{"status":"available","doknr":"OLD284713","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0916.15L2359.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"15 L 2359/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nÜber den am 23. Juni 2004 gestellten Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, das Berufungsverfahren über die Besetzung der \nam 9. Januar 2003 in „E1\" ausgeschriebenen \nUniversitätsprofessur (Bes.-Gr. C 4 für „Allgemeine und \ntheoretische Elektrotechnik\") ohne die vom Antragsgegner \nbeabsichtigte Ausschreibung weiterzuführen, \n\n4\n\nkonnte das Gericht ohne Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist (für den \nAntragsteller) entscheiden, weil die nachfolgend dargelegten Ablehnungsgründe im \nWesentlichen bereits Gegenstand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung waren \nsowie überschaubar sind und dem Antragsteller im Übrigen nochmals unter \nFristsetzung bis zum 14. September 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nworden ist.\n\n5\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass \ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines \nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. \nSicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sieht vor, dass das \nVerwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen kann, wenn diese \nRegelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende \nGewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen (sog. Regelungsanordnung). \nGemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der \nAnordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n8\n\nSofern das Antragsbegehren im Ergebnis letztlich darauf zielen sollte, die \nSchaffung vollendeter Tatsachen und namentlich die Ernennung eines anderen \nBewerbers zu verhindern, fehlt - ganz abgesehen davon, dass ein solcher anderer \nBewerber hier überhaupt noch nicht in Rede steht - schon deshalb ein \nSicherungsbedürfnis und damit ein Anordnungsgrund, weil wegen des Abbruchs des \nAuswahl- und Besetzungsverfahrens die Ernennung eines (Mit-) Bewerbers derzeit \nnicht zu befürchten ist. Anders als bei einer unmittelbar bevorstehenden Beförderung \neines Konkurrenten, die zu einem endgültigen Rechtsverlust führen würde und \ndeshalb zur Rechtswahrung vorläufig verhindert werden muss, ist im Falle des \nAntragstellers gerade nicht konkret erkennbar, dass ihm ohne eine entsprechende \nSicherungsanordnung eine dauerhafte Vereitelung oder nachhaltige Erschwerung \neiner ihm zustehenden Rechtsposition droht.\n\n9\n\nSoweit sich der Antragsteller auf einen sog. Bewerberverfahrensanspruch \nbezieht, wonach für den Hochschulbereich das subjektive Recht des Bewerbers \nbesteht, dass über seine Bewerbung um eine ausgeschriebene C 4 - Professur sowie \nseine Aufnahme in die Berufungsvorschlagsliste rechts- und ermessensfehlerfrei \nentschieden wird, betrifft dies ausschließlich die Frage des Anordnungsanspruchs im \nFalle eines fortgeführten - und gerade nicht wie hier schon vor Einreichung eines \nsolchen Berufungsvorschlags an das zuständige Ministerium abgebrochenen - \nAuswahl- und Besetzungsverfahrens,\n\n10\n\nso auch die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des OVG Schleswig, \nBeschluss vom 18. April 1996 - 3 M 22/96 -, ZBR 2000, 101 f. \n\n11\n\nAuf einen solchen auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung des \nAntragsgegners gerichteten Anspruch kann sich der Antragsteller bei der hier \nvorliegenden Fallkonstellation des vorzeitigen Abbruchs eines solchen \nBerufungsverfahrens nicht mit Erfolg stützen.\n\n12\n\nEine konkrete Gefährdung eines Rechts des Antragstellers ergibt sich auch nicht \naufgrund der Rechtsposition, die er aufgrund des durchgeführten Auswahl- und \nBesetzungsverfahrens - im Zeitpunkt des Abbruchs - errungen hat.\n\n13\n\nDie Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient \nallein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen \nAufgaben. Mit Hilfe der Ausschreibung, der gegenüber dem Bewerber lediglich der \nErklärungsinhalt zukommt, dass sich der Dienstherr aufgrund der eingehenden \nBewerbungen klar werden will, ob ein und gegebenenfalls welcher Bewerber zum \nZuge kommen soll, sollen geeignete Bewerber gewonnen werden.\n\n14\n\nNach der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte darf ein Auswahl- \nund Stellenbesetzungsverfahren aufgrund des Organisationsrechts des Dienstherrn \naus sachlichen Gründen jederzeit - bis eine Beförderung oder Übertragung des \nDienstpostens erfolgt ist - abgebrochen werden. Dies gilt sogar dann noch, wenn ein \nBewerber bereits „berufen\" worden ist, ihm also eine (positive) Auswahlentscheidung \nmitgeteilt worden ist, da die bloße Mitteilung nicht die Zusicherung enthält, die \nAuswahlentscheidung zu vollziehen. Ein solcher Abbruch eines Auswahlverfahrens \nberührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung des Bewerbers. Der Bewerber hat \nlediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler \nentschieden wird, wobei das für den Abbruch maßgebliche organisations- und \nverwaltungspolitische Ermessen ein anderes ist als das bei einer Stellenbesetzung \nzu beachtende Auswahlermessen, \n\n15\n\nSo BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112 ff, und vom 22. \nJuli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172 f.\n\n16\n\nIm Hinblick auf das vom Dienstherrn zu wahrende öffentliche Interesse an einer \nbestmöglichen Besetzung des zu vergebenden Postens verbunden mit der \nMöglichkeit einer teilweisen anderen Zusammensetzung (und gegebenenfalls auch \nVergrößerung) des Bewerberkreises ist für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, \nein begonnenes Auswahl- und Besetzungsverfahren abzubrechen (sowie den zu \nbesetzenden Posten (möglicherweise) neu auszuschreiben) - ein diesbezügliches \nsubjektives Recht des Antragstellers unterstellt -, allein maßgeblich, ob die \nBeendigung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen, also \nohne Willkür, erfolgt ist. Für diesen danach allein in Betracht kommenden Anspruch \ndes Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abbruch \ndes Auswahl- und Besetzungsverfahrens (nach den oben dargelegten Maßstäben) \nist die Gefahr einer konkret bevorstehenden Vereitelung oder zumindest \nErschwerung - ohne eine entsprechende Sicherungsanordnung - nicht \nerkennbar.\n\n17\n\nDabei besteht ein Anordnungsgrund hier um so weniger, als das zuständige \nMinisterium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im \nfolgenden: MWF) im Wege der Rechtsaufsicht schriftlich unter dem 14. Juli 2004 die \nVorgehensweise des Antragsgegners, das Berufungsverfahren mit Beschluss des \nGründungssenats zu beenden, förmlich beanstandet hat und das \nBeanstandungsverfahren zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist. Diese Beanstandung \nhat gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 19ß - im Folgenden: HG NRW) \naufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Antragsgegner derzeit an einer \nAusführung oder Vollziehung der beanstandeten Maßnahme, hier des Beschlusses, \nmit dem das Berufungsverfahren abgebrochen worden ist, gehindert ist.\n\n18\n\nSo ausdrücklich: Kingreen in Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, \nStand Dezember 2003, § 106 HG Rdz. 26 m.w.N.\n\n19\n\nAußerdem hätte auch eine Neuausschreibung der Professorenstelle nur dann zur \nFolge, dass der Antragsteller aus der „alten\" Ausschreibung keine Rechte mehr \nherleiten könnte, wenn die erneute Ausschreibung als rechtlich unbedenklich \neinzustufen wäre, weil sich diese Vorgehensweise, nämlich die „alte\" Ausschreibung \nabzubrechen und den Posten neu auszuschreiben, als sachlich gerechtfertigt \ndarstellt und nicht als willkürlich anzusehen ist, \n\n20\n\nin diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 1997 - 10 B \n12387/97 -, veröffentlicht in Juris, siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - \n8 B 720/03 -, NVwZ-RR 2004, 184 f..\n\n21\n\nMithin wäre es dem Antragsteller unbenommen, eine etwaige, durch eine seitens \ndes Antragsgegners vorgenommene erneute Ausschreibung der C 4 -Professur \nhervorgerufene Gefährdung ihm zustehender Rechtspositionen gegebenenfalls \nabzuwenden, indem er eine etwaige Neuausschreibung der streitigen C 4 -Professur \ndann, wenn sie denn tatsächlich seitens des Antragsgegners erfolgen sollte, auf ihre \nRechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen lassen kann.\n\n22\n\nEin Anordnungsgrund im Sinne eines Regelungsgrundes (§ 123 Abs. 1 S. 2 \nVwGO) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Begehren des Antragstellers ist darauf \ngerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, das „alte\" Ausschreibungsverfahren - \nungeachtet des Beendigungsbeschlusses des Gründungssenates sowie des \nRektorats - fortzuführen und den Fakultätsvorschlag dem MWF vorzulegen. Der \nErlass einer derartigen einstweiligen Anordnung würde jedoch die Hauptsache \nvorwegnehmen und wäre nur dann möglich, wenn dem Antragsteller ohne die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare Nachteile drohten. \n\n23\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, m.w.N., veröffentlicht in \nJuris.\n\n24\n\nDerartige Nachteile hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht und sind \nauch ansonsten nicht erkennbar.\n\n25\n\nDies gilt wiederum schon deshalb, weil die dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme, \nmit der das MWF den das Berufungsverfahren beendenden Beschluss des \nGründungssenates beanstandet hat, gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 HG aufschiebende \nWirkung hat, sodass der Beendigungsbeschluss zur Zeit nicht vollziehbar ist und \nkeine Rechtswirkungen entfaltet. \n\n26\n\nAllein die mit der langen Laufzeit eines - unter Umständen durch mehrere \nInstanzen geführten - Hauptsacheverfahrens verbundenen allgemeinen Nachteile \ngenügen nicht. Dass dem Antragsteller darüber hinaus durch ein bloßes Zuwarten \nauf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren besondere gravierende oder \ngar existentielle Nachteile konkret drohen, ist nicht glaubhaft gemacht. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes aus § 72 Nr. 1 GKG i.d. Fassung des KostRMoG vom 5. Mai 2004 i.V.m. \n§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 \n(BGBl. I S. 3047, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). \nDie Kammer hat im Hinblick darauf, dass der Antrag auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet ist, den vollen Auffangwert angesetzt.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-16/15-l-2359-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-16/15-l-2359-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284713","retrieved":"2026-07-09 03:00:48.655597+00:00"}}