{"status":"available","doknr":"OLD284784","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0913.3L2244.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"3 L 2244/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die \nübrigen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers zu 1.,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.05.2004 \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen, soweit dem Antragsteller zu 1. die Tätigkeit eines \nVertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden sowie die \nLeitung eines Gewerbebetriebes im Geltungsbereich der \nGewerbeordnung untersagt worden ist,\n\n4\n\nund der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin zu 2.,\n\n5\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass der \nAntragsteller zu 1. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nberechtigt ist, die Antragstellerin zu 2. im Geltungsbereich der \nGewerbeordnung als Geschäftsführer zu vertreten.\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDies gilt zunächst für den Antrag des Antragstellers zu 1. \n\n8\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Nach § 8 S. 1 AG VwGO \nhaben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der \nVerwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann \ngemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 S. 2 AG VwGO auf Antrag des Betroffenen die \naufschiebende Wirkung wiederherstellen beziehungsweise anordnen. Ein solcher \nAntrag hat Erfolg, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist \nund demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn \ndas private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs das öffentliche Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen \nüberwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n9\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \nVielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Insoweit wird auf die Begründung des \nVerwaltungsaktes Bezug genommen, der das Gericht folgt; und zwar mit der \nMaßgabe, dass die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Antragstellers und \ndie Erforderlichkeit, ihm zum Schutze der Allgemeinheit gegen \nVermögensgefährdung alle Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter \neines Gewerbetreibenden oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragter \nzu untersagen, sich aus der gezeigten Bereitschaft ergeben, ein Gewerbe trotz \nFehlens der für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nötigen finanziellen Mittel \nfortzusetzen.\n\n10\n\nDabei durfte die Untersagung entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1. auch \ndie Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter eines Handwerksbetriebes umfassen, weil \nauch insoweit ansonsten die Möglichkeit weiterbestünde, dass der Antragsteller zu 1. \ndurch unzuverlässiges Verhalten die Allgemeinheit gefährden könnte, \n\n11\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 31.10.1996 - 4 A 1819/95 -, GewA 1997, 209 \nf.\n\n12\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die Interessenabwägung im Übrigen zum \nNachteil des Antragstellers zu 1. aus. An der Vollziehung der Gewerbeuntersagung \nbesteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu befürchten, dass der \nAntragsteller zu 1. sich selbstständig oder leitend in einem Gewerbe betätigen und \ndadurch erneut fremdes Vermögen gefährden wird, wenn der Antragsgegner nicht \nsofort und wirksam rechtliche Folgerungen aus der Untersagung ziehen könnte. \nGegenüber diesem öffentlichen Vollziehungsinteresse tritt das private Interesse des \nAntragstellers zu 1. an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zurück. Ein \nInteresse, wirtschaftliche Ziele zu Lasten fremden Vermögens verfolgen zu können, \nist rechtlich nicht schutzwürdig.\n\n13\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes \nbesteht kein Anlass, hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung vom gesetzlichen \nRegelvorrang des Vollziehungsinteresses (vgl. § 8 S. 1 AG VwGO) abzuweichen. \n\n14\n\nAuch der Antrag der Antragstellerin zu 2. hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt \ndahinstehen, ob der Antrag im Hinblick auf die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO in \nder gewählten Form statthaft ist. Er hat jedenfalls keinen Erfolg, weil die in Rede \nstehende Ordnungsverfügung aus den oben genannten Gründen rechtmäßig sein \ndürfte und auch die Antragstellerin zu 2. nicht in ihren Rechten verletzt. Diese wird \nersichtlich nicht in ihrem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG \nbeeinträchtigt, wenn sie sich im Geltungsbereich der Gewerbeordnung nicht eines \nunzuverlässigen Geschäftsführers bedienen darf.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO und 100 \nZPO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 \nGKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, \nGewA 1996, 474). Dabei war zu beachten, dass der Antragsteller zu 1. die erweiterte \nGewerbeuntersagung nur teilweise angegriffen hat und deshalb der Wert für eine \neinfache Gewerbeuntersagung in Ansatz zu bringen war. Hieran war auch der \nStreitwert für das Begehren der Antragstellerin zu 2. auszurichten. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-13/3-l-2244-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-13/3-l-2244-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284784","retrieved":"2026-07-09 03:00:54.543308+00:00"}}