{"status":"available","doknr":"OLD284871","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0907.2K6769.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"2 K 6769/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 0.0000 geborene Kläger stand seit dem 1. September 1997 als \nKommissaranwärter in den Diensten des beklagten Landes und war zuletzt beim \nPolizeipräsidium (PP) E tätig.\n\n3\n\nEr nahm im Jahr 2000 erstmalig an der Zweiten Fachprüfung für den \nLaufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(nachfolgend: Staatsprüfung) teil. Am ersten Prüfungstag fehlte er unentschuldigt \nund meldete sich erst am Folgetag „rückwirkend\" krank. Er erzielte bei sechs \nKlausuren ein Ergebnis von drei Mal „mangelhaft\" und drei Mal „ungenügend\". Mit \nBescheid vom 21. August 2000 wurde die Prüfung für nicht bestanden erklärt.\n\n4\n\nAnlässlich der bevorstehenden Wiederholung der Staatsprüfung wies der Kläger \nbei einem Gespräch mit Herrn G vom PP E am 30. April 2001 darauf hin, dass er \nSchlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Angst wegen der \nerneuten Teilnahme an der Staatsprüfung habe. Bei einem weiteren Gespräch am \n17. Mai 2001 legte der Kläger ein Attest des H aus E1 vom 10. Mai 2001 vor. Die \nDiagnose lautete auf ein sehr schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, \nAdipositas und chronischen Nikotinabusus. Zusammenfassend wurde darin \nFolgendes festgestellt: „Durch die ambulante häusliche Screening-Untersuchung \nkonnte der nach den anamnestischen Angaben bestehende Verdacht auf ein \nobstruktives Schlafapnoesyndrom bestätigt werden. Es liegt ein schwerer Befund vor. \nEine n-CPAP-Therapie ist indiziert.\" Der Kläger erklärte gegenüber Herrn G, dass er \nnach wie vor unter Schlaflosigkeit leide, nicht lernen und nichts behalten könne. Da \ner voraussichtlich erst ab dem 13. Juli 2001 einen Therapieplatz in einem Schlaflabor \nerhalten werde, zeichne sich jetzt bereits ab, dass er an der Staatsprüfung von \nMontag, 18. Juni bis Freitag, 29. Juni 2001 nicht werde teilnehmen können. Der \nKläger wurde darauf hingewiesen, dass er in diesem Falle ein ärztliches Attest \nvorlegen müsse. \n\n5\n\nAm 15. Juni 2001 meldete sich der Kläger telefonisch bei seiner Dienststelle bis \nzum 29. Juni 2001 krank. Mit Schreiben vom 15. und 18. Juni 2001 teilte das \nLandesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (nachfolgend: Landesprüfungsamt) \ndem Kläger mit, dass erhebliche Zweifel an seiner Prüfungsunfähigkeit bestünden. \nEs forderte den Kläger auf, sich unverzüglich einer amtsärztlichen Untersuchung \nhinsichtlich seiner Prüfungsunfähigkeit zu unterziehen und ein Attest vorzulegen. \nSollte er - der Kläger - dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde sein Verhalten \nnach § 20 Abs. 2 und 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung \nfür den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) \nvom 21. März 1995 (SGV.NRW 20 30 12) als unentschuldigtes Fehlen im \nschriftlichen Teil der Staatsprüfung bewertet und die entsprechend versäumten \nKlausuren mit der Note „ungenügend\" und 0 Punkten bewertet. Die Polizeiärztin des \nPP E, Frau G1, teilte dem Landesprüfungsamt am 15. Juni 2001 gegen 15.20 Uhr \ntelefonisch mit, dass der Kläger sich bei ihr vorgestellt habe, sie ihm jedoch kein \namtsärztliches Attest ausgestellt habe, da sie den Kläger für prüfungsfähig halte. Am \n18. Juni 2001 - dem ersten Tag der Staatsprüfung - meldete sich der Kläger \nwiederum telefonisch krank. Am selben Tag gegen 15.40 Uhr teilte die Polizeiärztin \ndem Landesprüfungsamt telefonisch mit, dass der Kläger sich wieder bei ihr \nvorgestellt habe, sie ihm jedoch erneut kein amtsärztliches Attest ausgestellt habe, \nda sein Zustand unverändert und er nach wie vor prüfungsfähig sei. Auch für den \n20. Juni 2001 erhielt der Kläger nach entsprechender Untersuchung kein \namtsärztliches Attest durch Frau G1. An den Folgetagen der Staatsprüfung, nämlich \nam 22., 25., 27. und 29. Juni 2001, stellte sich der Kläger beim Polizeiarzt des \nPolizeipräsidiums E1, Herrn L1, vor. Dieser stellte an allen Konsultationstagen \nübereinstimmend fest, dass der Kläger in der Lage sei, an den Prüfungsklausuren \nteilzunehmen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 2001 forderte das Landesprüfungsamt den Kläger \nzur Vorlage eines Nachweises seiner Prüfungsunfähigkeit bis zum 29. Juni 2001 auf. \nMit Schreiben vom 28. Juni 2001 legte der Kläger eine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. F aus N vor, der ihm im Zeitraum \nvom 13. bis 29. Juni 2001 Arbeitsunfähigkeit wegen eines Schlafapnoesyndroms und \ndadurch bedingten Konzentrations- und Lernstörungen bescheinigte. \n\n7\n\nAuf Anregung des Klägers holte das Landesprüfungsamt eine ergänzende \nStellungnahme des Polizeiarztes L1 „zur Frage der Prüfungsfähigkeit\" ein. Dieser \nkam in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger \ntrotz seiner Erkrankung durchaus in der Lage gewesen wäre, an den \nPrüfungsklausuren teilzunehmen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 3. Juli 2001 teilte das Landesprüfungsamt für \nVerwaltungslaufbahnen dem Kläger mit, dass er am schriftlichen Teil der \nStaatsprüfung des Jahres 2001 unentschuldigt nicht teilgenommen und er deshalb \ngemäß § 20 Abs. 2 und 5 VAPPol II die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen aus: \n\n9\n\nDa er bereits die Staatsprüfung im Jahre 2000 nicht bestanden habe, handele es \nsich nunmehr um eine Wiederholungsprüfung. Er sei zu den Klausurarbeiten der \nStaatsprüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Grundlage für \ndiese Entscheidung sei der amtsärztliche Befund der Polizeiärzte G1 und L1. Diese \nseien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Prüfungsunfähigkeit \nfür die schriftlichen Prüfungen vom 18. bis 29. Juni 2001 nicht vorgelegen habe. \nAuch die ärztliche Stellungnahme des L1 vom 3. Juli 2001 komme zu dem Ergebnis, \ndass er - der Kläger - trotz seiner Erkrankung durchaus in der Lage gewesen wäre, \nan den Prüfungsklausuren teilzunehmen. Es bestünden auch keine Bedenken gegen \ndie Zulässigkeit der amtsärztlichen Untersuchung.\n\n10\n\nDie vorgelegten privatärztlichen Atteste des F und des H seien hingegen nicht \ngeeignet, diese Einschätzungen zu widerlegen. Es dränge sich vielmehr der \nVerdacht auf, dass er - der Kläger - die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geradezu \nangestrebt habe, um der Teilnahme an der Staatsprüfung zu entgehen. Dafür \nspreche, dass er bereits im Vorfeld die Nichtteilnahme an der Prüfung angekündigt \nhabe, und er sich am 15. Juni 2001 - und damit unmittelbar vor der schriftlichen \nPrüfung - telefonisch krankgemeldet habe.\n\n11\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 6. Juli 2001 Widerspruch ein.\n\n12\n\nAm 21. Juli 2001 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses auf Widerruf (2 L 1939/01). Mit Beschluss vom 26. Juli 2001 \nlehnte die Kammer den Antrag ab und führte aus, dass die Entscheidung über die \nFortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf von der angefochtenen \nPrüfungsentscheidung unabhängig sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies den hiergegen gerichteten Antrag auf \nZulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. September 2001 zurück \n(6 B 1900/01).\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002 wies das \nLandesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen den Widerspruch des Klägers unter \nBezugnahme auf den Bescheid vom 3. Juli 2001 zurück. Der Vortrag des Klägers \naus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermöge an dieser Entscheidung \nnicht zu ändern. Es sehe weiterhin keinen Anlass, an den Diagnosen der Amtsärzte \nzu zweifeln. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 8. September 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen ausführt: Er \nsei während der Staatsprüfung prüfungsunfähig gewesen. Denn er leide an einem \nschweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom. Dies hätten drei unabhängige Ärzte \n- nämlich H, F und die L2 - festgestellt. Er hat eine ärztliche Bescheinigung des H \naus E1 vom 19. Juli 2001 vorgelegt, in der es heißt:\n\n15\n\n„Diagnose: Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom\n\n16\n\nHerr W ist an einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom erkrankt. \nDiese Erkrankung, bei der es zu häufigen nächtlichen Atempausen kommt, geht \ntypischerweise einher mit starker Tagesmüdigkeit, Einschlafneigung am Tage, \nKonzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Diese Symptome liegen auch bei \nHerrn W vor. Bedingt durch die Konzentrationsstörungen ist bei Herrn W davon \nauszugehen, dass u.a. die Merkfähigkeit deutlich eingeschränkt ist und ohne \nTherapie Herr W nicht prüfungsfähig ist. [...]\"\n\n17\n\nDiese Einschätzung werde durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des F für \nden Zeitraum vom 13. bis 29. Juni 2001 bestätigt. Darüber hinaus hat der Kläger ein \nallgemeines Informationsblatt für Patienten der L2 vorgelegt, das weder an ihn \nadressiert war noch ein Datum erhielt. \n\n18\n\nDie genannte Erkrankung führe dazu, dass auf Grund unzureichenden \nnächtlichen Schlafes am Tage eine Einschlafneigung entstehe und erhebliche \nKonzentrationsstörungen aufträten. Dies habe zur Folge, dass er nicht in der Lage \ngewesen sei, die Staatsprüfung zu absolvieren. \n\n19\n\nSeiner Einschätzung der Prüfungsunfähigkeit stünden zwar die amtsärztlichen \nFeststellungen entgegen, wonach für den Prüfungszeitraum Prüfungsfähigkeit \nbestanden habe, diese Entscheidungen seien jedoch auf Grund unzureichender \ntatsächlicher Feststellungen getroffen worden. Die Prüfungsunfähigkeit, die sich bei \nihm durch erhebliche Konzentrationsstörungen und Einschlafneigungen ausdrücke, \nkönne nicht bei einer „kurzen Inaugenscheinnahme\" und „oberflächlichen \nUntersuchungen\" festgestellt werden. Hierzu bedürfe es zum einen ausreichender \nErfahrung mit dieser Erkrankung und zum anderen einer gezielten Untersuchung. \nSofern dies durch eine amtsärztliche Untersuchung nicht zu leisten sei, hätten die \nAmtsärzte die Untersuchungsergebnisse der behandelnden Ärzte zu Grunde legen \nmüssen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ergebnissen sei jedoch nicht erfolgt, \nsondern allein die Prüfungsfähigkeit bejaht worden. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom \n3. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom \n5. September 2002 zu verpflichten, ihn - den Kläger - erneut an \nder zweiten Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der \nPolizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \nteilnehmen zu lassen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom \n3. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes für \nVerwaltungslaufbahnen vom 5. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und eine \nerneute Teilnahme an der Staatsprüfung.\n\n28\n\nDer Kläger hat die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. \n\n29\n\nNach § 29 Abs. 1 VAPPol II kann eine nicht bestandene Prüfung - nur - einmal \nwiederholt werden. Die Staatsprüfung im Jahr 2001 war für ihn eine \nWiederholungsprüfung, denn er hat die Staatsprüfung im Jahr 2000 gemäß Bescheid \nvom 21. August 2000 nicht bestanden.\n\n30\n\nDie Entscheidung des Beklagten, dass der Kläger die Staatsprüfung 2001 nicht \nbestanden habe, weil er am schriftlichen Teil der Prüfung in der Zeit vom 18. bis \n29. Juni 2001 unentschuldigt nicht teilgenommen habe, ist nicht zu beanstanden. \nNach § 20 Abs. 5 VAPPol II werden Klausurarbeiten, zu denen Kandidatinnen oder \nKandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen [...], mit der Note \n„ungenügend\" und 0 Punkten bewertet. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat \nseine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht genügend entschuldigt, da er nicht \nnachgewiesen hat, dass er durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu \nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten \ngehindert war, vgl. § 20 Abs. 2 VAPPol II. \n\n31\n\nEs spricht bereits einiges dafür, dass ein „schweres obstruktives \nSchlafapnoesyndrom\" ein sog. Dauerleiden darstellt und bereits deshalb nicht \ngeeignet ist, eine Prüfungsunfähigkeit zu begründen. Nach ständiger \nRechtsprechung darf über Leistungsmängel nicht wegen eines in der Person des \nPrüflings liegenden Grundes hinweggesehen werden. Ein Prüfling ist vielmehr nach \nden in der Prüfung tatsächlich gezeigten Leistungen zu beurteilen. Dies gilt ohne \nEinschränkung auch bei einem gesundheitlichen Dauerleiden. \n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 6. August 1968 \n- VII B 23.68 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34, vom 13. Dezember 1985 \n- 7 B 210/85 -, NVwZ 1986, 377, vom 5. Juli 1983 - 7 B 135.82 - und vom \n10. September 1980 - 7 B 79.80 -; Urteil vom 6. Juli 1979 - 7 C 26.76 -, \nDVBl. 1980, 482.\n\n33\n\nDauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die \nLeistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu \nsonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des \nPrüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die \nPrüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche \nGrundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den \nAuswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu \nlassen, \n\n34\n\nBVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, a.a.O.\n\n35\n\nEin Schlafapnoesyndrom stellt sich wie folgt dar:\n\n36\n\n„Der Verschluss der oberen Luftwege ist Folge der stärker verringerten \nMuskelspannung des Rachens im Schlaf, der engeren Atemöffnung bei \nÜbergewicht oder von angeborenen Fehlbildungen sowie der verstärkten \nAtemarbeit bei Übergewicht oder Lungenerkrankungen. Die Rachenwände werden \nnoch stärker als beim Schnarchen durch den entstehenden Unterdruck nach innen \ngezogen, so dass sie sich im schlimmsten Fall völlig schließen. Besonders leicht \nkann dies an der natürlichen Engstelle des Rachens passieren, wo Gaumensegel \nund Zungenwurzel nahe beieinander liegen.\n\n37\n\nDieses Krankheitsbild tritt typischerweise bei Männern im mittleren Alter und \nmit leichtem Übergewicht auf und ist mit Schnarchen, vom Partner beobachteten \nAtempausen während des Schlafs und vermehrter Tagesmüdigkeit verbunden. \nDie Ursache besteht in einem immer wiederkehrenden kompletten Verschluss der \nLuftwege im Bereich des weichen Gaumens und des Rachens (Oropharynx) \ngefolgt von häufigem, kurzen Erwachen, dem so genannten arousal, an das der \nSchläfer sich am nächsten Morgen nicht mehr erinnern kann, da es nur drei bis \n15 Sekunden dauert.\n\n38\n\nBei ausgeprägtem Schlafapnoesyndrom kann es zu vielen hundert \nAtempausen pro Nacht kommen, dementsprechend oft werden die Betroffenen \nauch wach. Die Belastung für den Organismus ist enorm, denn aufgrund dieser \nAtempausen sinkt der Sauerstoffgehalt im Blut zum Teil drastisch ab, was zu einer \nUnterversorgung lebenswichtiger Organe wie Herz und Gehirn und zum \nAufwachen führt.\n\n39\n\nhttp://www.lifeline.de/cda/page/center/0,2845,11-30099,FF.html. \n\n40\n\nDarüber hinaus wird dem Kläger Adipositas bescheinigt, ein krankhaftes \nÜbergewicht, das zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt,\n\n41\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage.\n\n42\n\nEs spricht einiges dafür, dass es sich bei der genannten Krankheit um einen \ngesundheitlichen Dauerzustand des Klägers handelt, also einen Zustand, der in \nseiner Konstitution wurzelt, und nicht um eine Krankheit, die lediglich \nvorübergehender Natur ist. Gegen diese Annahme spricht jedoch - worauf der Kläger \nhinweist -, dass ein Schlafapnoesyndrom durch entsprechende - nunmehr \neingeleitete - Therapiemaßnahmen zumindest hinsichtlich der Folgen abgemildert \nwerden kann. \n\n43\n\nDies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger hat entgegen den \nAufforderungen des Landesprüfungsamtes vom 15. und 18. Juni 2001 kein \npolizeiärztliches Attest über eine krankheitsbedingte Nichtteilnahme (sog. \nPrüfungsunfähigkeit) an der Prüfung vorgelegt. Der Kläger konnte die \nPrüfungsunfähigkeit, soweit ihm das Aufsuchen des Polizeiarztes - wie hier - möglich \nund zumutbar war, nur in dieser Form und nicht durch privatärztliches Attest belegen, \ndenn der Beklagte durfte die Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes zur Nachweis \neiner krankheitsbedingten Verhinderung verlangen. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung, dass aus Gründen der Chancengleichheit der Prüflinge an den \nNachweis der Prüfungsunfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt \nsowohl in zeitlicher Hinsicht (Unverzüglichkeit) als auch hinsichtlich der \nFormalisierung des Nachweises (amtsärztliches Attest). \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992 - 6 B 33.92 -, NVwZ-RR 1993, \n252; Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 48.90 -, NVwZ-RR 1990, 481; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 3. Juli 1998 - 22 A 2973/98 -, NWVBl. 1999, 23. \n\n45\n\nDiese Formalisierung ist insbesondere geboten, wenn sich bei einem Prüfling \n- sei es durch eine Häufung von Krankmeldungen, durch die Art der eingereichten \nAtteste oder andere Auffälligkeiten - der Verdacht aufdrängt, dass es sich bei den \neingereichten privatärztlichen Attesten um Gefälligkeitsatteste handelt. Eine \nPrüfungsbehörde würde in solchen Fälle geradezu fahrlässig die anderen Prüflinge \nbenachteiligen, wenn sie nicht auf einem amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnis \nbestünde. Die Prüfungsbehörde ist deshalb auch in den Fällen, in denen die \nPrüfungsordnung die Möglichkeit, ein amtsärztliches Zeugnis zu verlangen, nicht \nausdrücklich vorsieht, berechtigt (und gegebenenfalls auch verpflichtet), für den \nNachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ein amtsärztliches Zeugnis zu \nfordern. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1998, a.a.O.; Niehues, Prüfungsrecht, \n3. Auflage 1994, Rdnr. 163. \n\n47\n\nAnders als in den Fällen, in denen die Prüfungsbehörde generell den Nachweis \ndurch den Amtsarzt vorgibt, wie es viele Prüfungsordnungen - in zulässiger Weise - \ngestatten, muss eine solche Forderung, dort, wo sie nur in Einzelfällen erhoben wird, \nin den Besonderheiten des Einzelfalles ihre Rechtfertigung finden, um nicht wegen \nWillkür oder Unverhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft zu sein. Solche \nBesonderheiten lagen hier jedoch vor, als das Landesprüfungsamt dem Kläger mit \nSchreiben vom 15. und 18. Juni 2001 aufgegeben hat, dass er eine \nPrüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung durch ein polizeiärztliches Attest \nnachzuweisen habe. Denn es bestanden aufgrund der zuvor geführten Gespräche \nund der Ankündigung des Klägers, an der Prüfung nicht teilzunehmen, begründete \nZweifel an seiner Prüfungsunfähigkeit. \n\n48\n\nDer Kläger ist diesen Aufforderungen nachgekommen, indem er sich am 18. und \nam 20. Juni 2001 beim polizeiärztlichen Dienst des PP E, Frau G1, sowie am 22., \n25., 27. und 29. Juni 2001 beim polizeiärztlichen Dienst des PP E1, Herrn L1 zur \nUntersuchung vorstellte. Beide Ärzte konnten jedoch keinen Grund für eine \nNichtteilnahme des Klägers an der Staatsprüfung finden und stellten dem Kläger \ndementsprechend kein polizeiärztliches Attest aus. Der Kläger konnte mithin eine \nkrankheitsbedingte Nichtteilnahme nicht durch ein gefordertes polizeiärztliches Attest \nnachweisen und blieb ohne ausreichende Entschuldigung der Staatsprüfung fern. \n\n49\n\nSoweit der Kläger die Feststellungen der Polizeiärzte in Zweifel zieht und rügt, \ndiese hätten ihn lediglich oberflächlich untersucht und seien gar nicht in der Lage \ngewesen, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen objektiv festzustellen, ist dem \nebenfalls nicht zu folgen. Es liegt grundsätzlich im medizinischen Ermessen des \nuntersuchenden Arztes, welche Untersuchungen er für angemessen hält. Dabei ist \nvorliegend nicht erkennbar, dass die angewendeten Untersuchungsmethoden - hier \netwa Blutdruckmessung und weitere Untersuchungen - offensichtlich fehlsam \ngewesen wären. Insbesondere hat der Kläger die untersuchenden Polizeiärzte nach \neigenen Angaben über die Diagnose seiner privaten Ärzte in Kenntnis gesetzt, so \ndass diese den Kläger etwa auf erkennbare Konzentrationsstörungen untersuchen \nkonnten. Die Polizeiärzte G1 und L1 haben übereinstimmend und unabhängig \nvoneinander keine Beeinträchtigungen festgestellt, die die Annahme einer \nPrüfungsunfähigkeit gerechtfertigt hätten. Nicht zuletzt hat der Kläger selbst nicht \nbehauptet, gerade an den Tagen der Staatsprüfung unter so massiven Beschwerden \ngelitten zu haben, dass ihm eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich gewesen \nwäre. \n\n50\n\nAus denselben Gründen ist auch die vorgelegte \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung des F vom 13. Juni 2001, der den Kläger gerade in \nder Zeit vom 13. bis 29. Juni 2001, und damit bis zum Ende der Staatsprüfung für \narbeitsunfähig hielt, nicht geeignet, die polizeiärztlichen Feststellungen zu \nerschüttern. \n\n51\n\nDas vorgelegte Informationsblatt der L2 ist von vornherein nicht geeignet, eine \ndem Kläger günstigere Feststellung zu treffen. Denn es handelt sich nicht um eine \nauf den Kläger bezogene Diagnose oder Therapieempfehlung, sondern lediglich um \neine allgemeine Patienteninformation, die deshalb keinen Aufschluss über den \nindividuellen Gesundheitszustand des Klägers zulässt. \n\n52\n\nSoweit der Kläger geltend macht, er sei trotz der entgegengesetzten \nFeststellungen der Polizeiärzte an den Tagen der Staatsprüfung prüfungsunfähig \ngewesen, habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, diesen Feststellungen \nentgegenzutreten, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn es ist nicht erkennbar, \ndass es dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, sich im \nAnschluss an die polizeiärztlichen Untersuchungen in E respektive E1 an den \nentsprechenden Tagen zusätzlich seinem behandelnden Arzt - hier dem Facharzt für \nInnere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Sportmedizin H - \nin E1 vorzustellen und dessen fachärztliche Meinung über seinen \nGesundheitszustand an den hier relevanten Tagen einzuholen. Dies gilt \ninsbesondere, als sich der Kläger nach den entsprechenden Aufzeichnungen \nüberwiegend vormittags beim Polizeiärztlichen Dienst vorgestellt hat, ihm \ndementsprechend die Möglichkeit offen stand, sich noch am selben Tag etwa bei H \nin E1 vorzustellen.\n\n53\n\nDementsprechend sind die vom Kläger vorgelegten (privat-)ärztlichen Unterlagen \nbereits nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit zu begründen. \n\n54\n\nDoch selbst unter Berücksichtigung der privatärztlichen Atteste gilt nichts \nanderes. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der \nEinschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes \nvertrauten Amtsarztes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen \nBescheinigungen. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, ZBR 2001, 297, \n298, und vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118, 120; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 - und vom 10. Oktober 2000 \n -6 B 4554/00 -.\n\n56\n\nZwar mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen \nkönnen, ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist. \nDarum geht es vorliegend jedoch nicht, denn in Frage steht nicht die Diagnose der \nvom Kläger aufgesuchten Privatärzte, sondern vielmehr die gesundheitliche \nVerfassung des Klägers an den entsprechenden Prüfungstagen zur Beurteilung der \nPrüfungsfähigkeit.\n\n57\n\nHinzu kommt Folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein \nwird, das Vertrauen des Patienten zu ihm im Interesse einer erfolgreichen Therapie \nzu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und \nauch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine \nFeststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und \nunparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem \nspeziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. \n\n58\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 -, ZBR 1999, 424.\n\n59\n\nNach diesen Maßgaben sind die ärztlichen Bescheinigungen des H vom \n10. Mai und vom 19. Juli 2001 nicht geeignet, die polizeiärztlichen Feststellungen in \nFrage zu stellen. Zwar stellt H - Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und \nBronchialheilkunde - als Diagnose ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, \nAdipositas und chronischen Nikotinabusus fest. \n\n60\n\nAusgehend hiervon ist zwar schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass diese \nKrankheiten zu Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen \nführen können. Es ist damit jedoch weder aufgezeigt, dass der Kläger gerade an den \nTagen der Staatsprüfung diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt \ngewesen wäre, noch - falls sie tatsächlich vorgelegen haben sollten -, dass diese so \ngravierend gewesen wären, dass von einer Prüfungsunfähigkeit auszugehen \ngewesen wäre. \n\n61\n\nSoweit der Kläger geltend macht, bereits das Vorliegen der Krankheit eines \n„schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms\" habe - gleichsam zwangsläufig - eine \nPrüfungsunfähigkeit zur Folge, ist dem nicht zu folgen. Denn maßgeblich für die \nFeststellung einer Prüfungsunfähigkeit ist immer der individuelle Gesundheitszustand \ndes Prüflings am jeweiligen Prüfungstag. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die vom \nKläger vorgetragenen Folgen - nämlich Konzentrations- und Lernstörungen sowie \nEinschlafneigung - an den Tagen der Staatsprüfung so stark gewesen wären, dass \nvon einer Prüfungsunfähigkeit hätte ausgegangen werden müssen. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n64\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-07/2-k-6769-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-07/2-k-6769-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284871","retrieved":"2026-07-09 03:01:02.123140+00:00"}}