{"status":"available","doknr":"OLD284607","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0922.20K3255.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"20 K 3255/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. April 2003 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 rechtswidrig waren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1937 geborene Kläger beantragte am 16. April 2002 bei dem \nBeklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und die Gewährung von \nKrankenhilfe. Bei seiner Vorsprache im Fachamt Soziales wies der Kläger darauf hin, \ndass er einen Rentenantrag gestellt habe, über den noch nicht abschließend \nentschieden worden sei. Aufgrund seiner früheren selbständigen Tätigkeit und \nwegen des seinerzeit vorgenommenen Wechsels von der gesetzlichen in die private \nKrankenversicherung genieße er keinen Krankenversicherungsschutz. Die Rückkehr \nin die gesetzliche Krankenversicherung sei ihm selbst als Rentner verschlossen. Der \nBeklagte bewilligte daraufhin dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 Hilfe zum \nLebensunterhalt. Außerdem sicherte er dem Kläger die Gewährung von Krankenhilfe \ndurch Aushändigung eines Krankenscheins zu. Zum 1. Juli 2002 stellte der Beklagte \ndie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ein, nachdem die \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. März \n2002 eine Altersrente bewilligt hatte. Im Dezember 2002 teilte der Kläger dem \nBeklagten mit, dass er am 19. August 2002 in den Haushalt seiner ebenfalls in L \nwohnenden Lebensgefährtin, Frau H, eingezogen sei. Diese bezog schon seinerzeit \neine Alters- und Witwenrente und war - wie auch heute noch - als Rentnerin in der \ngesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 2003 stellte der Beklagte fest, dass im Rahmen der \nGewährung von Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG das Einkommen der \nLebensgefährtin zu berücksichtigen sei. Wie sich aus der dem Bescheid beigefügten \nBerechnung ergebe, könne dem Kläger Krankenhilfe in Zukunft nur unter \nAnrechnung eines monatlichen Eigenanteils in Höhe von 386,51 EUR bewilligt \nwerden. Bei der Berechnung dieses Eigenanteils berücksichtigte der Beklagte \neinkommensmindernd u.a. Darlehensraten von monatlich 224,58 DM als besondere \nBelastung. In seinem Bescheid führte der Beklagte ferner aus, dass der Kläger, wenn \ner zukünftig einen Krankenschein benötigen sollte, zunächst den monatlichen \nEigenanteil auf ein vom Beklagten bezeichnetes Konto überweisen müsse. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 28. Januar 2003 \nWiderspruch, den er wie folgt begründete: Er lebe zwar mit Frau H zusammen, \njedoch seien sie weder Ehegatten noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft. \nWechselseitige Unterhaltsansprüche bestünden nicht. Das Einkommen seiner \nLebensgefährtin dürfe bei der Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils nicht \nberücksichtigt werden, da dies zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der \nLebensgemeinschaft gegenüber der Ehe führe. Wenn Frau H und er verheiratet \nwären, so hätte er schließlich Anspruch auf kostenfreie Aufnahme in die \nFamilienversicherung.\n\n5\n\nDer Beklagte wies nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen den \nWiderspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 zurück und \nbestimmte zugleich, dass bei der Berechnung des Einkommens die von Frau H und \ndem Kläger zu leistenden Darlehensraten nicht als besondere Belastung anerkannt \nwerden könnten. Seine Entscheidung begründete der Beklagte im Wesentlichen wie \nfolgt: Gemäß § 122 BSHG i.V.m. §§ 79, 84 BSHG habe der Kläger einen Eigenanteil \nim Rahmen der Gewährung von Krankenhilfe zu leisten. Eine unverhältnismäßige \nBenachteiligung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe sei \ndarin nicht zu erkennen, da sich Partner eheähnlicher Gemeinschaften, sofern sie \nnicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen seien, ggf. einzeln versichern müssten \nund dies im Einzelfall auch für Eheleute gelte. Allerdings sei die Berechnung des \nEigenanteils zu berichtigen, weil bei der Bemessung des gemäß § 84 BSHG zu \nberücksichtigenden Einkommens die Kreditraten nicht berücksichtigt werden \nkönnten. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei der dieser \nZahlungsverpflichtung zugrunde liegende Kreditvertrag erst am 4. September 2002, \nalso nach Einzug in den Haushalt der Lebensgefährtin, abgeschlossen worden, um \neinen auf dem Girokonto lastenden Dispositionskredit abzulösen. Hingegen sei die \n75%ige Inanspruchnahme des übersteigenden Einkommens nicht zu beanstanden. \nSie entspreche den generellen Vorgaben im Bereich des Sozialhilfeträgers der Stadt \nL. Den für den Fall relevanten Umständen, nämlich Art des Bedarfs, Dauer und Höhe \nder Aufwendungen, sei hierdurch Rechnung getragen. Sonstige Gründe für eine \nanderweitige Bemessung der Inanspruchnahme des übersteigenden Einkommens \nseien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Wegen der Höhe des aufgrund der \nveränderten Verhältnisse neu zu berechnenden Eigenanteils werde der Kläger \nkurzfristig einen Bescheid erhalten.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2003 setzte der Beklagte sodann den vom Kläger zu \nentrichtenden Eigenanteil auf monatlich 554,95 EUR fest. Zudem führte der Beklagte \naus, dass der Kläger, sollte er zukünftig einen Krankenschein benötigen, zunächst \nden monatlichen Eigenanteil in Höhe von 554,95 EUR auf eines der Konten des \nBeklagten überweisen müsse.\n\n7\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch, in dem der Kläger sich maßgeblich \ngegen die Nichtberücksichtigung der Darlehensraten als besondere Belastung \nwendete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 - zugestellt \nam 3. Juli 2003 - unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 29. April 2003 als \nunbegründet zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 13. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 7. Januar 2003 (20 K \n3255/03) und am 1. August 2003 gegen den Bescheid vom 15. Mai 2003 (20 K \n5091/03) in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide Klage erhoben und \nzunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Krankenhilfe ohne \nBerücksichtigung eines Eigenanteils begehrt.\n\n9\n\nZur Begründung trägt der Kläger vor: Wie mittlerweile im sozialgerichtlichen \nVerfahren rechtskräftig entschieden worden sei, habe er keine Möglichkeit, Mitglied \nin einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Dementsprechend habe der \nBeklagte neben Hilfe zum Lebensunterhalt auch Krankenhilfe zu leisten. Der vom \nBeklagten festgesetzte Eigenanteil stehe außer Verhältnis zu seiner Rente. Dieser \nentspreche in seiner Höhe in etwa der von ihm bezogenen Rente, was zur Folge \nhabe, dass Frau H alle anderen Kosten bestreiten müsse. Bei der Berechnung des \nvon ihm zu leistenden Eigenanteils habe der Beklagte übersehen, dass zwischen \nFrau H und ihm zwar eine Lebensgemeinschaft, nicht aber eine \nWirtschaftsgemeinschaft bestehe. Man führe kein gemeinschaftliches Konto und es \ngebe in Bezug auf die Konten auch keine wechselseitige Verfügungsbefugnis. Das \nEinkommen der Frau H dürfe daher bei der Berechnung des Eigenanteils nicht \nberücksichtigt werden. Er - der Kläger - sei herzkrank und habe sich vor einigen \nJahren einer Herzoperation unterziehen müssen. Auch derzeit leide er an akuten \nHerzproblemen. Aus Kostengründen habe er sich jedoch seit Erlass der \nangefochtenen Entscheidungen keiner ärztlichen Behandlung unterziehen können, \nweil er mangels Kassenmitgliedschaft als Privatpatient zu behandeln sei und die \nKosten voll zu seinen Lasten gingen. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 24. September 2003 hat die Kammer die beiden Klagen unter \ndem Aktenzeichen 20 K 3255/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nmiteinander verbunden.\n\n11\n\nAuf Hinweis des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom \nheutigen Tage hat der Kläger seine Klage geändert.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom \n7. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. April 2003 und vom 15. Mai 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 rechtswidrig \nwaren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni \n2003.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klageänderung ist gemäß § 91 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat ohne ihr zu \nwidersprechen und somit seine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen \nist (Abs. 2). Zudem hält das Gericht die Klageänderung zur endgültigen Befriedung \ndes Rechtsstreits für sachdienlich (Abs. 1).\n\n20\n\nDie ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist als \nFortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO \nzulässig.\n\n21\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist hier die einzig statthafte Klageart. Einer \nauf die Gewährung von Krankenhilfe ohne Festsetzung eines Eigenanteils \ngerichteten Verpflichtungsklage, wie sie ursprünglich vom Kläger erhoben worden \nwar, würde das Rechtsschutzinteresse fehlen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt \nfür den Anspruch des Klägers wäre nach gefestigter Rechtsprechung in \nsozialhilferechtlichen Verfahren,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 110.70 - FEVS 19, 81 und \nUrteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - DVBl. 1992, 1482; OVG NW, Beschluss vom \n27. Mai 1994 - 24 E 908/93 - FEVS 45, 377 und Urteil vom 20. Juni 2000 \n- 22 A 285/98 -,\n\n23\n\nnämlich die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \n- hier also der Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erging (30. Juni 2003) \nbzw. dem Kläger zugegangen ist (3. Juli 2003).\n\n24\n\nIn dem von den Bescheiden betroffenen und vom Gericht überprüfbaren \nRegelungszeitraum von Januar 2003 bis Juli 2003 hat der Kläger aber ärztliche Hilfe \ngar nicht in Anspruch genommen, sodass für eine Verpflichtung des Beklagten zur \nGewährung von Krankenhilfe - ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils - ein \nrechtlich schützenswertes Interesse nicht erkennbar ist. \n\n25\n\nZwar ist in der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 - FEVS 48, 535 -\n\n27\n\nund auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW),\n\n28\n\nvgl. Urteile vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 - (Absetzungsbetrag für \nErwerbstätige), Info also 2000, 216 = NDV-RD 2001, 15, - 22 A 207/99 -\n(Pauschalbetrag für Fahrtkosten zur Arbeit) und - 22 A 1305/98 -(Mehrbedarf für \nAlleinerziehende), sowie Urteile vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - und vom 14. \nSeptember 2001 - 12 A 4923/99 - (Angemessenheit von Unterkunftskosten) -\n\n29\n\nanerkannt, dass die gerichtliche Überprüfung einen Regelungszeitraum über die \nWiderspruchsentscheidung hinaus erfassen kann, wenn der Sozialhilfeträger \nHilfeleistungen durch eine Vorabentscheidung hinsichtlich eines einzelnen \nProblemkomplexes dem Grunde nach für einen in die Zukunft hineinreichenden, über \nden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt \nhat und dass es einem verfahrensökonomischem Vorgehen entspricht, wenn der \nTräger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über eine \neinzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese Frage in einem Bescheid entscheidet, \num eine gerichtliche Beilegung des Streits für die Zukunft zu ermöglichen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2. 97 - a.a.O., und vom 29. \nSeptember 1971 - V C 110.70 - FEVS 19, 81 (83).\n\n31\n\nJedoch dürfte das Gericht auch in einem solchen Fall daran gehindert sein, über \nden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus eine Regelung für die Zukunft \ntreffen. Ansonsten würde das Gericht Verwaltungstätigkeit nicht nachprüfen, sondern \nselbst die gesetzesausführende Funktion des Sozialhilfeträgers übernehmen. \nÜberdies ist der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, nicht \ninvariabel, da sich sowohl die Lebensverhältnisse des Klägers als auch seine \nfinanziellen Verhältnisse in der Zukunft ändern können. Zudem steht zum 1. Januar \n2005 eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur \nEinordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, \n§§ 19 Abs. 3, 47 ff, 82, 85 ff SGB XII) an. Eine gerichtliche Verpflichtung des \nBeklagten zur Gewährung von Krankenhilfe ohne Berücksichtigung eines \nEigenanteils könnte deshalb im vorliegenden Fall allenfalls bis zum Schluss der \nmündlichen Verhandlung in Betracht kommen. Auch in diesem Zeitraum hat der \nKläger aber nach eigenem Vorbringen ärztliche Leistungen nicht in Anspruch \ngenommen.\n\n32\n\nDie angefochtenen Bescheide haben demnach bei jeder Betrachtungsweise ihre \nvollständige Erledigung gefunden.\n\n33\n\nDer Kläger besitzt das in einem solchen Fall für die gerichtliche Entscheidung \nerforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung - das sog. \nFeststellungsinteresse. Der Kläger muss nämlich zukünftig mit einer gleichen bzw. \nvergleichbaren Entscheidung des Beklagten rechnen, wenn er Krankenhilfe \nbegehren sollte. Dies hat der Beklagte in seinen angefochtenen Bescheiden deutlich \nzu erkennen gegeben. Da der Kläger vorgetragen hat, sich wegen einer \nHerzerkrankung alsbald in ärztliche Behandlung begeben zu wollen, hat er eine \nhinreichend konkrete Wiederholungsgefahr dargetan.\n\n34\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Entscheidungen des Beklagten vom 7. Januar \n2003 und vom 15. Mai 2003 waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. \n\n35\n\nZu Unrecht hat der Beklagte dem Kläger die Gewährung uneingeschränkter \nKrankenhilfe verweigert und Krankenhilfe nur gegen vorherige Zahlung eines \nEigenanteils bewilligt.\n\n36\n\nGemäß § 28 Abs. 1 S. 1 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen - wozu \nnach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BSHG auch die Krankenhilfe (§ 37 ff BSHG) gehört - gewährt, \nsoweit den nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem \nEinkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts nicht \nzuzumuten ist. Wie die Formulierung „soweit\" verdeutlicht, kommt eine \nHilfegewährung nur für jene Aufwendungen in Betracht, deren Aufbringung den in \nder Vorschrift genannten Personen unzumutbar ist. Hingegen berechtigt die \nVorschrift den Sozialhilfeträger nicht zur vollen Kostenübernahme bei gleichzeitiger \nForderung eines - wie auch immer gearteten - Kostenersatzes.\n\n37\n\nAuf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Beklagte bei \nAnwendung des § 28 Abs. 1 BSHG nur verpflichtet gewesen wäre, diejenigen Kosten \nfür ärztliche Behandlung oder Untersuchung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, \nwelche der Kläger in zumutbarer Weise nicht aus eigenen Mitteln hätte aufbringen \nkönnte. Mithin käme es für den Umfang der Hilfegewährung nach § 28 Abs. 1 BSHG \nauf die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage an, ob in Anwendung \nvon § 122 S. 1 BSHG auch das Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers bei der \nBemessung der zur Verfügung stehenden Eigenmittel zu berücksichtigen ist,\n\n38\n\nvgl. zu dieser Problematik einerseits OVG NRW, Urteil vom 14. November \n1991 - 24 B 2376/91 - FEVS 42, 160 und andererseits OVG NRW, Beschluss vom \n26. Oktober 1993 - 24 E 468/93 - sowie zur Problematik der Anwendung von § 122 \nS. 1 BSHG auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 13 BSHG \ndas Urteil der Kammer vom 30. Oktober 1998 - 20 K 6435/96 - (unter \nBerücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL \n8/87 - NJW 1993, 643) mit eingehender Begründung. \n\n39\n\nEine derartige Verfahrensweise - Hilfegewährung nur, soweit dem Kläger der \nEinsatz eigenen Einkommens nicht zugemutet werden konnte - war allerdings \nungeeignet, dem Kläger die erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen. In der Regel \nnämlich wird der behandelnde Arzt, wenn ihm der Patient nur eine anteilige \nKostenzusage durch den Sozialhilfeträger vorlegen kann, wegen des ihm hierdurch \naufgebürdeten Kostenrisikos eine Krankenbehandlung oder eine Untersuchung des \nPatienten ablehnen. Dieser Sachlage wird in der täglichen Praxis der \nSozialhilfeträger - auch des Beklagten - dadurch Rechnung getragen, dass den \nHilfeberechtigten sog. „Krankenscheine\" ausgehändigt werden, welche - ohne dass \nhierdurch unmittelbar vertragliche Beziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger und \ndem Arzt begründet würden - zur unmittelbaren Abrechnung zwischen dem Arzt und \ndem Sozialhilfeträger führen. Die Aushändigung eines solchen Krankenscheins an \nden Hilfeempfänger bedeutet deshalb im Ergebnis nichts anderes als die Zusage des \nSozialhilfeträgers, die (nach §§ 37 ff BSHG) abrechnungsfähigen \nBehandlungsgebühren in voller Höhe zu übernehmen.\n\n40\n\nWie aus den angefochtenen Bescheiden des Beklagten deutlich wird, wollte der \nBeklagte dem Kläger Krankenhilfe durch Aushändigung solcher Krankenscheine \ngewähren. Als Gegenleistung - Zug um Zug - forderte der Beklagte in den \nangefochtenen Bescheiden von dem Kläger ohne Rücksicht auf die Höhe der \ntatsächlich entstehenden Kosten die Erstattung der Aufwendungen in Höhe des \nzumutbaren Eigenanteils. Diese Verfahrensweise entspricht nicht der Regelung, wie \nsie in § 28 S. 1 BSHG vorgesehen ist.\n\n41\n\nAber auch § 29 BSHG bietet für die Vorgehensweise des Beklagten keine \nErmächtigungsgrundlage. Die Vorschrift des § 29 BSHG bestimmt, dass in \nbegründeten Fällen über § 28 hinaus Hilfe auch insoweit gewährt werden kann, als \nden dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder \nVermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie dem Träger der Sozialhilfe \ndie Aufwendungen zu ersetzen. Hier lag ein „begründeter Fall\" im Sinne des § 29 \nSatz 1 BSHG vor, der den Beklagten dazu berechtigte, über § 28 BSHG hinaus auch \ninsoweit Hilfe zu leisten, als dem Kläger die Aufbringung der Mittel aus seinem \nEinkommen zumutbar war. Ein „begründeter Fall\" liegt nämlich insbesondere dann \nvor, wenn - wie hier - ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des \n„Verauslagens\" der Kosten die notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern \ndroht,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 - FEVS 28, 14; OVG \nNRW, Urteil vom 22. April 1991 - 24 A 2059/88.\n\n43\n\nDa im Zeitpunkt, in welchem dem Hilfeempfänger die Gewährung von \nKrankenhilfe durch Aushändigung eines \"Krankenscheins\" zugesichert wird, der \nnotwendige Umfang ärztlicher Leistungen und deren Vergütung kaum abzusehen \nsind, lässt sich zunächst auch nicht feststellen, ob es dem Kläger (und ggf. seiner \nLebenspartnerin) zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel ganz oder teilweise \naufzubringen. Fallen im Quartal nur wenige Euro an, kann der Kläger die \nKrankheitskosten insgesamt selbst tragen. Würde z.B. eine schwierige Operation mit \nlangem Krankenhausaufenthalt notwendig, wäre es dem Kläger (oder seiner \nLebensgefährtin) kaum zuzumuten, Mittel aus ihrem Einkommen nach den \nBestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes aufzubringen.\n\n44\n\nDemgemäss hat auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 14. November \n1991 a.a.O. ausgeführt: \n\n45\n\n„Diese Unklarheiten über den Umfang medizinisch notwendiger Hilfe und ihrer \nfinanziellen Folgen legen es nahe, von einem begründeten Fall im Sinne von § 29 \nBSHG auszugehen. Es entspricht mit großer Wahrscheinlichkeit der Rechtslage, \nwenn der Antragsgegner auf der Grundlage der von ihm erteilten \n\"Krankenscheine\" zunächst die Krankenhilfe im Sinne von § 37 BSHG voll \ngewährt und anschließend prüft, inwieweit der Antragstellerin und ihrem Partner \ndie Aufbringung der Mittel zuzumuten ist (§ 29 Satz 1 BSHG). In diesem Umfang \nhaben sie dann dem Antragsgegner die Aufwendungen zu ersetzen (§ 29 Satz 2 \nBSHG).\n\n46\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. April 1991 -- 24 A 2059/88 --, zur \nVeröffentlichung bestimmt.\n\n47\n\nInsofern spricht vieles dafür, dass der materielle Anspruch der Antragstellerin \nauf Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 BSHG nicht uneingeschränkt besteht, \nsondern erst nach Vorleistung des Sozialhilfeträgers im anschließenden \nVerwaltungsverfahren gemäß §§ 29, 28, 76 ff BSHG ermittelt werden muss. \nDagegen ist das mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren, zunächst \nseitens des Sozialhilfeträgers die Zusage der Gewährung von Krankenhilfe zu \nerhalten, in vollem Umfang gerechtfertigt. \n\n48\n\nMüßte aber in der vorliegenden Fallgestaltung § 29 BSHG Anwendung finden, so \nwar die Forderung des Beklagten, der Kläger müsse vor Aushändigung des \nKrankenscheins den Eigenanteil an ihn überweisen, unzulässig. Vielmehr hatte der \nKläger gegen den Beklagten Anspruch auf Übernahme der vollen zur \nKrankenbehandlung erforderlichen Aufwendungen. Erst im Anschluß an die \nHilfegewährung hätte der Beklagte nach Prüfung der zumutbaren Eigenbeteiligung \nggfs. Aufwendungsersatz nach § 29 S. 2 BSHG fordern dürfen,\n\n49\n\nso auch Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 122 Rdnr. 12.\n\n50\n\nAllein eine solche Verfahrensweise in Fällen der vorliegenden Art entspricht den \nberechtigten Interessen der Hilfe Suchenden, denen nicht zugemutet werden darf, \nmöglicherweise zunächst einen „Eigenanteil\" leisten zu müssen, der in seiner Höhe \nüber die tatsächlich entstehenden Arztkosten hinausgeht. Dies gilt erst recht, als \nKrankenscheine von den Sozialhilfeträgern - auch vom Beklagten - in der Regel \nquartalsweise ausgehändigt werden, sodass konsequenterweise von dem \nHilfesuchenden der Eigenanteil vorab für drei Monate eingezahlt werden müsste, \nwas den Hilfe Suchenden zusätzlich von notwendigen Arztbesuchen abhalten \nkönnte. Zudem wird in einer Vielzahl von Fällen der Hilfe Suchende über \nwechselndes oder unregelmäßiges Einkommen verfügen, was eine „Vorab-\nBerechnung\" des zumutbaren Eigenanteils unmöglich machen dürfte. \n\n51\n\nMithin erweist sich die in den Bescheiden vom 7. Januar 2003 und vom 15. Mai \n2003 verfügte „Zug-um-Zug-Leistung\" und die damit verbundene Ablehnung der \nuneingeschränkten Kostenübernahme durch den Beklagten als rechtswidrig. Der \nKläger hatte vielmehr Anspruch auf uneingeschränkte Bewilligung von Krankenhilfe \ngemäß § 29 S. 1 BSHG.\n\n52\n\nDie Frage der zumutbaren Eigenbeteiligung stellt sich hiernach erst bei \nFestsetzung des Aufwendungsersatzes gemäß § 29 S. 2 BSHG und ist ggf. erst im \nRahmen eines nachfolgenden Widerspruchsverfahrens bzw. Anfechtungsprozesses \ngegen einen entsprechenden Festsetzungsbescheid zu beantworten.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n54\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 \nAbs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil dem Kläger nicht zuzumuten war, \ndas Widerspruchsverfahren ohne rechtskundigen Rat zu betreiben.\n\n55\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-22/20-k-3255-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-22/20-k-3255-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284607","retrieved":"2026-07-09 03:00:38.290404+00:00"}}