{"status":"available","doknr":"OLD284891","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0906.19K4446.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"19 K 4446/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Verfahren betrifft die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB \nVIII durch Übernahme von Kosten einer Privatschule für das Schuljahr \n2001/2002.\n\n3\n\nDer am 24. März 1989 geborene Kläger leidet an einer zentralen Fehlhörigkeit, \ndie im Laufe der Zeit verringert werden konnte, sowie an einer Dyslexie. Auf dieser \nGrundlage stellte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie \nDrs. H, E1, im April 2001 eine deutliche neurotische Entwicklung fest.\n\n4\n\nDer Beklagte hatte dem Kläger zuletzt bis einschließlich August 2001 eine \naußerschulische LRS-Förderung bei der Förderschule „Sprungtuch\" bewilligt.\n\n5\n\nDer Kläger hatte im Schuljahr 2000/2001 die L Realschule in T besucht. Im \nBereich dieser Schule wurde er wegen seiner Probleme auch von einer Therapeutin, \nFrau T1, behandelt.\n\n6\n\nWegen anhaltender, aus Sicht der Eltern vorrangig schulischer Schwierigkeiten \nwandte sich die Mutter am 17. Januar 2001 an den Sozialen Dienst des Beklagten \n(Herrn Diplom-Sozialarbeiter Q), wobei das Anliegen, den Sohn auf einer \nPrivatschule unterzubringen, nach dem Eindruck des Herrn Q im Vordergrund stand. \nNach dem seinerzeit gefertigten Aktenvermerk (Bl. 13/14 der Beiakte Heft 2) war die \nMutter seinerzeit damit einverstanden, dass sich der Soziale Dienst wegen weiterer \nAuskünfte mit Frau T1 in Verbindung setzt.\n\n7\n\nDas Ergebnis eines Telefongesprächs des Herrn Q mit Frau T1 am \n24. Januar 2001 wird in dem genannten Aktenvermerk dahingehend festgehalten, \ndass nach Einschätzung der Therapeutin die Eltern versuchen, der eigenen \nVerantwortung für den Kläger über „Schlupflöcher\" zu entkommen, indem sie seine \nzentrale Fehlhörigkeit die Dyslexie in den Vordergrund stellen. Herr Q teilte diese \nEinschätzung anschließend der Mutter mit, die darauf mit Unverständnis reagierte \nund - trotz des Hinweises, dass ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung wenig \nerfolgversprechend sei - um Zusendung der Formulare bat. Die ihnen unter dem 25. \nJanuar 2001 übersandten Formulare reichten sie nicht zurück.\n\n8\n\nAm 15. August 2001 meldeten die Eltern den Kläger mit Wirkung ab 20. August \n2001 bei der D-Schule in N an (Bl. 48/49 der Gerichtsakten). Die Aufnahmegebühr \nbetrug 1.050,00 DM, das monatliche Schulgeld belief sich auf 890,00 DM. Am 25. \nSeptember 2001 beantragten sie die „Übernahme\" der Kosten für das Schuljahr \n2001/2002 bei dem Beklagten. Der verwaltungsintern mit der weiteren Ermittlung des \nSachverhalts beauftragte Herr Q bat die Eltern des Klägers mit Schreiben vom \n10. Oktober 2001, Frau T1 von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Genannte \nwollte ohne eine solche Entbindungserklärung keine Aussage machen, weil sich die \nSituation im Verhältnis zur Klägerseite inzwischen zugespitzt habe. Die Eltern \nlehnten mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die erbetene Entbindung von der \nSchweigepflicht unter Hinweis auf anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten - ärztliche \nGutachten - ab, weil die Behandlung bei Frau T1 abgeschlossen und diese befangen \nsei (Bl. 24 der Beiakte Heft 2).\n\n9\n\nDer Beklagte lehnte daraufhin mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen \nBescheid vom 21. Dezember 2001 den Antrag des Klägers ab, weil grundsätzlich \njugendhilferechtliche Leistungen gegenüber schulischen nachrangig seien, und \nzudem wegen des Verhaltens der Eltern keine Möglichkeit bestehe, zuvor auf \nEignung und Notwendigkeit zu überprüfende Hilfen anzubieten.\n\n10\n\nHiergegen legte der Kläger - vertreten durch seine Eltern - am 14. Januar 2002 \nWiderspruch ein, den er anschließend durch seine späteren \nProzessbevollmächtigten eingehend begründen ließen (Bl. 80 ff. der Beiakte Heft 1). \nIm Rahmen des Widerspruchsverfahrens hielten die Eltern an der Weigerung, Frau \nT1 von der Schweigepflicht zu entbinden, fest (Bl. 82 der Beiakte Heft 1).\n\n11\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai \n2002 u.a. mit der Begründung zurück, für ein ordnungsgemäßes \njugendhilferechtliches Verfahren könne auf die Aussage der Frau T1 nicht verzichtet \nwerden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 5. Juni 2002 förmlich zugestellt.\n\n12\n\nDaraufhin hat der Kläger am 5. Juli 2002 die vorliegende Klage erhoben.\n\n13\n\nEr vertritt die Auffassung, der streitige Privatschulbesuch sei ihm angesichts der \nMöglichkeiten zur Sachaufklärung im übrigen auch ohne Entbindung der Frau T1 von \nder Schweigepflicht zu bewilligen und beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. \nDezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Mai 2002 zu verpflichten, dem Kläger \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch den Besuch \nder D-Schule in N zu gewähren, und zwar durch Übernahme der \nin der Zeit von August 2001 bis einschließlich Juli 2002 \nentstandenen Kosten in Höhe von 5.997,46 Euro, und durch \nÜbernahme der zukünftigen Kosten.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Entscheidungen.\n\n18\n\nMit einem am 4. November 2002 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hatte der Kläger beantragt, den Beklagten im Wege \nder einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die dem \nKläger entstehenden laufenden Kosten des Schulbesuchs auf der D-Schule in N in \nHöhe eines monatlichen Betrages von EUR 455,05 beginnend mit Januar 2003 zu \nübernehmen (19 L 4313/02). Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 15. \nNovember 2002 abgelehnt. In den Gründen heißt es:\n\n19\n\n„Unabhängig von alledem ist derzeit auch der \nAnordnungsanspruch nicht gegeben.\n\n20\n\nDieser Anspruch richtet sich nach § 35 a SGB VIII in der \nFassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046). Insoweit \nunterstellt der zur Entscheidung berufene Richter, dass die \nVoraussetzungen der Norm in der Person des Antragstellers erfüllt \nsind, dass er mithin zu dem dort umschriebenen Personenkreis \ngehört. Es lässt sich aber nicht feststellen, ob die begehrte \nMaßnahme - der Besuch der D-Schule in N - eine nach dem \nindividuellen Bedarf „geeignete\" und „notwendige\" Hilfe darstellt. \nDiese Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden, weil die \nEltern des Antragstellers die zur Sachverhaltsermittlung notwendige \nEntbindung der Psychologin Frau T1 von der Schweigepflicht \nverweigern und damit die Feststellung der notwendigen Tatsachen \nvereiteln.\n\n21\n\nIm Einzelnen:\n\n22\n\nZwar hat der Antragsgegner den Sachverhalt von Amts wegen zu \nermitteln (§ 20 SGB X), den Leistungsberechtigten treffen aber \nerhebliche Mitwirkungsobliegenheiten (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. \nSGB I). Zu diesen Mitwirkungsobliegenheiten gehört auch, in \nBetracht kommende sachverständige Zeugen (§ 414 ZPO) - zu \ndiesen zählt die Psychologin Frau T1, die den Antragsteller \nbehandelt hat - von der Schweigepflicht (hier gem. § 21 Abs. 3 S. 3 \nSGB X, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zu entbinden. Die unberechtigte \nWeigerung führt - wenn die Anhörung des Zeugen nötig ist - zur \nAblehnung des Begehrens.\n\n23\n\nDie in Rede stehende Mitwirkungsobliegenheit entfällt nicht nach \nder insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 65 \nAbs. 1 Nr. 2 SGB I, weil dem Betroffenen die Erfüllung aus einem \nwichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dass sich seine \nEltern mit der Zeugin überworfen haben und auf Grund deren \nfachlicher Einschätzung wohl eine ihnen nicht genehme Aussage \nerwarten, sind keine derartigen „wichtigen Gründe\". Auch eine \nAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X) kommt \nnicht in Betracht. Eine solche Ablehnung beträfe nur einen mit der \nEntscheidung der Behörde betrauten Amtsträger. Frau T1 ist aber \nnur eine sachverständige Zeugin, deren Angaben von dem \nAntragsgegner zusammen mit allen anderen Erkenntnissen zu \nbewerten und zu gewichten sind.\n\n24\n\nAuf die Angaben der Frau T1 kann im vorliegenden Fall nicht \nverzichtet werden, weil dem Antragsgegner - und auch dem Gericht - \neine Beurteilung des Falles ohne diese nicht möglich ist. \nInsbesondere lassen sich weder „Eignung\" noch „Notwendigkeit\" des \nstreitigen Schulbesuches fachgerecht feststellen, wenn auf die \ngenannte Zeugin verzichtet werden soll.\n\n25\n\nDie „Eignung\" des streitigen Schulbesuchs im Rahmen des § 35 \na SGB VIII ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die maßgeblichen \nUrsachen der Probleme in erster Linie im häuslichen Umfeld liegen \nund vorrangig dort behandelt werden müssten. Soweit dies den \nAkten, insbesondere einem Vermerk des Herrn Q (ASD des \nAntragsgegners) von Anfang 2001 (Bl. 13/14 der Beiakte Heft 2 zur \nKlageakte) entnommen werden kann, scheint Frau T1 zu einer \nderartigen Schlussfolgerung gelangt zu sein. Danach sei das \nProblem der Legasthenie eher nachrangig, eine spezielle \nLegastheniebehandlung habe in der Zukunft „an sich\" keinen Sinn \nmehr. Vielmehr suchten die Eltern Schlupflöcher, um der eigenen \nVerantwortung zu entgehen. Auch die zentrale Fehlhörigkeit des \nAntragstellers hätten sie als ein solches Schlupfloch genutzt, um die \neigene Verantwortung in den Hintergrund zu schieben. Danach sah \nFrau T1 wohl den Kern des Problems, die wirkliche Ursache der \nverstärkten Ängstlichkeit und der Versagensängste, in einer Störung \ndes Mutter-Vater-Kind-Verhältnisses, zumal nach ihrer Einschätzung \ndie seinerzeit besuchte Realschule sehr wohl auf die Bedürfnisse \ndes Kindes eingegangen sei.\n\n26\n\nAus Rechtsgründen wäre die „Eignung\" ferner dann zu \nverneinen, wenn der Privatschulbesuch nur ein notwendiges Element \neines umfassenderen Konzeptes unter Einbeziehung der Eltern im \nRahmen der Hilfe zur Erziehung (vgl. § 35 a Abs. 4, § 27 SGB VIII) \nwäre, die Eltern aber eine über die Behandlung des Kindes \nhinausgehende (Familien-) Therapie verweigern. Auch diesbezüglich \nwäre zunächst einmal durch umfassende Ermittlungen der Behörde \nder genaue Bedarf abzuklären.\n\n27\n\nDie „Notwendigkeit\" des streitigen Privatschulbesuchs müsste \ntrotz einer „Eignung\" verneint werden, wenn sich mit anderen \nMaßnahmen das anzustrebende Ziel - eine drohende Behinderung \nzu verhüten und den Betroffenen in die Gesellschaft einzugliedern \n ( § 35 a Abs. 3 SGB VIII iVm § 39 Abs. 3 BSHG) - besser oder z.B. \nkostengünstiger erreichen ließe.\n\n28\n\nDer Antragsgegner hätte die Möglichkeit gehabt haben müssen, \nFrau T1 hierzu als Zeugin anzuhören (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), um \ndie Entscheidung - nach Anhörung weiterer Zeugen, etwa der \nmaßgeblichen Lehrer der Realschule - und der Eltern ( vgl. § 24 SGB \nX, § 36 Abs. 1 SGB VIII) im Hilfeplangespräch seiner Fachleute \n (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) vorzubereiten.\n\n29\n\nDie Bescheinigung des Drs. H vom 27. Februar 2002 (Bl. 27 ff. \nder Klageakte) reicht zu der gebotenen umfassenden \nSachverhaltsermittlung nicht aus. Nach der ständigen \nVerwaltungspraxis der Jugendämter sowie der Gerichte ist zur \ngenauen Festlegung der „geeigneten\" und „notwendigen\" Maßnahme \neine möglichst lückenlose Aufklärung der Vorgeschichte sowie des \naktuellen - nicht nur psychiatrischen und psychotherapeutischen - \nBefundes erforderlich. Dazu gehört, etwa auch in Beweisverfahren \ndes erkennenden Gerichts, in Fällen der vorliegenden Art die \nBefragung von Fachleuten, die das Kind und seine Familie früher \nbehandelt haben, und ggf. ergänzend der Lehrer, auch solcher aus \nfrüheren Schuljahren. Bescheinigungen von Ärzten und \nPsychologen, die sich wie der Bericht des Drs. H neben eigenen \nUntersuchungs- und Testergebnissen nur auf die Angaben des \nBetroffenen und seiner Eltern stützen, sind für sich allein regelmäßig \nkeine zureichende Entscheidungsgrundlage für Jugendämter und \nVerwaltungsgerichte.\n\n30\n\nSollten die Eltern des Antragstellers nunmehr Frau T1 von der \nSchweigepflicht entbinden, wird der Antragsgegner - von diesem \nZeitpunkt ab - den geltend gemachten Anspruch umfassend prüfen \nmüssen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass sich die \nBetroffenen die Leistung bisher ohne Mitwirkung des Jugendamtes \nselbst beschafft haben,\n\n31\n\nvgl. zum sog. „Selbstbeschaffungsrecht\" VG Düsseldorf, Urteil vom \n22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 - , ZfJ 2001, 196 (198 unten rechts, mit \nzahlreichen Nachweisen), sowie ergänzend zum Mindesterfordernis \neines Antrags bei der Behörde das seinerzeit noch nicht bekannte Urteil \ndes BVerwG vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - , BVerwGE 112, \n98.\n\n32\n\nAndererseits trägt der Antragsteller nach der Rechtsprechung \ninsbesondere des Bundesverwaltungsgerichts das volle Risiko der \nSelbstbeschaffung. Insbesondere muss der Antragsgegner eine nicht \n„geeignete\" oder nicht „notwendige\" Maßnahme nicht etwa deshalb \nübernehmen, weil der Abbruch mit Nachteilen für den Betroffenen \nverbunden ist.\"\n\n33\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in Münster wies \ndie hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 24. Februar 2003 zurück \n(12 B 2470/02).\n\n34\n\nIm Zuge des Beschwerdeverfahrens hatten die Eltern des Klägers gegenüber \ndem Oberverwaltungsgericht am 20. Dezember 2002 ihre Bereitschaft erklärt, Frau \nT1 von der Schweigepflicht zu entbinden, „sollte das Gericht die Auffassung halten, \ndass die Verweigerung der Schweigepflichtentbindung zu einer Ablehnung des \nAntrags führen müsse\" (Bl.24/25 der Akten 19 L 4313/02).\n\n35\n\nEine uneingeschränkte Entbindung von der Schweigepflicht haben sie sodann im \nvorliegenden Verfahren gegenüber dem Gericht am 8. April 2003 erklärt (Bl. 75 der \nGerichtsakten).\n\n36\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (19 K \n4446/02 und 19 L 4313/02) sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n39\n\nSoweit sich der Antrag auf Zeiträume nach dem Ende des Schuljahres 2001/200, \nd. h. auf die Zeit ab 1. August 2002, bezieht, ist sie bereits unzulässig. Jugendhilfe \nwird - ähnlich wie die Sozialhilfe - nicht als rentengleiche Dauerleistung, sondern \nzeitabschnittsweise gewährt. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen \nbezogen sich - nach dem üblichen Verständnis auf diesem Rechtsgebiet - lediglich \nauf das damals laufende Schuljahr 2001/2002. Für die Folgezeit fehlt es für die \nreguläre Verpflichtungsklage an dem Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO. Auch die \nVoraussetzungen einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) liegen nicht vor. Es sei \ninsoweit aber darauf hingewiesen, dass der nach der letztgenannten Bestimmung \nerforderliche Antrag nachgeholt werden kann, und dass der Beklagte auf einen \nsolchen Antrag hin über die Zeiträume ab August 2002 rechtsmittelfähig entscheiden \nmuss.\n\n40\n\nIm übrigen erweist sich die Klage als unbegründet.\n\n41\n\nDas gilt zunächst für den Zeitraum vor Eingang des Antrags vom 23. September \n2001 bei der Behörde am 25. September 2001 (Bl. 18 der Beiakte Heft 2). \nLeistungen der Jugendhilfe sind von einem Antrag nach § 16 SGB I - der begrifflich \nvon dem Antrag als Mindestprozessvoraussetzung gemäß § 75 VwGO zu trennen ist \n- abhängig. Für Zeiten vor dem Antrag i.S. des § 16 SGB I besteht kein Anspruch auf \nLeistungen des SGB VIII.\n\n42\n\nNach der Antragstellung war dem Beklagten weiterhin eine angemessene \nBearbeitungsfrist einzuräumen,\n\n43\n\nvgl. dazu Urteil des OVG NRW vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - , ZfJ 2003, \n490 und NVwZ-RR 2003, 864.\n\n44\n\nDiese Frist kann hier angemessen mit etwa drei Monaten angesetzt werden, so \ndass Leistungen des Beklagten erst ab 1. Januar in Betracht zu ziehen waren.\n\n45\n\nUnabhängig von alledem erweist sich die Klage, bezogen auf das Schuljahr \n2001/2002, aus den oben wiedergegebenen Gründen des Beschlusses vom 15. \nNovember 2002 (19 L 4313/02) insgesamt als nicht begründet. Die nachträgliche \nEntbindung der Frau T1 von der Schweigepflicht ist insoweit unerheblich. Sämtliche \nVoraussetzungen für die Leistung nach § 35 a SGB VIII müssen „zeitgleich\" in dem \nZeitraum vorliegen, für den die Hilfen begehrt werden. Dass erheblich später \nergehende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Hauptverfahren möglich sind \nund ggf. zu einer nachträglichen finanziellen Regelung führen, beruht ausschließlich \nauf dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), ändert aber nichts \ndaran, dass es um die Frage geht, ob das Jugendamt in der damaligen Situation zu \ndem begehrten Handeln verpflichtet gewesen ist. Das ist hier schon deshalb nicht der \nFall, weil die Klägerseite die notwendige Sachverhaltsermittlung seinerzeit in einem \nwesentlichen Punkt vereitelt hat.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-06/19-k-4446-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-06/19-k-4446-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284891","retrieved":"2026-07-09 03:01:04.097523+00:00"}}