{"status":"available","doknr":"OLD284870","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0907.2K6152.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"2 K 6152/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. September 2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person \ndes Klägers zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Kläger zu 1. trägt die auf ihn entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte. \n\nDie Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zur Hälfte. \n\nDie Kläger zu 2. bis 4. tragen die auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten. \n\nIm Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1943 in Kangawar geborene Kläger zu 1. und die am 0.0.1950 in \nArak geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige persischer \nVolkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die am 00.0.1984 und am 0.0.1987 \nin Teheran geborenen Kläger zu 3. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Kläger \nreisten nach eigenen Angaben am 24. Juli 1995 auf dem Luftweg von Teheran-\nMehrabad über dem Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland \nein und stellten am 27. Juli 1995 beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trug der \nKläger zu 1. im Wesentlichen vor: Er sei seit 1961 bei der iranischen Luftwaffe \nbeschäftigt gewesen, im Jahre 1981 jedoch entlassen worden. Seit Beginn der \nRevolution bis zu seiner Entlassung habe er mit der Organisation der \nVolksmudjaheddin zusammengearbeitet. Außerdem habe er mit Bani Sadr \nsympathisiert und ihn unterstützt. Im Jahr 1981 habe er zwei Mal für jeweils drei \nMonate im Gefängnis gesessen. Später sei sein Name in eine „Schwarze Liste\" \naufgenommen worden, sodass er nicht mehr beim Staat habe angestellt werden \nkönnen. In den Folgejahren habe er große wirtschaftliche Probleme gehabt und \nteilweise keine Arbeit gefunden. Am 22. Mai 1995 habe er sich mit dem Gouverneur \nder Provinz Kerman angelegt, ihn bedroht und körperlich angegriffen. Wegen einer \nVerletzung sei er ins Krankenhaus gekommen. Bei einer Verlegung habe er jedoch \nfliehen können. Am 24. Juli 1995 sei die gesamte Familie zum Flughafen gefahren, \nhabe dort von einem Helfer einen falschen Pass mit Ausreisestempel erhalten und \nsei auf diesem Wege in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Mit Bescheid vom \n10. April 1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nBescheides zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der Nichtbefolgung die \nAbschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat ab, in den sie einreisen dürfen \noder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\n\n3\n\nDie Kläger erhoben hiergegen Klage beim erkennenden Gericht \n(22 K 4949/96.A). Zur Begründung führten sie ergänzend aus: Er - der Kläger zu 1. - \nhabe sich in der Bundesrepublik Deutschland seit seiner Ankunft exilpolitisch in \nverschiedenen monarchistischen Vereinigungen engagiert. Er legte zum Nachweis \nseiner Tätigkeit eine Mitgliedsbestätigung der „Wächter des Ewigen Iran\" (N.I.D.) \nvom 6. Mai 1996, eine Mitgliedsbestätigung der „Iranischen Monarchistischen \nPatrioten\" (I.M.P.) vom 12. September 1998, zahlreiche Lichtbilder und Flugblätter \nbzw. Demonstrationsaufrufe sowie sieben Videobänder vor.\n\n4\n\nDas erkennende Gericht wies die Klage durch Urteil vom 3. Mai 2000 mit im \nWesentlichen folgender Begründung ab: Es sei nicht überzeugend, dass er - der \nKläger zu 1. - den Iran im Juli 1995 wegen erlittener bzw. zu Recht befürchteter \npolitischer Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen zu seiner Verhaftung im \nJahre 1981 wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit den Volksmudjaheddin, \nder Aufnahme seines Namens in eine „Schwarze Liste\" wegen politischer Tätigkeit \nsowie zu seiner Auseinandersetzung mit dem Gouverneur der Provinz Kerman im \nJahr 1995 und der nachfolgenden Verhaftung und Flucht sei unglaubhaft, weil es \nunauflösbare Widersprüche enthalte, teilweise ungereimt sei und über eine \noberflächliche Schilderung nicht hinauskomme. \n\n5\n\nDen Klägern stünden auch keine Nachfluchtgründe auf Grund der \nAsylantragstellung in Deutschland sowie der dargelegten exilpolitischen Betätigung \nzur Seite. Hinsichtlich des Asylrechts - Art. 16a GG - gelte dies schon auf Grund der \nRegelung des § 28 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach in der Regel eine \nAnerkennung als Asylberechtigter ausscheide, wenn die Gefahr politischer \nVerfolgung auf Umständen beruhe, die der Asylbewerber nach Verlassen seines \nHerkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen habe, es sei denn, dieser \nEntschluss entspreche einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten \nÜberzeugung, was bei den Klägern nicht der Fall sei. Auch in Bezug auf die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG könne nicht festgestellt \nwerden, dass den Klägern auf Grund exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in \nden Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Der Kläger \nzu 1. sei nicht zu den Personen zu zählen, die wegen ihres exponierten Auftretens \nfür eine regimefeindliche Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als \nernsthafte Gefahr für den Bestand der Islamischen Republik Iran erschienen. Die \nAktivität des Klägers zu 1. für Exilorganisationen monarchistischer Ausrichtung \ngingen zu einem großen Teil bereits nicht über das hinaus, was die Mehrheit der eine \npolitische Betätigung geltend machenden Asylbewerber vorbringe. Er habe lediglich \nan Veranstaltungen und Demonstrationen monarchistischer Organisationen \nteilgenommen, sei am 8. September 1996 zum Vorstandsmitglied bei der Gründung \neiner neuen Sektion der Organisation Iranischer Konstitutionalisten für N und E1 \ngewählt worden, habe vor der iranischen Botschaft und auf dem Nplatz in C3 Reden \nvor Demonstranten gehalten und teilweise Parolen gerufen. Darüber hinaus habe er \nam Grab des Schriftstellers G in C3 und im T Hotel E zu Veranstaltungsteilnehmern \ngesprochen. Nicht zuletzt übe er auch eine organisatorische Tätigkeit im Büro der \nI.M.P. in E aus und schreibe Texte und Gedichte. Gegen eine beachtlich \nwahrscheinliche Gefährdung des Klägers zu 1. bei einer Rückkehr in den Iran \nspreche, dass sein politisches Interesse erst im sicheren Ausland erwacht und den \niranischen Stellen der Wert der exilpolitischen Aktivitäten für ein Asylverfahren \nbekannt sei. Nicht zuletzt habe der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht \nden Eindruck eines Mannes hinterlassen, dessen Engagement auf einer \nunumstößlichen inneren Überzeugung und fachlichen Kenntnis politischer \nZusammenhänge im Iran beruhe. Auf die Frage nach seiner Motivation für seine \npolitische Arbeit habe er lediglich vorgebracht, er wolle etwas für seine Heimat tun, \nund den Fall eines vor Jahren in Bonn ermordeten Künstlers genannt. Auch seine \nStellungnahme, dass die Mehrheit im Iran Anhänger der Monarchie sei und sich den \nSchah zurückwünsche, spreche nicht für eine differenzierte Kenntnis der politischen \nVerhältnisse im Iran. Schließlich deuteten die vom Kläger zu 1. vorgelegten \nVideobänder darauf hin, dass es sich bei I.M.P. um einen Verein handele, der \n- zumindest auch - dazu diene, iranischen Asylbewerbern Nachweise oppositioneller \nTätigkeit zu verschaffen. \n\n6\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nlehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30. Juni 2000 \n(6 A 3140/00.A) ab.\n\n7\n\nAm 7. November 2000 stellten die Kläger mit Schreiben ihres \nVerfahrensbevollmächtigten einen erneuten Asylantrag und begründeten diesen wie \nfolgt: Der Kläger zu 1. sei mittlerweile exponiert exilpolitisch tätig. Er sei als lokaler \nFunktionsträger einzustufen. Nachdem er bereits im Erstverfahren vorgetragen habe, \ndass Gedichte von ihm bei monarchistischen Veranstaltungen vorgetragen würden, \nhabe er nunmehr einen Sammelband seiner Gedichte herausgegeben, der mit Bild \nund Namensnennung eine Sammlung seiner politischen Gedichte enthalte. Dieser \nBand werde bei politischen Veranstaltungen und auf Büchertischen rege verteilt, so \ndass angenommen werden könne und müsse, dass die iranische Botschaft vom \nInhalt dieses Bandes und der Autorenschaft des Klägers zu 1. Kenntnis habe. \nDarüber hinaus legte der Kläger zahlreiche Videokassetten und Fotoaufnahmen vor, \ndie ihn als Teilnehmer und Redner bei Veranstaltungen, Büchertischen und \nDemonstrationen zeigten. Die Kläger zu 2. bis 4. bezogen sich auf die Asylgründe \ndes Klägers zu 1.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. September 2001, zugestellt am 27. September 2001, \nlehnte das Bundesamt die erneuten Asylanträge der Kläger zu 1., 2. und 4. ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte sie unter \nAndrohung ihrer Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat, in den sie \neinreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahmeübernahme verpflichtet sei, binnen \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zum Verlassen der Bundesrepublik \nDeutschland auf. Der gestellte Asylfolgeantrag werde zwar als beachtlich bewertet. \nDie für den Kläger zu 1. vorgetragene untergeordnete exilpolitische Betätigung für \ndie Monarchisten führe jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer \npolitischen Verfolgung. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 25. Oktober 2001, zugestellt am 1. November 2001, lehnte \ndas Bundesamt den Antrag des Klägers zu 3. auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 10. April 1996 bezüglich \nder Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab und führte zur \nBegründung aus: Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Er habe vielmehr allein \nauf die Aktivitäten seines Vaters, des Klägers zu 1., verwiesen. \n\n10\n\nDie Kläger zu 1., 2. und 4. haben am 1. Oktober 2001 Klage (2 K 6152/01.A), \nder Kläger zu 3. hat am 5. November 2001 Klage (22 K 7026/01.A) erhoben. Das \nGericht hat mit Beschluss vom 26. November 2001 die Verfahren 2 K 6152/01.A und \n22 K 7026/01.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und \nunter dem Aktenzeichen 2 K 6152/01.A fortgeführt. Der Kläger zu 1. hat zur weiteren \nBegründung seiner Klage zahlreiche Fotos, Videokassetten sowie CDs \nvorgelegt.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. und 25. September 2001 zu verpflichten, sie - die \nKläger - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz hinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, das bei ihnen \n- den Klägern - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAusländergesetz hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juli 2004 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n18\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihren Asylanträgen \ngehört worden. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakten 2 K 7026/01.A und 22 K 4949/96.A sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n22\n\nI. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 19. September 2001 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den \nKläger zu 1. in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDem Kläger zu 1. ist auf seinen Asylfolgeantrag vom 7. November 2000 hin \nSchutz vor Abschiebung in den Iran nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, weil die \ngemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erforderlichen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im maßgebenden Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) gegeben \nsind und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls vorliegen,\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 zum „Durchentscheiden\" des Gerichts im \nAsylfolgeverfahren. \n\n25\n\nIhm droht wegen seines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche \nOrganisation und aufgrund der Veröffentlichung und internationalen Verbreitung \neines eigenen Gedichtbandes mit politischen Gedichten im Iran mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n26\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG hat das Bundesamt \nauf Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue \nBeweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt \nhaben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen und \nder Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande \nwar, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere \nim Rechtsbehelfsverfahren, geltend zu machen. Der Antrag muss gemäß § 51 Abs. 3 \nVwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, \nan dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt. Die \nEinhaltung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG muss sich bereits aus \ndem Vortrag des Antragstellers ergeben, es sei denn, sie ist aktenkundig oder \noffensichtlich (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG),\n\n27\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Dezember 1985 \n- 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.\n\n28\n\nEine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist nicht bereits \ndann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen \nwerden. Ihnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine \nmögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie \nvon vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise \nungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen,\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38, 39; \nBVerwG, Urteile vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG \nNr. 10, und vom 23. Juni 1987 - 9 C 251/86 -, BVerwGE 77, 323.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die einen Antragsteller im Asylverfahren treffende \nMitwirkungspflicht (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist es zunächst Sache des \nAsylsuchenden, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form \nvorzutragen,\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129.\n\n32\n\nDazu gehört auch die substantiierte Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen \nsich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers und \ndamit eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ergeben soll. Das neue Vorbringen des Antragstellers muss damit die \nMöglichkeit zu einer ihm günstigeren Sachentscheidung und damit einer positiven \nEinschätzung seines Asylbegehrens eröffnen,\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, a.a.O.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger Anspruch auf \nWiederaufgreifen ihres Verfahrens. Dabei haben sie die für ihr \nWiederaufgreifensbegehren relevanten Gründe binnen der Drei-Monats-Frist des \n§ 51 Abs. 3 VwVfG, die grundsätzlich auch für bei Gericht neu vorgebrachte \nWiederaufgreifensgründe gilt,\n\n35\n\nso BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998, a.a.O.\n\n36\n\ngeltend gemacht. Zwar fehlt es im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt \nan der substantiierten Darlegung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Eine \nÄnderung der Sachlage im Hinblick auf das allgemeine Gefährdungspotential bei \neinem Eintreten für monarchistische Organisationen ist jedoch - erst - in der ersten \nJahreshälfte 2003 eingetreten bzw. offenbar geworden. Denn während im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung über den Asylerstantrag im Mai 2000 nach der \nAuskunftslage - noch - davon auszugehen war, dass es seit Jahren in Iran keine \nmonarchistischen Aktivitäten mehr gegeben hatte, die monarchistische Opposition \nnicht im gleichen Maße wie die Volksmudjahedin als Bedrohung empfunden wurde \nund deshalb ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates hinsichtlich der \nMitglieder monarchistischer Organisationen eher als fraglich einzustufen war,\n\n37\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Iran vom 16. Mai 2000, S. 22; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG \nMünster vom 31. März 1998, und Auskunft an das VG Schleswig vom \n28. Januar 1999; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Potsdam \nvom 4. Januar 1999; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Münster vom \n26. Januar 1998,\n\n38\n\nist in der ersten Jahreshälfte 2003 durch Eingang entsprechender gutachtlicher \nÄußerungen für die mit Asylverfahren befassten Stellen offenbar geworden, dass \neine aktive, nicht bloß pro forma eingegangene Mitgliedschaft und Tätigkeit in \nmonarchistischen Exil-Parteien oder -Organisationen jedenfalls neu bewertet werden \nmuss, weil die monarchistische Exilopposition in Iran via Satellitenfernsehen \nerhebliche Propaganda gegen das Regime betreibt. Der private Sender NITV aus \nLos Angeles ist seit März 2000 rund um die Uhr auf Sendung. Sein Programm ist \nmittels Satellit im Iran zu empfangen. \n\n39\n\nVgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Koblenz vom \n23. Februar 2004, Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes an das VG \nGelsenkirchen vom 18. Februar 2003 und vom 5. November 2002; taz vom \n22. Juni 2003 „Vor der Haustür die USA\"; Die ZEIT vom 21. November 2002 \n„Geliebter großer Satan\".\n\n40\n\nIn der letzten Zeit hat die Abneigung im iranischen Volk gegen politische, \nwestlich gefärbte Vorschläge monarchistischen Ursprungs im weiteren Sinne nicht \nnur signifikant nachgelassen, sondern sind auch Forderungen dieser Exilopposition \nvon politischen Gruppen in Iran aufgegriffen worden.\n\n41\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom \n26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am \n11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; vgl. auch \nVG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -.\n\n42\n\nEine solche Neubewertung durch Wiederaufgreifen des rechtskräftig \nabgeschlossenen Asylerstverfahrens ist mangels erneuter Änderung der \nAuskunftslage auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) \ngeboten.\n\n43\n\nVgl. zum „Wegfall\" des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n16. März 2000 - A 14 S 2443/98 -, juris/AuAS 2000, 152 ff.\n\n44\n\nDiese Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland haben die Kläger \nmit Schriftsatz vom 8. März 2004 - fristgerecht - gegenüber dem Gericht geltend \ngemacht. Sie haben darin Bezug genommen auf die Veröffentlichung eines Urteils \ndes Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2003 (8 K 2151/03.KO) im \nAsylmagazin 1-2/2004. In diesem Urteil werden die bereits genannten Auskünfte des \nDeutschen Orient-Institutes sowie die Anhörung des Sachverständigen Brocks und \ndie hieraus resultierende veränderte Einschätzung der Gefährdungslage benannt. \nDie Kläger haben mithin zumindest binnen einer Frist von drei Monaten ab \nVeröffentlichung des entsprechenden Urteils mit den hier relevanten Erkenntnissen \nzur veränderten Gefährdungseinschätzung in der einschlägigen Fachpresse die \nveränderte Gefahrenprognose und damit eine Änderung der Sachlage gegenüber \ndem Gericht geltend gemacht. \n\n45\n\nDer fristgerecht vorgetragene Wiederaufnahmegrund begründet in Verbindung \nmit den nach Entstehen des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens weiter \nvorgetragenen Einzelheiten zu den Tätigkeiten des Klägers zu 1. einen beachtlichen \nNachfluchtgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG. Dem Kläger zu 1. droht bei \neiner Gesamtbetrachtung seiner hervorgehobenen exilpolitischen Tätigkeiten in \nVerbindung mit der Veröffentlichung und internationalen Verbreitung eines eigenen \nGedichtbandes mit politischen Gedichten bei einer Rückkehr in den Iran mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n46\n\nPolitisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem \nHeimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des \nStaates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar \ndrohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein \nin seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in \nanderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, \nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, \n531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); \nBeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.); \nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil \nvom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n48\n\nIst der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles aufgrund von asylrelevanten (objektiven und/oder \nsubjektiven) Nachfluchtgründen,\n\n49\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, \n197 ff.,\n\n50\n\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht \nzuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren,\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, \n169.\n\n52\n\nFür die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht jedoch nicht \njede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. \nWelche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt \nwerden müssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt \nsich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die \njeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles \ngeprägt,\n\n53\n\nSt. Rspr., zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -.\n\n54\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen,\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht \nvom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 \n„Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran \nüber Oppositionelle\".\n\n56\n\nZwar kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich \nerfasst werden. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden \ngerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen \nzum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist \nund nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an \ndas VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran \nvom 3. März 2004, S. 23.\n\n58\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \nlassen,\n\n59\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, \na.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n60\n\nDies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese \nGruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, \nzwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die \nsich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der \nErrichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten \nverbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der \nGefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, \nnach außen sichtbarer Position tätig wird.\n\n61\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom \n26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am \n11. März 2003 vor dem V Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 6. Apri 2004 - 22 K 7796/02.A -.\n\n62\n\nSoweit eine weitere Auskunft\n\n63\n\n- Gutachten des „Kompetenzzentrums Orient-Okzident\" des Geographischen \nInstituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -\n\n64\n\nein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-\nnationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. \n\n65\n\nSo auch VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Februar 2004 - 9 K 4866/02.A - und \n- 9 K 6780/02.A -.\n\n66\n\nDenn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und \nist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht \nüberzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf \nder Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres \nerscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit \nsie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht \nbesitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei \ninsbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund „exilpolitischer \nBetätigung\" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses „Gutachtens\" \ninsoweit entsprechend gering. \n\n67\n\nSoweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes \n\n68\n\n- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -\n\n69\n\nseitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes \nangesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den \nIran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls \nnicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des \nDeutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen \nPropaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer \nOrganisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich \ndiese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen \nOrient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese \nEinschätzung nachhaltig zu erschüttern. \n\n70\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger zu 1. zu den Personen zu \nzählen, die in einer Gesamtschau wegen ihres exponierten Auftretens für eine \nregimefeindliche Organisation und öffentlichkeitswirksamer Tätigkeit als Dichter den \niranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr für den Bestand der \nIslamischen Republik des Iran erscheint.\n\n71\n\nEs kann dabei dahinstehen, ob aufgrund der veränderten \nGefährdungseinschätzung ein seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens \ngleichbleibendes Engagement ausreichen würde, um ein Abschiebungshindernis \nnach § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen. Denn der Kläger zu 1. hat seine \nhervorgehobene Stellung bei der monarchistischen Exilopposition ausbauen können, \nindem er neben der politisch-programmatischen und organisatorischen Arbeit als \nVerfasser politischer Gedichte einer breiten Öffentlichkeit der Exil-Iraner vor Augen \ntritt. \n\n72\n\nDer Kläger zu 1. ist seit dem Jahr 1998 in hervorgehobener Position für die \n„Iranischen Monarchistischen Patrioten\" (I.M.P.) in E aktiv. Dort bestimmt er neben \ndem Vorstand, Herrn H1, die Geschicke des E Büros der Organisation. So bereitet er \nVersammlungen, Demonstrationen und andere Aktivitäten vor. Seine zentrale \nFunktion wird etwa dadurch belegt, dass er dem Einzelrichter in der mündlichen \nVerhandlung genaue Angaben über die Vorbereitung von Veranstaltungen der \nOrganisation, das Anmieten geeigneter Räume, die hierfür zu zahlende Saalmiete \nund weitere Einzelheiten nennen konnte. \n\n73\n\nDarüber hinaus nimmt er seit Jahren in hervorgehobener Stellung an den \nentsprechenden Veranstaltungen der monarchistischen Exilopposition teil. Zwar ist \ngrundsätzlich der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in \nExilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme \nan Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen \nDemonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von \nParolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der \n- ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von \nInformations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen keine Bedeutung für die \nFeststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n74\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 \n- 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 \n- 5 A 2711/04.A -.\n\n75\n\nHieran ändert grundsätzlich auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen \nnichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu \neiner Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. \n\n76\n\nDer Kläger zu 1. hat jedoch bereits während des Asylerstverfahrens wie auch in \nden folgenden Jahren nicht nur als einfacher Teilnehmer an den Demonstrationen \nteilgenommen, sondern - wie sich aus zahlreichen dem Gericht vorgelegten Fotos \nund vor allem Videoaufzeichnungen ergibt - in hervorgehobener Stellung an der \nOrganisation und Durchführung dieser Kundgebungen mitgewirkt (25. August 2000 \nL, 6. Januar 2001 L, 10. Februar 2001 C4, 8. Juni 2001 I, 14. Juli 2001 G, \n1. Dezember 2001 L, 5. Januar 2002 L, 6. April 2002 G, 11. Februar 2003 C5, \n1. April 2003 E, 28. April 2003 Q, 27. September 2003 E, 11. Februar 2004 C5, \n8. Juli 2004 E, 7. August 2004 E, 5. September 2004 C3). Er hat dabei im Gegensatz \nzu anderen dort auftretenden Personen nicht nur die üblichen Parolen gerufen, \nsondern vielmehr häufig kurze Reden gehalten und von ihm selbst verfasste \nGedichte vorgetragen. \n\n77\n\nNeben der (Mit-)Organisation und Teilnahme an diesen öffentlichkeitswirksamen \nVeranstaltungen hat der Kläger in den vergangenen Jahren an Treffen der \nmonarchistischen Exilopposition teilgenommen, so etwa am 20. und 27. August 2000 \nin N sowie am 3./4. November 2001, am 2. November 2002 und am 7. Februar 2004 \nin E. Die Treffen in E fanden jeweils zum Gedenken des Jahrestages an die \nErmordung von Militärangehörigen durch Khomeini nach seiner Rückkehr in den Iran \nstatt. Der Kläger zu 1. konnte dem Einzelrichter auch nachvollziehbar darlegen, \nwarum der Jahrestag - als Gedenktag - nicht wie in den Vorjahren im \nNovember 2003, sondern erst im Februar 2004 stattfand. Nach seinen glaubhaften \nBerichten hatte die Organisation im vergangenen Jahr gewisse finanzielle \nSchwierigkeiten, so dass der Kläger zu 1. darauf gedrungen hatte, zunächst \nSpenden zu sammeln und erst dann - bei gesicherter Finanzierung - den Raum \nanzumieten und das Treffen zum Gedenktag zu organisieren. Bei diesen Treffen hat \nder Kläger - wie die vorgelegten Videoaufzeichnungen belegen - ebenfalls von ihm \nselbst verfasste Gedichte vorgetragen. So hat er bei den Veranstaltungen in den \nJahren 2001 und 2002 ein Gedicht vorgetragen, das sich in seinem ebenfalls zur \nGerichtsakte gereichten Gedichtband auf Seite 3 befindet. Er hat es für den \nGedenktag der Ermordung der Militärangehörigen durch Khomeini geschrieben. Es \nträgt den Titel „A\". Nicht zuletzt erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. \ndieses Thema eingehend behandelt, war er doch nach eigenen Angaben in den \nJahren 1961 bis 1981 bei der iranischen Luftwaffe beschäftigt. \n\n78\n\nNeben dem dargestellten hervorgehobenen Engagement für die monarchistische \nExilopposition ist der Kläger zu 1. auch in öffentlichkeitswirksamer Weise als Dichter \ntätig. Die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit dieses künstlerischen Engagements \nergibt sich aus Folgendem: \n\n79\n\nEr verfasst bereits seit einigen Jahren Gedichte. Dies ergibt sich bereits aus dem \nUrteil des erkennenden Gerichts im Asylerstverfahren vom 3. Mai 2000 \n(- 22 K 4949/96.A -, Seite 18 des amtlichen Umdrucks). Es handelt sich um Gedichte \npolitischen Inhalts, die sich kritisch mit den Verhältnissen im Iran auseinandersetzen, \nwie sich aus verschiedenen übersetzten Abschnitten in der mündlichen Verhandlung \nergibt. So handelt etwa das Gedicht auf Seite 17 des Gedichtbandes, das der Kläger \nzu 1. bei der jährlichen Gedenkfeier an die Ermordung des Schriftstellers G am \n5. September 2004 in C3 vorgetragen hat, davon, dass ein kurzes und erfülltes \nLeben in Freiheit und Gerechtigkeit besser ist als ein langes Leben unter \nungerechten und unwürdigen Umständen, wie es derzeit im Iran der Fall ist. \n\n80\n\nDie Ernsthaftigkeit des künstlerischen Schaffens ergibt sich aus der penibel \neingehaltenen Reimform der Gedichte in farsi. Der Einzelrichter hat sich mit Hilfe des \nKlägers zu 1. und des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck \nvon persischen Reimformen machen können. Danach sind alle Zeilen des Gedichts \ngleich lang und enthalten dieselbe Zahl von Silben, so dass man die Gedichte - wie \nbereits teilweise geschehen - vertonen und singen kann. Teilweise enthalten die \nZeilen einen Doppelreim innerhalb derselben Zeile. \n\n81\n\nDie Bedeutung der von ihm verfassten Gedichte wird noch dadurch unterstrichen, \ndass der Kläger zu 1. ein von Frau Q1 persönlich unterzeichnetes Schreiben \nvorweisen konnte, in dem sie sich für die Zusendung einer seiner Gedichtbände \nbedankt. \n\n82\n\nDes weiteren steht auch dieses künstlerische Engagement im Zusammenhang \nmit seiner exilpolitischen Betätigung für die Monarchisten. Denn auf der ersten Seite \nunten befindet sich neben seinem Namen und seinem Bild folgende Inschrift mit \nmonarchistischem Bezug: „XX XXXXXXX XXX XXXXX XXX XXX XXXXXX XXX \nXXXXX XXX XXXXX. XX XXXX XXX XXXXXXXX. \n C.\"\n\n83\n\nNicht zuletzt erscheinen dem Einzelrichter die selbst verfassten Gedichte deshalb \nernsthaft, weil der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung unter großer \nemotionaler Anteilnahme und Tränen erläutert hat, dass er auf diesem Wege allen im \nAusland aufwachsenden iranischen Kindern die Kultur ihrer Heimat nahe bringen \nwolle, um auf diese Weise das Gedenken wachzuhalten und auf eine Veränderung \ndes herrschenden Regimes hinzuwirken. \n\n84\n\nDer Kläger hat diese Gedichte zu verschiedenen Anlässen in \nöffentlichkeitswirksamer Weise vorgetragen. Zunächst hat er - nach Abschluss des \nAsylerstverfahrens - diese Gedichte in einem Gedichtband zusammengefasst. \nSeither hat er zwei Auflagen von jeweils etwa 500 Stück in verschiedenen \neuropäischen Ländern, darunter neben Deutschland in Frankreich, den Niederlanden \nund England, verteilt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere soeben \nfertig gestellte Gedichte vorgelegt. Sie sollen in absehbarer Zeit vertont und dann als \nCD auf den Markt gebracht werden. \n\n85\n\nDiese Gedichte hat der Kläger - wie sich aus den vorgelegten \nVideoaufzeichnungen und dem glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung \nergibt - häufig bei Veranstaltungen der Monarchisten vorgetragen, so etwa bei \nöffentlichen Demonstrationen wie auch bei Treffen der monarchistischen \nExilopposition mit mehreren hundert Teilnehmern - etwa dem bereits oben erwähnten \nTreffen zum Jahrestag der Ermordung der Militärangehörigen. \n\n86\n\nEs ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. in einer wertenden \nGesamtschau wegen seines exponierten Auftretens für die monarchistische \nExilopposition und seines öffentlichkeitswirksamen Auftretens mit selbst verfassten \npolitischen Gedichten den iranischen Sicherheitsbehörden als Gefahr für den \nBestand der Islamischen Republik des Iran erscheint.\n\n87\n\nEiner Anerkennung als Asylberechtigter - Art. 16a Abs. 1 GG - stehen \nhingegen die rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des erkennenden Gerichts im \nAsylerstverfahren vom 3. Mai 2000 (22 K 4949/96.A) entgegen. Nach § 28 AsylVfG \nscheidet in der Regel eine Anerkennung als Asylberechtigter aus, wenn die Gefahr \npolitischer Verfolgung auf Umständen beruht, die der Asylbewerber nach Verlassen \nseines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser \nEntschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten \nÜberzeugung. Dies ist bei den Klägern nach dem Urteil des erkennenden Gerichts \nvom 3. Mai 2000 (a.a.O.) nicht der Fall. Umstände, die eine anderweitige \nEinschätzung erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n\n88\n\nWar danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Klägers zu 1. vorliegen, \nbedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, nicht mehr.\n\n89\n\nInsoweit ist auch die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des \nBundesamtes vom 19. September 2001 gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG \ngegen den Kläger zu 1. erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie \nwegen der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran rechtswidrig ist \nund ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n90\n\nII. Im Übrigen hat die Klage jedoch keinen Erfolg. \n\n91\n\nDie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. und 25. September 2001 hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. sind rechtmäßig \nund verletzen diese nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die \nKläger zu 2. bis 4. haben im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf die Feststellung, dass bei ihnen \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n92\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Es handelt sich vorliegend \num einen derartigen Folgeantrag, denn bei dem von den Klägern am \n7. November 2001 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten \nAsylantrag. Die ersten Asylanträge der Kläger vom 27. Juli 1995 waren durch \nBescheid des Bundesamtes vom 10. April 1996 abgelehnt, die hiergegen gerichtete \nKlage durch das erkennende Gericht durch Urteil vom 3. Mai 2000 - 22 K 4949/96.A - \nabgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des \nOVG NRW vom 30. Juni 2000 - 6 A 3140/00.A - abgelehnt worden.\n\n93\n\nZwar liegen die gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - wie bereits oben ausgeführt - vor. \nDie Kläger zu 2. bis 4. haben jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf die Feststellung, dass bei ihnen \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n94\n\nHinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte gilt dies - wie bereits oben \nausgeführt - bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des \nerkennenden Gerichts im Asylerstverfahren vom 3. Mai 2000 (22 4949/96.A). \n\n95\n\nEine Anerkennung der Kläger zu 2. bis 4. als Asylberechtigte im Wege des \nFamilienasyls nach § 26 AsylVfG scheidet ebenfalls aus. Dies setzte voraus, dass \nder Kläger zu 1. als Asylberechtigter anerkannt würde. Diese Voraussetzungen sind \njedoch - wie ebenfalls oben dargelegt - auch beim Kläger zu 1. nicht erfüllt. \n\n96\n\nAuch eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt \nnicht in Betracht. Denn es ist nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden ein \nInteresse daran haben sollten, der Kläger zu 2. bis 4. habhaft zu werden. Sippenhaft \nwird im Iran lediglich in Einzelfällen praktiziert, wenn auf Grund der Umstände des \nEinzelfalles ein besonderes Interesse des Staates an der Habhaftwerdung des \nAngehörigen besteht, wie dies bei einem besonderen familiären Näheverhältnis etwa \neines als bedeutsam und gefährlich eingestuften Oppositionellen der Fall ist. \n\n97\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom \n10. Februar 2000 - 9 A 229/99.A -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Iran vom 3. März 2004, S. 20.\n\n98\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar liegt zwischen den Klägern \naufgrund der Familienbande ein besonderes familiäres Näheverhältnis vor. Es ist \njedoch weder vorgetragen noch sonst nicht erkennbar, dass es sich bei dem Kläger \nzu 1. um einen als bedeutsam und gefährlich eingestuften Oppositionellen in diesem \nSinne handelte. Zwar stellt der Kläger zu 1. - wie oben dargelegt - aus der Sicht der \niranischen Behörden eine Gefahr dar. Diese Gefahr besteht jedoch nicht in dem \nMaße, dass sie eine ernste Bedrohung des iranischen Regimes bedeuten würde, wie \ndies etwa im Falle eines gewaltsamen Vorgehens gegen Einrichtungen des \niranischen Staates der Fall wäre. \n\n99\n\nDie Kläger zu 2. bis 4. können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG berufen. Danach darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der \nFolterung besteht (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht \nwird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 2 AuslG). \nBegehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines \nAuslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur \nEntscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (§ 53 \nAbs. 3 AuslG). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1959 \n(BGBl. 1952 II S. 686) dies vorschreibt (§ 51 Abs. 4 AuslG) oder wenn im \nAbschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (§ 53 Abs. 6 AuslG). \n\n100\n\nZwar war die Klägerin zu 2. am Tag der mündlichen Verhandlung erkrankt und \nder Kläger zu 3. erklärte auf entsprechende Nachfrage, dass die Klägerin zu 2. \n„chronisch krank\" sei. Die Kläger haben jedoch kein entsprechendes ärztliches Attest \nvorgelegt. Abschiebungshindernisse können bei den Klägern zu 2. bis 4. mithin nicht \nfestgestellt werden. \n\n101\n\nSchließlich ist die auf Aufhebung von Ziffer 4 der angegriffenen Bescheide vom \n19. und 25. September 2001 gerichtete Klage der Kläger zu 2. bis 4. unbegründet, \nweil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu \nbeanstanden sind und die Kläger zu 2. bis 4. daher nicht in ihren Rechten verletzen. \nDiese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 \nAbs. 4 AuslG.\n\n102\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b AsylVfG.\n\n103\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.\n\n104\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-07/2-k-6152-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-07/2-k-6152-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284870","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.993060+00:00"}}