{"status":"available","doknr":"OLD284702","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0917.1K5749.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"1 K 5749/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 13.12.2001 über die Abberufung des \nAufsichtsratsmitglieds der Stadtwerke T GmbH L rechtswidrig zustande gekommen ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im Zuge der Teilprivatisierung der Stadtwerke T GmbH\num die Rechtmäßigkeit der Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrates der\nStadtwerke T GmbH, an der die Stadt T wirtschaftlich beteiligt ist. Das vom\nabberufenen Aufsichtsratsmitglied L angestrengte einstweilige\nRechtsschutzverfahren blieb im Ergebnis erfolglos (Beschluss der Kammer vom\n31.01.2002 - 1 L 123/02 -; Beschluss des OVG NRW vom 21.05.2002 - 15 B\n238/02 -).\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit der Kommunalwahl am 12.09.1999 als Fraktion in dem\nbeklagten Rat vertreten. Die Kommunalwahl erbrachte im Einzelnen folgende\nErgebnisse: CDU 50,6 %, SPD 29,6 %, Klägerin 5,9 %, FDP 6,9 %,\nBürgergemeinschaft T e.V. (BfS) 5,3 %, ÖDP 1,9 %, fraktionslos 0,0 % (16\nStimmen). Hieraus ergibt sich folgende Sitzverteilung: CDU 29 Sitze, SPD 16 Sitze,\nKlägerin 4 Sitze, FDP 4 Sitze, BfS 3 Sitze, ÖDP 1, fraktionslos 1 Sitz.\n\n4\n\nDer Stadt stand zunächst aufgrund Gesellschaftsvertrages der T Stadtwerke\nGmbH das Recht zu, 9 Mitglieder und 9 Ersatzmitglieder - davon jeweils 1 Vertreter\nder Stadtverwaltung - des insgesamt 18-köpfigen Aufsichtsrates der T Stadtwerke\nGmbH zu bestellen; die Arbeitnehmer bestellen ihrerseits neun Mitglieder. Im Zuge\nder Teilprivatisierung wurde die Besetzung des Aufsichtsrates dahingehend\ngeändert, dass beginnend mit der neuen Wahlperiode ab 2004 der Aufsichtsrat nur\nnoch aus 12 Mitgliedern besteht, von denen die Stadt T vier Mitglieder entsendet. Für\ndie Zeit ab 01.02.2002 bis zur neuen Wahlperiode ab 2004 sieht der\nGesellschaftsvertrag vor, dass die Stadt T fünf Aufsichtsratsmitglieder entsendet, die\nN1 AG vier Aufsichtsratsmitglieder und die Arbeitnehmer weiterhin neun\nAufsichtsratsmitglieder. Im Hinblick auf diese Änderung hat sich die Stadt T mit\nKonsortialvertrag über die Zusammenarbeit in der Stadtwerke T AG gegenüber der\nN1 AG in § 6 Abs. 10 verpflichtet, alles ihr Mögliche zu unternehmen, um\nsicherzustellen, dass vier der Aufsichtsratsmitglieder und der bestellten\nErsatzmitglieder, die gemäß § 10 Abs. 1 bzw. 2 des Gesellschaftsvertrages der\nStadtwerke T GmbH von dem Beklagten bestellt wurden, entweder gemäß § 10\nAbs. 5 des Gesellschaftsvertrages ihre Ämter mit Wirkung zum 31.01.2002\nniederlegen oder gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vom\nBeklagten mit Wirkung zum 31.01.2002 abberufen werden und stattdessen vier von\nder N1 AG vorgeschlagene neue Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung zum\n01.02.2002 mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der laufenden Amtsperiode des\nAufsichtsrates im Jahre 2004 bestellt werden.\n\n5\n\nDrei der von dem Beklagten bestellten Aufsichtsratsmitglieder haben auf\nVeranlassung des Beklagten ihr Aufsichtsratsamt niedergelegt. Das weiterhin vom\nBeklagten bestimmte Ratsmitglied L, hat die Niederlegung seines Aufsichtsratsamtes\nabgelehnt. Daraufhin hat der Beklagte in seiner 21. Sitzung am 13.12.2001\nmehrheitlich - bei 7 Gegenstimmen (Klägerin und BfS) und Nichtmitwirkung der SPD-\nFraktion und von Ratsmitglied N2 - beschlossen, Ratsmitglied L als Mitglied und T2\nals Ersatzmitglied aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke T GmbH abzuberufen.\n\n6\n\nDer von der Klägerin am 20.06.2002 gestellte Antrag auf Abberufung der\nAufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke T GmbH, L1, C, T3und P; sowie ihrer\nStellvertreter hat der beklagte Rat am 04.07.2002 in seiner 26. Sitzung mehrheitlich\n- mit 34 Gegenstimmen (CDU- und FDP-Fraktion sowie Oberbürgermeister I) -\nabgelehnt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 23.08.2002 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die\nBeschlüsse des Beklagten vom 13.12.2001 und vom 04.07.2002 zur Abberufung des\nAufsichtsratsmitgliedes L bzw. der Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates und\nNeubenennung von Mitgliedern wendet. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen\ngeltend, sie sei in ihren Mitwirkungsrechten verletzt.\n\n8\n\nDas dem Beklagten zukommende Ermessen, das ihm bei der Abberufung nach\n§ 113 Abs. 1 Satz 3 GO zukomme, werde durch den in § 50 Abs. 3 und Abs. 4 GO\n- im Interesse der Ratsfraktionen und besonders im Interesse der\nMinderheitsfraktionen - niedergelegten Grundsatz der Verhältniswahl beschränkt. Ein\nsachlicher Grund, weshalb das Aufsichtsratsmitglied L abberufen worden ist, sei nicht\nersichtlich. Die Ablehnung des - von dem Beklagten mehrheitlich abgelehnten -\nAntrags der Klägerin, über die Abberufung und Neubesetzung von Mitgliedern des\nAufsichtsrats der Stadtwerke T GmbH neu zu entscheiden, sei rechtswidrig, da der\nVorschlag der Abberufung und vollständigen Neuwahl der einzige Weg sei, um eine\nmit § 50 Abs. 3 GO im Einklang stehende Zusammensetzung der\nAufsichtsratsmitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu finden.\n\n9\n\nVerfassungsrechtlich geboten sei es, dass auch die Vertreter einer Gemeinde in\nAufsichtsräten ein Spiegelbild der Zusammensetzung des Rates selbst seien. Ändere\nsich die Zahl der von einer Gemeinde entsandten Aufsichtsratsmitglieder, so sei\nsicherzustellen, dass auch bei der geänderten Zahl der entsandten\nAufsichtsratsmitglieder diese in ihrer Zusammensetzung ein Spiegelbild des Rates\nseien. In diesem Falle sei analog § 58 Abs. 6 GO eine Neuwahl nach den\nGrundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Der Beschluss des Beklagten, das\nRatsmitglied L abzuberufen und eine Neuwahl abzulehnen, verfehle diese\nverfassungsrechtliche Verpflichtung. Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder seien\nkein „Spiegelbild\" des Beklagten mehr. Dies sei auch von den Mehrheitsfraktionen\ngerade beabsichtigt gewesen; das Ergebnis der Vorgehensweise des Beklagten sei,\ndass die Mehrheitsfraktionen des Beklagten nunmehr drei von vier\nAufsichtsratsmitgliedern stellten.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom\n13.12.2001 über die Abberufung des Aufsichtsratsmitgliedes L\nrechtswidrig zustande gekommen ist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung macht er geltend, die Klage sei schon unzulässig. Die Rechte\nder Klägerin seien weder durch die Abberufung des Aufsichtsratsmitgliedes L noch\ndurch Ablehnung des Antrags auf Abberufung und Neubenennung sämtlicher\nMitglieder des Aufsichtsrates verletzt. Die Rechte der Ratsfraktionen gegenüber\nanderen kommunalen Organen ergäben sich nur aus der Wahrung der\nMitgliedschaftsrechte, sie bezögen sich aber nicht auf die vom Rat getroffene\nEntscheidung selbst. Deshalb spielten schon die Gründe, die für die\nRatsentscheidung maßgeblich gewesen seien, in einem Rechtsstreit der Ratsfraktion\ngegen den Rat keine Rolle. Durch das bloße Überstimmtwerden seien keine\nparlamentarischen Mitgliedschaftsrechte der Klägerin verletzt, da das d`Hondtsche\nHöchstzahlverfahren bei der Bestellung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder durch\nden Beklagten in § 50 Abs. 3 GO für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines\nMitglieds aus dem Aufsichtsrat zugunsten des Mehrheitswahlprinzips aufgegeben\nsei.\n\n15\n\nDarüber habe die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. Trage die\nAbberufung eines Aufsichtsratsmitglieds einem zwingenden gesellschaftsrechtlichen\nErfordernis der Verkleinerung des Aufsichtsrates Rechnung, seien veränderte\nMehrheitsverhältnisse im Rat also nicht ausschlaggebend, sei das\nMehrheitswahlprinzip anzuwenden. Das Gesetz unterscheide zwischen der\nerstmaligen Besetzung der Ausschüsse und Gremien in Drittorganisationen - dann\nVerhältniswahlprinzip - und den erforderlichen Nachwahlen - dann\nMehrheitswahlprinzip -. Liege für die Neubesetzung - für die Abberufung müsse\nEntsprechendes gelten - ein sachlicher Grund vor und könne von einem Missbrauch\nnicht die Rede sein, dann müsse es bei der gesetzlichen Regelung in §§ 113 Abs. 1\nSatz 3, 50 Abs. 4 Satz 2 GO verbleiben. Die streitige Abberufung sei veranlasst\nworden durch die Notwendigkeit, sich den gesellschaftsrechtlichen Erfordernissen zu\nstellen, die sich aus dem zwischen der Stadt T und der N1 AG beschlossenen\nKonsortialvertrag ergeben hätten. Die Stadt T hätte ihre vertraglichen Verpflichtungen\nverletzt, wenn sie eine entsprechende Abberufung nicht vorgenommen hätte.\n\n16\n\nDie Abberufung des vierten Aufsichtsratsmitgliedes sei auch nicht nach den\nGrundsätzen des Verhältniswahlrechts möglich gewesen. Diese hätte nur dann\ngreifen können, wenn die seinerzeitige Wahl nach dem Verhältniswahlprinzip erfolgt\nwäre. Sei - wie hier - nach einer einheitlichen Liste gewählt worden, könne auch das\nVerhältniswahlprinzip nicht abgebildet werden, da die Zuordnung der einzelnen\nGremienmitglieder zu den damals bestehenden Kräfteverhältnissen im Rat nicht\nmehr hätte nachvollzogen werden können. Die Ratsmitglieder hätten sich bei der\nseinerzeitigen Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder auf einen gemeinsamen\nVorschlag geeinigt, weshalb das Prinzip des Verhältniswahlrechts schon deshalb\nkein Auswahlkriterium darstellen könne. Das Prinzip der Verhältniswahl könne bei\neiner späteren Ratsentscheidung nur fortgeführt werden, wenn es bei der\nerstmaligen Bestellung gewissermaßen angelegt sei.\n\n17\n\nIm übrigen seien in der Ratsvorlage die Gründe dargestellt worden, aus denen\nheraus eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich gewesen sei.\nNachdem bereits ein CDU-Mitglied (3 auf 2) und zwei SPD-Mitglieder (3 auf 1) aus\ndem Aufsichtsrat ausgeschieden seien, habe nunmehr die Abberufung eines\nweiteren Aufsichtsratsmitgliedes angestanden. In der Vorlage seien die Gründe für\ndie Notwendigkeit der Verringerung der entsandten Aufsichtsratsmitglieder\ndargestellt gewesen, ohne einen Vorschlag zu unterbreiten, welches der weiteren\nAufsichtsratmitglieder abberufen werden solle. Angesichts des Umstandes, dass\nbereits CDU- bzw. SPD-Mitglieder abberufen worden seien, habe es nahegelegen,\ndass sich der Beklagte für ein Mitglied der FDP-Fraktion bzw. ein Mitglied der\nKlägerin entschieden habe. Die Abberufung des Ratsmitgliedes L habe im Rahmen\ndieser Überlegungen gelegen.\n\n18\n\nEine vorzeitige komplette Neubestellung des Aufsichtsrates hätte den Grundsatz\nder Arbeitskontinuität des Gremiums durchbrochen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nverwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO im Rahmen eines\nOrganstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig.\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Falle der gesellschaftsrechtlich bedingten\nVerringerung der Anzahl der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke T\nGmbH über die Abberufung und Neubesetzung im Wege der Verhältniswahl nach\n§ 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GO NW oder durch Mehrheitsbeschluss zu\nentscheiden ist. Von der Beantwortung dieser Frage sind die Befugnis der Klägerin\nzur Unterbreitung entsprechender Wahlvorschläge und deren anschließende\nBehandlung durch den Beklagten abhängig.\nZwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Streit, an\ndessen Klärung die Klägerin im Blick auf weitere Abberufungen von und\nNeubesetzung mit Mitgliedern des Aufsichtsrates der Stadtwerke T GmbH im Zuge\nder Teilprivatisierung der Stadtwerke ein berechtigtes Interesse hat.\nDer Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, das berechtigte Interesse\nbestehe jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr, weil mit\neiner Wiederholung der streitigen Vorgehensweise nicht mehr zu rechnen sei. Wird\neine Rechtsverletzung gerügt, führt dieser Einwand nur dann zum Wegfall des\nFeststellungsinteresses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich die zu\nklärende Rechtsfrage nochmals stellen wird. Unabhängig davon, dass die Frage der\nNeubesetzung mit und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Stadt T auch\nin Zukunft eine allgemein wiederkehrende Frage sein kann, steht dem besonders\nentgegen, dass im Zuge der Teilprivatisierung der Stadtwerke T GmbH über eine\nweitere Reduzierung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates zuungunsten der Vertreter\nder Stadt T zu entscheiden sein kann. Ursprünglich stand der Stadt T aufgrund\nGesellschaftsvertrages der T Stadtwerke GmbH zunächst das Recht zu, neben den\nneun Arbeitnehmervertretern neun Mitglieder und neun Ersatzmitglieder - davon\njeweils ein Vertreter der Stadtverwaltung - des insgesamt 18-köpfigen Aufsichtsrates\nder T Stadtwerke GmbH zu bestellen. Im Zuge der Teilprivatisierung wurde die\nBesetzung des Aufsichtsrates dahingehend geändert, dass beginnend mit der neuen\nWahlperiode ab 2004 der Aufsichtsrat nur noch aus 12 Mitgliedern besteht, von\ndenen die Stadt T vier Mitglieder entsendet. Da für die Zeit zwischen dem 01.02.2002\nbis zur neuen Wahlperiode ab 2004 der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Stadt\nT nur noch 5 Aufsichtsratsmitglieder entsendet - und dazu verhält sich der von der\nKIägerin angegriffene Abberufungsbeschluss vom 13.12.2001 -, hingegen die N1 AG\n4 Aufsichtsratsmitglieder und die Arbeitnehmer weiterhin neun\nAufsichtsratsmitglieder, steht eine weitere Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds\nbzw. die Neubesetzung des Aufsichtsrats bezüglich der Vertreter der Stadt T\nbevor.\n\n22\n\nDie Klagebefugnis ergibt sich daraus, dass die Klägerin eine organinterne\nMitwirkungsbefugnis beansprucht, die - trifft ihre Rechtsauffassung zu - durch das\npraktizierte Wahlverfahren rechtswidrig vereitelt wird.\n\n23\n\nDie Klage ist begründet.\n\n24\n\nDer angegriffene Beschluss des Beklagten vom 13.12.2001 über die Abberufung\ndes Aufsichtsratsmitglieds der Stadtwerke T GmbH L ist rechtswidrig zustande\ngekommen, weil gegen die in der Gemeindeordnung niedergelegten und im Falle der\nBesetzung von Aufsichtsratsmandaten zu beachtenden Grundsätzen des\nVerhältniswahlrechtes verstoßen worden ist.\n\n25\n\nZur streitigen Abberufung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 31.12.2002\n- 1 L 123/02 -, an dessen Rechtsausführungen sie festhält, darauf hingewiesen, dass\ndie Gemeindeordnung zwar eine ausdrückliche Regelung zu dem Fall der\nVerkleinerung des Gremiums, für das der Betroffene bestellt oder vorgeschlagen\nworden ist, oder zu dem hier streitigen Fall der Verringerung der von der Gemeinde\nzu besetzenden Sitze nicht enthält. Gleichwohl ergibt sich aus § 50 Abs. 3 und 4\nGO NW, dass auch in diesen Fällen dem Prinzip der Verhältniswahl Rechnung zu\ntragen ist, wenn keine einstimmige Entscheidung zu Stande kommt. Im einzelnen hat\ndie erkennende Kammer zur streitigen Abberufung Folgendes ausgeführt:\n\n26\n\n„Die Abberufung eines von der Gemeinde entsandten Aufsichtsratsmitglieds\nbeurteilt sich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang ausschließlich nach §\n113 Abs. 1 Satz 3 GO NW. Hiernach haben die vom Rat bestellten Vertreter der\nGemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,\nAufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder\nPersonenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ihr Amt auf\nBeschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Eine abweichende gesetzliche\nRegelung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NW besteht hier nicht.\n\n27\n\nDie Möglichkeit der Abberufung verfolgt im Wesentlichen das Ziel, das\nWeisungsrecht der Gemeinde gegenüber ihren Vertretern nach § 113 Abs. 1\nSatz 2 GO NW abzusichern. Ein Abberufungsbeschluss kann dementsprechend\nebenso wie eine Weisung mit einfacher Ratsmehrheit beschlossen werden.\n\n28\n\nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht\nNordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung Stand September 2000, § 113 GO Anm.\n8.1; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,\nLoseblattsammlung Stand März 2001, § 113 GO Anm. III 3.\n\n29\n\nObgleich das Abberufungsrecht nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 3\nGO NW keinen tatbestandlichen Voraussetzungen unterworfen ist und die\nEntscheidung hierüber deshalb in das Ermessen des Rates gestellt ist, steht sie\nnicht in dessen Belieben. Abgesehen von dem allgemeinen Willkür- und\nMissbrauchsverbot können sich Beschränkungen der Abberufungsrechts im\nHinblick auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz bei der Auslegung\nwiderstreitender Regelungen auch aus anderen kommunalverfassungsrechtlichen\nBestimmungen ergeben.\n\n30\n\nOVG NRW. a.a.O., S. 792.\n\n31\n\nZu diesen Vorschriften gehört namentlich § 50 Abs. 3 und 4 GO, der das\nVerfahren der Bestellung von Vertretern der Gemeinde im Sinne des § 113 GO\nNW regelt. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NW ist § 50 Abs. 3 GO NW\nentsprechend anzuwenden, wenn die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter\noder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2, 113 GO NW zu bestellen oder\nvorzuschlagen haben, die nicht hauptberuflich tätig sind. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO\nNW bestimmt für die Wahl von Ausschüssen, dass dann, wenn die Ratsmitglieder\nsich für die Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag\ngeeinigt haben, der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme\ndieses Wahlvorschlags ausreichend ist (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NW). Kommt ein\neinheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, wird nach den Grundsätzen der\nVerhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GO NW),\nwobei die Wahlstellen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die\nWahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates zu verteilen sind (§ 50\nAbs. 3 Satz 3 GO NW). Für den Fall des Ausscheidens eines Gemeindevertreters\ni.S.v. § 113 GO NW aus dem jeweiligen Gremium, für das er bestellt oder\nvorgeschlagen worden war, bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NW - insoweit\nabweichend von der in § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NW für Ausschüsse getroffenen\nRegelung -, dass die Ratsmitglieder den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 50\nAbs. 2 GO NW, d.h. mit einfacher Mehrheit, wählen.\n\n32\n\nDiese Normierung des Prinzips der Verhältniswahl auch für die Bestellung\ngemeindlicher Vertreter i.S.d. § 113 GO NW steht einer schrankenlosen\nAbberufungsbefugnis des Rates entgegen. Andernfalls hätte es die Ratsmehrheit\nin der Hand, das auf Grund einer Verhältniswahl zustandegekommene Ergebnis\ndurch die - möglicherweise sogar sukzessive - Abberufung einzelner, von der\nMinderheit benannter Vertreter nachträglich zu verändern. Soweit § 50 Abs. 4\nSatz 2 GO NW in dem dort geregelten Fall eine nachträgliche Veränderung des\nProporzes zulässt, handelt es sich um eine bewusst durch den Gesetzgeber\ngeregelte Ausnahme für einen Sonderfall, nicht aber um eine allgemeine\nAufweichung des Prinzips.\n\n33\n\nZu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 - 15 A 650/87 -, NVwZ\n1990, 188 (190).\n\n34\n\nDementsprechend ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass das Abberufungsrecht nach § 113\nAbs. 1 Satz 3 GO NW nicht aus Gründen ausgeübt werden darf, die allein in den\n(veränderten) Mehrheitsverhältnissen des Rates wurzeln. Das Prinzip der\nVerhältniswahl Gewähr leistet hiernach, dass sich das Kräfteverhältnis im Rat, wie\nes im Zeitpunkt der Wahl vorliegt, in dem zu besetzenden Gremium grundsätzlich\nfür dessen gesamte Amtszeit widerspiegelt,\n\n35\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1990, a.a.O.; dieser Entscheidung\nzustimmend Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 113 GO\nAnm. 10; Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 113 GO Anm. III 3.\n\n36\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Entscheidung des\nAntragsgegners hinsichtlich der Abberufung des Antragstellers als rechtswidrig.\n\n37\n\nEine ausdrückliche Regelung zu dem Fall der Verkleinerung des Gremiums,\nfür das der Betroffene bestellt oder vorgeschlagen worden ist, oder zu dem hier\nstreitigen Fall der Verringerung der von der Gemeinde zu besetzenden Sitze\nenthält die Gemeindeordnung zwar nicht; gleichwohl ergibt sich aus § 50 Abs. 3\nund 4 GO NW, dass auch in diesen Fällen dem Prinzip der Verhältniswahl\nRechnung zu tragen ist, wenn keine einstimmige Entscheidung zu Stande\nkommt.\n\n38\n\nDiese Verpflichtung folgt zum Einen daraus, dass das Gremium nach der\nVeränderung seiner Zusammensetzung nicht mehr dem Gremium entspricht, in\ndas die Gemeinde ihre Vertreter ursprünglich entsandt hat. Bezogen auf die\nEntsendungsberechtigung ist damit eine fortdauernde Identität des zu\nbesetzenden Gremiums nicht gegeben. Der in seiner Zusammensetzung\ngeänderte Aufsichtsrat der Stadtwerke T GmbH ist im Vergleich zu dem\nursprünglichen Aufsichtsrat ein Anderer. Besteht aber keine Identität zwischen\naltem und neuem Aufsichtsrat, handelt es sich bei der Entsendung der Mitglieder\nin den neuen Aufsichtsrat materiell um eine Neubesetzung, die mangels\nEinstimmigkeit nach dem Prinzip der Verhältniswahl zu erfolgen hat. Die\nReduzierung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die bloße Abwahl\nEinzelner oder - wie hier - eines Einzelnen ohne Rücksicht auf dieses Prinzip\nverstößt gegen § 50 Abs. 3 und 4 GO NW. Insoweit ergibt sich auch aus § 50\nAbs. 4 Satz 2 GO NW nichts Anderes, da hier nicht ein einzelnes Mitglied aus\neinem fortbestehenden Gremium ausscheidet, sondern über die Mitglieder in\neinem neuen Gremium insgesamt neu zu entscheiden ist.\n\n39\n\nDie Verpflichtung zur Beachtung des Prinzips der Verhältniswahl besteht aber\nauch dann, wenn man nicht von einer materiellen Neubesetzung des\nAufsichtsrates ausgehen wollte. Wie oben ausgeführt, soll das Prinzip der\nVerhältniswahl Gewähr leisten, dass das Kräfteverhältnis im Rat, wie es im\nZeitpunkt der Wahl vorliegt, sich in dem zu besetzenden Gremium grundsätzlich\nfür die gesamte Amtszeit widerspiegelt. Hat eine Wahl der Gemeindevertreter\nnicht stattgefunden, weil - wie hier - einstimmig ein einheitlicher Wahlvorschlag\nbeschlossen worden ist, gelten diese Erwägungen erst recht. In diesem Fall\nGewähr leistet § 50 Abs. 3 und 4 GO NW, dass das in dem einheitlichen\nWahlvorschlag zum Ausdruck gekommene Kräfteverhältnis, das Ausdruck des\nfreien Mandats der Ratsmitglieder ist, für die Amtszeit der Gremiumsmitglieder\nBestand hat. Der diesbezügliche Schutz ist nicht geringer als der des Ergebnisses\neiner Verhältniswahl.\n\n40\n\nEine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 50 Abs. 4 Satz 2\nGO NW geboten. Soweit in dem dort geregelten Fall eine Veränderung des\nKräfteproporzes zulässig ist, knüpft diese Möglichkeit an die anderweitig\nbegründete Notwendigkeit der Neubesetzung eines Gremiumssitzes an. Eine\nsolche kann zwar abgesehen von dem Fall eines Rücktritts des jeweiligen\nMitglieds auch durch dessen Abberufung begründet werden; in diesem Fall setzt\nsie jedoch die Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung voraus. Eine\nAbberufung mit dem (alleinigen) Ziel der Veränderung der Kräfteverhältnisse in\nder Gruppe der Ratsvertreter in dem jeweiligen Gremium wird durch § 50 Abs. 4\nSatz 2 GO nicht gedeckt. Eine solche Veränderung kann allein Folge einer\nAbberufung sein, nicht aber deren Grund. Anderenfalls würde das systematische\nVerhältnis von § 113 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 4 Satz 2 GO in sein Gegenteil\nverkehrt.\n\n41\n\nEine rechtmäßige Abberufungsentscheidung liegt schließlich auch nicht unter\ndem Aspekt vor, dass mit der Verringerung der Zahl der von dem Antragsgegner\nzu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder ein sachlicher Grund für die Abberufung\ndes Antragstellers bestünde. Die mit der Folge der Proporzveränderung\nverbundene Abberufung eines einzelnen Gremiumsmitglieds ist sowohl im Falle\nder Nachbesetzung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NW als auch im Fall der\nersatzlosen Abberufung wie hier nur dann zulässig, wenn der (zulässige) Grund\nfür die Abberufung gerade in der Person des Abberufenen besteht.\n\n42\n\nEbenso im Ergebnis Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O.,\n§ 113 GO Anm. 8.2; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 113 GO Anm. III 3.\n\n43\n\nBetrifft der Grund der Abberufung nicht das konkret abzuberufende\nGremiumsmitglied sondern die Gesamtheit der Gremiumsmitglieder, ist die\nAbberufung nur das Mittel, um tatsächlich eine neue Entscheidung über die\nZusammensetzung der von dem Rat zu entsendenden Gruppe herbeizuführen.\nFür eine solche Entscheidung aber sieht die Gemeindeordnung das in § 50 Abs. 4\nSatz 1 und Abs. 3 GO NW geregelte Verfahren vor. Eine Abberufung, die diesen\nVorgaben nicht Rechnung trägt, ist unzulässig.\n\n44\n\nEin konkret auf die Person des Antragstellers bezogener Abberufungsgrund\nliegt nicht vor. Seine Abberufung erfolgt vielmehr erklärtermaßen nur, um der\nVerringerung der Zahl der Aufsichtsratssitze der Stadt T Rechnung zu tragen. Der\nmit seiner Abberufung verbundene Zweck hätte damit aber ebenso durch die\nAbberufung eines anderen Gremiumsmitglieds erfüllt werden können, sodass sich\nder vorliegende sachliche Grund auf die Gesamtheit der verbleibenden\nGremiumsmitglieder bezog. Aus den oben genannten Gründen hätte die\nEntscheidung über den Verbleib des Antragstellers im Aufsichtsrat bzw. die\nBesetzung der verbleibenden Aufsichtsratssitze deshalb nach den in § 50 Abs. 3\nund 4 GO NW niedergelegten Maßstäben getroffen werden müssen. Zwar wird\ninsoweit nicht zu fordern sein, dass zunächst alle Aufsichtsratsmitglieder\nabberufen werden müssen, um dann die zur Verfügung stehenden Sitze\ninsgesamt neu zu verteilen. Ebenso dürfte es möglich sein, über die Verteilung der\nSitze nach den in § 50 Abs. 3 und 4 GO NW geregelten Grundsätzen neu zu\nentscheiden, die bislang benannten Aufsichtsratsmitglieder zu belassen, soweit\nsie wiederum entsandt werden sollen, und lediglich die zukünftig nicht zu\nentsendenden Mitglieder abzuberufen. Dass der Abberufung des Antragstellers\nein solches Verfahren vorangegangen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.\"\n\n45\n\nSowohl für die Wahl von Mitgliedern zur Neubesetzung eines Aufsichtsrates als\nauch bei der Abberufung von Mitgliedern gilt damit die vom Gesetzgeber getroffene\nGrundentscheidung zum Minderheitenschutz, entweder über einen einheitlichen\nWahlvorschlag einstimmig abzustimmen, oder nach dem Verhältniswahlrecht\nabzustimmen und die zu vergebenden Sitze nach dem d'Hondtschen\nHöchstzahlverfahren zu verteilen.\n\n46\n\nDer Einwand des Beklagten, im Rahmen einer Verhältniswahl zur Neubesetzung\ndes „verkleinerten\" Aufsichtsrates der Stadtwerke T AG hätte das Ergebnis einer\nursprünglichen Verhältniswahl nicht abbilden können, da gar keine Verhältniswahl\nstattgefunden habe, sondern vielmehr der Aufsichtsrat mit einstimmigem\nWahlvorschlag gewählt worden sei, überzeugt nicht. Bei der Abberufung bzw.\nNeubesetzung im Zusammenhang mit der Verkleinerung des Aufsichtsrates hätte im\nGegenteil gerade das Ergebnis dadurch abgebildet werden können, indem erneut ein\neinheitlicher Wahlvorschlag hätte vorgelegt werden können. In dem Fall, dass sich\nder Rat nicht einstimmig auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen kann, ist dann\naber besonderer Wert auf den gesetzlich geregelten Minderheitenschutz zu legen.\nAndernfalls hinge das Ergebnis weitgehend von tatbestandlichen Zufälligkeiten ab;\neine politische Gruppierung, die sich auf einen Konsensvorschlag eingelassen hat,\nfände sich gegenüber der Ratsmehrheit im Nachhinein deutlich weniger geschützt als\neine, die auf der (ursprünglichen) Verhältniswahl bestanden hätte.\n\n47\n\nVgl. J. Müller, NVWBl. 1997, 172, 174/175: Abberufung mit Mehrheitswahl\nmöglich, aber Neuberufung aufgrund Verhältniswahl.\n\n48\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)\nweist darauf hin,\n\n49\n\nvgl. Beschlüsse vom 26.04.1989 - 15 A 650/87 -, NVwZ 1990, S. 188, 189 f.,\nund vom 12.02.1990 - 15 B 35/90 -, NVwZ 1990, S. 791, 793,\n\n50\n\ndass der Gesetzgeber ganz bewusst eine Änderung der Bestimmungen mit dem\nZiel einer weitreichenden Ausdehnung der Verhältniswahl vorgenommen hat. Der\nGesetzgeber hat die gemeindeinterne Willensbildung insoweit prinzipiell umfassend\nden Grundsätzen der Verhältniswahl unterworfen - mit nur einer, der oben\ndargestellten individuellen, Ausnahme. Diese rechtfertigt sich aus der Überlegung,\ndass eine politische Kraft, deren Mandatsträger Anlass zur Abberufung geben, den\ndaraus entstandenen Einflussverlust trägt. Die Grundentscheidung beruht auf der\nWertung, dass eine proportionale Beteiligung auch der politischen Minderheiten an\nden körperschaftsinternen Funktionen dem Wohl der Gemeinde in besonderem\nMaße dient.\n\n51\n\nDiese Auffassung findet ihre Bestätigung in der aktuellen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts,\n\n52\n\nvgl. Beschluss vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 -, Städte- und Gemeinderat 2004, Nr.\n1-2, 42 = HGZ 2004, 105-107 = DVBl 2004, 439-442 = KommJur 2004, 141-143 = NWVBl\n2004, 184-186 = NVwZ 2004, 621-622 = BayVBl 2004, 344-346 = NdsVBl 2004, 229-\n230,\n\n53\n\nzur Wahl von Mitgliedern der Ausschüsse des Rates nach § 50 Abs. 3 Satz 2 und\n3 GO NW aufgrund gemeinsamer Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen oder\nGruppen. Im Zusammenhang mit der bundesverfassungskonformen Auslegung des\n§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NW kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis,\ndass aus dem Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu\nentnehmenden Prinzip der repräsentativen Demokratie der Grundsatz der\nSpiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen\nfolgt.\n\n54\n\nDer Hinweis des Beklagten, diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall\nnicht anwendbar, da es eben nicht um die Besetzung von gemeindeinternen\nAusschüssen gehe, sondern um die Besetzung eines Organs einer privatrechtlichen\nDrittorganisation, entkräftet die Heranziehung der Argumentation des\nBundesverwaltungsgerichts nicht. Bei der Besetzung des Aufsichtsrates eines\nkommunalen Energieversorgungsunternehmens geht es um die Vergabe\nherausgehobener Leitungsfunktionen, die für die Gemeinde besonders Gewicht\nhat.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1990, a.a.O..\n\n56\n\nDazu war die Kammer schon in ihrem Beschluss vom 31.01.2002 - 1 L 123/02 -\nder Auffassung, dass zwar bei der Ausübung der diesbezüglichen Ämter eine\nBindung an das Weisungsrecht des Rates nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW besteht\nund damit der Gesetzgeber die Bedeutung des Prinzips der Verhältniswahl begrenzt\nhat. Der Gesetzgeber hat aber zugleich trotz der Weisungsgebundenheit der\nGremiumsmitglieder bei ihren Entscheidungen an ihrer Bestellung nach den\nGrundsätzen des Verhältniswahlrechts festgehalten. Die Kammer hat dazu weiter\nausgeführt - und hält daran fest -, \n\n57\n\n„dass er (i.e. der Gesetzgeber) - selbst in dem so beschränkten Umfang -\ndem Prinzip der proportionalen Vertretung der im Rat vertretenen Fraktionen und\nGruppen einen Wert über das Entscheidungsverhalten der Gewählten hinaus\nbemessen wollte. (...)\nÜber diese Erwägungen hinaus folgt die Anerkennung eines Interesses der\nGemeinde an der Wahrung der Prinzips der Verhältniswahl bei der Entsendung\nvon Vertretern in Gremien von Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,\nauch aus der Bedeutung, die privatrechtliche Handlungsformen im Rahmen der\nAufgabenerfüllung der Gemeinde heute erlangt haben. Die zunehmende\nWahrnehmung gemeindlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, deren\nTätigkeit die Gemeinde in eingeschränkterem Maße zu bestimmen vermag als die\nTätigkeit ihrer Verwaltung, verleiht den Regelungen des § 50 Abs. 3 und 4 GO NW\njedenfalls heute eine erhebliche, auch grundsätzliche Bedeutung. Mit diesen\nBestimmungen wird der die Gemeindeordnung mitprägende Grundsatz der\nangemessenen Berücksichtigung von Minderheiten jedenfalls im Ansatz auch auf\nden Bereich des Handelns in privatrechtlicher Form übertragen. Angesichts der\nTatsache, dass in diesem Bereich weiter gehende Vorkehrungen zum Schutz von\nRatsminderheiten nicht bestehen - kommunalrechtlich erkennbar etwa in der\nWeisungsgebundenheit entsandter Gremiumsmitglieder, gesellschaftsrechtlich\nbedingt durch die Regelungen über die Entscheidungsfindung in den\nentsprechenden Unternehmen und wirtschaftlich verstärkt durch die zunehmende\nBeteiligung Privater an derartigen Unternehmen -, gewinnt der in § 50 Abs. 3 und\n4 GO NW normierte Grundsatz der Beteiligung auch von Ratsminderheiten ein\numso stärkeres Gewicht. Nur durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die\ngenannten Grundwertungen der Gemeindeordnung jedenfalls im Ansatz auch bei\nder gemeindlichen Tätigkeit in privatrechtlicher Form beachtet werden. Damit aber\ndienen sie ebenso wie in die Normen, die das öffentlich-rechtliche Handeln der\nGemeinde regeln, deren Interesse und läuft ihre Verletzung dem Interesse der\nGemeinde zuwider.\n\n58\n\nEine besondere Schutzwürdigkeit der ursprünglich gewählten\nGremiumsmitglieder, die bei der Neubesetzung im Sinne einer „Verkleinerung\" des\nAufsichtsrates gegebenenfalls aufgrund des Verhältniswahlrechtes nicht erneut\nBerücksichtigung finden könnten, besteht - entgegen der Auffassung des Beklagten -\nnicht. Zur streitigen Abberufung hat das Oberverwaltungsgericht,\n\n59\n\nBeschluss vom 21.05.2002 - 15 B 238/02 -, www.nrwe.de,\n\n60\n\nunter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung \n\n61\n\n- vgl. Beschlüsse vom 12.02.1990 - 15 B 35/90 -, NVwZ 1990, S. 791 -,\n\n62\n\ndargelegt, dass dem vom Rat entsandten Vertreter im Aufsichtsrat einer GmbH\nim Grundsatz keine wehrfähige Innenrechtsposition zusteht, kraft deren er seine\nAbberufung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW verhindern kann. Eine solche\nRechtsposition ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften über die Verhältniswahl\nbei der Besetzung der Aufsichtsratspositionen durch den Rat. Dieser Auffassung\nschließt sich die Kammer an. Schließlich spricht gegen die Heranziehung der\nPrinzipien der Verhältniswahl nicht der - funktionale - Grundsatz der\n„Arbeitskontinuität\". Denn die aus § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW folgenden Vorgaben\nlassen sich - wie oben dargelegt - auch durch (bloße) Abberufung jener\nMandatsträger erfüllen, die nach einem neuen einheitlichen Wahlvorschlag oder\nNeuwahl nach dem Verhältnisprinzip nicht mehr dazugehören würden. Im Übrigen\nwird das Gremium durch die Verringerung der Zahl der Sitze ohnehin verändert. Ob\ndies rechtstechnisch durch Abberufung (und Verbleib) einzelner Mandatsträger oder\ndurch komplette Neuwahl erfolgt, ändert praktisch nichts.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-17/1-k-5749-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-17/1-k-5749-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284702","retrieved":"2026-07-09 03:00:46.584396+00:00"}}