{"status":"available","doknr":"OLD284608","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0922.13K9204.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"13 K 9204/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die der Frau T in der Zeit vom 28. Januar 1998 bis zum \n30. Juni 1999 gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe in Höhe von 8.176,95 Euro zu erstatten \nsowie für das Jahr vier Prozentpunkte Zinsen seit dem 27. Dezember 2002 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin fordert vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die \nsie vom 28. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 an Frau T erbracht hat.\n\n3\n\nFrau T reiste im März 1995 nach Deutschland ein und betrieb ein Asylverfahren. \nMit Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Oktober 1997 (2 K 8004/95.A) wurde \ndie Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In ihrer Aufenthaltsgestattung \nwurde daraufhin der Vermerk aufgenommen, dass seit dem 14. Oktober 1997 die \nVoraussetzungen des § 58 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz vorliegen. Frau T war im \nRahmen des Asylverfahrens der Gemeinde C, Kreis W, zugewiesen worden. Dort \nwar sie in einem Wohnheim untergebracht und erhielt Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen wurden mit Ablauf des November \n1997 eingestellt, weil sie nicht mehr leistungsberechtigt nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz sei (Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde C \nvom 28. November 1997).\n\n4\n\nFrau T sprach am 4. Dezember 1997 beim Sozialamt der Beigeladenen vor und \nbeantragte Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gab an, sie sei etwa seit dem \n20. November 1997 in F und halte sich bei wechselnden Bekannten in F auf. Ein \nBekannter, Herr N, habe sie mit dem Pkw von C abgeholt. Von März 1994 bis \nNovember 1997 habe sie in C im Asylantenheim gelebt. Sie habe in C einen \nReisepass beantragt, den sie in etwa drei Wochen erhalten werde. Vom Sozialamt \nder Beigeladenen erhielt Frau T Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt für die Zeit \nvom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Januar 1998 (mit Ausnahme der Zeit vom 2. bis \nzum 7. Januar 1998), und zwar bei ihren Vorsprachen am 4. und 11. Dezember 1997 \nsowie 8. und 15. Januar 1998.\n\n5\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises W stellte der Frau T unter dem \n30. Dezember 1997 einen Reiseausweis mit einer Aufenthaltsbefugnis aus. Sie \nwurde bei der Gemeinde C am 14. Januar 1998 nach F, T1 Straße 00, abgemeldet. \n\n6\n\nFrau T meldete sich am 26. Januar 1998 in I als Zuzug von C, M Straße 00, an. \nDort erhielt sie vom 28. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1999 Hilfe zum \nLebensunterhalt und Krankenhilfe. U.a. wurde ihr mit Bescheid vom 16. März 1998 \neine einmalige Beihilfe von 1.500,-- DM als Darlehen bewilligt, zur Aufbringung der \nMietkaution ihrer ab dem 6. März 1998 angemieteten Wohnung F1 Str. 0 in I. \nNachdem das Mietverhältnis zum 30. April 1999 geendet hatte, wies der Vermieter \nseine Bank mit Schreiben vom 6. Mai 1999 an, den vollen Kautionsbetrag an die \nKlägerin auszuzahlen.\n\n7\n\nDie Klägerin ging die Beigeladene um Kostenerstattung an. Diese lehnte unter \ndem 22. Juli 1998 ab und führte aus: Frau T habe bei der Beratungsstelle für \nNichtsesshafte des Diakonischen Werkes in F nur zweimal vorgesprochen. Am \n11. Dezember 1997 habe sie angegeben, ab und zu bei Bekannten in F zu \nnächtigen. Am 13. Januar 1998 habe sie gesagt, sich etwa einen Monat in einer \nanderen Stadt aufgehalten zu haben. Frau T sei in F nicht ausländerbehördlich \nerfasst worden. Die letzte ausländerbehördliche Erfassung sei möglicherweise durch \ndie Stadt C1 erfolgt. Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt sei in F nicht gestellt \nworden. Einem internen Schreiben der Klägerin vom 29. März 1999 zu folge hat Frau \nT dieser gegenüber angegeben, sie habe bis zur Ausstellung ihres Reiseausweises \nin C gewohnt und dort bis zum 31. Dezember 1997 Sozialhilfe bezogen; danach sei \nsie ohne Anmeldung nach F gezogen, wo sie etwa drei Wochen Hilfe zum \nLebensunterhalt erhalten habe. Auf Nachfrage teilte Frau T der Klägerin unter dem \n4. Oktober 2000 mit, sie habe nicht die Absicht gehabt, auf Dauer in F zu \nbleiben.\n\n8\n\nNachdem auch der Beklagte eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, erhob die \nKlägerin am 27. Dezember 2002 Klage. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt \ndes internen Schreibens vom 29. März 1999 und macht geltend, dass Frau T keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in F begründet habe, zumal sie sich in C erst am \n14. Januar 1998 abgemeldet habe.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 8.943,89 Euro für an \nFrau T in der Zeit vom 28. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 \ngeleistete Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe zu \nerstatten sowie für das Jahr vier Prozentpunkte Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund macht geltend: Es sei davon auszugehen, dass Frau T zwischen dem \nWegzug aus C und dem Zuzug nach I einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in F \nbegründet habe. Sie habe dort ab dem 4. Dezember 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt \nerhalten; auch habe sie sich dort bei der Beratungsstelle für Wohnungslose \ngemeldet. Schließlich habe sie sich von C nach F abgemeldet.\n\n14\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Frau T habe in ihrem Bereich \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Bei Stellung des Antrages auf Hilfe zum \nLebensunterhalt und auch bei ihren Vorsprachen in der Beratungsstelle für \nObdachlose habe sie angegeben, sich bei verschiednen Bekannten innerhalb und \nauch außerhalb von F aufzuhalten. Sie habe weder eine ausländerrechtliche \nAufenthaltsanzeige erstattet noch habe sie ich in F einwohnerrechtlich gemeldet.\n\n15\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2004 \nBeweis erhoben zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts von Frau T durch deren \nVernehmung als Zeugin.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.\n\n19\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, allerdings nur \nin Höhe von 8.176,95 Euro.\n\n20\n\nGrundlage ist § 107 BSHG („Kostenerstattung bei Umzug\"). Nach dieser \nVorschrift ist, sofern eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts \nverzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, dem \nnunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende \nHilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, \nwenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe \nbedarf (Abs. 1). Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Sie \nendet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (Abs. 2). \n\n21\n\nAn den Begriff Umzug in der Normüberschrift anknüpfend, ist unter einem \nVerziehen die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und begrifflich \ndementsprechend neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen \nAufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort \nzu verstehen. Um von einem Umzug ausgehen zu können, muss der bisherige \ngewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt \nübergehen. Allerdings muss zwischen der Beendigung des bisherigen und der \nBegründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher \nZusammenhang bestehen und darf jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig \nein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher Zusammenhang ist \nauch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird, ohne dass \nsofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche \nAufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreffende nicht wieder einen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründen will. Dabei ist maßgeblich das objektive \nErscheinungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im \nKostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergibt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 \n(303 f.) und vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, FEVS 54, 391 (392 f.).\n\n23\n\nDa das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs \ndes gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die \nLegaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der \nunbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie \nRegelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n24\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 \n- 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 und \nvom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom \n12. September 2002 - 12 A 4625/99 -.\n\n25\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der \nBetreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von \nvornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die \nDurchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts keine \nbestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Als Umstände, die die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive \nElemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein \nrechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte \nWille maßgeblich. Dagegen sind allein objektive Umstände entscheidend, wenn der \nVerwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche \nVerhältnisse entgegenstehen.\n\n26\n\nDieses zugrunde gelegt ist Frau T seinerzeit aus dem Bereich des Beklagten in \nden Bereich der Klägerin verzogen.\n\n27\n\nWie auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, hatte Frau T zunächst \nihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich, nämlich in der Stadt C, und später \ndann im Bereich der Klägerin, nämlich ab dem 26. Januar 1998, als sie sich dort \nanmeldete. Das ergibt sich unzweifelhaft aus den Gesamtumständen, insbesondere \naus der zeitlichen Dauer ihres Aufenthalts im Bereich des Beklagten bzw. im Bereich \nder Klägerin. Sie hat jedoch auch zwischendurch nicht anderweitig einen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet.\n\n28\n\nZwar hat sich Frau T in der Zeit ab etwa dem 20. November 1997 bis zu ihrer \nAnmeldung bei der Klägerin am 26. Januar 1998 durchweg im Bereich der \nBeigeladenen aufgehalten. Das ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und aus \nden Angaben, die sie bei ihrer Zeugenvernehmung gemacht hat. \n\n29\n\nBei ihrer Vorsprache beim Sozialamt der Beigeladenen am 4. Dezember 1997 \nhatte sie angegeben, sie halte sich etwa seit dem 20. November 1997 im Bereich er \nBeigeladenen auf. Bei ihrer Zeugenvernehmung konnte sie sich zwar nicht mehr \ndaran erinnern, wann sie C verlassen hat, wollte aber nicht ausschließen, dass es \nder 20. November 1997 war. Wegen der zeitlichen Nähe ihrer Angaben beim \nSozialamt der Beigeladenen muss aber davon ausgegangen werden, dass sie das \nGeschehene zutreffend wiedergeben. Dem steht nicht entgegen, dass Frau T dem \ninternen Schreiben der Klägerin vom 29. März 1999 zufolge dort angegeben haben \nsoll, sie habe bis zur Ausstellung ihres Reiseausweises am 30. Dezember 1997 in C \ngewohnt. Denn diese Aussage, wenn sie denn so überhaupt gemacht worden ist, ist \nerst geraume Zeit später erfolgt. Gegen die Verlässlichkeit dieser Aussage spricht \nzudem, dass Frau T zugleich geäußert haben soll, sie habe bis zum \n31. Dezember 1997 von der Gemeinde C Sozialhilfe bezogen. Denn tatsächlich sind \nihr dort nur bis Ende November 1997 Leistungen gewährt worden, im übrigen auch \nnur solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. \n\n30\n\nIn der Folgezeit bis zur Anmeldung bei der Klägerin hat sich Frau T, wie sie bei \nihrer Zeugenvernehmung eindeutig angegeben hat, im wesentlichen im Bereich der \nBeigeladenen aufgehalten. Das steht in Übereinstimung mit ihren Angaben beim \nSozialamt der Beigeladenen am 4. Dezember 1997 und auch damit, sie dort an drei \nweiteren Terminen (11. Dezember, 8. Januar und 15. Januar) vorgesprochen und \njeweils für einen begrenzten Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat. Die \nAusführungen im Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 22. Juli 1998 \nführen nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach soll Frau T bei der Beratungsstelle \nfür Nichtsesshafte des Diakonischen Werkes F am 13. Januar 1998 angegeben \nhaben, sich etwa einen Monat in einer anderen Stadt aufgehalten zu haben. Dies ist \nwenig verlässlich, weil die angeblichen Äußerungen der Frau T nur allgemein \nwiedergegeben werden und nicht erkennbar ist, ob es sich möglicherweise um ein \nMissverständnis handelt. Aber selbst wenn Frau T sich seinerzeit für einen Monat \nnicht in F, sondern in einer anderen Stadt aufgehalten hätte, wäre das ein \nzusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass sie in F keinen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet hat. Denn dann wäre die tatsächliche Verweildauer im Bereich der \nBeigeladenen noch kürzer. Im übrigen gäbe es dann auch keine ausreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass sie in dieser anderen Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet hätte.\n\n31\n\nAuch wenn Frau T sich durchweg in F aufgehalten hat, hatte sie dort keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in dem oben beschriebenen Sinne. Sie hat sich dort nur \nvorübergehend aufgehalten. Wie sie bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft \nbekundet hat, kam es ihr zunächst einmal darauf an, bei ihrer Mutter, ihrer Schwester \nund ihren Bekannten in F zu sein, nachdem die räumliche Beschränkung ihres \nAufenthalts nach dem Urteil vom 14. Oktober 1997 gelockert bzw. aufgehoben war. \nDort wollte sie auch die Zeit abwarten, bis ihr der Reiseausweis und die \nAufenthaltsbefugnis erteilt werden würde. Sie hatte aber nicht vor, bis auf weiteres im \nBereich der Beigeladenen zu bleiben. Vielmehr wollte sie in räumlichem Abstand zu \nihrer Familie in einer größeren Stadt, nämlich I, alleine einen neuen Anfang machen. \nSomit stellt sich der Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen lediglich als \nZwischenstation dar, die zeitlich insbesondere auch durch die alsbald zu erwartende \nAusstellung des Reisepasses begrenzt war. Im übrigen sprechen auch äußere \nUmstände dafür, dass Frau T sich nur vorübergehend im Bereich der Beigeladenen \naufgehalten hat. Zum einen hat sie sich nicht beim Meldeamt der Beigeladenen \nerfassen lassen. Zum anderen hat sie zwar, wie sie angegeben hat, ihre \npersönlichen Sachen mit von C in den Bereich der Beigeladenen mitgenommen, dort \naber keine eigene Wohnung gehabt. Dass Frau T, vermutlich auf ihre Veranlassung \nhin, bei der Gemeinde C nach F abgemeldet worden ist, spielt in diesem \nZusammenhang keine Rolle. Denn diese Abmeldung erfolgte erst wenige Tage vor \nder Anmeldung bei der Klägerin, wo sie als Zuzug von C, nicht aber von F registriert \nwurde.\n\n32\n\nAus dem gerade Ausgeführten folgt zugleich, dass zwischen der Beendigung des \nbisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts der \nerforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang bestand.\n\n33\n\nDie übrigen Voraussetzungen von § 107 BSHG liegen ebenfalls vor. \nInsbesondere hat Frau T innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der \nHilfe bedurft. Das Verziehen war, wie bereits dargestellt, mit der Anmeldung bei der \nKlägerin am 26. Januar 1998 beendet. Schon zwei Tage später gewährte ihr die \nKlägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Schließlich sind auch die weiteren \ngesetzlichen Anforderungen nach den §§ 111 BSHG, 111 und 113 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n34\n\nDer Klägerin stehen allerdings nur 8.176,95 Euro zu. In dem mit der Klage \ngeltend gemachten Betrag von 8.943,89 Euro sind auch 1.500,-- DM (= 766,94 Euro) \nenthalten, die der Frau T mit Bescheid vom 16. März 1998 als Darlehen gewährt \nworden waren (Mietkaution), jedoch soweit ersichtlich vom Vermieter bereits an die \nKlägerin zurückgezahlt worden sind.\n\n35\n\nDer Klägerin stehen Prozesszinsen für das Jahr von vier Prozentpunkten ab dem \nZeitpunkt der Rechtshängigkeit (27. Dezember 2002) zu.\n\n36\n\nAnspruchsgrundlage ist § 291 BGB analog. Nach dieser Vorschrift hat der \nSchuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, \nauch wenn er nicht in Verzug ist (Satz 1 Halbsatz 1). § 288 Abs. 1 Satz 2, wonach \nder Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basissatz beträgt, \nfindet entsprechende Anwendung (Satz 2). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen \nRecht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie im \nvorliegenden Falle - keine gegenteilige Regelung enthält.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, etwa Urteil vom 22. Februar 2002 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, \n433 (434).\n\n38\n\nRechtshängigkeit ist hier mit Klageerhebung am 27. Dezember 2002 eingetreten, \n§ 90 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 (kein Gebührensprung \nzwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag), 162 Abs. 3 VwGO. \nDas Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-22/13-k-9204-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-22/13-k-9204-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284608","retrieved":"2026-07-09 03:00:38.377917+00:00"}}