{"status":"available","doknr":"OLD284701","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0917.1K5435.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"1 K 5435/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Entscheidung \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. gehörte dem Rat der Stadt E1 seit dem 1. Oktober 1999 als \nfraktionsloses Mitglied an; sie ist am 15. Januar 2003 aus ihm ausgeschieden. Der \nfraktionslose Kläger zu 2. ist seit dem 1. Oktober 1999 Ratsmitglied. \n\n3\n\nDie Kläger bestreiten die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 4. Juli 2001, mit \ndem der Beklagte zu 1. mehrheitlich sein Einverständnis zum Verkauf von 29,9 % der \nAnteile der Stadtwerke E1 AG durch die „E1 Stadtwerke\" Gesellschaft für \nBeteiligungen mbH an die Energie C (EnC) erklärte und die städtischen Vertreter in \nden Organen des Stadtwerke-Konzerns ermächtigte, dem Vertragswerk \nzuzustimmen. \n\n4\n\nBeide Kläger waren gleichzeitig stimmberechtigte Bürger bei dem erfolgreichen \nBürgerentscheid vom 20. Mai 2001; damals beantworteten über 89 % der \nAbstimmenden die Frage „Soll die Landeshauptstadt E1 einen bestimmenden \nEinfluss (mindestens 50,1 %) auf die Stadtwerke E1 AG behalten und über die \nMehrheit der Anteile an den Stadtwerken entgegen dem Ratsbeschluss vom \n9. November 2000 weiterhin verfügen?\" mit „Ja\". Mit dem vorgenannten \nRatsbeschluss war die Verwaltung beauftragt worden, über einen Verkauf von bis zu \n54,9 % der städtischen Anteile zu verhandeln und damit nur noch mindestens die \n„Sperrminorität\" von 25,1 % der Anteile zu halten (damalige Anteilsverhältnisse: 80 % \nStadt und 20 % RWE). \n\n5\n\nDie Kläger erhielten am 28. Juni 2001 per Post eine Einladung des \nOberbürgermeisters zu der nicht-öffentlichen Sondersitzung des Rates am \n4. Juli 2001 zu dem Thema „Verkauf von 29,9 % der Anteile der Stadtwerke E1 AG \ndurch die „E1 Stadtwerke\" Gesellschaft für Beteiligungen mbH\". Im Rahmen der \nordentlichen Ratssitzung am selben Tage bekamen alle Ratsmitglieder eine \n1. Ergänzung zur Tagesordnung sowie als Anlage ein mit „streng vertraulich\" \ngekennzeichnetes Papier zur „Auswahl des strategischen Partners für die SWD AG\", \ndas unter anderem eine Kurzbeschreibung der drei Interessenten enthielt. Aus der \nDrucksache ging hervor, dass für alle Ratsmitglieder die Einsichtnahme in die mit \nden potenziellen Partnern ausgehandelten Vertragswerke am Freitag, dem 29. und \nam Samstag, 30. Juni 2001 sowie am folgenden Montag und Dienstag (2. und \n3. Juli 2001) jeweils in der Verwaltung bzw. im Ältestenratssaal möglich sei. \nDie Forderung einer Reihe von Ratsmitgliedern nach Zulassung von \nRechtsbeiständen bei der Einsichtnahme in die Verträge und die \nZurverfügungstellung der Verträge an die Fraktionen lehnte der Oberbürgermeister in \ndieser Sitzung zunächst ab. \nAm 29. Juni 2001 stellte der Oberbürgermeister den Fraktionen jeweils ein Exemplar \nder Verträge zur Verfügung; hiervon erfuhren die Kläger nach eigener Darstellung am \nfolgenden Tage aus der Presse. \nSie erhielten am 2. Juli 2001 die Mitteilung der Verwaltung, dass sie in die \nVertragswerke (nun doch) mit Rechtsanwälten Einsicht nehmen könnten; hierüber \nwaren die Fraktionen bereits beim Empfang des Vertragswerks unterrichtet worden. \nAm 3. Juli 2001 nahmen die Kläger Einsicht unter Hinzuziehung ihrer \nProzessbevollmächtigten und von Rechtsanwalt L1. Letzterer legte in einem \nAktenvermerk nieder, dass die Verträge seiner Auffassung nach „gravierende \nVerstöße gegen den Bürgerentscheid vom 20. Mai 2001\" enthielten. \nAm 4. Juli 2001 bekamen die Kläger eine neue Drucksache, in der die Veräußerung \nan die EnC vorgesehen war.\n\n6\n\nEinen gegen den Beklagten zu 1. und den Oberbürgermeister gerichteten Antrag \nder Kläger vom Mittag des 4. Juli 2001 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(„Zurückziehung der Verwaltungsvorlage\" und „Untersagung einer Entscheidung \nhierüber\") lehnte die erkennende Kammer ab, da kein Grund für die Vorwegnahme \nder Hauptsache bestehe; sie verwies auf die Möglichkeit eines Vertagungsantrags \nund das Kommunalverfassungsstreitverfahren in der Hauptsache (Beschluss vom \n4. Juli 2001 - 1 L 1717/01 -).\n\n7\n\nDen daraufhin vom Kläger zu 2. in der nicht öffentlichen Ratssitzung gestellten \nVertagungsantrag lehnte der Beklagte zu 1. mehrheitlich ab und fasste sodann mit \n46 zu 31 Stimmen den streitgegenständlichen Beschluss. \n\n8\n\nAm 15. Juli 2001 beantragte die PDS im Rat der Landeshauptstadt E1 bei der \nBezirksregierung E1 die Aufhebung dieses Beschlusses wegen „unzureichender \nVorbereitungsmöglichkeit\" und „Verstoßes gegen das Ergebnis des \nBürgerentscheides vom 20. Mai 2001\".\n\n9\n\nDie Kläger haben am 31. August 2001 Klage erhoben. \n\n10\n\nSie wenden sich gegen den Ratsbeschluss vom 4. Juli 2001 zum einen mit der \nArgumentation, dieser sei unter Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte \nzustandegekommen. Vor dem Beschluss habe keine ausreichende Möglichkeit der \nInformation bestanden. Alle Ratsmitglieder hätten in die Lage versetzt werden \nmüssen, alle Angebote vollständig mit ausreichender Zeit und unter Hinzuziehung \nvon Rechtsbeiständen einsehen zu können. Dies sei jedoch nicht geschehen, da von \nder Information am 2. Juli bis zur Sitzung am 4. Juli 2001 nicht genügend Zeit \ngewesen sei. Hinzu komme der Umfang der Unterlagen (6 Leitz-Ordner) und deren \nForm (weinrotes Papier mit kleiner Schrift); außerdem habe es Abweichungen \ngegenüber den zusammenfassenden Papieren gegeben. Auch die Bekanntgabe der \nVerkaufspreise erst in der Sitzung entspreche nicht den Vorgaben der \nGemeindeordnung. Zudem liege eine unsachgemäße Ungleichbehandlung der \nfraktionslosen gegenüber den fraktionsangehörigen Ratsmitgliedern vor, die über das \nganze Wochenende in ihren Fraktionsräumen Einsicht in die Unterlagen hätten \nnehmen können. Schon am Freitagnachmittag seien die Fraktionen über die \nMöglichkeit der Einsichtnahme unter Hinzuziehung von Rechtsbeiständen informiert \nworden, während sie - die Kläger - diese Informationen erst am Montag erhalten \nhätten. Die fraktionsangehörigen Ratsmitglieder hätten den Geschäftsbericht der \nEnC ausweislich des Ratsprotokolls vom 4. Juli 2001 bereits am 2. Juli 2001 und \ndamit zwei Tage früher als sie erhalten. Schließlich sei der Vertagungsantrag \nabgelehnt worden. \nZum anderen verletze der Beschluss ihre Rechte als im Rahmen des \nBürgerentscheids vom 20. Mai 2001 stimmberechtigte Bürger. Dieser wirke wie ein \nRatsbeschluss und könne nur nach zwei Jahren durch einen neuen Bürgerentscheid \ngeändert werden. Bei oberflächlicher Betrachtung sei am 4. Juli 2001 zwar über den \nVerkauf von nur 29,9 % der Anteile beschlossen worden, materiell-rechtlich bedeute \nder Beschluss jedoch die Aufgabe von mindestens 50,1 % des Einflusses und die \nEntscheidung über den Verkauf aller Anteile, wie sich aus dem Zusammenspiel von \nAktienübertragungs-, Konsortial- und Kooperationsvertrag sowie der „Joint-venture\"-\nVereinbarungen und insbesondere auch im Hinblick auf die „Put-Option\" ergebe. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen, \n\n12\n\nfestzustellen, dass der Ratsbeschluss vom 4. Juli 2001 \nrechtswidrig und nichtig ist. \n\n13\n\nDie Beklagten beantragen, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur mitgliedschaftsrechtlichen Seite meinen sie, dass die Klage der Klägerin \nzu 1. wegen deren Ausscheidens aus dem Rat insoweit bereits unzulässig sei. Im \nÜbrigen sei den Anforderungen der Gemeindeordnung an die ordnungsgemäße \nUnterrichtung über den Entscheidungsgegenstand entsprochen worden. Alle \nRatsmitglieder hätten an den vier Werktagen vor der Ratssitzung die Gelegenheit zur \nEinsichtnahme in die kompletten verbindlichen Vertragsangebote der drei noch \nverbliebenen Bieter gehabt. Dass die Kläger hiervon vor dem 3. Juli 2001 keinen \nGebrauch gemacht hätten, sei nicht den Beklagten zuzurechnen. Nach dem am \n29. Juni 2001 auf Drängen des Oberbürgermeisters erteilten Einverständnis der \nBieter mit der Überlassung der Vertragsunterlagen und der Hinzuziehung von \nRechtsbeiständen hätten diese den Fraktionen wegen der internen Postverteilung \nnoch am selben Tage überlassen werden können, während die Kläger erst per \nBriefpost hätten informiert werden müssen. Trotz der zeitlich begrenzten \nEinsichtnahme von einem Nachmittag habe der Rechtsanwalt der Klägerin zu 2. \neinen umfangreichen Aktenvermerk mit Bedenken anfertigen können, die dann bei \nden Klägern auch zur Ablehnung der Beschlussvorlage geführt hätten; es sei nicht \nersichtlich, was eine längere Prüfung hätte bewirken können. Auch die Ablehnung \ndes Vertagungsantrags durch die Ratsmehrheit zeige deren Auffassung, dass \ngenügend Zeit zum Vergleich der Angebote gewesen sei. Der Mehrheit sei bewusst \ngewesen, dass der relativ eng bemessene Zeitplan im Endstadium des Verkaufs der \nAnteile auf einer Reihe von zwingenden Gründen beruht habe. \nSoweit sich die Kläger auf eine Verletzung ihrer Rechte als abstimmungsberechtigte \nBürger des Bürgerentscheids beriefen, liege eine unzulässige Popularklage vor. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die \nNiederschriften über die Ratssitzungen vom 28. Juni und vom 4. Juli 2001 Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n19\n\nI.\n\n20\n\nHinsichtlich beider Kläger ist die gegen den Ratsbeschluss vom 4. Juli 2001 \ngerichtete Klage zulässig. \n\n21\n\n1. a. Soweit der im Rat verbliebene Kläger zu 2. sein Begehren auf die \nVerletzung von mitgliedschaftlichen Rechten stützt, kann er dieses mit der \nFeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen. Nach den von der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen des kommunalverfassungsrechtlichen \nOrganstreits können Streitigkeiten, die aus dem kommunalen Organisationsrecht \nfolgen und den organschaftlichen Funktionsablauf bestimmende Befugnisse und \nPflichten bestimmter Organe untereinander betreffen, Gegenstand des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Grundsätzlich der gerichtlichen Klärung \nzugänglich sind dabei auch Streitigkeiten über die Mitwirkungsbefugnisse einzelner \nMitglieder an der Beschlussfassung des Gesamtorgans. Denn der Begriff des \nRechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf \nAußenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die \nRechtsverhältnisse innerhalb der kommunalen Körperschaft. Die Zulässigkeit einer \norganschaftlichen Feststellungsklage gegen einen Beschluss des Rates setzt voraus, \ndass dieser nach Rüge des Klägers unter Verletzung der gesetzlichen \nMitwirkungsrechte des Ratsmitglieds zustande gekommen ist. Das gerichtliche \nVerfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des \nRatsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil \ndurch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte \nRechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht und ihre \nVerletzung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Folge hat, ist durch Auslegung \nder jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln. \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks mit \nzahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. \n\n23\n\nMit dem Recht auf zeitige und vollständige Information über den \nBeschlussgegenstand - hier die zeitlich ausreichende Information über die \nVertragsunterlagen der drei verbliebenen Bieter unter Hinzuziehung von \nRechtsbeiständen - macht der Kläger zu 2. eine für den \nkommunalverfasssungsrechtlichen Organstreit erforderliche wehrfähige \nInnenrechtsposition geltend, die originär dem einzelnen Mitglied der \nVertretungskörperschaft zusteht. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW; Urteil vom 5. Februar 2002, a.a.O., S. 12 f..\n\n25\n\nDes Weiteren beruft sich der Kläger zu 2. mit dem Recht auf gleichberechtigte \nTeilnahme an der Beratung und Entscheidungsfindung auf eine in der \nRechtsprechung ebenfalls anerkannte - dem einzelnen Ratsmitglied zukommende - \nPosition des Innenrechts. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 15 A 2422/86 -, \nNWVBl. 1990, S 124 ff. (S. 126) und Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, \nNWVBl. 1992, S. 20 ff. (S. 21). \n\n27\n\nDas berechtigte Interesse des im Rat verbliebenen Klägers zu 2. an der \nbegehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses ergibt sich bereits \ndaraus, dass eine Wiederholung der angegriffenen Informationspraxis angesichts der \nin den Verträgen enthaltenen Option sowie im Hinblick auf andere \nPrivatisierungsvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen ist. \n\n28\n\nDie organschaftliche Feststellungsklage ist auch richtigerweise gegen den Rat \nder Stadt als dem zuständigen intrapersonalen Funktionsträger gerichtet. \n\n29\n\nb. Ob die bereits im letzten Jahr aus dem Rat ausgeschiedene Klägerin zu 1. sich \n(heute) noch in zulässiger Weise auf die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte \nberufen kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die \nFeststellungsklage der Klägerin zu 1. ist - wie im Folgenden unter 2. dargestellt - \njedenfalls unter dem Gesichtspunkt der möglichen Verletzung etwaiger Rechte der \nbei dem Bürgerentscheid Abstimmungsberechtigten zulässig. Daher kann offen \nbleiben, ob das Ausscheiden aus dem Organ - wie die Beklagten unter Berufung auf \neine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main meinen - die \nKlagebefugnis und das notwendige Feststellungsinteresse (nachträglich) entfallen \nlässt oder ob dies im Hinblick auf die Argumentation der Prozessbevollmächtigten \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung, hierdurch könne eine missbräuchliche \nVerkürzung von Mitwirkungsrechten durch die Mehrheit zum Ende der Wahlperiode \nmöglicherweise sanktionslos bleiben, nicht (zwangsläufig) der Fall ist. \n\n30\n\n2. Das Feststellungsbegehren der beiden Kläger ist im Rahmen des § 43 Abs. 1 \nVwGO (auch) insoweit zulässig, als sie sich auf die Verletzung ihrer Rechte als im \nRahmen des Bürgerentscheides vom 20. Mai 2001 abstimmungsberechtigte Bürger \nberufen. Den beiden Klägern steht insbesondere auch die analog § 42 Abs. 2 VwGO \nerforderliche Klagebefugnis \n\n31\n\n- vgl. zur Klagebefugnis bei der Feststellungsklage nur Pietzcker in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand \nder 9. Erg.lfg. September 2003, § 43 Rn. 28 ff. m. w. N. - \n\n32\n\nzur Seite. Angesichts der von den Klägern bereits in der Klageschrift angeführten \nEntscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg \n\n33\n\n(Urteil vom 14. November 1974 - I 453/74 -, DVBL. 1975, S. 552 ff.) \n\n34\n\nwonach dem abstimmungsberechtigten Bürger ein eigenes Recht auf \nAufrechterhaltung und Beachtung eines Bürgerentscheids zustehe, kann jedenfalls \ndie Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte nicht gänzlich ausgeschlossen \nwerden. Dies gilt umso mehr, als die genannte Rechtsauffassung zur baden-\nwürttembergischen Gemeindeordnung aktuell auch in der Kommentarliteratur zu § 26 \nAbs. 8 GO NRW für das nordrhein-westfälische Kommunalrecht vertreten wird. \n\n35\n\nVgl. Zielke in Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, \n2. Auflage 2004, Erl. § 26 GO, Anm. 7.\n\n36\n\nAus dem von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts \n\n37\n\n(vom 20. Februar 2001 - 10 L 2705/99 -, DÖV 2002, S. 253 ff.) \n\n38\n\nfolgt für die hier in Rede stehende Konstellation nichts Abweichendes, weil es \ndort nicht um die Sperrwirkung eines erfolgreichen, sondern um die Anfechtung eines \nnegativen Bürgerentscheids ging. \n\n39\n\nII.\n\n40\n\nDie demnach zulässige Klage ist aber sowohl unter dem organschaftlichen \nAspekt als auch unter Gesichtspunkt der Verletzung etwaiger Rechte der bei dem \nerfolgreichen Bürgerentscheid abstimmungsberechtigten Bürger unbegründet. \n\n41\n\n1. Zunächst werden die den Klägern durch das Innenrecht zugewiesenen \nRechtspositionen durch den angegriffenen Beschluss des Beklagten zu 1. nicht \nverletzt.\n\n42\n\na. Durch die Beschlussfassung am 4. Juli 2001 ist das organschaftliche \nInformationsrecht der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt worden. \nDas Informationsrecht des einzelnen Ratsmitglieds hat in der Gemeindeordnung \nkeine ausdrückliche Regelung erfahren; es wird u.a. aus § 43 GO NRW abgeleitet \nund findet seinen Niederschlag etwa auch in § 41 Abs. 1, § 55, § 62 Abs. 2 und § 69 \nGO NRW. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass den Ratsmitgliedern als \nRepräsentanten der Gemeindebevölkerung in den entsprechenden Gremien nicht \nnur das Recht auf Abstimmung, sondern auch das auf Beratung über den \nAbstimmungsgegenstand zusteht. Dieses Beratungsrecht setzt voraus, dass über \nden Beratungsgegenstand die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, \nwobei es den Ratsmitgliedern frei steht, ob sie von der gebotenen \nInformationsmöglichkeit Gebrauch machen oder nicht. Das schließt es im Grundsatz \naus, eine Frage zur Abstimmung zu stellen, zu der den Mitgliedern des Rates oder \nEinzelnen von ihnen keine oder unvollständige Informationen zur Verfügung standen. \nDas Informationsrecht des einzelnen Mitglieds der Vertretungskörperschaft dient \nnicht nur einer größtmöglichen Richtigkeitsgewähr hinsichtlich der zu treffenden \nEntscheidung, sondern auch dem Schutz etwaiger Minderheitenpositionen.\n\n43\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002, a.a.O., S. 17 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n44\n\nAuch die Vorbereitungskompetenz des Bürgermeisters (vgl. § 62 Abs. 2 GO \nNRW), d.h. dessen Pflicht, die Beratungen des Rates durch die Bereitstellung der \nsachlich gebotenen Informationen und Beratungsunterlagen vorzubereiten, dient \ndiesem Informationsrecht.\n\n45\n\nErlenkämper in Articus/Schneider, a.a.O., Erl. § 43 GO Anm. 1.2.\n\n46\n\nEntgegen der in dem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an den \nOberbürgermeister der Beklagten zu 2. vom 11. Oktober 2001 zum Ausdruck \nkommenden Rechtsauffassung sieht die Kammer das Informationsrecht aller \nRatsmitglieder und damit auch der Kläger nicht als verletzt an.\n\n47\n\naa. Der für jede verantwortliche Ratsentscheidung erforderliche Mindeststandard \nan Information wird eingehalten. Zunächst ist allen Ratsmitgliedern in Vorbereitung \nder Sondersitzung vom 4. Juli 2001 in Gestalt der zehnseitigen Anlage „Auswahl \neines strategischen Partners für die SWD AG\" vom 28. Juni 2001 eine \nGrundinformation an die Hand gegeben worden, die eine Prozessbeschreibung, eine \nÜbersicht über die Struktur des Vertragswerks, eine Kurzbeschreibung der drei \n(verbliebenen) Interessenten und eine Gegenüberstellung der Angebote enthielt. \nDiese Grundinformation ist hinsichtlich der Verträge durch die Möglichkeit der \nEinsichtnahme in die mit den potentiellen Käufern ausgehandelten Vertragswerke für \ndie Dauer von vier Werktagen ab dem 29. Juni 2001 (wesentlich) ergänzt worden. \nHierdurch unterscheidet sich die den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellte \nInformation grundlegend von der durch das Oberverwaltungsgericht in der zuletzt \ngenannten „Beigeordnetenentscheidung\" gerügten Verfahrensweise, Informationen \nüberhaupt nur zu einem Kandidaten aus dem Bewerberfeld zu geben. Von einer \nunvollständigen Information kann auch im Hinblick auf den knapp bemessenen \nAuslegungszeitraum keine Rede sein. Bei der Bemessung dieses Zeitraumes hatte \ndie Verwaltung nämlich außer dem Interesse an vollständiger Unterrichtung der \nRatsmitglieder auch zu bedenken, dass sie über einen Teil der Informationen wegen \ndes Interesses der Bieter am Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht ohne \nAbstimmung verfügen durfte. Ebenso lag auf der Hand, dass der Schutz der \nVertraulichkeit umso schwerer zu gewährleisten war, je länger der Inhalt der Gebote \neinem großen Personenkreis bekannt war und dass ein „Durchsickern\" von \nKonkurrenzangeboten die Verhandlungsposition der Gemeinde empfindlich \nschwächen würde. Im Übrigen war der Zeitraum lang genug, um das Einbringen \ngegenüber dem Mehrheitsvotum abweichender Vorstellungen objektiv möglich zu \nmachen, wie gerade das Beispiel der beiden Kläger zeigt, die sich mit Hilfe ihrer \nRechtsbeistände selbst in wenigen Stunden eine eigene Meinung über die \nVertragswerke bilden konnten. Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen das \nInformationsrecht der Mitglieder des Beklagten zu 1. dar, dass diesen die konkreten \nPreise (im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen der noch beteiligten Bieter) \nerst am 4. Juli 2001 bekannt gegeben worden sind. Diese Information ist nämlich \nnoch so rechtzeitig erfolgt, dass die Mitglieder der Vertretungskörperschaft die \nMöglichkeit der Diskussion einer alternativen Sachentscheidung gehabt hätten.\n\n48\n\nbb. War der dem Rat verfügbare Unterrichtungsstand hiernach angemessen, so \noblag es der Körperschaft - nicht einem einzelnen Mitglied - darüber zu befinden, ob \nweiterer Klärungsbedarf angemeldet werden oder die Sache als entscheidungsreif \nbehandelt werden sollte. Denn Träger des Unterrichtungsrechts ist der Rat; er ist \nZuordnungssubjekt der Normen, aus denen es hergeleitet werden kann. \nDementsprechend lag die Verantwortung darüber, ob die Entscheidung zu Gunsten \neiner Weiterführung der politischen Diskussion zurückgestellt oder im Interesse eines \nVerhandlungsabschlusses alsbald getroffen werden sollte, bei ihm.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 15 A 2422/86 -, NWVBl. 1990, S. \n124 ff. (S. 125) sowie (zum Auskunftsrecht des einzelnen Gemeinderats) VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2002 - 1 S 2277/02 -, DVBl. \n2003, S. 276 f. (S. 277). \n\n50\n\nSowohl die Ablehnung des Vertagungsantrags des Klägers zu 2. durch die ganz \nüberwiegende Mehrheit der Mitglieder des Beklagten zu 1. als auch der weitere \nVerlauf der nichtöffentlichen Sondersitzung (mit einem eher geringen \nNachfragebedarf) zeigen, dass eine weitergehende Information durch das \nBeschlussorgan mehrheitlich nicht für erforderlich gehalten, sondern die Sache \nvielmehr als entscheidungsreif angesehen wurde.\n\n51\n\nb. Auch das Recht der beiden Kläger auf eine dem Gleichheitssatz \nentsprechende Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Beklagten \nzu 1. ist nicht verletzt. Die Kläger sind gegenüber den übrigen Ratsmitgliedern nicht \nin rechtserheblicher Weise benachteiligt worden. \nZu diesem Recht hat das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an das oben \ngenannte Grundsatzurteil zum Organisationsrecht der Sparkassen \n\n52\n\nvom 18. August 1989, a.a.O., \n\n53\n\nin einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 \n\n54\n\n- Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, NWVBl. 1992, S. 20 ff. (S. 21) - \n\n55\n\nFolgendes ausgeführt: \n\n56\n\n„Das allein in Betracht zu ziehende Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an \nden Beratungen und Entscheidungen des Beklagten zu 2. hat seine Grundlage in \ndem die gemeindliche Willensbildung prägenden Demokratiegebot. Der \neinfachgesetzliche Ausdruck dieses Gebotes ist das in § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 2 \nGO verankerte Mehrheitsprinzip. Beidem liegt die Voraussetzung zugrunde, dass \ndie Mitglieder des Rates und der Ausschüsse mit gleichen Rechten und Pflichten \nan der organinternen Willensbildung beteiligt werden. Der Gleichheitssatz bezieht \nsich dabei nicht nur auf das die Willensbildung beendende \nAbstimmungsverfahren, bei dem die Stimme jedes Mitglieds gleich viel zählen \nmuss, sondern beansprucht Geltung auch für die der Abstimmung vorausgehende \nBeratung. \n\n57\n\nIn seinem rechtsgrundsätzlichen Urteil zum Organisationsrecht der \nSparkassen vom 18. August 1989 - 15 A 2422/86 -, NWVBl. 1990, 124, hat der \nSenat im einzelnen dargelegt, dass die Möglichkeiten zur Einflussnahme in \ndiesem Stadium der Entscheidungsfindung wesentlich von den äußeren \nBedingungen abhängig sind, unter denen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer \nSparkasse ihre Auffassung vertreten und zur Diskussion stellen können. Das gilt in \ngleicher Weise für die Mitglieder der kommunalen Vertretungsorgane. Auch für sie \nsind die im Urteil vom 18. August 1989 beispielhaft erwähnten Bestimmungen \nüber die dem Einzelnen eingeräumte Redezeit ebenso von wesentlicher \nBedeutung wie die Regelung der Frage, in welchem Umfang, in welcher Form und \nzu welchem Zeitpunkt die zur Beurteilung der Verhandlungsgegenstände einer \nSitzung erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt werden. Werden \ninsoweit ohne sachlichen Grund Unterschiede gemacht, so kann dies die \nMitwirkungsbefugnisse der nachteilig Betroffenen in rechtserheblicher Weise \nverkürzen. Das Beschlussorgan muss deshalb dafür sorgen, dass für seine \nMitglieder vermeidbare Unterschiede in den äußeren Bedingungen ihrer \nMitwirkung an der Entscheidungsfindung nicht bestehen. Das kann äußerstenfalls \ndie Verpflichtung nach sich ziehen, eine Angelegenheit auf Antrag zu vertagen, \num einzelnen Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, ihre Informationsdefizite zu \nbeseitigen. Eine im Widerspruch zu einer solchen Verpflichtung vorzeitig \nherbeigeführte Sachentscheidung ist wegen Verletzung der \nMitwirkungsbefugnisse dieser Mitglieder rechtswidrig. \n\n58\n\nDie tatsächlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Meinungsbildung \nder kommunalen Vertretungsorgane sind indessen auch unter der Voraussetzung \ngleicher äußerer Bedingungen unterschiedlich ausgeprägt. Diese Unterschiede \nergeben sich, wie ebenfalls im Urteil des Senats vom 18. August 1989 ausgeführt \nist, aus den subjektiven Verhältnissen der Mitglieder. Dazu zählt etwa das \nindividuelle Interesse am jeweiligen Beratungsgegenstand ebenso wie die \nSachkunde, die Konsensfähigkeit des vertretenen Standpunktes und die \nÜberzeugungskraft der dafür vorgebrachten Argumente. Zu einem Ausgleich \nsolcher, von dem einzelnen Mitglied beeinflussbarer, Unterschiede sind die \nkommunalen Vertretungsorgane nicht verpflichtet und zumeist auch nicht in der \nLage.\"\n\n59\n\nIn der bereits mehrfach genannten Entscheidung aus dem Jahre 2002 \n\n60\n\n- Urteil vom 5. Februar 2002, a.a.O. -\n\n61\n\nhat das Oberverwaltungsgericht nochmals die Verpflichtung des kommunalen \nBeschlussorgans betont, dafür zu sorgen, dass für seine Mitglieder vermeidbare \nUnterschiede in den Bedingungen ihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung \nnicht bestehen\n\n62\n\n- Seite 16 des Urteilsabdrucks -, \n\n63\n\nund darauf hingewiesen, dass nur durch eine möglichst umfassende und \nunterschiedslose Informationsmöglichkeit aller Mitglieder eine praktikable Möglichkeit \neröffnet werde, eigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen \neinzubringen und eine geänderte Beschlussfassung zu erwirken\n\n64\n\n- Seite 18 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf den Beschluss des \nHessischen VGH vom 29. März 2000 - 8 TZ 815/00 -, NVwZ 2001, S. 345 f -.\n\n65\n\nGemessen daran erweist sich der angegriffene Beschluss als rechtmäßig. \n\n66\n\naa. Die Tatsache, dass den Fraktionen am Freitag nach Rücksprache mit den \nverbliebenen Bietern jeweils ein Exemplar der Vertragsunterlagen zur Verfügung \ngestellt wurde, sodass die Fraktionsmitglieder diese „rund um die Uhr\" „auch am \nganzen Wochenende\" einsehen konnten, während die Kläger auf die \nGeschäftszeiten (Samstag 9.00 bis 14.00 Uhr; Sonntag nicht) angewiesen waren, \nstellt keine relevante Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar. Mit dem \nFraktionsstatus (vgl. § 56 GO NRW) lag vielmehr bereits ein sachlicher Grund für die \nDifferenzierung vor, weil diese (durch die Gemeindeordnung mit besonderen \nRechten ausgestatteten) Vereinigungen über die notwendigen organisatorischen \nVoraussetzungen zur Gewährung einer geordneten Akteneinsicht (unter Wahrung \nder Vertraulichkeit) verfügen.\n\n67\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O., \nS. 22 = S. 10 des Urteilsabdrucks.\n\n68\n\nZudem gab es keine Differenzierung hinsichtlich des Informationszeitpunktes, \ndenn auch die Kläger hatten ab Freitag (wie alle anderen Ratsmitglieder) \nGelegenheit zur Einsichtnahme in die Vertragswerke, haben hiervon jedoch auch am \nSamstag keinen Gebrauch gemacht. Da es den Klägern zudem auf den \nRechtsbeistand ankam, spricht auch nichts dafür, dass ihnen die zusätzliche \nEinsichtnahmemöglichkeit außerhalb der Geschäftszeiten konkret nützlich gewesen \nwäre, weil sie diesen gerade für Samstagabend oder den Sonntag hätten \norganisieren können. Die Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen durch die Kläger \nzusammen mit ihren Rechtsanwälten am Dienstag und die Erarbeitung eines \nmehrseitigen Aktenvermerks hierzu zeigt schließlich, dass die den Fraktionen \nzusätzlich eingeräumte Möglichkeit zu keiner rechtserheblichen Verkürzung des \nRechts der Kläger auf gleichberechtigte Teilhabe an den Sachinformationen geführt \nhat; entsprechend dem oben genannten Sinn und Zweck der möglichst umfassenden \nund unterschiedslosen Informationsmöglichkeit aller Mitglieder sind die Kläger \nhierdurch (auch ausweislich der in den Niederschriften vom 4. Juli 2001 \ndokumentierten Redebeiträge des Klägers zu 2.) in die Lage versetzt worden, eigene \nund vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen einzubringen und eine \ngeänderte Beschlussfassung zu erwirken. \n\n69\n\nbb. Dadurch, dass die Kläger erst nach dem Wochenende über die Möglichkeit \nder Hinzuziehung von Rechtsbeiständen bei der Akteneinsicht informiert wurden, \nwährend die Fraktionen diese Information noch am Freitag erhalten hatten, sind die \nMitwirkungsbefugnisse der Erstgenannten ebenfalls nicht in rechtserheblicher Weise \nverkürzt worden. Es gibt keinen Anlass zu der Annahme, den Klägern wäre ein \nvergleichbarer Unterrichtungsstand versagt worden, wenn sie bei Ergehen der \nEntscheidung im Rathaus erreichbar gewesen wären. Dass es für einzelne \nMandatsträger schwieriger ist, Unterrichtungsrechte wahrzunehmen als für eine \nFraktion, weil sie nicht stets präsent sein können, ist unvermeidbar und begründet \nkeine relevante Ungleichbehandlung. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O..\n\n71\n\nAußerdem kam die Information am Montag noch so rechtzeitig, dass die Kläger \nvon dieser - von Anfang an gewünschten - Möglichkeit noch vor der maßgeblichen \nRatssitzung Gebrauch machen und sich mit anwaltlicher Hilfe eine fundierte Meinung \ngegen die Beschlussvorlage bilden konnten. Die in zeitlicher Hinsicht \nunterschiedliche Behandlung bei der Information über ein Verfahrensrecht hat sich \nkonkret ohnehin nicht ausgewirkt. Denn die früher unterrichteten Ratsmitglieder \nhaben bei der Einsichtnahme keine Anwälte hinzugezogen. Überdies ist nicht \nersichtlich, dass eine entsprechende Information der Kläger am Freitag diese in die \nLage versetzt hätte, noch kurzfristig einen Rechtsbeistand für die Akteneinsicht am \nSamstag zu gewinnen. Ob die Kläger vor dem Hintergrund ihrer Zeitungslektüre am \nSamstag (bezüglich der Zurverfügungstellung jeweils eines Vertragsexemplars an die \nFraktionen) im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten waren, sich ihrerseits zu \nerkundigen, ob sich sonstige Änderungen gegenüber den am Donnerstag \nmitgeteilten Verfahrensbedingungen ergeben hatten, kann in Anbetracht der \nfehlenden materiellen Relevanz dahinstehen. \n\n72\n\ncc. Die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 16. September 2004 gerügte \nUngleichbehandlung im Hinblick auf die Zustellung des Geschäftsberichts der EnC \nvermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Entgegen der Behauptung der Kläger \nergibt sich aus der Niederschrift der (19. öffentlichen) Sitzung des Rates nämlich \nnicht, dass die fraktionsangehörigen Ratsmitglieder diesen bereits am Montag, dem \n2. Juli 2001, und damit zwei Tage vor den Klägern erhalten hätten. Auf Seite 7 oben \nder Niederschrift, die insoweit den Redebeitrag des Ratsherrn D1 (SPD) wiedergibt, \nheißt es allerdings wörtlich: „Heute, Montag, fünf Minuten bevor wir in unsere \nFraktionssitzung gegangen sind, haben wir von EnC einen Geschäftsbericht \nbekommen.\" Der am Mittwoch sprechende Ratsherr hat sich durch den einleitenden \nHinweis auf „heute\" erkennbar auf den 4. Juli 2001 beziehen wollen; bei der diesem \nHinweis widersprechenden Ergänzung „Montag\" handelt es sich hingegen offenbar \num ein Versehen. \n\n73\n\nc. Schließlich können die Kläger im Rahmen der organschaftlichen Seite der \nFeststellungsklage schon vom Ansatz her nicht die Haushaltsrechts- bzw. \nBürgerentscheidswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses geltend machen. Wie \nbereits oben dargestellt, dient das gerichtliche Verfahren nicht der Feststellung der \nobjektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem \nklagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. \nDemgegenüber hat das einzelne Ratsmitglied kein im \nKommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbares Recht darauf, dass ein ihn \nnicht betreffender Ratsbeschluss inhaltlich rechtmäßig ist. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl. \n1998, S. 110. \n\n75\n\n2. Das Feststellungsbegehren der beiden Kläger ist auch unter dem \nGesichtspunkt der behaupteten Verletzung ihrer Rechte als abstimmungsberechtigte \nBürger bei dem erfolgreichen Bürgerentscheid vom 20. Mai 2001 unbegründet. \nHierfür fehlt die erforderliche subjektivrechtliche Anbindung. \n\n76\n\nVgl. hierzu nur Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 43 \nRn. 31.\n\n77\n\nDie Kläger sind durch den angegriffenen Beschluss des Beklagten zu 1. nicht in \neiner wehrfähigen Rechtssphäre als Bürger der Stadt E1 betroffen. Träger des \nBürgerbegehrens sind „die Bürger\" (vgl. etwa § 26 Abs. 1 GO NRW), nicht einzelne \nvon ihnen. Da die „Bürgerschaft\" als solche kein handlungsfähiges Organ hat, sind \ndie subjektiven (Verfahrens-)Rechte im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren \nbei dessen Vertretern (im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) konzentriert: \nDiese sind aus eigenem Recht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der § 26 \nAbs. 6 Satz 1 und 2 GO NRW schafft für die Vertreter eines Bürgerbegehrens eine \neinklagbare Rechtsposition als Anspruch auf die Erklärung des Rates, dass das \nBürgerbegehren zulässig sei.\n\n78\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 -. 15 A 974/97 -, DVBl. 1998, S. 785 \nff. (S. 786).\n\n79\n\nGegen die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, können die \nVertreter des Bürgerbehrens nur gemeinschaftlich Widerspruch und Klage \nerheben.\n\n80\n\nVG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, NWVBl. 2000, S. 155.\n\n81\n\nEine Ratsfraktion oder andere nicht als Vertreter des Bürgerbegehrens benannte \nPersonen haben ebenso wenig Klage- und Antragsbefugnisse wie ein einzelner \nVertreter, da sämtliche Vertreter gemeinschaftlich handeln müssen.\n\n82\n\nVG Arnsberg, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 12 L 1516/00 -, S. 3 ff. des \nBeschlussabdrucks.\n\n83\n\nGegenüber einer kommunalaufsichtlichen Verfügung, mit der ein positiver \nRatsbeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW aufgehoben wird, können die \nInitiatoren eines Bürgerbegehrens geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu \nsein.\n\n84\n\nVG Düsseldorf, Beschluss der Kammer vom 28. September 2001 -\n 1 L 2156/01 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks.\n\n85\n\nIm Rahmen der Beteiligtenfähigkeit ist ferner entschieden, dass § 26 Abs. 6 \nSatz 2 GO NRW den Vertretern des Bürgerbegehrens eine eigenständige \nRechtsposition zuweist. Diese machen nicht wie Vertreter im zivilrechtlichen Sinne \nfremde Rechte geltend, sondern vertreten die Interessen der Unterzeichner des \nBegehrens in einem materiellen Sinne.\n\n86\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, S. 346 \nff. (S. 348 unter Hinweis auf das Urteil vom 9. Dezember 1997, a. a. O.) sowie \nUrteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 - DÖV 2002, S. 961 f..\n\n87\n\nMaßgeblich sind des Weiteren folgende Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Umsetzung eines \nRatsbeschlusses zur Abwendung eines Bürgerentscheids\n\n88\n\n- Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, S. 110 ff. -\n:\n\n89\n\n„Ein Anspruch auf Erfüllung des (...) Kompromisses ergibt sich auch nicht aus \ndem Ratsbeschluss selbst i.V.m. § 26 GO NRW. Allerdings schafft § 26 GO NRW \nfür die Vertreter von Bürgerbegehren einklagbare Rechtspositionen, so etwa in \n§ 26 Abs. 6 Satz 1 und 2 GO NRW den Anspruch auf die Erklärung des Rates, \ndass das Bürgerbegehren zulässig sei. \n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, DVBL. 1998, \n785 (786)\n\n91\n\nEs mag zu erwägen sein, ob die Vertreter eines Bürgerbegehrens einen \nverfahrensrechtlichen Anspruch darauf haben, dass die Gemeinde einen \nRatsbeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW, mit dem der Rat einem \nzulässigen Bürgerbegehren entspricht, durchführt. \n\n92\n\nVgl. zur Pflicht des Hauptverwaltungsbeamten, Ratsbeschlüsse durchzuführen, \n§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. \n\n93\n\nDenn der Beschluss des Rates, dem Bürgerbegehren zu entsprechen, führt \nnach der genannten Vorschrift dazu, dass der Bürgerentscheid unterbleibt. Es \nentstünde möglicherweise eine vom Gesetz nicht gewollte Rechtsschutzlücke, \nwenn die Gemeinde zwar einen Bürgerentscheid durch einen Ratsbeschluss nach \n§ 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW verhindern könnte, aber die Durchführung des dem \nBürgerbegehren stattgebenden Ratsbeschlusses von den Vertretern des \nBürgerbegehrens nicht gerichtlich erzwungen werden könnte. Diese Frage kann \njedoch offen bleiben, da der Rat der Beklagten keinen Beschluss nach § 26 Abs. 6 \nSatz 4 GO NRW gefasst hat. \n(...) \nDie Vertreter haben zwar gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW einen auf dem \nKlageweg durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids, \nwenn der Rat dem Bürgerbegehren nicht (uneingeschränkt) entspricht. (...) Indes \nbesteht der Anspruch der Kläger schon deshalb nicht mehr, weil sie das \nBürgerbegehren (...) „zurückgezogen\" haben. Darin liegt ein Verzicht auf den \nverfahrensrechtlichen Anspruch, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Zu einem \nsolchen Verzicht waren sie befugt, da die Verfahrensrechte hinsichtlich des \nBürgerbegehrens bei ihnen konzentriert sind.\"\n\n94\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung von diesen - durch das \nOberverwaltungsgericht\n\n95\n\nin dem Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004, \nS. 346,\n\n96\n\njüngst nochmals bestätigten Grundsätzen abzuweichen und dem einzelnen \nBürger nach erfolgreicher Durchführung eines Bürgerentscheids eine subjektive \nRechtsposition einzuräumen, die ihm zuvor in keiner Phase des Bürgerbegehrens \nzukommt. Denn Argumente für eine Durchbrechung der demnach § 26 GO NRW zu \nGrunde liegenden Systematik hinsichtlich der Konzentration der Verfahrensrechte bei \nden Vertretungsberechtigten lassen sich weder dem Wortlaut des Absatzes 8 der \nVorschrift entnehmen noch sind solche durch die Kläger dargetan worden oder sonst \nerkennbar. Auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gegen eine \n(mögliche) Beschränkung entsprechender Rechte auf die Vertreter des \nBürgerbegehrens angebrachte Einwand, diesen fehle mangels Einsichtnahme die \nDetailkenntnis der Verträge, sodass sie einen Verstoß des angegriffenen \nRatsbeschlusses gegen den erfolgreichen Bürgerentscheid gar nicht umfassend \nbeurteilen könnten, trägt nicht. Solche einzelfallbezogenen Erwägungen können die \nSystematik der Vorschrift nicht überspielen; überdies kann daraus auch deshalb nicht \ndie Zuerkennung einer subjektiven Rechtsposition an jeden \n(abstimmungsberechtigten) Bürger gefolgert werden, weil dieser in der Regel - von \nAusnahmen (wie möglicherweise hier) abgesehen - nicht über mehr \nDetailinformationen als die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens verfügen \ndürfte. \nOb die Letztgenannten in Ergänzung der oben skizzierten Verfahrensrechte \nüberhaupt die Möglichkeit haben, eine (etwaige) Missachtung der Sperrwirkung des \nEntscheids durch Maßnahmen der Gemeindeorgane zu rügen, mit anderen Worten, \nob ihnen ein einklagbares Recht auf Beachtung des Entscheids zusteht, bedarf hier \nkeiner vertiefenden Betrachtung und Entscheidung.\n\n97\n\nVgl. hierzu nur Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juli 2002 - 4 B 00.3532 -, DVBl. \n2003, S. 277 f. (S. 278: Fortwirkende subjektive Rechte der \nvertretungsberechtigten Personen bestehen unabhängig vom Ergebnis des \nBürgerentscheids nicht.\").\n\nDenn unstreitig gehörten und gehören die Kläger nicht zu den \nVertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, das zu dem erfolgreichen \nBürgerentscheid vom 20. Mai 2001 geführt hat. \n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 \nZPO. 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