{"status":"available","doknr":"OLD284824","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0909.8K5446.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"8 K 5446/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1970 in Kinshasa geborene Klägerin ist Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo. Sie ist mit einem Landsmann verheiratet und \nMutter zweier Kinder.\n\n3\n\nIhr Asylerstverfahren blieb erfolglos: Mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 -\n 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge unter anderem die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \neines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG ab. Das Verwaltungsgericht \nAachen verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 1. August 2001 - 3 K 3257/96.A - \nunter Abänderung des vorbezeichneten Bescheides festzustellen, dass für die \nKlägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf die \nDemokratische Republik Kongo vorliegen; das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen wies die Klage unter Abänderung der seitens des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochtenen Entscheidung mit in \nRechtskraft erwachsenem Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3407/01.A - ab. Mit \nBeschluss vom 14. Februar 2003 - 1 B 275.02 - verwarf das \nBundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \nder Revision. \n\n4\n\nAm 24. März 2003 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens. Zur Begründung verwies sie auf ihre Aktivitäten in der PALU sowie \nauf ihre „aufgrund der drohenden Abschiebung schlechte psychische Verfassung\", \nderetwegen sie sich in der Zeit vom 17. März 2003 bis zum 24. Mai 2003 in \nstationärer Behandlung befand. Ausweislich einer Bescheinigung der Rheinischen \nKliniken M1 vom 23. April 2003 litt die Klägerin unter einer „paranoid-\nhalluzinatorischen Psychose\", hinsichtlich derer eine weitere kontinuierliche \nfachärztliche Behandlung einschließlich medikamentöser Behandlung noch für \nwenigstens ein Jahr als erforderlich erachtet wurde. Anlässlich ihrer Entlassung aus \nder Fachklinik wurde ausgeführt, die Klägerin leide unter einer „psychotischen \nEpisode\" beziehungsweise einer „postpsychotischen depressiven Episode\". Als \nMedikation wurde die Gabe von „Trevilor ret. Mg 150 - 0 - 0\" und von „Zyprexa mg 0 -\n 0 - 10\" vorgeschlagen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Kontakt zur \npsychosozialen Flüchtlingsberatung hergestellt sei. Mit Bescheid vom 1. August 2003 \n- 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge die Anträge der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nund Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 1996 - 0000000-000 - bezüglich \nder Feststellung zu § 53 AuslG ab.\n\n5\n\nAm 16. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Bürgermeister der Stadt I, der Landrat des Kreises N und die AOK Rheinland \nhaben übereinstimmend ausgeführt, dass dort für das 2. bis 4. Quartal des \nJahres 2003 weder psychotherapeutische Leistungen noch Verordnungen über \nMedikamente, die der Linderung psychischer Erkrankungen dienen, abgerechnet \nworden seien.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 2. August 2004 hat das Gericht einen Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Becher aus Bonn \nabgelehnt.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Eine Behandlung der \nErkrankung sei für sie in der Demokratischen Republik Kongo finanziell nicht \nerreichbar mit der Folge, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer \nRückführung sofort verschlechtern würde. Ausweislich eines Arztbriefes vom \n14. August 2003 litt sie unter einer „akuten schizophreniformen psychotischen \nEpisode\" beziehungsweise unter einer „postpsychotischen depressiven Episode\". \nEinem weiteren Arztbrief vom 11. August 2004 zufolge leidet sie unter einer \n„wiederholten psychotischen Episode\". In der mündlichen Verhandlung führt die \nKlägerin unter Vorlage einer Packung des Medikaments Zyprexa, aus der zwei \nFilmtabletten entnommen worden waren, ergänzend aus: Das Medikament werde \nvon ihr, seitdem sie sich im März 2003 erstmals in stationäre Behandlung begeben \nhabe, regelmäßig eingenommen. Auf Nachfrage gibt sie an, das Medikament seit \nihrem ersten Krankenhausaufenthalt im März 2003 nur zwei Monate lang \neingenommen, es hiernach abgesetzt und erst im August 2004 nach einem Rückfall \nim Juli 2004 erneut eingenommen zu haben.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 1. August 2003 - 0000000-000 - zu verpflichten, unter \nAbänderung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Oktober 1996 -\n 0000000-000 - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens \n3 K 3257/96.A des Verwaltungsgerichts Aachen, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises N sowie \nder Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin mit Verfügung vom \n28. Juli 2004 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDas Bundesamt hat die Abänderung des Bescheides vom 1. August 2003 \n- 0000000-000 - bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit Recht \nabgelehnt.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Abänderung des Bescheides vom \n25. Oktober 1996 - 0000000-000 - in Bezug auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in unmittelbarer oder aber in \nverfassungskonform erweiternder Auslegung;\n\n18\n\nim Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen \nBundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324, 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, u. 12. Juli 2001 \n- 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, sowie Beschl. v. 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, \n25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 -, 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 17, 25 u. 31.\n\n19\n\nDessen Voraussetzungen liegen weder im Hinblick auf die schlechte \nVersorgungslage im Kongo noch auf die die Bevölkerung oder Rückkehrer in die \nDemokratische Republik Kongo allgemein treffenden Gesundheitsgefährdungen \nvor;\n\n20\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. \n18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, UA, S. 36 ff.\n\n21\n\nBesondere Umstände in der Person der Klägerin, die für diese im Falle einer \nRückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben begründen würden, \nsind nicht glaubhaft gemacht. Das Bestehen einer konkreten Gefahr im Sinne einer \nsich alsbald nach einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo \nrealisierenden wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist auf der Grundlage \nihres Vortrages sowie der im Verwaltungsverfahren und asylgerichtlichen Verfahren \neingereichten ärztlichen Bescheinigungen nicht als beachtlich wahrscheinlich \nanzusehen. Die Klägerin hat es im gerichtlichen Verfahren unterlassen, den \nAusführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \ndenenzufolge ihrem Vortrag nicht zu entnehmen sei, dass die als vorübergehend \nbewertete Erkrankung in ihrer Heimat einer weiteren Behandlung bedürfe, etwa \ndurch Vorlage einer - auch mit Blick auf das Ausstellungsdatum - aussagekräftigen \nfachärztlichen Bescheinigung über den Verlauf einer etwaigen Behandlung im \nBundesgebiet und die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung über den Monat \nApril 2004 hinaus substantiiert entgegenzutreten. Ungeachtet der Problematik, unter \nwelcher Krankheit die Klägerin leidet - die bisherigen Diagnosen variieren zwischen \neiner „paranoid-halluzinatorischen Psychose\", einer „psychotischen Episode\", \n„akuten schizophreniformen psychotischen Episode\", einer „postpsychotischen \ndepressiven Episode\" beziehungsweise einer „wiederholten psychotischen \nEpisode\" -, ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin nach ihrem \nKrankenhausaufenthalt im Jahre 2003 einer weiteren kontinuierlichen medizinischen \nBehandlung unterzogen hätte oder ihr die seitens der Rheinischen Kliniken M1 \nempfohlenen Medikamente regelmäßig verordnet worden wären. Entsprechende \nAnfragen des Gerichts bei den in Betracht kommenden Kostenträgern verliefen \nnegativ. Sie selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Medikamente \nnach zwei Monaten abgesetzt und erst im August 2004 wieder eingenommen zu \nhaben. Den überalterten Attesten aus dem Jahre 2003 lässt sich nicht entnehmen, \nob und inwieweit ein Behandlungserfolg eingetreten ist. Der Arztbrief vom \n11. August 2004 verhält sich ebenfalls weder zu in der Vergangenheit \ndurchgeführten Therapiemaßnahmen noch zu der Notwendigkeit einer nunmehrigen \nEinleitung derartiger psychotherapeutischer Maßnahmen. Dieses Unterlassen, \ninsbesondere der Umstand, dass sich die Klägerin ihrer eigenen Darstellung zufolge \nüber Monate hinweg keiner Behandlung unterzogen hat, lässt eine erhebliche \nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle des Unterbleibens einer in \nder Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich durchführbaren nervenärztlichen \nBehandlung der diagnostizierten psychischen Erkrankungen\n\n22\n\nvgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa, Auskunft v. \n6. September 2000 - RK 516.50 SE Lübeck - sowie v. 27. September 2000 -\n RK 516.80 SE - u. 25. März 2003 - RK 516.80/40950 -, jeweils an das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,\n\n23\n\nals nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Kann das Vorliegen der \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG nach alledem nicht bejaht werden, so ist der ausreisepflichtige Ausländer in \nmedizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein \nüblichen Standard zu verweisen;\n\n24\n\nOVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 - u. 20. Oktober 2000 \n- 18 B 1520/00 -; vgl. im Übrigen zur medizinischen Versorgung mittelloser \nPersonen in der Demokratischen Republik Kongo OVG NRW, Urt. v. 18. April 2002 \n- 4 A 3113/95.A -, UA, S. 46 f., m. w. N.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-09/8-k-5446-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-09/8-k-5446-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284824","retrieved":"2026-07-09 03:00:58.080823+00:00"}}