers in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen und Stellungnahmen legt die Beklagte dar, dass \nBerufsunfähigkeit im Sinne der Satzung ihres Versorgungswerkes \nnur vorliege, wenn der Kläger außer Stande sei, eine ärztliche \nTätigkeit auszuüben. Dabei sei nicht auf den zuletzt \nausgeübten Beruf des Klägers (Anästhesist) abzustellen, \nsondern jede Tätigkeit in Betracht zu ziehen, bei der die \närztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden \nkönne.\n\n16\n\nDas Gericht hat über die Einholung der bereits erwähnten \nschriftlicher Sachverständigengutachten hinaus auf Grund \nBeschlusses vom 21. August 2000 Beweis durch Zeugenvernehmung \nder Ehefrau des Klägers sowie des Sachverständigen G über die \nBehauptung des Klägers erhoben, der Sachverständige habe \ngegenüber Ehefrau des Klägers erklärt, ihr Ehemann sei \nberufsunfähig. Außerdem ist Herr G als Sachverständiger zu der \nFrage gehört worden, ob er unter Berücksichtigung des \närztlichen Attestes des Herrn H über den Kläger vom 17. August \n2000 an seiner im Gutachten vom 21. Januar 2000 näher \ndargelegten Beurteilung der körperlichen und geistigen \nLeistungsfähigkeit des Klägers als Arzt festhalte. \nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsprotokolle vom 21. August und 25. September 2000 Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Versorgungsamtes F \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der \nBeklagte vom 6. Oktober 1995 und der Widerspruchsbescheid vom \n7. Februar 1996 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO), der Kläger hat gegenüber \nder Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente. \n\n20\n\nGemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV hat jedes Mitglied der \nVersorgungseinrichtung der Beklagten, das mindestens einen \nMonat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine \nAltersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, \nwenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen \nBerufes aufgibt. Berufsunfähigkeit ist nach Satz 2 der \nVorschrift anzunehmen, wenn das Mitglied infolge eines \nkörperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner \nkörperlichen oder geistigen Tätigkeit außer Stande ist, eine \närztliche Tätigkeit auszuüben, wobei nach Satz 3 der Regelung \nals ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen ist, bei der \ndie ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden \nkann. \n\n21\n\nDiese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers \nnicht vor. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der \nKläger berufsunfähig im Sinne von § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \nSNÄV ist. \n\n22\n\nDer Kläger beruft sich zur Begründung seines \nRentenbegehrens in erster Linie auf orthopädische sowie \npsychische Beschwerden. Darüber hinaus macht er das Vorliegen \neines Morbus Raynaud und des Verdachts einer \nAutoimmunerkrankung geltend. \n\n23\n\nDie beiden letzeren Erkrankungen können das Vorliegen von \nBerufsunfähigkeit schon deshalb nicht begründen, weil sie \nbisher nicht zweifelsfrei diagnostiziert werden konnten und \njedenfalls nicht erkennbar ist, dass die mit diesen \nErkrankungen in Zusammenhang gebrachten Beschwerden \n(Weißfärbung der Finger mit Kribbel- und Taubheitsgefühl bzw. \nSchmerzen bei Kälte) den Kläger bei der Ausübung ärztlichen \nTätigkeiten ernsthaft beeinträchtigen. \nWährend der von der Beklagten als Gutachter beauftragte \nInternist und Rheumatologe X1 bei seiner Untersuchung am 5. \nDezember 1995 Symptome eines akuten Raynaud-Syndroms nicht \nfestzustellen vermochte und von daher allenfalls eine \nsporadisch auftretendes primäres Raynaud-Syndrom in Betracht \nzog, bescheinigt Herr S von der Klinik für Angiologie am \nUniversitätsklinikum F in vom Kläger vorgelegten Arztberichten \naus den Jahren 1995 bis 1999 wiederholt das Vorliegen eines \nMorbus Raynaud mit sekundärer Symptomatik, ohne das insoweit \neine besondere Behandlung eingeleitet wurde. Er zieht das \nVorliegen verschiedener Autoimmunerkrankungen in Betracht \n(Kallagenose, Vaskulitis, Erythematodes), ohne deren Vorliegen \nzweifelsfrei diagnostizieren zu können. In seinem letzten \nBericht über die Untersuchung des Klägers am 13. August 1999 \nverneint er das Vorliegen einer Immunvaskulitis und beschreibt \ndie beim Kläger aktuell vorhandenen Symptome auf Grund \nRaynaud-Syndroms als Weißverfärbung der Finger bei Kälte mit \nKribbel- und Taubheitsgefühl ohne Schmerzen. Eine Medikation \nbestehe augenblicklich nicht. Ebenso wenig bestehe \nVeranlassung für die Einleitung einer immunsupressiven \nTherapie. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Kläger \ndas Vorliegen der beschriebenen Symptome bereits seit ca. 1988 \nbehauptet ohne darzulegen, dadurch erheblich bei seiner \närztlichen Betätigung behindert worden zu sein, vermag das \nGericht insoweit Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nBerufsunfähigkeit nicht zu erkennen. \n\n24\n\nEbenso wenig kann aus den vorliegenden Gutachten und \närztlichen Bescheinigungen abgeleitet werden, dass der Kläger \nauf Grund orthopädischer und/oder psychischer Erkrankungen und \nden dadurch ausgelösten Beschwerden berufsunfähig im Sinne der \nSatzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten ist.\n\n25\n\nDer den Kläger behandelnde Chirurg Herr B attestiert dem \nKläger seit 1995 durchgängig das Vorliegen einer \nWirbelkanalverengung (Spinalkanalstenose) und eines \nBandscheibenvorfalls im Lendenwirbelbereich mit \nNervenwurzelkompression und Lumboischalgien sowie \nHypermobilität bzw. Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) \nhinsichtlich des letzten Lendenwirbels. Ebenfalls bereits 1995 \nwurden darüber hinaus durch Röntgenuntersuchungen \nVeränderungen der Brustwirbelsäule (Skoliose, Spondylosis \ndeformans, Chondrose, Morbus Scheuermann) festgestellt. Diese \nDiagnosen wurden sowohl von den von der Beklagten beauftragten \nals auch den gerichtlich bestellten Gutachtern bestätigt bzw. \nihrer Beurteilung zugrundegelegt. So bestätigt der Neurologe L \ndas Vorliegen eines Lymbalsyndroms mit leichten \nNervenwurzelreizerscheinungen ohne Funktionseinbußen. Auch \nunter Berücksichtigung der vom Kläger beschriebenen Schmerzen \nim Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlungen in die Beine \nund im Schulter-Nacken-Bereich vermag Herr L aus \nneurologischer Sicht keine Einschränkung der Berufsfähigkeit \ndes Klägers als Arzt festzustellen. Auch der Internist und \nRheumatologe X1 bestätigt auf Grund der ihm vorgelegten \nAtteste und Röntgenbefunde sowie auf Grund eigener \nUntersuchung die oben genannten, den Brust- und \nLendenwirbelsäulenbereich des Klägers betreffenden Diagnosen. \nEr betont darüber hinaus das Vorhandensein nur schwach \nentwickelter Rücken-, Schultergürtel- und \nBeckengürtelmuskulatur. Nach seiner Auffassung sind die \nWirbelsäulenerkrankungen des Klägers mit seiner beruflichen \nTätigkeit als Anästhesist mit der Einschränkung vereinbar, das \nHeben und Lagern von Patienten vermieden wird. Von einer \nintensivierten konservativen Behandlung einschließlich \nphysiotherapeutischer Maßnahmen erwartet Herr X1 einen \nRückgang der vom Kläger dargestellten Beschwerden. Der \ngerichtlich bestellte orthopädische Gutachter I fasst den \northopädischen Befund unter der Bezeichnung 'Leistungsschwäche \nder Rumpfwirbelsäule' zusammen, wobei er wie bereits X1 neben \nden Erkrankungen im Lenden- und Brustwirbelbereich der \nunterentwickelten Rückenmuskulatur sowie Muskelverkürzungen \ninsbesondere im Becken- und Beinbereich eine nicht \nunwesentliche Bedeutung beimisst. Dementsprechend ist er der \nAuffassung, dass sich das orthopädische Beschwerdebild des \nKlägers noch gut insbesondere durch geeignete Maßnahmen und \nÜbungen zum Muskelaufbau und zur Muskeldehnung unterstützt \ndurch Wärme- und Elektrotherapie beeinflussen lässt. Auf Grund \ndessen sind die orthopädischen Befunden nach seiner Auffassung \nnicht geeignet, den Schluss zu rechtfertigen, der Kläger sei \nauf Dauer unfähig, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben.\n\n26\n\nAuf der Grundlage dieser Gutachten und ärztlichen \nStellungnahmen vermag auch das Gericht hinreichende \nAnhaltspunkte für eine durch orthopädische Beschwerden \nbedingte Berufsunfähigkeit nicht zu erkennen. Das Gericht \nstützt sich dabei insbesondere auf die ausführlichen, die \nVorbefunde sowie eigenen Feststellungen sorgfältig \nauswertenden, nachvollziehbar begründeten Gutachten des Herrn \nX1 sowie des Herrn I. Diese gelangen beide zu der \nEinschätzung, dass die beim Kläger vorliegenden orthopädischen \nErkrankungen ihn bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nicht \nbzw. nicht wesentlich behindern. \nDas Gericht sieht sich auch nicht auf Grund des Alters dieser \nGutachten und der zu Grunde liegenden Untersuchungen (Dezember \n1995 und Juni 1997) daran gehindert, diese seiner Bewertung \nmaßgeblich zu Grunde zu legen. Denn es ist nicht erkennbar, \ndass sie auf Grund der seit ihrer Erstellung verstrichenen \nZeit an Aussagekraft für die Frage der Berufs(un)fähigkeit des \nKlägers verloren haben. Denn es lassen sich weder aus dem \nVortrag des Klägers eine deutliche Veränderung des \nBeschwerdebilds noch aus den von ihm in der Folgezeit \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen andere oder wesentlich \nveränderte Diagnosen auf orthopädischem Gebiet entnehmen. \nVielmehr ergeben sich sowohl aus der letzten Bescheinigung des \nden Kläger durchgehend behandelnden Arztes Herrn B vom 15. \nAugust 2000 als auch aus dem Röntgenbericht der Herrn N vom \n30. Juli 1999 keine entscheidenden Veränderungen der \nErkrankungen der Lendenwirbelsäule. Soweit eine \nKernspintomographie vom 12. August 1998 das Vorliegen eines \nBandscheibenvorfalls auch im Bereich der Brustwirbelsäule \nerbracht hat, was auch von Herrn B in seinem Attest vom 15. \nAugust 2000 angeführt wird, vermag das Gericht auch darin \nkeine für die hier maßgebliche Frage der Berufsunfähigkeit \nentscheidende Veränderung zu erblicken. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass auch bereits zuvor mit den Diagnosen \n'Spondylosis deformans' und 'Chondrose' \nBandscheibenschädigungen im Brustwirbelbereich attestiert \nwurden. Zudem fehlt es an einem Vortrag seitens des Klägers, \ndass mit dieser veränderten Diagnose auch eine für seine \nBerufsfähigkeit bedeutsame Veränderung der Beschwerden \neinhergeht. Entsprechend hat auch der gerichtliche Gutachter I \nauf die ergänzende Anfrage des Gerichts vom 15. September 1998 \nim Hinblick auf den Bericht über die Kernspintomographie keine \nVeranlassung gesehen, seine im Gutachten vom 13. Juli 1997 \ndargelegte Bewertung in Zweifel zu ziehen. Nach Auffassung des \nGerichts bestand auf Grund dessen auch keine Notwendigkeit für \ndie Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens, \nweshalb ein entsprechender Beweisantrag des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung erfolglos bleiben musste. \nAuch die Atteste des den Kläger seit 1995 behandelnden \nChirurgen Herrn B rechtfertigen keine andere Bewertung der \nFrage der Berufs(un)fähigkeit des Klägers. Zunächst ist \nfestzustellen, dass die Diagnosen des Herrn B nicht von denen \nder übrigen, die orthopädischen Erkrankungen des Klägers \nbeurteilenden Ärzte abweichen bzw. von diesen bei ihrer \nEinschätzung zu Grunde gelegt wurden. Soweit dieser in den \nBescheinigungen vom 4. September 1995 gegenüber der \nKrankenversicherung und vom 3. November 1995 gegenüber dem \nVersorgungsamt ausgeführt hat, der Kläger sei seines Erachtens \nberufsunfähig bzw. nicht in der Lage, die an einen \nAnästhesisten in einer großen Klinik gestellten Anforderungen \nzu erfüllen, lassen sich daraus für die im vorliegende \nVerfahren zu klärende Frage des Vorliegens von \nBerufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SNÄV \nkeine entscheidenden Schlüsse ziehen. Denn wie oben bereits \nausgeführt, ist Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der \nVersorgungseinrichtung der Beklagten nur anzunehmen, wenn dem \nKläger aus gesundheitlichen Gründen jegliche Tätigkeit zur \nEinkommenserzielung unmöglich ist, bei der die ärztliche \nVorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Auf Grund \ndieses hier nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der \nBeklagten maßgeblichen, weiten Berufsunfähigkeitsbegriff muss \nsich der Kläger unter Verneinung eines Rentenanspruchs sowohl \nauf andere ärztliche Tätigkeiten als die bisher ausgeübte als \nauch auf eine Teilzeittätigkeit verweisen lassen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 - S. \n10 ff \ndes UA; vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 - S. 10 des UA. \n\n28\n\nVon daher ist es für das im vorliegenden Verfahren vom \nKläger verfolgte Rentenbegehren nicht ausreichend, wenn er aus \ngesundheitlichen Gründen seinen zuletzt ausgeübten ärztlichen \nBeruf nicht oder nicht mehr in der bisher praktizierten Weise \nausüben könnte. Ebenso wenig ist es für das vorliegende \nVerfahren maßgeblich, wenn der Kläger nach den entsprechenden \nBestimmungen der Krankenversicherung als berufsunfähig \nanzusehen wäre, weil auch insoweit im \nKrankenversicherungsrecht auf den konkreten, bisher ausgeübten \närztlichen Beruf abgestellt wird und zudem eine Minderung der \nFähigkeit, diesen auszuüben, von mindestens 50% als \nausreichend angesehen wird. Zudem fehlt es den ärztlichen \nAttesten des Herrn B auch deshalb an der notwendigen \nAussagekraft für das vorliegende Verfahren, weil sie zwar \nDiagnosen und eine Beschreibung der Beschwerden enthalten, \naber keine konkreten und begründeten Aussagen dazu treffen, \nwelche der einzelnen ärztlichen Tätigkeiten, die zum \nBerufsbild eines Arztes gehören, dem Kläger nicht mehr \nzugemutet werden können.\n\n29\n\nVgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche \nBescheinigungen: OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A \n5076/94 - S. 10 f. des UA und vom 18. September 1997 - 25 A \n1845/93 - S. 5 f. des UA.\n\n30\n\nZuletzt sind die Atteste des Herrn B nach Auffassung des \nGerichts auch insoweit nicht geeignet, die Einschätzung \ninsbesondere der Gutachter X1 und I zu erschüttern, als in \nihnen wiederholt von der nur mäßigen bzw. nur vorübergehenden \nBesserung der Symptome beim Kläger berichtet wird. Denn es ist \nnicht zu erkennen, dass bei der bisherigen Behandlung des \nKlägers dem von beiden Gutachtern herausgestellten Umstand der \nunzureichenden Entwicklung der Rücken-, Becken- und \nBeinmuskulatur des Klägers in Form der vorgeschlagenen \nintensiven physiotherapeutischen bzw. krankengymnastischen \nTherapie hinreichend Rechnung getragen wurde. Wenn auch \nzunächst im Bericht des Herrn B vom 26. Juli 1995 von dem \nBeginn einer krankengymnastischen Übungsbehandlung sowie \nphysikalischen Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung \ndes Klägers im Juni 1995 die Rede war, wird in dem Bericht vom \n15. August 1996 sowie der Bescheinigung vom 15. August 2000 \nnur von Schmerzinfusionen, Peridualanästhesien und \nWurzelblockaden berichtet. Gleiches ergibt sich aus der \nDarstellung der bisherigen Behandlung durch den Kläger \ngegenüber den von der Beklagten und dem Gericht bestellten \nGutachter. Insofern vermag der bescheinigte geringe \nBehandlungserfolg die Einschätzung der Gutachter X1 und I, bei \nentsprechend intensiver Behandlung des Klägers sei auch mit \neinem Abklingen der akuten Beschwerden zu rechnen, nicht zu \nwiderlegen.\n\n31\n\nEbenso wenig vermag das Gericht auf Grund der vorliegenden \närztlichen Gutachten und Bescheinigungen festzustellen, dass \nder Kläger auf Grund psychischer Erkrankung außer Stande ist, \neine ärztliche Tätigkeit auszuüben. \n\n32\n\nWährend sich aus den von der Beklagten im November und \nDezember 1995 eingeholten Gutachten weder aus der \nAnamneserhebung oder der Wiedergabe der Schilderung der \nBeschwerden durch den Kläger noch den Untersuchungen und der \nBeurteilung der Gutachter Anhaltspunkte für eine psychische \nErkrankung ergaben, enthalten erstmalig die Berichte des \nNeurologen und Psychologen I1 aus Oktober 1996 und Oktober \n1997 gegenüber dem Versorgungsamt F auf Grund von \nKonsultationen im Jahr 1996 Hinweise auf das Vorliegen einer \ndepressiven Verstimmung beim Kläger. Seit April 1997 wird der \nKläger von dem Neurologen und Psychiater Herrn H behandelt, \nder ihm durchgehend ein seit Ende 1995 bestehendes schweres \ndepressives Syndrom (schwere Depression, schwere depressive \nEpisode, schwere depressive Verstimmung) attestiert. Auf Grund \ndessen ist er nach Auffassung von Herrn H nicht in der Lage, \nals Anästhesist zu arbeiten bzw. regelmäßig irgendeiner \nErwerbstätigkeit nachzugehen. Demgegenüber hat der gerichtlich \nbestellte Gutachter, der Neurologe und Psychiater G, nach \nAuswertung der Vorbefunde und der Untersuchung des Klägers am \n21. Januar 1998 beim Kläger eine chronisch rezidivierende \ndepressive Verstimmung (Dysthymie) auf der Grundlage einer \nängstlich-selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeit \ndiagnostiziert, die nicht das Ausmaß einer schweren Depression \noder Psychose erreicht habe. Herr G kommt zu der Einschätzung, \ndass der Kläger durch seine depressive Verstimmung nicht an \nder vollschichtigen Betätigung als Anästhesist oder einer \nsonstigen ärztlichen Tätigkeit gehindert sei. Dabei weist er \ninsbesondere darauf hin, dass die ungünstige \nPersönlichkeitsstruktur den Kläger auch bisher nicht \nentscheidend an seiner Berufsausübung gehindert hat. Darüber \nhinaus hat der Kläger in das Verfahren ein im Auftrag der \nKrankenversicherung erstattetes Gutachten des Neurologen und \nPsychologen U vom 27. September 1998 eingeführt, der bei \nseiner Beurteilung die nach seiner Auffassung fehlentwickelte \nPersönlichkeitsstruktur des Klägers in den Vordergrund stellt, \nauf Grund derer er den Kläger im Beruf des Anästhesisten für \nnicht einsetzbar hält. Zugleich betont er, dass jedenfalls zum \nZeitpunkt der Untersuchung keine Befunde erhoben werden \nkonnten, aus denen das Vorliegen eines depressiven Syndroms \ngeschlossen werden könne. Er schließt allerdings nicht aus, \ndass es in der Vergangenheit in Reaktion auf bestimmte \nBelastungen zu depressiven Erschöpfungszuständen gekommen ist. \n\n33\n\nDas Gericht konnte auf Grund dieser ärztlichen \nStellungnahmen nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger \nauf Grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, \neiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Das Gericht stützt \nsich dabei wesentlich auf das Gutachten des Herrn G, der auch \nunter Berücksichtigung der wiederholten Stellungnahmen des \nbehandelnden Psychiaters Herrn H, mit denen er sich in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 1998 noch einmal \nausdrücklich auseinander gesetzt hat, zu der Auffassung \ngelangt ist, dass die psychischen Störungen des Klägers bei \neiner Gesamtschau nicht die Schwere erreicht haben, dass sie \nihn dauerhaft an der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit \nhindern. Dabei vermochte der Gutachter auch in seinen \nmündlichen Erläuterungen im Rahmen der Beweisaufnahme \nnachvollziehbar zu erläutern, dass darüber hinaus das \nwiederholte Eintreten depressiver Episoden in Abhängigkeit von \nbesonderen äußeren Einflüssen sowohl in der Vergangenheit als \nauch in der Zukunft nicht auszuschließen seien, wobei diese \nmöglicherweise zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit \ngeführt hätten oder führen könnten, ohne dass jedoch die \nerhobenen Befunde die Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne \neiner dauernden Arbeitsunfähigkeit im Bezug auf jegliche \närztliche Tätigkeit rechtfertigen könnten. \n\n34\n\nDiese Einschätzung wird nach Auffassung des Gerichts auch \ndurch die neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Herrn L \nsowie des Herrn U untermauert. Beide Gutachter konnten zum \nZeitpunkt ihrer Untersuchung (Dezember 1995, September 1998) \nkeine Anhaltspunkte für das Vorliegen psychopathologischer \nZustände, insbesondere einer Depression beim Kläger \nfeststellen. Allerdings hält auch Herr U für die Vergangenheit \ndas Vorliegen depressiver Erschöpfungszustände für möglich. Im \nÜbrigen stellt Herr U für seine Beurteilung die nach seiner \nAuffassung fehlentwickelte Persönlichkeitsstruktur des Klägers \nin den Vordergrund, der auch nach Auffassung von G wesentliche \nBedeutung zukommt. Dass Herr U auf Grund dessen zu dem \nErgebnis gelangt, der Kläger sei im Sinne der für die \nauftraggebende Krankenversicherung maßgeblichen Bestimmungen \nnicht fähig, den Beruf des Anästhesisten auszuüben, kann \nallerdings für das vorliegende Verfahren nicht von \nentscheidender Bedeutung sein. Denn im Hinblick auf die \nunterschiedlichen Berufsunfähigkeitsbegriffe im \nKrankenversicherungsrecht einerseits und nach der Satzung der \nVersorgungseinrichtung der Beklagten andererseits, auf die \nHerr U in seinem gesonderten Anschreiben zu seinem Gutachten \nauch ausdrücklich hinweist, lässt diese Einschätzung eine \nentsprechende Schlussfolgerung für das vorliegende Verfahren \nnicht zu. Dies liegt nach den obigen Ausführungen zu dem hier \nmaßgeblichen Berufsunfähigkeitsbegriff schon deshalb auf der \nHand, weil sich die abschließende Einschätzung des Herrn U \nausschließlich auf den Beruf des Anästhesisten und \nIntensivmediziners bezieht, während es für den vorliegend \ngeltend gemachten Rentenanspruch der Feststellung der \nUnfähigkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit \nbedarf. Dass eine solche Feststellung dem Gutachten des Herrn \nU auch nicht indirekt zu entnehmen ist, ergibt sich auch aus \ndem Hinweis im Gutachten auf eine zu erwartende Milderung des \nsubjektiven Beschwerdezustands durch u.a. eine berufliche \nUmorientierung.\n\n35\n\nDas Vorliegen von Berufsunfähigkeit beim Kläger lässt sich \nnach Auffassung des Gerichts auch nicht aus den wiederholten \nStellungnahmen des den Kläger behandelnden Psychiaters H \nableiten. Zum einen muss auf dem Hintergrund der insoweit \nanders lautenden Gutachten des Herrn L, der Herrn G und des \nHerrn U bereits an der Diagnose des Herrn H gezweifelt werden, \nder Kläger leide seit Herbst 1995 durchgehend an einer \nschweren Depression. Dem stehen auch die Angaben des Kläger \nselbst entgegen, der jedenfalls im Dezember 1995 weder \ngegenüber Herrn L noch Herrn X1 Beschwerden depressiver Art \nbeklagt hat. Zudem sind den wiederholten, in ihren Angaben und \nAussagen ähnlichen Stellungnahmen des Herrn H nicht \nhinreichend klar zu entnehmen, auf Grund welcher Symptome Herr \nH auf das Vorliegen einer schweren Depression beim Kläger \nschließt. Auch seiner Stellungnahmen vom 8. Mai und 30. \nSeptember 1998 auf das Gutachten des Herrn G und dessen \nergänzender Stellungnahme, in denen dieser ausführt, dass die \nDiagnose einer schweren Depression die Feststellung des \nVorliegens einer bestimmten Anzahl der für diese psychische \nErkrankung typischen Symptome voraussetzt, sind entsprechende \nausreichende Feststellungen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig \nenthalten die Stellungnahmen des Herrn H klare \nSchlussfolgerungen, welche bei der Ausübung der verschiedenen \närztlichen Berufe typischerweise anfallenden Tätigkeiten der \nKläger auf Grund der angenommenen psychischen Erkrankung nicht \nvornehmen könne. Ohne solche Schlussfolgerung ist die von \nHerrn H wiederholt getroffene Einschätzung, der Kläger sei \nweder zur Ausübung des Berufs des Anästhesisten noch in der \nLage, regelmäßig irgendeiner Tätigkeit nachzugehen, für den \nvorliegenden Rechtsstreit nicht verwertbar.\n\n36\n\nVgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche \nBescheinigungen: OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A \n5076/94 - S. 10 f. des UA und vom 18. September 1997 - 25 A \n1845/93 - S. 5 f. des UA.\n\n37\n\nDemnach sind die Stellungnahmen des Herrn H nicht geeignet, \ndie vom Gericht für seine Bewertung der Berufsfähigkeit des \nKlägers als maßgeblich erachtete Einschätzung des Gutachters G \nsowie die Aussagen der Gutachten des Herrn L und Herrn U \nnachhaltig zu erschüttern. Da darüber hinaus auch den letzten \nStellungnahmen des Herrn H keine wesentlichen Veränderungen \ndes Beschwerdebilds des Klägers zu entnehmen sind, sieht das \nGericht auch im Hinblick auf das Alter der übrigen \nneurologisch-psychiatrischen Stellungnahmen keine Veranlassung \nzur Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens. \n\n38\n\nDie Notwendigkeit der Einholung eines weiteren \npsychiatrischen Gutachtens ergibt sich auch nicht etwa aus der \nMangelhaftigkeit der vorliegenden Gutachten. Insbesondere \nsieht sich das Gericht an der Verwertung des Gutachtens des \nHerrn G nicht dadurch gehindert, dass der Kläger behauptet \nhat, der Gutachter habe entgegen seiner späteren schriftlichen \nEinschätzung seiner Ehefrau gegenüber geäußert, der Kläger sei \nberufsunfähig. \n\n39\n\nDas Gericht hat über das Gespräch zwischen der Ehefrau des \nKlägers und dem Sachverständigen G am Tag der Untersuchung des \nKlägers Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung der beiden \nGesprächsteilnehmer. Dabei hat die Ehefrau des Klägers die \nBehauptung ihres Ehemannes bestätigt. Herr G konnte zu dieser \nBehauptung aus eigener Erinnerung keine Angaben mehr machen, \nhielt aber eine solche Äußerung im Hinblick auf sein \ngrundsätzliches Bemühen, jegliche vorzeitige Stellungnahme zur \nBewertung von Untersuchungen im Zusammenhang mit \nGutachtenaufträgen zu vermeiden, für sehr unwahrscheinlich. \nFür eine Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wäre \nnach Auffassung des Gerichts neben der Auswertung der \nZeugenaussagen im Einzelnen die Bedeutung des Umstandes zu \nbewerten, dass der Kläger die Behauptung, der Gutachter habe \nihn im Gespräch mit seiner Ehefrau als berufsunfähig \nbezeichnet, erstmalig im Rahmen des ersten Verhandlungstermins \nam 21. August 2000 aufgestellt hat, obwohl seine Ehefrau nach \neigenen Angaben mit ihm über die behauptete Äußerung des \nSachverständigen bereits auf der Rückfahrt vom \nUntersuchungstermin am 21. Januar 1998 und erneut im \nZusammenhang mit dem Erhalt des mit einer gegenteiligen \nBeurteilung abschließenden schriftlichen Gutachtens Ende \nMärz/Anfang April 1999 gesprochen haben will. \nAllerdings kann nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis offen \nbleiben, ob es nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen \nwerden kann, dass die behauptete Äußerung seitens des \nGutachters tatsächlich gemacht wurde. Denn ungeachtet dessen \nsieht das Gericht auf Grund der Einlassung des Gutachters \nkeine Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass das gegenüber \ndem Gericht erstattete schriftliche Gutachten Verlauf und \nErgebnis der Untersuchung des Klägers zutreffend wiedergibt \nund die abschließende Beantwortung der Beweisfragen der auf \nGrund der Auswertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen \nsowie der eigenen Untersuchung gewonnenen Überzeugung des \nGutachters entspricht. Dies ergibt sich aus den glaubhaften \nAngaben des Gutachters über seine Vorgehensweise bei der \nErstellung von Gutachten: Er verschaffe sich vor der eigenen \nUntersuchung eines zu Begutachtenden anhand der mit dem \nGutachtenauftrag übersandten Unterlagen lediglich einen groben \nÜberblick über Gegenstand und Umfang der erwarteten \nBegutachtung und der dafür erforderlichen Untersuchungen. Eine \ngenaue Aufarbeitung der in den übersandten Unterlagen bereits \nenthaltenen ärztlichen Stellungnahmen erfolge vor der \nUntersuchung des zu Begutachtenden nicht, um einen möglichst \nunvoreingenommenen Eindruck gewinnen zu können. Über die \nFeststellungen während der Untersuchung und den Inhalt des \nGespräches mit dem zu Begutachtenden mache er sich nahezu \nwörtliche Notizen. Unmittelbar nach Beendigung der \nUntersuchung, einem möglichen Gespräch mit Angehörigen des zu \nBegutachtenden und der Verabschiedung der betreffenden \nPersonen halte er seinen ersten Eindruck in Form einer kurzen \nNotiz fest. Erst danach, noch am selben Tag oder wenige Tage \nspäter, werte er die übersandten Akten aus und diktiere die \nTeile seines Gutachtens, die sich mit der Wiedergabe der \nAktenlage, der Untersuchung des zu Begutachtenden und der \ngewonnenen Befunde beschäftige. Erst wenn ihm dieses Diktat in \nSchriftform vorliege, was auf Grund organisatorischer Umstände \nmehrere Tage oder auch einige Wochen dauern könne, bilde er \nsich auf dieser Grundlage ein abschließendes Urteil über die \nGutachtenfragen. Auf dem Hintergrund dieser Vorgehensweise \nwird deutlich, dass sich der Gutachter ein abschließendes \nUrteil nicht bereits nach der Untersuchung des zu \nBegutachtenden sondern erst nach Aufarbeitung der vorhandenen \nUnterlagen sowie der eigene Untersuchungsergebnisse sowie \ngewonnenen Eindrücke und der erneuten Beschäftigung mit dem \nAuswertungsergebnis bildet. Vor allem im Hinblick darauf, dass \nder Gutachter die bereits über den zu Begutachtenden \nvorhandenen ärztlichen Befunde und Stellungnahmen erst nach \ndessen Untersuchung im Einzelnen zur Kenntnis nimmt, kann der \nunmittelbar nach der Untersuchung gebildete Eindruck immer nur \nein vorläufiger sein, der einer Überprüfung nach Erfassung des \ngesamten relevanten Sachverhaltes bedarf. Entsprechend hat der \nGutachter in seiner Vernehmung auch angegeben, dass sich seine \nErste, direkt nach Abschluss der Untersuchung und Gespräche in \neiner Notiz festgehaltenen Einschätzung nicht immer mit dem \nendgültig formulierten Gutachtenergebnis deckt. Von daher kann \nnach Auffassung des Gerichts einer möglicherweise unmittelbar \nnach der Untersuchung des Klägers gegenüber dessen Ehefrau \ngeäußerten, von dem später schriftlich formulierten \nGutachtenergebnis abweichenden Einschätzung über die \nBerufs(un)fähigkeit des Klägers keine weitere Bedeutung \nzukommen.\n\n40\n\nKonnte demnach das Vorliegen der Berufsunfähigkeit des \nKlägers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SNÄV als \nVoraussetzung für den geltendgemachten Rentenanspruch nicht \nfestgestellt werden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § \n154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709 ZPO. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-25/23-k-2472-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-25/23-k-2472-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284559","retrieved":"2026-07-09 03:00:33.972167+00:00"}}