{"status":"available","doknr":"OLD284687","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0920.14K4272.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"14 K 4272/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 24.6.2004 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gehören dem \nVolk der Ashkali an und stammen aus dem Kosovo. Mit Bescheiden des \nBundesamtes vom 18.1.2002 wurde auf Grund des Verpflichtungsurteils des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 11.12.2001 (4 K 3526/95 A) festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Jugoslawien \nvorliegen. Am 5.9.2003 wurde das Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Anschreiben \ndes Bundesamtes vom 22.1.2004 wurde den Klägern der beabsichtigte Widerruf \nmitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dieser führten die \nKläger aus, die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses lägen weiterhin \nvor, da sie schwer erkrankt seien. Sie legten ärztliche Atteste vor. Mit Bescheiden \nvom 24.6.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheiden vom 18.1.2002 \ngetroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. Die Kläger haben am 30.6.2004 Klagen erhoben, die bei Gericht unter den \nAktenzeichen 14 K 4272 und 4273/04.A geführt wurden. Beide Verfahren wurden in \nder mündlichen Verhandlung vom 20.9.2004 verbunden. Führendes Aktenzeichen ist \n14 K 4272/04.A.\n\n3\n\nBeide Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt. \nIn dem Attest der Fachärzte N1 vom 6.9.2004 wird dem Kläger zu 1) eine schwere \nchronische Herzkrankheit attestiert, wegen der er in der Thoraxchirurgie N2 am \noffenen Herzen operiert worden sei. Auch postoperativ bestehe weiterhin die Gefahr \neines akuten Herztodes. Außerdem leide er an Diabetes mellitus. Für die Klägerin \nwurde ein Attest der Ärzte für Innere Medizin N3 vom 16.9.2004 vorgelegt, in der der \nKlägerin bescheinigt wird, sie werde dreimal wöchentlich dialysiert. Diese \nDialysebehandlung sei eine lebenserhaltende Therapie, ohne die die Klägerin \nversterben würde. Die Therapie müsse lebenslang durchgeführt werden.\n\n4\n\nDie Kläger beantragen,\n\n5\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 24.06.2004 \naufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf \ndie vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg.\n\n11\n\nNach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht \nmehr vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen bezüglich \nbeider Kläger nicht vor. Beide Kläger sind derzeit im Kosovo weiterhin nicht \nausreichend behandelbar. Durch § 72 Abs. 3 AsylVfG soll die Abschiebung eines \nAusländers in den Fällen ermöglicht werden, in denen ein Abschiebungshindernis \nnach der objektiven Rechtsordnung nicht (mehr) besteht, d.h. es wird - wie im \nvorliegendem Fall - eine Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher \nEntscheidungen oder der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen für den Fall \ngeregelt, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich zum Positiven verändert haben. Da \ndie Widerrufsvorschriften weder den Sinn haben dürfen, die Rechtskraft eines \nVerwaltungsurteils zu unterlaufen noch die eigene Behördenentscheidung zu \nkonterkarieren, muss diese Veränderung so nennenswert sein, dass sie die \nursprüngliche Entscheidung nicht mehr trägt.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier derzeit nicht vor.\n\n13\n\nBeide Kläger leiden an derartig schweren, z. T. chronofizierten Erkrankungen, \ndass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Prognose zu stellen ist, sie \nwürden bei einer Rückkehr in den Kosovo von einem inzwischen wieder \nfunktionsfähigen Gesundheitssystem so behandelt werden können, dass sie nicht in \nschwere gesundheitliche Gefahren geraten könnten. Zwar geht auch das Gericht \ndavon aus, dass sich die Verhältnisse im Kosovo so gebessert haben, dass die \nmeisten Erkrankungen dort in hinreichendem Masse behandelbar sind. Dies gilt aber \nnicht ausnahmslos und ist für die Kläger zu verneinen. Beide leiden unter \nchronischen Herz- bzw. Nierenerkrankungen, die so schwer wiegend sind, dass \njedenfalls derzeit ihre Weiterbehandlung in einem einwandfrei funktionierenden \nGesundheitssystem erforderlich erscheint. Die vom Bundesamt angenommene \nBehandelbarkeit der attestierten schweren Erkrankungen muss mit Blick auf die \nErkrankungen der Kläger als fraglich erscheinen. Von einer nachhaltigen \nVerbesserung der tatsächlichen Lage kann deshalb nicht ausgegangen werden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-20/14-k-4272-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-20/14-k-4272-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284687","retrieved":"2026-07-09 03:00:45.368430+00:00"}}