{"status":"available","doknr":"OLD284783","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0913.18M87.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"18 M 87/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.\n\nDer Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n Nach § 61 VwVG NRW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der \nVollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld \nuneinbringlich ist und der Betroffene bei Androhung des Zwangsgeldes auf die \nMöglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen der \nZwangshaft liegen nicht vor. Der Vollstreckungsgläubiger hat bereits nicht dargelegt, \ndass das festgesetzte Zwangsgeld nicht beitreibbar ist. Der Angabe des „A\" vom 20. \nJuli 2004, der Vollstreckungsschuldner sei seit dem 20. April 2004 unbekannten \nAufenthalts, stehen die Angaben des zustellenden Behördenbediensteten in der \nZustellungsurkunde vom 3. Juni 2004 entgegen, die voraussetzen, dass der \nVollstreckungsgläubiger unter der angegebenen Anschrift auch wohnte. Wäre dies \nnicht der Fall gewesen, würde es an einer wirksamen Zustellung der Festsetzung \nfehlen.\n\n3\n\nIm Übrigen ist die der Zwangsmittelfestsetzung zu Grunde liegende Verfügung \nauch rechtswidrig. \n\n4\n\nDenn die allgemeine Ordnungsbehörde ist nach Inkrafttreten des Gesetzes zur \nÄnderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 \n(GV NRW S. 410) nicht mehr zum Erlass eines mehrmonatigen Aufenthaltsverbots \nbefugt. Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann einer Person (durch die Polizei) für \nmaximal drei Monate verboten werden, einen Bereich zu betreten oder sich in ihm \naufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in \ndiesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. Die Ordnungsbehörde kann \neine vergleichbare Maßnahme nicht auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des \n§ 14 OBG NRW stützen. Dem stehen die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. \n2 PolG NRW entgegen. Zudem hat der Gesetzgeber § 24 Nr. 13 OBG NRW \ndahingehend modifiziert, dass die in § 34 Abs. 2 PolG NRW vorgesehene \nSpezialermächtigung für die Ordnungsbehörden nicht gilt (GV NRW 2003, S. 413). In \nder Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24 Nr. 13 OBG NRW heißt es: „Durch \ndie Neufassung des § 24 Nr. 13 wird klargestellt, dass die Neuregelung des § 34 \nAbs. 2 PolG NRW nicht für die Ordnungsbehörden gelten soll. Die Anordnung dieses \nerweiterten Platzverweises soll der Polizei überlassen bleiben.\" (LT NRW Drucks. \n13/2854, S. 60 )\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-13/18-m-87-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-13/18-m-87-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284783","retrieved":"2026-07-09 03:00:54.468563+00:00"}}