{"status":"available","doknr":"OLD284700","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0917.1K1651.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"1 K 1651/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger zur Ausstellung von Presseausweisen entsprechend der Anlage \n„Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen\" (Ministerialblatt NRW Nr. 76 vom \n23. Dezember 1993, S. 1855) berechtigt ist und diese vom Beklagten in gleicher Weise wie Ausweise der \nanderen dort genannten Verbände zu achten sind.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Entscheidung beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein 1995 als Berufsverband der Fotojournalistinnen und\nFotojournalisten gegründeter Verein, der im Jahr 2002 über 1.500 Mitglieder hatte,\nvon denen ca. 80 % hauptberuflich arbeitende Fotojournalisten sind. \n\n3\n\nIm Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 1993\n(MBl. NRW 1854) ist der Runderlass des Innenministeriums vom 25.11.1993\n- I A 3/22-10.1.13 veröffentlicht, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:\n\n4\n\n„Die bisherige Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren des\nBundes und der Länder sowie den Journalisten- und Verlegerverbänden über die\nGestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen wird mit\nAblauf des Jahres 1993 gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt entfällt auch der\nbisherige „Amtliche Passierschein\" für Inhaber von Presseausweisen.\n\n5\n\nAb 1. Januar 1994 stellen die bundesweit tätigen Journalisten- und\nVerlegerverbände in Absprache mit den Innenministern/-senatoren des Bundes\nund der Länder weiterhin in eigener Verantwortung Presseausweise aus.\n\n6\n\nDer Presseausweis soll den Behörden die Überprüfung erleichtern, wer als\nVertreter(in) der Presse tätig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Journalisten,\ndie keinen Presseausweis besitzen (z. B. nebenberufliche Journalisten), nach\nMaßgabe des Landespressegesetzes den gleichen Zugang zu Informationen\nfordern können wie Inhaber von Presseausweisen, wenn sie sich auf andere\nWeise als Vertreter der Presse legitimieren können.\n\n7\n\nDie Grundsätze für die „Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen\nPresseausweisen\" werden als Anlage bekannt gegeben.\n\n8\n\nVon\n\n9\n\ndem Bundesministerium des Innern,\n\n10\n\nden Innenministern/-senatoren der Länder,\n\n11\n\ndem Deutschen Journalisten-Verband e.V.(DJV)\n- Gewerkschaft der Journalisten - \n\n12\n\nder Industriegewerkschaft Medien,\nFachgruppe Journalismus (dju/SWJV),\n\n13\n\nder Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)\n- Bundesfachgruppe der Journalisten -,\n\n14\n\ndem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,\n\n15\n\ndem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.\n\n16\n\nwird folgender beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen\nverliegender Schriftwechsel bestätigt:\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nAusstellende Verbände\n\n19\n\n1. Die Ausstellung von Presseausweisen nach Abschnitt III erfolgt durch\nfolgende Verbände:\n\n20\n\n2. \n\n21\n\nDeutscher Journalisten-Verband (DJV)\n- Gewerkschaft der Journalisten -,\n\n22\n\nIndustriegewerkschaft Medien,\nFachgruppe Journalismus (dju/SWJV),\n\n23\n\nDeutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)\n- Bundesfachgruppe der Journalisten -,\n\n24\n\nBundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,\n\n25\n\nVerband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.\n\n26\n\nDie genannten Verbände tragen die Verantwortung für eine\ngewissenhafte und ordnungsmäßige Ausstellung und Ausgabe der\nPresseausweise.\n\n27\n\n2. Die Verbände erklären sich bereit, auch an nicht oder anderweitig\norganisierte, hauptberufliche Journalisten bei Vorlage entsprechender\nUnterlagen Presseausweise auszustellen, ohne die Mitgliedschaft zu\nverlangen.\n\n28\n\n2. \n\n29\n\nII.\n\n30\n\nGrundsätze und Verfahren der Verbände für die Ausgabe von\nPresseausweisen\n\n31\n\n1. Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen\nstrengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an hauptberufliche\nJournalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen\nInteresse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die\ndiese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht\nerteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren\nLebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer\nTätigkeit erzielen.\n\n32\n\n2. \n\n33\n\n3. Personen, deren publizistische Tätigkeit laufend oder sonst besonders\nschwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, die dem\nSchutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik dienen,\nerhalten keinen Presseausweis.\n\n34\n\n4. \n\n35\n\n5. Die Presseausweise werden grundsätzlich nur an Personen über 18\nJahre erteilt. Von diesem Grundsatz werden die Verbände nur in\nAusnahmefällen und unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes\nabgehen.\n\n36\n\n6. \n\n37\n\n7. Jeder ausstellende Verband wird vor Ausstellung der bei ihm\nbeantragten Ausweise die anderen Verbände darüber unterrichten, an wen\ner Ausweise ausgeben will. Die anderen Verbände können innerhalb von\nvierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch gegen die Ausstellung\neinzelner Ausweise einlegen. Wird innerhalb der Frist von vierzehn Tagen\nkein Einspruch eingelegt, kann die Ausstellung vorgenommen werden. Bei\nEinspruch entscheidet ein von den Verbänden zu bildender Ausschuss\nüber die Ausstellung.\n\n38\n\n8. \n\n39\n\n9. Etwaige Verstöße gegen diese Ausstellungsrichtlinien werden von dem\nin Ziffer 4 vorgesehenen Ausschuss überprüft.\n\n40\n\n10. \n\n41\n\nIII.\n\n42\n\nGestaltung des Presseausweises\n\n43\n\n1. Die Presseausweise werden von den genanten Verbänden einheitlich in\nForm, Farbe und Text gestaltet.\n\n44\n\n2. \n\n45\n\nSie enthalten:\n\n46\n\n1.1 Die Bezeichnung „Presseausweis\"\n\n47\n\n1.2 Vor- und Zuname, Wohnort, Straße, Geburtsdatum, Geburtsort,\nStaatsangehörigkeit des Inhabers\n\n48\n\n1.3 Lichtbild und Unterschrift des Inhabers\n\n49\n\n1.4 Raum für Vermerke zur Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises\n\n50\n\n1.5 Als Hinweis:\nDie Innenministerkonferenz ist damit einverstanden, dass der folgende Text\nauf die Rückseite des Presseausweises abgedruckt wird:\n\n51\n\n„Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Die Behörden sind nach\nMaßgabe der Landespressegesetze verpflichtet, den Vertretern der Presse die\nder Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der\nPresseausweis soll den/die Ausweisinhaber(in) in der Wahrnehmung\nseines/ihres Auskunftsrechts unterstützen. Sofern dies nicht aus zwingenden\nGründen verweigert werden muss, legitimiert er den/die Ausweisinhaber(in),\nsich zur Erleichterung seiner/ihrer Berufsausübung innerhalb behördlicher\nAbsperrungen zur aktuellen Berichterstattung aufzuhalten. Der Presseausweis\nerleichtert den Behörden die Überprüfung, wer als Vertreter(in) der Presse\ntätig ist.\"\n\n52\n\n.............................................................................................................................\n...............\nDer/Die Vorsitzende der Innenministerkonferenz\n\n53\n\n3. Die Presseausweise werden von den Verbänden mit laufenden, im Text\neingedruckten Verbands-Nummern mit Ausstellungsdatum, Verbands-Stempel\nund Unterschrift versehen.\n\n54\n\n4. \n\n55\n\n5. Der Presseausweis gilt für ein Kalenderjahr. Seine Gültigkeit wird zu\nBeginn eines jeden Kalenderjahres von dem Verband, der den Ausweis\nausgestellt hat, mit Stempel und Unterschrift neu bescheinigt. Die Ablehnung\nder Verlängerung des Gültigkeitsvermerks sowie die Einziehung und\nUngültigkeitserklärung von Ausweisen werden entsprechend Ziffer II 4 Satz 1\nden anderen ausstellungsberechtigten Verbänden mitgeteilt.\n\n56\n\n6. \n\n57\n\n7. Bei Ungültigwerden der alten Presseausweise durch Zeitablauf werden von\nden Verbänden neue mit Gültigkeitsbeginn ab 1. Januar des ersten Jahres der\nneuen Ausgabeperiode ausgestellt. Die ungültig gewordenen Presseausweise\nwerden von den Verbänden eingezogen und vernichtet.\n\n58\n\n8. \n\n59\n\n9. Nach diesen Grundsätzen wird ab 1.1.1994 verfahren.\"\n\n60\n\n10. \n\n61\n\nSeit einiger Zeit bemüht sich der Kläger, in den Kreis der Verbände einbezogen\nzu werden, die nach Abschnitt I des Runderlasses als ausstellungsberechtigt gelten.\nDer Beklagte entsprach dem Anliegen u. a. im Hinblick auf Bedenken der in der\nbisherigen Fassung genannten ausstellungsberechtigten Verbände nicht. \n\n62\n\nAm 23. März 2001 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend\ngemacht: Die jetzige Fassung des Erlasses bevorzuge die anderen Verbände unter\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz. Journalisten, die bei ihm - dem Kläger -\norganisiert seien, benötigten im selben Umfang wie andere Kollegen\nPresseausweise. Sie könnten dabei keineswegs darauf verwiesen werden, den\nAusweis bei anderen Verbänden - gegen beträchtliches Entgelt - anzufordern. Er\nsichere zu, bei der Ausstellung von Presseausweisen dieselben Maßstäbe\nanzulegen, die bisher gegolten hätten und entsprechende Unterrichtungspflichten\neinzuhalten.\n\n63\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,\n\n64\n\nfestzustellen, dass er zur Ausstellung von Presseausweisen\nentsprechend der Anlage „Gestaltung und Ausgabe von\nbundeseinheitlichen Presseausweisen\" (Ministerialblatt NRW\nNr. 76 vom 23. Dezember 1993, S. 1855) berechtigt ist und diese\nvom Beklagten in gleicher Weise wie die Ausweise der anderen\ndort genannten Verbände zu achten sind.\n\n65\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n66\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n67\n\nEs hat auf die Schwierigkeiten hingewiesen, von einer bundeseinheitlich\ngetroffenen Absprache abzuweichen. Hierzu bestehe auch deswegen kein Anlass,\nda der Kläger durch die jetzige Regelung keinen Nachteil erfahre. Seine Mitglieder\nkönnten sich entsprechende Presseausweise auch von anderen Organisationen\nausstellen lassen. Die Anwendung des Gleichheitssatzes scheitere an der\nmangelnden Vergleichbarkeit. Der Kläger sei kleiner als die übrigen Organisationen,\nverfüge über keine bundesweite Organisationsstruktur und erbringe nicht dieselben\nLeistungen für seine Mitglieder wie die übrigen Verbände.\n\n68\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der\nBeiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen\nsind.\n\n69\n\nEntscheidungsgründe:\n\n70\n\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Begehren anders\nformuliert hat, als zuvor schriftlich angekündigt, liegt hierin keine teilweise\nKlagerücknahme (§ 92 VwGO), die die Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO\nauslöste. Durch diese Formulierung hat der Kläger von seinem Sachanliegen nichts\naufgegeben, sondern dieses Anliegen nur in die Form eines nach Erörterung (§§ 104\nAbs. 1, 86 Abs. 3 VwGO) sachdienlichen Antrages gekleidet.\n\n71\n\nI. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Zwischen\nden Beteiligten ist streitig, ob ein Rechtsverhältnis besteht, ausweislich dessen der\nKläger Presseausweise wie im Runderlass beschrieben ausstellen darf und der\nBeklagte diese ebenso wie die von anderen Organisationen respektieren muss. An\nder baldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses hat der Kläger auch ein\nberechtigtes Interesse. Eine Klärung der differierenden rechtlichen Standpunkte ist\nerforderlich. Zwar hängt die Ausübung der Pressefreiheit nicht vom Besitz eines\nentsprechenden Dokumentes ab noch öffnet es sonst einen im Übrigen versperrten\nrechtlichen Zugang (a), doch erleichtert die Inhabung eines Presseausweises seinem\nTräger die Legitimation gegenüber Bediensteten des Landes (b).\n\n72\n\n(a) Der Zugang zu einer presserechtlich geschützten Tätigkeit wird allerdings\ndurch die im Runderlass umschriebenen Ausweise nicht erst eröffnet. Ob Art. 5 Abs.\n1 S. 2 GG - anderen Grundrechten vergleichbar - es zuließe, die Ausübung der\ngrundrechtlich geschützten Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig zu\nmachen, bedarf keiner Entscheidung. Nach nordrhein-westfälischem Presserecht ist\neine solche Erlaubnis jedenfalls nicht vorgesehen und deshalb nicht erforderlich (§ 3\nPresseG NRW). Ebenso fremd ist dem nordrhein-westfälischen Presserecht die\nhoheitliche Erteilung von Ausweisen, die ihren Trägern die Zugehörigkeit zur Presse\nmit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Urkunde bestätigen und zugleich die der\nPresse eingeräumten Sonderrechte bestätigen oder konkretisieren. Da das\nnordrhein-westfälische Presserecht - abweichend von den presserechtlichen\nBestimmungen anderer Bundesländer - eine dahingehende Möglichkeit zugunsten\nder Behörden nicht vorsieht, verbietet sich auch eine Deutung, nach der die im\nRunderlass genannten ausstellungsberechtigten Verbände mit einer entsprechenden\nBefugnis beliehen sein könnten. Dem Fehlen einer öffentlich-rechtlichen\nTatbestandswirkung der Presseausweise entspricht es, dass der Runderlass in\nseinem Vorspruch ausdrücklich darauf hinweist, „dass Journalisten, die keinen\nPresseausweis besitzen ... den gleichen Zugang zu Informationen fordern können\nwie Inhaber von Presseausweisen, wenn sie sich auf andere Weise als Vertreter der\nPresse legitimieren können\".\n(b) Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der Vorteil derjenigen, die einen von den\nausstellungsberechtigten Organisationen erstellten Presseausweis besitzen, auf eine\nErleichterung der Legitimation: Nach dem Runderlass - einer Verwaltungsvorschrift\nohne Außenwirkung - sind nämlich die nordrhein-westfälischen Behörden im\nInnenverhältnis dazu angehalten, Personen, die einen dort umschriebenen Ausweis\nvorlegen, ohne weitere Nachprüfung als Vertreter der Presse anzusehen. Wo das\nGrundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG oder das einfache Presserecht materielle\nBefugnisse der Presse statuieren, darf die förmliche Rechtsinhaberschaft von\nnordrhein-westfälischen Landesbediensteten nicht mehr angezweifelt werden.\nDemgegenüber müssen Personen, die überhaupt keinen oder einen Ausweis\nvorlegen, der von einer anderen Organisation ausgestellt worden ist, gegebenenfalls\nmit der Aufforderung rechnen, ihre Zugehörigkeit zur Presse noch auf andere Weise\nnachzuweisen. Damit wird nachvollziehbar, dass der Kläger ein Interesse daran hat,\ndass die nordrhein-westfälischen Behörden ihm nicht nur das Recht zur Ausstellung\ninhalts- und artgleicher Ausweise zugestehen, sondern die Träger jener Ausweise mit\ndenjenigen gleich behandeln müssen, die den Ausweis einer bereits im Erlass\ngenannten Stelle vorlegen. Da dieses Recht bisher vom beklagten Land geleugnet\nwird, ist das Interesse an seiner Feststellung berechtigt.\n\n73\n\nDie Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der sogenannten\nAlternativität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO), weil der Kläger seine Rechte weder durch\nGestaltungs- noch durch Leistungsklage verfolgen kann. Unabhängig von der Frage,\nob jene Einschränkungen überhaupt für Klagen gegen Hoheitsträger gelten, \n\n74\n\nvgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36,\n179 (181 f.) und vom 07.09.1989 - 7 C 4.89 -, NVwZ 1990, 162 (163),\n\n75\n\nordnet das Gesetz den Vorrang der Leistungs- und Gestaltungsklage nur für\njenen Fall an, dass diese effektiveren Rechtsschutz gewähren als die\nFeststellungsklage, die zu keinem vollstreckungsfähigen Tenor führt. Alternative\nFormen der effektiven Rechtsverfolgung gibt es aber nicht. Eine Leistungsklage, die\njeweils darauf gerichtet wäre, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Ausweise\ndes Klägers als Legitimation anzuerkennen, würde bereits am Fehlen eines\nbestimmten Klageantrages (§ 82 Abs. 1 S. 2 VwGO) scheitern, könnte aber\njedenfalls auch zu keinem vollstreckungsfähigen Tenor führen.\n\n76\n\nSchließlich sind auch jene besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen\nerfüllt, deren entsprechende Anwendung auf die Feststellungsklage diskutiert wird:\nEs ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger einen Anspruch auf\nGleichbehandlung mit den übrigen Vereinigungen hat (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).\nSchließlich fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht, da der Kläger keinen\neinfacheren und effektiveren Weg zur Rechtsverfolgung hat: Dass seine Mitglieder\nmöglicherweise - gegen Entgelt - Ausweise auch von anderen Stellen erhalten\nkönnen, erübrigt nicht die Verfolgung des behaupteten Rechtes, selber diese\nAusweise ausstellen zu dürfen.\n\n77\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Zwischen den Beteiligten besteht das mit dem\nKlageantrag behauptete Rechtsverhältnis. Der Kläger ist berechtigt, Ausweise\nauszustellen, wie sie im Runderlass umschrieben sind (a), und das beklagte Land\nmuss sie in gleicher Weise wie bei den übrigen dort genannten Organisationen\nanerkennen (b). \n\n78\n\n(a) Das Recht, Ausweise, wie sie im Runderlass umschrieben sind, auszustellen,\nfolgt - wenn nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG - jedenfalls aus der\nallgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), denn eine Norm, die diese Rechte\ndahin beschränkte, dass sie die Erstellung von Ausweisdokumenten den im Erlass\nbezeichneten Organisationen vorbehielte, gibt es nicht. Der Erlass selbst stellt sie\nkeinesfalls dar, da er als Verwaltungsvorschrift von vornherein nur Innenwirkung hat\nund es im Übrigen an einer gesetzlichen Legitimation zur Beschränkung der Rechte\ndes Klägers im Außenverhältnis fehlte. Da die in Abschnitt III des Runderlasses\numschriebenen Ausweise gerade keine amtlichen Dokumente sind (§ 273 StGB) gibt\nes auch keine anderweitige Norm, die ihre Erstellung bestimmten Berechtigten\nvorbehält. Diese Wirkung hat auch nicht mittelbar das in den Ausweisen\nwiedergegebene Zitat des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz. Allerdings dürfte\ndem Funktionsträger keine konkrete Aussage unterschoben werden, die er so nicht\ngemacht hat. Anderweitiges Verhalten könnte in die Nähe zu einer strafbaren\nUrkundenfälschung (§ 267 StGB) geraten. Indes ist das wiedergegebene Zitat\nneutral. Es verhält sich lediglich allgemein zu den Aufgaben der Presse und enthält\nnicht die eigene Aussage, dass der Inhaber des Ausweises Vertreter dieser\nInstitution sei. In dieser Allgemeinheit unterliegt das Zitat weder strafrechtlichem noch\nsonstigem urheberrechtlichem Schutz. \n\n79\n\n(b) Ein Anspruch darauf, dass nordrhein-westfälische Behörden Inhaber von\nPresseausweisen des Klägers mit den Inhabern der anderen Ausweise\ngleichbehandeln, folgt zum einen aus Art. 3 Abs. 1 GG. Quelle eines inhaltsgleichen\nAnspruches ist zum anderen das aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ableitbare derivative\nLeistungsrecht. Es hält den Staat bei Leistungen, die eine grundrechtliche geschützte\nAktivität ermöglichen oder unterstützen sollen, zu Gleichbehandlung an. \n\n80\n\nDer Gleichbehandlungsanspruch setzt voraus, das jener Sachverhalt, für den\nGleichbehandlung verlangt wird, mit dem Verglichenen im Wesentlichen gleich ist.\nWas wesentlich für die hier zu entscheidende Frage ist, bestimmt sich nach dem\nSinn und Zweck des Presseausweises: Er soll seinem Träger die unproblematische\nGeltendmachung der Zugehörigkeit zur Presse und der damit verbundenen\nSonderrechte ermöglichen. Will das beklagte Land diese Funktion anerkennen, muss\nes die Gewissheit haben, dass der ausstellende Verband den Ausweis nicht\nleichtfertig, namentlich nicht ohne hinreichende Prüfung der materiellen\nInhaberberechtigung ausstellt. Deshalb sind solche Differenzierungskriterien\nsachgerecht, die die Zuverlässigkeit der ausstellenden Institution generalisierend\nbewerten. Nur dort, wo die Bescheinigung einer Stelle uneingeschränkt zuverlässig\nist, kann der Beklagte seine Beamten anweisen, auch ungeprüft auf die Richtigkeit\ndes Inhaltes zu vertrauen. \n\n81\n\nVor diesem Hintergrund sind solche Differenzierungskriterien sachgerecht, die\ndie Zuverlässigkeit einer Presseausweise ausstellenden Institution generalisierend\nbewerten. Für ein positives Urteil kann noch nicht genügend sein, dass die\nbetreffende Organisation nicht schon durch handgreiflich fehlerhafte\nBescheinigungen aufgefallen ist. Würde dies allein genügen, um die nähere\nÜberprüfung durch nordrhein-westfälische Behörden auszuschließen, wäre\nmissbräuchlichen Gestaltungen das Tor geöffnet. Namentlich könnten\nOrganisationen allein zu dem Zwecke gegründet werden, falsche Presseausweise\nauszustellen, und ebenso rasch durch andere ersetzt werden, wenn sich der\nVerdacht des Missbrauchs hat erhärten lassen. Dementsprechend ist es\nsachgerecht, wenn der Beklagte Ausweise nur von solchen Organisationen\nanerkennt, die über einen längeren Zeitraum existieren und eine nicht nur\nunbeachtliche Mitgliederzahl haben. Denn bei ihnen spricht von vornherein nichts\ndafür, dass es sich um „ad hoc-Gründungen\" handelt, deren ausschließlicher Zweck\ndarin besteht, ihren Mitgliedern trotz fehlender materieller Berechtigung die von der\nPressefreiheit vermittelten Rechte zu verschaffen. \n\n82\n\nAn diesen Voraussetzungen kann beim Kläger nicht mehr gezweifelt werden. Er\nbesteht seit annähernd zehn Jahren und hat mit über 1.500 Mitgliedern eine\nausreichende personelle Stärke.\n\n83\n\nSachgerecht ist es nicht weniger, darauf abzustellen, ob ein Verband gewillt ist,\ndie in dem Erlass umschriebene Vorgehensweise einzuhalten. Dazu gehört die\nUnterrichtung der übrigen Verbände, die ausschließen soll, dass missbräuchlich\nMehrfachantragstellungen erfolgen. Der Kläger hat sich bereit erklärt, das im Erlass\nbeschriebene Verfahren einzuhalten. Ob die mit ihm zum Teil konkurrierenden\nanderen Organisationen hierzu bereit sind, spielt für seinen\nGleichbehandlungsanspruch keine Rolle. Auf dieses Verhalten hat der Kläger keinen\nEinfluss, und der Beklagte muss gegebenenfalls Mittel und Wege finden, auf\nentsprechende Kooperation hinzuwirken.\n\n84\n\nNicht wesentlich für die hier in Rede stehenden Anliegen ist, dass der Kläger\nweniger dezentrale Büros unterhält als die übrigen Verbände. Es ist zu keiner Zeit\ndeutlich geworden, warum jene Büros nicht in gleicher Weise in der Lage sein\nsollten, die Zugehörigkeit eines Antragstellers zu dem im Erlass umschriebenen\nPersonenkreis zu überprüfen. Denn jene Prüfung wird regelmäßig nicht durch\ntatsächliche Ermittlungen vor Ort sondern anhand von vorgelegten Urkunden\n(Verträge, Honorarabrechnungen, steuerliche Abrechnungen u.ä.) erfolgen. Ebenso\nunwesentlich ist, dass Mitglieder des Klägers nur bestimmte Fachjournalisten sein\nkönnen, dieser also Ausweise für andere Gruppen von Journalisten nicht ausstellen\nkann. Denn für jene nach seiner Satzung nicht aufzunehmenden Journalisten\nbeansprucht der Kläger eine solche Kompetenz von vornherein nicht. Überdies\nspricht nichts dafür, dass der Kläger auf Grund seiner Ausrichtung auf eine\nbestimmte Gruppe von Fachjournalisten nicht in der Lage sein sollte, eine\nsachgerechte Prüfung auch bei Nichtmitgliedern durchzuführen. Angesichts der oben\ngenannten Prüfung anhand von Urkunden kommt dem vom Beklagten angeführten\nUmstand, dass der Kläger insbesondere in Rundfunkanstalten und privaten\nSendeunternehmen nicht über ein den anderen Verbänden vergleichbares Netz von\nAnsprechpartnern verfüge, keine maßgebliche Bedeutung zu.\n\n85\n\nSchließlich ist auch unerheblich, dass die übrigen Journalistenverbände das\nHinzukommen eines weiteren ausstellungsberechtigten Verbandes nicht für\nerforderlich halten. Ob aus funktionalen Gründen eine gewisse zahlenmäßige\nObergrenze bestehen kann - namentlich wenn sonst die Kommunikation unter den\nVerbänden und mit den Behörden wesentlich erschwert würde -, kann auf sich\nberuhen. Es ist jedenfalls nicht ernstlich dargetan, dass das Hinzukommen eines\neinzelnen weiteren Verbandes mit nicht unbeträchtlicher Mitgliederzahl bereits solche\nGefahren heraufbeschwören könnte. \n\n86\n\nDie Berechtigung des Beklagten, den Kläger entsprechend dem\nFeststellungsurteil zu behandeln ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich\ndie Innenbehörden der Länder auf die im Erlass umschriebene Vorgehensweise\ngeeinigt haben und das beklagte Land hiervon nicht einseitig abrücken könnte. Zum\neinen hält der Runderlass lediglich eine Übereinkunft fest, nach der bestimmten\nOrganisationen eine gewisse faktische Rechtsposition zustehen sollte. Er schließt\nschon von seinem Wortlaut nicht aus, weiteren Organisationen eine entsprechende\nRechtsposition einzuräumen. Zum anderen könnte die Vereinbarung - hätte sie einen\nsolchen Inhalt - auch nicht in die Rechte des an ihr unbeteiligten Klägers eingreifen\n(vgl. etwa § 58 VwVfG). Wenn das beklagte Land den Kläger mit den übrigen im\nErlass genannten Organisationen gleichbehandelt, mischt es sich auch nicht in die\nKompetenzen anderer Länder ein. Denn jene Gleichbehandlung bezieht sich nur auf\nden Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie enthält keine rechtliche Festlegung\ndahin, dass Ausweise des Klägers auch von den Behörden anderer Länder\nanzuerkennen wären. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-17/1-k-1651-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-17/1-k-1651-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284700","retrieved":"2026-07-09 03:00:46.389534+00:00"}}