{"status":"available","doknr":"OLD284664","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0921.22L2590.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-21","aktenzeichen":"22 L 2590/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. August 2004 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I für die 1. \nInstanz ratenfrei zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n5\n\nDer am 21. August 2004 gestellte Antrag,\n\n6\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem \nAntragsteller Krankenhilfe durch Kostenübernahme für eine PDT - Augenbehandlung zu \ngewähren,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg. \n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht schon vor Klageerhebung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese \nRegelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem \nBegehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind \nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).\n\n9\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nEr hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 37 Abs. 1 Satz \n1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Denn diese Leistung der Sozialhilfe ist vorliegend ausgeschlossen durch \ndie Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der \nFassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November \n2003. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehen die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften \nBuches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit vor. § 264 Abs. 2 SBG V bestimmt, dass \ndie Krankenbehandlung von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von den Krankenkassen \nübernommen wird. Da der Antragsteller sich seit Jahren im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt \nbefindet, ist die von ihm im November 2003 bestimmte Krankenkasse, die AOK Rheinland, für seine \nKrankenversorgung zuständig. Nur diese kann er für die von ihm begehrte Leistung in Anspruch nehmen.\n\n11\n\nEine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Auftraggeberin im Sinne der §§ 88 ff. des Zehnten Buches \nSozialgesetzbuch (SGB X) scheidet aus. Bei der Durchführung der Krankenversorgung nach § 264 Abs. 2 bis Abs. \n7 SGB V handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um ein Auftragsverhältnis im Sinnes des SGB X.\n\n12\n\nDafür spricht zunächst, dass die nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB X einem Leistungsträger zugestandene \nMöglichkeit, Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger wahrnehmen zu lassen, nach Satz 2 der Vorschrift für \ndas Recht der Sozialhilfe ausdrücklich ausgeschlossen ist. Hätte der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 264 \nSGB V beabsichtigt, ein Auftragsverhältnis im Sinne des SGB X zu schaffen, hätte es nahe gelegen, ausdrücklich \neinen Ausnahmetatbestand zu § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu schaffen. Dies ist nicht geschehen. Dementsprechend \nverwendet § 264 SGB V an keiner Stelle den Begriff „Auftrag\".\n\n13\n\n§ 264 SGB V regelt die Ausgestaltung der Hilfe zur Krankenversorgung, indem nach Absatz 4 der Vorschrift die \nSozialhilfeempfänger in allen leistungsrechtlichen Aspekten mit regulären Mitgliedern der Krankenkassen \ngleichgestellt werden. So erhalten sie Mitgliedskarten mit den Bezeichnungen „Mitglied\", „Rentner\" oder \n„Familienversicherter\". Nach Absatz 6 der Vorschrift gelten sie bei der Abrechnung mit den Leistungserbringern als \nMitglieder. Dafür, dass Leistungen in irgendeiner Hinsicht im Vergleich zu Mitgliedern der Krankenkasse \nunterschiedlich erbracht werden, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Auch hat der Sozialhilfeträger keine Möglichkeit, in \nirgendeiner Form auf die Art und Weise der Leistungserbringung durch die Krankenkasse Einfluss zu nehmen.\n\n14\n\nSo auch: Zeitler, Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Sozialhilfe durch die gesetzlichen \nKrankenkassen ab 1. Januar 2004 in: NDV 2004, 45 ff.\n\n15\n\nSchließlich macht die Regelung des § 264 Abs. 7 SGB V, wonach eine Erstattung der Aufwendungen, die den \nKrankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern entstehen, durch den \njeweiligen Sozialhilfeträger vierteljährlich zu erfolgen hat, die Leistungen der Krankenkassen nicht zur \nAuftragsverwaltung. Denn nach dieser Regelung kann der Sozialhilfeträger bei Anhaltspunkten für eine \nunwirtschaftliche Leistungserbringung von der jeweiligen Krankenkasse lediglich verlangen, die Angemessenheit \nder Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen. Eine (nachträgliche) Überprüfung einzelner Leistungen mit der \nFolge, dass eine Erstattung verweigert werden kann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, wie in § 91 \nAbs. 1 Satz 3 SGB X für den Auftrag vorgesehen, besteht damit für den Sozialhilfeträger nicht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-21/22-l-2590-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-21/22-l-2590-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284664","retrieved":"2026-07-09 03:00:43.310774+00:00"}}