{"status":"available","doknr":"OLD284742","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0915.21K5469.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"21 K 5469/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 2004 \nund sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der \nEntscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf \nFolgendes hingewiesen: Die Glaubwürdigkeitsbedenken, die aus dem Erstverfahren \nund dem inzwischen bestandskräftigen Erstbescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. März 2004 hervorgehen, dauern \nfort; der Kläger ist auch nicht ansatzweise den dortigen Feststellungen \nentgegengetreten. Bei dem jetzt vorgelegten angeblichen Schriftstück aus seiner \nHeimat handelt es sich ersichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Ungeachtet dessen, \ndass ein Brief aus dem Heimatland des Klägers lediglich besagt, dass der Verfasser \ndie darin enthaltene Erklärung abgegeben hat, jedoch keine Aussage über deren \ninhaltliche Richtigkeit treffen kann, ist das Schreiben auch lediglich ganz allgemein \ngehalten und ohne irgendeinen erkennbaren Bezug zum Vortrag des Klägers im \nErstverfahren. Gleiches gilt für die von ihm behaupteten Telefongespräche mit \nseinem Bruder, in dem dieser ihm mitgeteilt haben will, dass die „Militärsicherheit\" \nimmer noch nach dem Kläger suche. Dadurch können die \nGlaubwürdigkeitsbedenken nicht erschüttert werden. Soweit der \nProzessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben vom 04. August 2004 \nvorträgt, der Kläger könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort „wegen Umtrieben \ngegen den Staat Syrien bei anderen Asylbewerbern im Raum Duisburg, Düsseldorf, \nOberhausen, Mühlheim und Moers\" gesucht werde, führt dies zu keiner anderen \nBewertung. Dieser Vortrag ist nicht nur zu unkonkret, sondern auch durch nichts \nweiter belegt. Der Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Syrien erkennbar nichts zu \nbefürchten. \n\n2\n\nDie Klage ist demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden \nKostenfolge abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-15/21-k-5469-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-15/21-k-5469-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284742","retrieved":"2026-07-09 03:00:51.074375+00:00"}}