{"status":"available","doknr":"OLD284872","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0907.2K8497.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"2 K 8497/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. Januar 1967 in Oromijh geborene Kläger zu 1. und die am \n11. April 1971 in Tabriz geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige \narmenischer Volkszugehörigkeit und armenisch-orthodoxen Glaubens. Die Kläger zu \n3. bis 5. sind ihre 1991 und 1993 geborenen Kinder.\n\n3\n\nDie Kläger reisten nach eigenen Angaben zusammen mit den Eltern des Klägers \nzu 1., in deren Person mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Oktober 2002 \n- 22 K 4065/01.A - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt \nwurde, am 28. Juni 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund stellten am 2. Juli 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trug der Kläger zu 1. im \nWesentlichen vor: Im Jahr 1995 habe sein Vater eine Vereinbarung mit zwei \nPersonen über die Anmietung eines Hofes und der Schreinerei geschlossen. Die \nzwei Personen hätten dort Holzverpackungen für Obst herstellen wollen. Sein Vater \nhabe dann jedoch festgestellt, dass diese beiden Personen Sympathisanten des \nehemaligen Schah-Regimes gewesen seien. In den Obstkisten seien teilweise \nMunition sowie selbst hergestellte Druckschriften und Broschüren enthalten \ngewesen. Im April 1996 sei der Ehemann der Tante seines Vaters von den Pasdaran \nfestgenommen worden, weil er Sympathisant des Schah gewesen sei. In der Folge \nsei auch die Werkstatt von Angehörigen des Komitees durchsucht und \nbeschlagnahmt worden. Es sei dabei herausgekommen, dass Gruppen von Schah-\nSympathisanten dort aktiv gewesen seien und auch Munition transportiert worden \nsei. Daraufhin hätten sie - die Kläger - mit Hilfe von Schleppern das Land verlassen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Juli 1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der \nKläger ab und stellte fest, das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nBescheides zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der Nichtbefolgung die \nAbschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften \noder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. \n\n5\n\nDie Kläger erhoben hiergegen Klage beim erkennenden Gericht (5 K 9451/96.A). \nZur Begründung der Klage führten sie ergänzend aus: Sie - die Kläger zu 1. und 2. - \nseien Mitglied der Organisation „Wächter des ewigen Iran\" geworden und hätten sich \nan Demonstrationen dieser Organisation gegen die Verletzung der Menschenrechte \nund für die Demokratie im Iran beteiligt, so etwa an verschiedenen Demonstration vor \nder iranischen Botschaft in C und auf dem Cer Nordfriedhof. Außerdem hätten sie \nsich an einem Informationsstand beteiligt und im Februar 1999 Flugblätter in X \nverteilt. Zum Beweis legten sie Mitgliedsausweise vom 22. September 1997 und 15. \nJanuar 1999, Bestätigungsschreiben vom 22. September 1997 und 15. Januar 1998 \nsowie verschiedene Lichtbilder vor. \n\n6\n\nDas Gericht wies die Klage durch Urteil vom 4. Mai 2001 mit im Wesentlichen \nfolgender Begründung ab: Eine drohende Verfolgungsgefahr sei nicht glaubhaft \ngemacht worden. Die Angaben für den Grund der Ausreise seien widersprüchlich, \nunplausibel und teilweise detailarm und mit den vorliegenden Auskünften und \nErkenntnissen nicht in Einklang zu bringen. Den Klägern drohe auch nicht wegen \nihrer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten im \nFalle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW, Auskünfte \ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Deutschen Orientinstitutes und \namnesty international führte das erkennende Gericht aus, dass zwar nicht \nausgeschlossen werden könne, dass einfache Mitglieder von exilpolitischen \noppositionellen Gruppen oder Personen, die die allgemein üblichen Aktivitäten \nentfalteten, bei Rückkehr in den Iran mit anderen Repressalien als den noch \nunterhalb der Schwelle der Asylrelevanz liegenden kurzzeitigen Festnahmen und \nVerhören über die im Ausland entfalteten Tätigkeiten rechnen müssen. Eine bloße \n„Restgefährdung\" erreiche den hier erforderlichen Grad der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit jedoch nicht. In dieser Einschätzung werde die Kammer auch \ndurch das Verhalten der Mehrheit der vom Bundesamt abgelehnten iranischen \nAsylbewerber bestätigt. Diese begännen oder steigerten nach der Ablehnung ihres \nAsylantrages regelmäßig regimefeindliche Aktivitäten, obwohl ihnen bewusst sei, \ndass ihnen bei gerichtlicher Bestätigung der Asylablehnung Abschiebung in den Iran \ndrohe. Würden die hier in Rede stehenden Aktivitäten tatsächlich im Iran zu \nlangjähriger Haft, Folter oder zur Hinrichtung führen, wären diese unbekümmert \nbetriebenen Nachfluchtaktivitäten nicht zu erklären. Von einer „herausgehobenen\" \noder „exponierten\" exilpolitischen Betätigung im Sinne dieser Rechtsprechung könne \nim Falle der Kläger nicht gesprochen werden. \n\n7\n\nAm 4. Dezember 2001 stellten die Kläger mit Schreiben ihrer \nVerfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und begründeten diesen wie folgt: Sie - die Kläger zu 1. und 2. - \nhätten ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt. \nDiese Demonstrationen würden regelmäßig vom iranischen Geheimdienst \nbeobachtet und die Beteiligten hierbei notiert. Als Anhänger des Schah und wegen \nihres christlichen Glaubens müssten sie bei einer Rückkehr in den Iran mit politischer \nVerfolgung rechnen. Außerdem befinde sie - die Klägerin zu 2. - sich seit dem \n7. September 2001 wegen rezidivierender depressiver Störungen, \nSomatisierungsstörung und episodischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp in \närztlicher Behandlung. Zudem sei bei den Klägern zu 3. und 4. ein \nSprachentwicklungsrückstand sowie ein Verdacht auf Störung des \nKurzzeitgedächtnisses festgestellt worden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 2001, zugestellt am 19. Dezember 2001, \nlehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren \nsowie auf Abänderung des Bescheides vom 22. Juli 1996 bezüglich der Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus: \nWiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG lägen nicht vor. Die \nFortsetzung von bereits im Erstverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten \nstellten keine Sachlagenänderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Daran \nändere auch die vorgelegte Bescheinigung des N.I.D./O.I.K. vom 26. November 2001 \nnichts, worin dem Kläger zu 1. eine aktive Betätigung gegen das derzeitige iranische \nRegime bescheinigt werde. Im Übrigen sei die Fortsetzung der exilpolitischen \nAktivitäten zwar vorgetragen, Belege für die Wahrnehmung und Beteiligung an \neinzelnen exilpolitischen Veranstaltungen jedoch nicht vorgelegt worden. Im Übrigen \nsei angesichts des erst am 26. Juni 2001 rechtskräftig beendeten Asylerstverfahrens \nkaum davon auszugehen, dass die von Seiten der Kläger zu 1. und 2. \ndurchgeführten exilpolitischen Aktivitäten an Exponiertheit bereits derart \nzugenommen haben könnten, dass nunmehr eine günstigere Entscheidung für sie \nmöglich wäre. Abschiebungshindernisse nach § 53 lägen ebenfalls nicht vor. Die von \nder Klägerin zu 2. vorgetragenen gesundheitlichen Probleme seien nicht geeignet, \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Denn die \nvon ihr vorgetragenen psychischen Störungen könnten auch im Iran adäquat \nbehandelt werden. Dies gelte auch für die bei den Klägern zu 3. und 4. festgestellten \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen. Mit einer wesentlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes sei nicht zu rechnen. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 28. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben. Die \nKläger zu 1. und 2. haben ergänzend Bescheinigungen der Organisation N.I.D./O.I.K. \nsowie Lichtbilder über die Teilnahme an einer Fahrt nach Paris sowie an einer \nDemonstration in Frankfurt am Main vorgelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2. \neinen (undatierten) Krankheitsbericht des Dr. H1 aus F vorgelegt, der ihr ein \nchronisches Schmerzsyndrom der BWS und LWS sowie Depression \nbescheinigt.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 13. Dezember 2001 zu verpflichten, sie - die Kläger - als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des \nIran vorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihnen - \nden Klägern - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nhinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger haben am 15. September 2003 einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gestellt, das Bundesamt zu verpflichten, die \nAusländerbehörde der Landrätin des Kreises X anzuweisen, eine Abschiebung der \nKläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage - 2 K 8497/01.A - nicht \ndurchzuführen (2 L 3481/03.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. \nOktober 2003 abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen \nfür ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Denn es sei nicht erkennbar, \ndass sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert \nhabe. Diese hätten bereits im Asylerstverfahren umfänglich zu ihren exilpolitischen \nAktivitäten sowie zu einer befürchteten Verfolgung als armenische bzw. assyrische \nChristen vorgetragen. Eine nachträgliche Änderung sei jedoch nicht dargelegt. Es \nbestehe auch keine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Insoweit seien die Gründe teils nicht \nrechtzeitig geltend gemacht worden, teils keine nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngeschützten Rechtsgüter betroffen.\n\n17\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juli 2004 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n18\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihren Asylanträgen \ngehört worden. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakten 2 L 3481/03.A, 2 K 9450/96.A, 5 K 9451/96.A, \n22 K 4065/01.A und 22 L 2726/01.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 13. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und darauf, dass die \nBeklagte bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Iran feststellt.\n\n23\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem von den Klägern \nam 4. Dezember 2001 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten \nAsylantrag. Die ersten Asylanträge der Kläger vom 2. Juli 1996 waren durch \nBescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 1996 abgelehnt und die hiergegen \ngerichtete Klage durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 4. Mai 2001 \n- 5 K 9451/96.A - abgewiesen worden.\n\n24\n\nSoweit die Kläger - wie bereits im Asylerstverfahren - vortragen, sie seien als \narmenische Christen politischer Verfolgung ausgesetzt, ist bereits keine Änderung \nder Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dargetan. Im Übrigen hat sich \nan der inhaltlichen Einschätzung, wie sie die 5. Kammer des erkennenden Gerichts \nbereits im Urteil vom 4. Mai 2001 - 5 K 9451/96.A - und die beschließende Kammer \nbereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 10. Oktober \n2003 - 2 L 3481/03.A - dargestellt hat, nach den vorliegenden Erkenntnissen nichts \ngeändert.\n\n25\n\nvgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, S. \n17/18.\n\n26\n\nSoweit die Kläger eine Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für die \nmonarchistische Exilopposition geltend machen, kann hier dahinstehen, ob die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG vorliegen. \n\n27\n\nDenn unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens führte nämlich das Vorbringen der Kläger in der Sache selbst dann \nnicht zum Erfolg, wenn in eine asylrechtliche Prüfung eingetreten würde.\n\n28\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das Gericht, \nsoweit es anders als das Bundesamt die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens als gegeben ansähe, über die geltend gemachten Ansprüche selbst \nzu entscheiden und dürfte die Sache nicht an das Bundesamt zur Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens „zurückverweisen\",\n\n29\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 zum sog. „Durchentscheiden\" des Gerichts im \nAsylfolgeverfahren.\n\n30\n\nEine solche Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche ginge hier zu \nUngunsten der Kläger aus:\n\n31\n\nPolitisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem \nHeimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des \nStaates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar \ndrohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein \nin seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in \nanderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, \nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, \n531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); \nBeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.); \nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil \nvom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n33\n\nIst der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles aufgrund von asylrelevanten (objektiven und/oder \nsubjektiven) Nachfluchtgründen,\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, \n197 ff.,\n\n35\n\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht \nzuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren,\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, \n169.\n\n37\n\nFür die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht jedoch nicht \njede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. \nWelche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt \nwerden müssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt \nsich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die \njeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles \ngeprägt,\n\n38\n\nSt. Rspr., zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -.\n\n39\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht \nvom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 \n„Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran \nüber Oppositionelle\".\n\n41\n\nIndes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich \nerfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird. \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an \ndas VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran \nvom 3. März 2004, S. 23.\n\n43\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \nlassen,\n\n44\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, \na.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n45\n\nDies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer \nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen \nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme \nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 \n- 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 \n- 5 A 2711/04.A -.\n\n47\n\nHieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die \nErhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer \nQualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren \nZeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich \nmacht, dass er lediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem iranischen \nNachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber \n- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr \nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n48\n\nDies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese \nGruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, \nzwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die \nsich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der \nErrichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten \nverbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der \nGefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, \nnach außen sichtbarer Position tätig wird.\n\n49\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. \nMai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. \nMärz 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil vom \n6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -.\n\n50\n\nSoweit eine weitere Auskunft\n\n51\n\n- Gutachten des „Kompetenzzentrums Orient-Okzident\" des Geographischen \nInstituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -\n\n52\n\nein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-\nnationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. \n\n53\n\nSo auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2004 - 9 K 4866/02.A -.\n\n54\n\nDenn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und \nist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht \nüberzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf \nder Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres \nerscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit \nsie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht \nbesitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei \ninsbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund „exilpolitischer \nBetätigung\" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses „Gutachtens\" \ninsoweit entsprechend gering. \n\n55\n\nSoweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes \n\n56\n\n- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -\n\n57\n\nseitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes \nangesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den \nIran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls \nnicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des \nDeutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen \nPropaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer \nOrganisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich \ndiese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen \nOrient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese \nEinschätzung nachhaltig zu erschüttern. \n\n58\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die Kläger nicht zu den Personen zu \nzählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche \nOrganisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschienen. \n\n59\n\nDie von den Klägern zu 1. und 2. nach Abschluss des Erstverfahrens \nfortgeführten exilpolitischen Tätigkeiten führen nicht zur Annahme einer mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in \nden Iran. Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein \nausgeschlossen, einer - durch Vorlage von Mitgliedsbescheinigungen und \nMitgliedskarten bestätigten - Mitgliedschaft in der Organisation N.I.D./O.I.K. eine \nverfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. \n\n60\n\nAuch die weiteren Aktivitäten der Kläger gehen bereits nicht über den Rahmen \nmassentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests \nhinaus. Dies gilt insbesondere für die - soweit ersichtlich erstmals nachgewiesene - \nTeilnahme an einer Demonstration, nämlich am 7. August 2004 in Frankfurt am Main \nund damit zufällig im unmittelbaren Anschluss an den Erhalt der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung. Soweit die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen \nVerhandlung - erstmals - vortragen, sie hätten seit dem Abschluss des \nAsylerstverfahrens etwa sieben Mal im Jahr an Demonstrationen der Organisation \nteilgenommen und dort Flugblätter verteilt oder organisatorische Aufgaben \nwahrgenommen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Kläger haben dies \n- im Gegensatz zu vielen anderen iranischen Asylsuchenden - in keiner Weise \nbelegt. Jedoch kann dieser Vortrag hier als wahr unterstellt werden, denn nach den \noben dargelegten Maßstäben führt auch die Teilnahme an regimekritischen \nDemonstrationen und das hierbei übliche Verteilen oder Flugblättern oder ähnliche \nniedrig profilierte Aufgaben nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefährdung.\n\n61\n\nDer weitere Vortrag der Kläger - wie etwa die Teilnahme an einer \nGedenkveranstaltung für Prinzessin Leyla Pahlavi in Paris - führt zu keinem anderen \nErgebnis. Denn es handelt sich ebenfalls um die üblichen Aktivitäten von Mitgliedern \noppositioneller exilpolitischer Gruppen. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass an \nder Gedenkveranstaltung nach Angaben der Kläger etwa 400 bis 500 Personen \nteilgenommen haben. Doch auch unter Berücksichtigung des von den Klägern \nvorgelegten Fotos, auf dem die Klägerin zu 2. neben Königin Pahlavi zu sehen ist, \ngilt nichts anderes. Denn durch das Fotografieren neben Königin Pahlavi werden die \nKläger nicht zu einer ernst zu nehmenden Gefahr für den Bestand des iranischen \nRegimes. Auch die Behauptung der Klägerin zu 2., wonach ihre Mutter in den USA \nsie angeblich im Fernsehen als Teilnehmerin dieser Veranstaltung gesehen habe, \nändert hieran nichts. Denn die massentypischen Aktivitäten exilpolitischen Protests \nführen - wie bereits dargestellt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer \nGefährdung. \n\n62\n\nDie Kläger zu 3. bis 5. haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, \nsondern sich auf das Vorbringen ihrer Eltern, der Kläger zu 1. und 2. bezogen.\n\n63\n\nNach alledem lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, \ndass die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer exilpolitischen Betätigung \nfür die Organisation N.I.D./O.I.K. und als armenische Christen verfolgt werden \nwürden. \n\n64\n\nEs besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Hat das Bundesamt, wie vorliegend, \nim ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, kann auf den \nAsylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung zu § 53 \nAuslG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, \nund vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77.\n\n66\n\nSind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde \ndas Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu \ntreffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach \n§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder \nwiderrufen wird. Insoweit besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensausübung.\n\n67\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n68\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG kommen nicht in Betracht. Danach \ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die \nkonkrete Gefahr der Folterung besteht (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder in dem er wegen \neiner Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht \n(§ 53 Abs. 2 AuslG). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der \nAnkündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, \ndarf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben \nwerden (§ 53 Abs. 3 AuslG). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November \n1959 (BGBl. 1952 II S. 686) dies vorschreibt (§ 51 Abs. 4 AuslG) oder wenn im \nAbschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (§ 53 Abs. 6 AuslG).\n\n69\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor, soweit die \nKlägerin zu 2. unter Berufung auf die im ärztlichen Attest des Arztes für Neurologie \nund Psychiatrie Dr. med. E1 vom 27. November 2001 gestellten Diagnosen \n„rezidivierende depressive Störungen, Somatisierungsstörung und episodische \nKopfschmerzen vom Spannungstyp\" geltend macht, sie sei wegen der drohenden \nAbschiebung großem seelischem Druck ausgesetzt, den sie nicht verkrafte und der \neine ärztliche Behandlung (in Deutschland) erforderlich mache. Soweit hiermit \nüberhaupt ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis angesprochen wird - \nnur ein solches wäre vom Bundesamt zu prüfen -, kann dieses dem Antrag bereits \ndeshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es im Iran genügend Neurologen und \nPsychologen zur Behandlung von Depressionen gibt und die hierfür erforderlichen \nMedikamente vorhanden sind, \n\n70\n\nvgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom \n6. September 2001 und Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Juni \n2001, zu Ziffer 1. \n\n71\n\nAuch soweit die Klägerin zu 2. mit dem Hinweis auf die „Somatisierungsstörung\" \ngeltend machen wollte, sie leide an posttraumatischen Belastungsstörungen, fehlt es \nan einem glaubhaften, substantiierten und schlüssigen Ansatz für ein mögliches \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Selbst bei Zugrundelegung \ndes - nach dem Urteil vom 4. Mai 2001 zudem unglaubhaften - Vorbringens der \nKläger zu ihren Fluchtgründen gibt es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für \neine Traumatisierung der Klägerin zu 2. Weder sie persönlich noch ihre \nFamilienangehörigen waren im Iran seinerzeit bereits von konkreten \nVerfolgungsmaßnahmen unmittelbar betroffen. Jedenfalls genügte der bloße Hinweis \nauf eine „Somatisierungsstörung\" bei weitem nicht den wissenschaftlichen \nMindestanforderungen an posttraumatische Belastungsstörungen feststellende \närztliche Gutachten,\n\n72\n\nvgl. hierzu etwa VG München, Urteil vom 4. Dezember 2000 -\n M 30 K 00.51692 -, zitiert in Der Einzelentscheider-Brief 2002, 1. \n\n73\n\nDa sich posttraumatische Störungen zudem üblicherweise alsbald nach dem \ntraumatischen Ereignis und der Flucht einstellen, ist ferner davon auszugehen, dass \ndie Klägerin zu 2. ein derartiges Abschiebungshindernis bereits im Erstverfahren \nhätte geltend machen können und müssen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). \n\n74\n\nSoweit die Klägerin zu 2. mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. \nJuli 2004 unter Vorlage eines (wiederum) undatierten Krankheitsberichts des Dr. \nmed. H1 aus F ein „chronisches Schmerzsyndrom der BWS und LWS, Depression\" \ngeltend macht, führt auch dies nicht zu einem Abschiebungshindernis in diesem \nSinne. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung im \nIran zwar nicht westlichen Standards entspricht, aber ausreichend bis - vor allem in \nTeheran - befriedigend ist. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser, die \nVersorgung mit Medikamenten ist insgesamt ausreichend.\n\n75\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 3. März 2004, Seite 32.\n\n76\n\nDepressionserkrankungen können im Iran behandelt werden. \n\n77\n\nAuskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Juni 2001 an VG Leipzig. \n\n78\n\nDarüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine medizinische Behandlung mit \nAnalgetika (Schmerzmittel), krankengymnastischen Maßnahmen, Massagen, \nintramuskuläre Injektionen mit Diclofenac (Schmerzmittel) - wie sie nach dem \nbenannten Krankheitsbericht derzeit erfolgt - auch im Iran ohne Schwierigkeiten \nmöglich ist. Zwar erfolgt die medizinische Versorgung im Iran für die Patienten trotz \neines ausgebauten Versicherungswesens, das prinzipiell auch die Deckung von \nKrankheitskosten umfasst, im Regelfall nicht kostenfrei. Patienten und Angehörige \nsind weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da die Behandlungskosten \ndeutlich über den Versicherungsleistungen liegen. \n\n79\n\nAuswärtiges Amt, a.a.O. \n\n80\n\nDie konkrete Gefahr, dass die gebotene medizinische Versorgung der Klägerin \nam Fehlen finanzieller Mittel scheitern könnte, ist jedoch schon deswegen nicht \nwahrscheinlich, weil die oben beschriebene Behandlung mit Schmerzmitteln nur \nverhältnismäßig geringe finanzielle Mittel erfordert. Nicht zuletzt wäre auf Grund des \nZusammenhaltes und der Hilfsbereitschaft innerhalb iranischer Familien davon \nauszugehen, dass die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern des \nKlägers zu 1., in deren Person ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG \nfestgestellt wurde, den Klägern im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich sein \nwürden.\n\n81\n\nSoweit die Kläger sich mit der Begründung auf ein Abschiebungshindernis \ngemäß § 53 AuslG berufen, die beiden heute 11-jahrigen Zwillingsbrüder L1 und L2 \nseien behindert und bedürften besonderer Förderung, die sie in ihrem Heimatland \nnicht erhalten könnten, fehlt es bereits an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 \nVwVfG, weil die Kläger nicht ohne grobes Verschulden außer Stande waren, diesen \nGrund für ein Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren geltend zu \nmachen. Wie sich aus den von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen \ndes Nhospitals X vom 23. November 2001 und 20. Juni 2003 sowie dessen \nBerichten vom 12. und 19. Juli 2000 ergibt, befinden sich die Kläger zu 3. und 4. \nbereits seit dem 29.12.1999 wegen einer erheblichen Sprachentwicklungsstörung in \nambulanter Betreuung durch das Sozialpädiatrische Zentrum des Hospitals. Vom 15. \nbis 16. März 2001 befanden sie sich aus denselben Gründen in stationärer \nBehandlung des N-Hospitals X. Die Kläger zu 3. und 4. mussten deshalb die \nGrundschule verlassen und besuchten seit dem 23. April 2001 eine Sonderschule \n(vgl. Bescheide des Schulamtes für den Kreis X vom 10. April 2001 und \nBescheinigung der F1-Schule vom 3. Juli 2001). Es ist nichts dafür ersichtlich, warum \ndie Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollten, diese Umstände bereits im ersten \nAsylverfahren, etwa in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2001, vorzutragen. \nFür eine nachträgliche Verschlechterung des Krankheitsbildes gibt es - zumal \nangesichts der ständigen sozialpädiatrischen Begleitung - keine Anhaltspunkte. \n\n82\n\nZudem sind insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht \ngegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Sprachentwicklungsstörungen \nder Kläger zu 3. und 4. ein (neuer) Sachverhalt ergeben hätte, auf Grund dessen \n(nunmehr) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG ernsthaft in Betracht zu \nziehen ist. \n\n83\n\nDas Vorliegen gerade solcher Abschiebungshindernisse haben die Kläger aber \nauch nicht behauptet. Insbesondere wäre mit der - hier unterstellten - Unmöglichkeit \nder Fortsetzung der besonderen sprachlichen und intellektuellen Förderung der \nKläger zu 3. und 4. im Iran kein von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschütztes Rechtsgut \ngefährdet. Aus den Gründen des angefochtenen Bescheides besteht bei der \nErkrankung der Kläger zu 3. und 4. auch keine extreme Gefahrenlage im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n84\n\nvgl. etwa Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.\n\n86\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-07/2-k-8497-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-07/2-k-8497-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284872","retrieved":"2026-07-09 03:01:02.255534+00:00"}}