{"status":"available","doknr":"OLD284703","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0917.26K6408.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"26 K 6408/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 30,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Bergrat (A 13) im Dienst des beklagten Landes und ist seit dem 15. August 1997 beim \nBergamt N eingesetzt. Seit seiner Einstellung in den höheren Dienst erhielt er monatlich die allgemeine \nStellenzulage nach Vorbermerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. c) zu den Bundesbesoldungsordnungen A/B in Höhe von \nzuletzt 68,17 Euro.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 2002 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen (LBV) dem Kläger mit, dass die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. c) der BBesO A/B \nnur den Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes und des höheren technischen \nVerwaltungsdienstes, einschließlich der besonderen Fachrichtungen, sowie Studienräten, Militärpfarrern und \nPolizeivollzugsbeamten zustehe. Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes hätten dagegen \nkeinen Anspruch auf die Zulage. Die Zulage sei damit für die Vergangenheit ohne Rechtsgrund gezahlt worden. \nAuf eine Rückforderung der zuviel gezahlten Zulage für die Vergangenheit werde verzichtet. Die Zulagenzahlung \nwerde aber mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingestellt.\n\n4\n\nGegen den Bescheid vom 13. Dezember 2002 legte der Kläger am 9. Januar 2003 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte er an, dass er die Stellenzulage fast 11 Jahre lang erhalten habe. Sie sei damit fester \nBestandteil seines Gehaltes geworden. Mit dem monatlichen Einkommen habe er geplant und sei feste und \nlangfristige Verpflichtungen eingegangen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 ergänzten die Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers die Begründung dahin gehend, dass der Verwaltungsdienst sich in den technischen und den nicht \ntechnischen Dienst aufgliedere. Hinzu kämen Beamte besonderer Fachrichtungen. Beamte eines höheren \ntechnischen Dienstes gebe es dagegen nicht. Der bergtechnische Dienst sei im Rahmen des gehobenen Dienstes \nals besondere Fachrichtung ausgewiesen. Im Rahmen des höheren Dienstes werde er dagegen nicht mehr als \nbesondere Fachrichtung aufgeführt, sondern werde im Allgemeinen dem technischen Verwaltungsdienst \nzugeordnet, da Beamte des „höheren werktechnischen Dienstes\" grundsätzlich Verwaltungsaufgaben technischer \nArt ausübten. Diese Auffassung werde auch durch § 4 Abs. 3 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (LVO NRW) untermauert, der zum einen auf die allgemeine Stellenzulage Bezug nehme und zum \nanderen nicht zwischen den Verwaltungsbeamten und den Beamten besonderer Fachrichtungen unterscheide, \nsondern pauschal auf die Beamten des höheren Dienstes verweise.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2003, der am 2. September 2003 per Einschreiben zur Post \ngegeben wurde, wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger gehöre weder dem höheren \nVerwaltungsdienst oder dem höheren technischen Verwaltungsdienst an, noch sei er Beamter besonderer \nFachrichtung. Er gehöre vielmehr dem rein technischen Dienst an. Zwar verweise § 4 Abs. 3 LVO NRW allgemein \nauf Beamte des höheren Dienstes und nehme in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Stellenzulage nach \nder Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. c) der BBesO A/B Bezug. Die Vorbemerkung Nr. 27 sei aber hinsichtlich der \nAnspruchsberechtigung eindeutig und lasse eine Stellenzulage für den Kläger nicht zu. Ein Ermessensspielraum \nbestehe insoweit nicht. Durch Bestehen der Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach habe der Kläger die \nBefähigung für den höheren bergtechnischen Dienst, nicht jedoch für den höheren bergtechnischen \nVerwaltungsdienst erworben. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da das \nöffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustandes, der sparsamen Verwaltung \nöffentlicher Mittel sowie der Vermeidung rechtswidriger Ausgaben Vorrang vor seinem Einzelinteresse habe.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 1. Oktober 2003 die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren trägt er vor, dass sich die Zuordnung zum höheren Verwaltungsdienst bzw. als Beamter \nbesonderer Fachrichtung auch aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst \nim Bergfach ergebe. Alle in § 22 dieser Verordnung zum Prüfungsinhalt aufgeführten Themen wiesen einen \nVerwaltungsbezug im eigentlichen Sinne auf und seien nicht als technische Bereiche anzusehen. Auch der \nVorbereitungsdienst zeige, dass im Rahmen der Tätigkeit eines Bergrates die Verwaltungsaufgaben im \nVordergrund stünden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung NRW vom 13. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 29. August 2003 zu verpflichten, \nihm monatlich die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c) \nder Bundesbesoldungsordnung A/B zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend \ndarauf hin, dass für die Gewährung der streitigen Zulage die Laufbahnzugehörigkeit des Klägers maßgeblich sei. \nDie Bergaufsichtsverwaltung sei dem technischen Dienst zuzuordnen, da nach Auffassung der obersten \nDienstbehörde die Tätigkeiten technisch ausgelegt bzw. ausgerichtet seien.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des LBV und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst \nim Bergfach Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des LBV vom 13. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom \n29. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 \nAbs. 1 Bst. c) der Bundesbesoldungsordnungen A/B.\n\n17\n\nZwar sieht § 4 Abs. 3 S. 2 LVO NRW vor, dass Eingangsamt der Laufbahnen des höheren Dienstes \nvorbehaltlich höherer besoldungsrechtlicher Einstufung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage \nnach Nr. 27 Abs. 1 S. 1 Bst. d) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist. Ungeachtet \nder fehlerhaften Zitierung der Rechtsgrundlage der Zulage könnte daher nach dem Wortlaut der LVO NRW \nzunächst allen nach A 13 besoldeten Beamten jeder Laufbahn des höheren Dienstes die Stellenzulage \nzuzustehen, mithin auch den Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach, wenn sie - wie der Kläger - nach \nA 13 besoldet werden. Dem steht jedoch entgegen, dass die Zulagengewährung nach der Vorbemerkung Nr. 27 \nAbs. 1 Nr. 1 c) zu den BBesO A/B an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und als bundesrechtliche Regelung \ngrundsätzlich Geltungsvorrang vor dem jeweiligen Landesrecht hat, Art. 31 GG. § 4 Abs. 3 S. 2 LVO NRW ist \ndaher nicht geeignet, die engeren Anforderungen des Bundesbesoldungsrechts an die Gewährung einer \nallgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. c) der BBesO A/B für Landesbeamte zu \numgehen.\n\n18\n\nNach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. c) 1. Halbsatz zu den BBesO A/B erhalten die allgemeine \nStellenzulage nur Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer \nFachrichtungen, Studienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13. Der Kläger \nist als Beamter des höheren Staatsdienstes im Bergfach jedoch weder ein Beamter besonderer Fachrichtung noch \nein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes.\n\n19\n\nDer Kläger ist als Bergrat zunächst kein Beamter besonderer Fachrichtung. Zwar weist die LVO NRW in \nAnlage 2 zu § 32 Abs. 1 S. 1 den Bergtechnischen Dienst im gehobenen Dienst als Laufbahn besonderer \nFachrichtung im Landesdienst aus. An einer Entsprechung für den höheren Dienst fehlt es dagegen. Die für den \nhöheren Dienst maßgebliche Anlage 3 zu § 42 Abs. 1 S. 1 LVO NRW führt den Bergtechnischen Dienst für den \nhöheren Dienst gerade nicht als Laufbahn besonderer Fachrichtung auf.\n\n20\n\nDer Kläger ist als Beamter des höheren Staatsdienstes im Bergfach aber auch kein Beamter des höheren \nVerwaltungsdienstes. Die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach ist vielmehr dem höheren \ntechnischen Dienst zuzuordnen.\n\n21\n\nAnhaltspunkte, die diese Einordnung der Laufbahn tragen, lassen sich allerdings nicht den laufbahnrechtlichen \nVorschriften der LVO NRW nebst entsprechender Anlagen entnehmen. §§ 36 bis 44 LVO NRW unterscheiden - mit \nAusnahme der o.g. Regelung für die Beamten besonderer Fachrichtungen - keine verschiedenen Laufbahnarten im \nhöheren Dienst des Landes. Im Landesrecht findet sich keine der Anlage 5 zu § 2 Abs. 4 der \nBundeslaufbahnverordnung (BLV) ähnliche Auflistung der verschiedenartigen Laufbahnen in den jeweiligen \nGeschäftsbereichen der Ministerien. Mithin fehlt es im Landeslaufbahnrecht an der dem Bundeslaufbahnrecht \neigenen ausdrücklichen Benennung von Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, des höheren \ntechnischen Dienstes oder des höheren technischen Verwaltungdienstes. Dem Landeslaufbahnrecht lässt sich \ndaher zur Frage der Einordnung einer Laufbahn als höherer Verwaltungsdienst oder technischer Dienst im \nErgebnis weder positiv noch negativ etwas entnehmen. Bei einer derartigen Sachlage kommt es für die Frage, ob \ndie Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach dem höheren Verwaltungsdienst zuzuordnen ist, daher in \nAnwendung der in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) vom \n12. Mai 2000 - 12 A 4593/98 - enthaltenen Grundsätze in Ermangelung entsprechender Zuordnungsmerkmale des \neinschlägigen Laufbahnrechts maßgeblich auf den Inhalt des als Zugangsvoraussetzung der Laufbahn geforderten \nAusbildungsganges sowie die faktische Aufgabenstruktur der Laufbahn an. Unter Heranziehung dieser Kriterien ist \nder höhere Staatsdienst im Bergfach aber nicht als höherer Verwaltungsdienst, sondern als höherer technischer \nDienst zu qualifizieren:\n\n22\n\nBereits die Einstellungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des \nhöheren Staatsdienstes im Bergfach weisen auf einen eindeutig technischen Schwerpunkt dieser Laufbahn hin. \nDie Bewerber für das Referendariat im Bergfach müssen gemäß § 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung über die \nAusbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14. Oktober 1985 (VO Bergfach) vor der \nEinstellung die Ausbildung zum Bergbaubeflissenen sowie ein Hochschulstudium der Fachrichtung Bergbau mit \nDiplom abgeschlossen haben. Im Rahmen der Ausbildung zum Bergbaubeflissenen haben die Bewerber nach den \nBestimmungen für die Ausbildung als Bergbaubeflissener - RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und \nTechnologie vom 31. Oktober 1992 - die bergmännische Arbeit unter Tage in einem Steinkohlebergwerk sowie in \neinem Tagebau kennengelernt und dabei bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse erworben, \ndie sie für eine spätere Ingenieurstätigkeit im Bereich Bergbau benötigen. Zugleich hat ihnen diese praktische \nAusbildung Kenntnisse über den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik vermittelt. \nIm Hochschulstudium haben die Bewerber dann das erforderliche technische Fachwissen im Bereich Bergbau \nerworben. Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerber sind aufgrund der genannten \nEinstellungsvoraussetzungen ausschließlich bergbautechnisch vorgebildet. \n\n23\n\nDer Vorbereitungsdienst selbst ist nach der VO Bergfach entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls \ntechnisch geprägt. Dies ergibt sich schon aus den ausbildungsrelevanten Fachgebieten, die § 22 VO Bergfach als \nPrüfungsfächer aufführt und die daher auch die Ausbildungsgegenstände des Vorbereitungsdienstes selbst \ncharakterisieren. Hier werden die Gebiete Bergtechnik und Gesundheitsschutz sowie Verfahrenstechnik und \nUmweltschutz im Bergbau als zwei große Themenkomplexe aufgeführt. Daneben umfasst die Ausbildung zwar \nauch die Rechtsgrundlagen, die mit dem Bergbau und seiner Durchführung und Verwaltung in Zusammenhang \nstehen. Insoweit erlernen die Bergreferendare auch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen, mit denen \nsie später, z.B. im Rahmen der Bergaufsicht, den Bergbaubetrieb begleiten. Hierbei handelt es sich aber nur um \ndas verwaltungsrechtliche Rüstzeug zur Aufgabenerledigung, ohne dass dies Einfluss auf die grundsätzlich \ntechnische Ausrichtung der zu bearbeitenden Materie Bergbau selbst hat. Schließlich umfasst die Ausbildung auch \nnoch den Komplex der Bergwirtschaft, Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen, Unternehmensorganisation und \ndie Grundzüge des staatlichen Haushaltsrechts, mithin im weitesten Sinne die finanzielle Seite der \nBergbauunternehmen sowie die haushaltsmäßige Einbindung der Bergverwaltung selbst. Auch insoweit kann aber \nnicht von einem eindeutigen Verwaltungsbezug gesprochen werden, da auch hier ausweislich der aufgezählten \nwirtschaftlichen Themen die bergbaubezogene Sicht im Vordergrund steht. Auch die Anforderungen dieses \nAufgabengebietes können ohne das Fachwissen der Bergreferendare über die technischen und betrieblichen \nAbläufe in den Unternehmen des Bergbaus nicht erlernt werden. Die wirtschaftlichen Aufgabenstellungen ändern \naber auch nichts am grundsätzlich technischen Gepräge der Ausbildung und der Laufbahn, sondern treten als \nnotwendige Konsequenz der umfassenden Begleitung des Bergbaus durch die Bergverwaltung nur ergänzend und \nvervollständigend hinzu. Die Ausbildungsstationen selbst entsprechen ebenfalls der technischen Ausrichtung der \nAusbildung. Zwar werden die Referendare gemäß § 9 der VO Bergfach insgesamt 15 Monate in einem Bergamt \nund beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen, also in einer Verwaltung, praktisch ausgebildet. Zum einen ist \ndie Ausbildung in der Verwaltung jedoch nicht mit einem Zurücktreten der technischen Fragestellungen des \nBergbaus verbunden. Vielmehr erlernen die Referendare hier nur in den verschiedenen Verwaltungsabteilungen \ndas berufspraktische Handwerkszeug zur umfassenden Bearbeitung aller mit dem Bergbau zusammenhängenden \nAufgaben und Probleme. Grundlage und Voraussetzung dieser praktischen Ausbildung bleibt aber stets der \ntechnische Sachverstand der Bewerber. Der Ausbildungszeit in der Verwaltung stehen zum anderen acht Monate \neiner rein technisch orientierten Ausbildung erst in einem technischen Betrieb, dann in einem technisch-\nplanerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens und schließlich ein weiterer Monat zum Besuch der \nunterschiedlichen Bergbaugebiete gegenüber. Im Rahmen der Laufbahnprüfung selbst stehen die Gebiete Technik \n(§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VO Bergfach), Wirtschaft und Finanzen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 VO Bergfach) sowie Recht (§ 22 \nAbs. 1 Nr. 3 VO Bergfach) sowohl in der schriftlichen (§§ 21, 20 VO Bergfach) als auch in der mündlichen Prüfung \n(§ 22 VO Bergfach) nebeneinander, ohne dass dem rechtlichen und damit besonders verwaltungstypischen \nBereich der Bedeutungsvorrang eingeräumt wird. Im Rahmen der mündlichen Prüfung macht der technische \nBereich sogar die Hälfte des Prüfungsstoffs aus.\n\n24\n\nDie späteren Aufgaben im höheren Dienst sind ebenfalls technisch ausgerichtet. So sind Beamte des höheren \nStaatsdienstes im Bergfach u.a. für die Genehmigung und Überwachung der Betriebsanlagen des Bergbaus, für \ndie Sicherheit und Ordnung der Oberflächenbenutzung und Gestaltung der Landschaft während des \nBergbaubetriebs und nach dem Abbau zuständig. Sie treffen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter \nin Bergbaubetrieben und untersuchen Betriebsunfälle im Bergbau. Außerdem befassen sie sich mit den Belangen \ndes Umweltschutzes. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass sämtliche Beamte des höheren \nBergdienstes nicht vor Ort in den Bergwerken tätig seien, sondern - in der Regel als Sachgebietsleiter oder \nAbteilungsleiter - ausschließlich Innendienst leisteten, ändert dies nichts an der überwiegend technischen Prägung \ndes Bergdienstes. Die Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach nehmen Verwaltungstätigkeiten und \nherausgehobene Leitungsfunktionen in der Bergverwaltung auf der Grundlage ihres fachwissenschaftlichen \n- technischen - Studiums wahr. Bei ihrer Tätigkeit stehen bergrechtliche und bergtechnische Fragen im \nVordergrund. Hierbei sind sie maßgeblich auf ihren technischen Sachverstand und ihre technischen \nFachkenntnisse angewiesen.\n\n25\n\nSchließlich umfasst der Begriff des „höheren Verwaltungsdienstes\" in der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. c) \nder BBesO A/B entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa den höheren technischen Dienst. Das \nArgument, dass der Gesetzgeber unter dem vermeintlichen Oberbegriff „Beamten des höheren \nVerwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen\" sämtliche Beamte des höheren \nDienstes der Besoldungsgruppe A 13 erfassen wollte, verfängt nicht. Hiergegen spricht, dass das \nBundesbesoldungsrecht aufgrund der Differenzierungen im zugrunde liegenden Bundeslaufbahnrecht, vgl. \nAnlage 5 zu § 2 Abs. 4 BLV, sehr wohl die Unterscheidung zwischen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes \neinerseits und Beamten des höheren technischen Dienstes andererseits kennt. Der Bundesgesetzgeber hätte also, \nwenn er die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. c) der BBesO A/B auch an Beamte \ndes höheren technischen Dienstes hätte gewähren wollen, dies durch ausdrückliche Aufnahme des höheren \ntechnischen Dienstes in den Wortlaut der Vorschrift deutlich gemacht. Genauso ist der Gesetzgeber in \nVorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Bst. a) BBesO A/B auch vorgegangen, indem er dort ausdrücklich die Beamten des \nmittleren technischen Dienstes als Zulagenberechtigte neben Angehörigen anderer Laufbahnen des mittleren \nDienstes aufgeführt hat.\n\n26\n\nEin Anspruch auf Weitergewährung der allgemeinen Stellenzulage kommt auch nicht aus Gründen des \nVertrauensschutzes in Betracht. Das Individualinteresse des Klägers an der Fortgewährung der Zulage tritt hinter \nder Notwendigkeit zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes und dem öffentlichen Interesse an der \nsparsamen Verwaltung der öffentlichen Mittel zurück.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-17/26-k-6408-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-17/26-k-6408-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284703","retrieved":"2026-07-09 03:00:46.684526+00:00"}}