{"status":"available","doknr":"OLD284949","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0901.5K1367.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"5 K 1367/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben und der Kläger seine Klage zurückgenommen \nhat.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2000 \nverpflichtet festzustellen,\n\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon \nvorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Juli 0000 in Saida/Sidon geborene Kläger ist libanesischer \nStaatsangehöriger.\n\n3\n\nEigenen Angaben zufolge reiste er erstmals am 23. September 1989 aus seinem \nHeimatstaat aus und am 6. Oktober 1989 in die Bundesrepublik ein. Hier beantragte \ner am 11. Oktober 1989 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom \n14. Februar 1991 - zugestellt am 15. April 1991 - lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als \nAsylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde \nbestandskräftig.\n\n4\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Juli 1991 stellte der Kläger den Antrag \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit \nOrdnungsverfügung vom 10. April 1992 stellte der Oberstadtdirektor der Stadt X fest, \ndass es sich bei dem durch Erklärung vom 2. Juli 1991 gestellten Asylantrag um \neinen unbeachtlichen Folgeantrag handele, und forderte den Kläger auf, das \nBundesgebiet binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. \nZugleich drohte er dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an. Gegen diesen \nBescheid erhob der Kläger am 11. Mai 1992 Klage beim VG Düsseldorf unter dem \nAktenzeichen 5 K 3628/92.A. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen \nerstmals darauf, dass er seit seiner Jugend unumkehrbar homosexuell veranlagt sei \nund den Libanon auch deswegen verlassen habe, weil ihm im Libanon Bestrafung \nwegen Verstoßes gegen Art. 534 des Libanesischen Strafgesetzbuches drohe. Mit \nUrteil vom 24. August 1994 wurde die Klage als offensichtlich unbegründet \nabgewiesen.\n\n5\n\nDer Kläger, der bereits am 5. April 1994 die Bundesrepublik Deutschland über \nden Flughafen E verlassen hatte, reiste am 19. Oktober 1999 mit einem am \n12. Oktober 1999 von der Deutschen Botschaft in Beirut für die Zeit vom 14. Oktober \n1999 bis 13. Januar 2000 ausgestellten Visum erneut in die Bundesrepublik ein. Am \n14. Januar 2000 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes in E einen \nAsylantrag und legte die Gründe für sein Asylbegehren dar. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens ab und stellte zugleich fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger \nferner auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung in den Libanon an.\n\n7\n\nGegen den am 24. Februar 2000 per Einschreiben zur Post aufgegebenen \nBescheid hat der Kläger am 2. März 2000 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er \nsich im Wesentlichen darauf, dass er seit 1997 wegen seiner Homosexualität \nzahlreiche tätliche Angriffe von Leuten der Hisbollah erlitten habe und solche auch im \nFalle einer Rückkehr in den Libanon befürchte, vor denen der Staat keinen Schutz \ngewähre.\n\n8\n\nAm 14. Februar 2002 begründete der Kläger vor dem Standesamt X eine \nLebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Sei dem 23. Mai 2002 \nist er im Besitz einer - derzeit bis zum 13. Februar 2005 - befristeten \nAufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung haben die Beteiligten \ndeshalb übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n9\n\nDas Gericht hat darüber Beweis erhoben, ob der Kläger allein auf Grund seiner \noffensichtlichen Abweichung vom arabischen Männerbild („offensichtliche \nHomosexualität\") bei einer Rückkehr in den Libanon nicht nur im Rahmen ländlicher \noder kleinstädtischer Bezirke sondern auch in Beirut mit sog. „islamischen \nBestrafungsaktionen\" rechnen müsse und auch in einer Großstadt wie Beirut keine \nChance habe, sich an die staatliche Autorität um Hilfe und um Rechtsverfolgung \nseiner „Verprügler\" zu wenden, durch Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen \ndes Deutschen Orient-Instituts, des Auswärtigen Amtes und von amnesty \ninternational. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der \nStellungnahmen vom 27. Februar 2003, 25. Februar 2004 bzw. 25. März 2004 \nverwiesen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 1. September 2004 hat der Kläger die Klage \nhinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtiger zurückgenommen. Die Beklagte \nhat mit allgemeiner Prozesserklärung der teilweisen Klagerücknahme \nzugestimmt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2000 zu verpflichten \n\n13\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen, \n\n14\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 5 K 3628/92, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers \nhingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nI.\n\n20\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO) und der Kläger \ndie Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 \nVwGO).\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig und mit dem nunmehr noch \nstreitgegenständlichen Hauptantrag auch begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 22. Februar 2000 ist, soweit hier darüber zu \nentscheiden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger \nhat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Wesentlichen \ndeckungsgleich mit denjenigen des Art. 16 a GG. Die maßgeblichen Grundsätze \nergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502 u.a./86 - , BVerfGE 80, 315. Darauf wird Bezug genommen.\n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der \nmittelbaren staatlichen Verfolgung Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG. Er kann sich insoweit darauf berufen, dass er bei einer Rückkehr in den \nLibanon wegen seiner homosexuellen Veranlagung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit asylerheblichen islamistischen Bestrafungsaktionen ausgesetzt \nsein wird, die dem libanesischen Staat zuzurechnen sind und vor denen er auch in \nkeinem Landesteil hinreichend sicher ist.\n\n26\n\n1. Der Kläger ist mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen, denn es erfüllt - \nanders als seine Furcht vor Bestrafung wegen homosexueller Betätigung nach Art. \n534 des Libanesischen Strafgesetzbuches - die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG \ni.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er \ntätlichen Übergriffen der Hisbollah erstmals nach seiner Wiedereinreise in den \nLibanon ausgesetzt gewesen sei. Auch amnesty international hat in einer \nausführlichen Stellungnahme zur Situation Homosexueller in der arabischen Welt \n\n27\n\n- vgl. Auskunft vom 31. Mai 1999 an das VG Düsseldorf - \n\n28\n\nhervorgehoben, dass sich die soziale und gesellschaftliche Situation für \nHomosexuelle seit Anfang der 90er Jahre aufgrund des wachsenden Einflusses \nislamischer Fundamentalisten verschlechtert habe. Der Kläger hat diesen \nWiederaufgreifensgrund innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG - \ngerechnet von seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland an - geltend \ngemacht.\n\n29\n\n2. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger unumkehrbar homosexuell \nist.\n\n30\n\nVgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE \n79, 143.\n\n31\n\nDiese tatsächliche Erkenntnis hat das Gericht aufgrund der von ihm für glaubhaft \nerachteten, auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen \nDarstellung, die der Kläger in allen Stadien des Verfahrens über seine homosexuelle \nVeranlagung gegeben hat, sowie aufgrund seines eigenen Eindrucks in der \nmündlichen Verhandlung gewonnen. \n\n32\n\nEiner seiner asylrechtlich relevanten Veranlagung \n\n33\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 -\n\n34\n\ngeltenden Verfolgung wird der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon auch \nausgesetzt sein. Aufgrund der insoweit gesicherten Auskunfts- und Erkenntnislage \nsteht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass fanatisierte Moslems und andere im \nLibanon tätliche Übergriffe gegen Homosexuelle unternehmen, und Homosexuelle im \nFalle einer Entdeckung derzeit noch mit „enormen Problemen\", d.h. mit Ausstoßung \naus der Gesellschaft und Diskriminierung rechnen müssen.\n\n35\n\nVgl. amnesty international, Auskünfte vom 31. Mai 1999 und 25. Februar 2004 \n(mit Anlagen) an das VG Düsseldorf; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 6. \nAugust 1998 an das VG Frankfurt/Oder, vom 30. Januar 1998 und vom 27. \nFebruar 2003 an das VG Düsseldorf und vom 27. September 2002 an das VG \nRegensburg (betr. die „islamische Welt\"); Nizar Saghieh, lt. Interview von März \n2004 in der Zeitung „Middle East Report\", veröffentlicht unter \nwww.globalgayz.com/lebanon-news.html.\n\n36\n\nZwar kommt es nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und \nErkenntnisse nicht zu systematischen Verfolgungen Homosexueller. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch entscheidend, ob aus der \nSicht eines vernünftig denkenden und besonnenen Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das \nHeimatland als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den \nHeimatstaat auch sein, wenn aufgrund einer „quantitativen\" oder mathematischen \nBetrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung \ngegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit \neiner Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht \nlassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit\" einer \npolitischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr \nin den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.\n\n37\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143-\n154, m.w.N., Urt. vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, m.w.N.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe hält das Gericht jedenfalls derzeit eine Rückkehr \nfür den Kläger für nicht zumutbar. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es zwar \nnicht jeden Tag zu solchen Übergriffen, die - wie er selbst glaubhaft vorgetragen hat - \nbis zu schweren Verprügelungen gehen können, kommen wird, dass der Kläger \nnach der aus den vorliegenden Erkenntnissen gewonnen Erkenntnis des Gerichts \naber andererseits ständig damit rechnen muss. Er wird sich diesen Übergriffen auch \nlandesweit nicht entziehen können. Zwar dürfte die Lage homosexueller Männer in \nden westlich orientierten Stadtteilen Beiruts oder in christlichem Umfeld besser sein \nals in moslemisch geprägten ländlichen Gebieten oder Unterschichtsvierteln im \nSüdwesten Beiruts, aber andererseits auch nicht hinreichend sicher. Jedenfalls dann \nnicht, so die übereinstimmende Aussage der vom Gericht ausgewerteten \nErkenntnisse, wenn die sexuelle Veranlagung nicht verborgen bleibt, sondern - wie \nim Falle des Klägers - offenbar wird. Nach dem Eindruck, den das Gericht gewonnen \nhat, kann der Kläger seine sexuelle Orientierung nämlich nicht verbergen. Sie kommt \nnicht etwa in aufdringlicher Aufmachung, wie es in der in diesem Verfahren \neingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom \n27. Februar 2003 vermutet wird, zum Ausdruck, sondern in seiner ihn prägenden \nkörperlichen Erscheinung und Körpersprache, die er nach dem Eindruck, den das \nGericht in den Terminen zur mündlichen Verhandlung nachhaltig gewonnen hat, \nnicht verstellen kann. Es wäre nach Überzeugung des Gerichts menschenunwürdig \nund deshalb dem Kläger auch nicht zuzumuten, sein Leben nur in den großen \nEinkaufsstraßen oder einschlägigen Nachtclubs Beiruts zu führen, zumal er - wie sich \ndies dem Gericht aus den Verwaltungsvorgängen und dem Eindruck in den \nmündlichen Verhandlungen erschlossen hat - ersichtlich nicht zu den in den \nAuskünften bezeichneten gehobenen bzw. wohlhabenden Gesellschaftsschichten \ngehört und deshalb auch nicht in ein soziales Milieu ausweichen kann, in dem ihm \nsolche Übergriffe nur mit geringer Wahrscheinlichkeit drohen würden. Der Kläger hat \neigenen Angaben zufolge im Libanon zeitweise als Telefonist gearbeitet und \nversucht, (ausweislich der Ausländerakten ohne entsprechende Ausbildung) im \nGastgewerbe unterzukommen.\n\n39\n\nDie zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind auch als eine dem \nlibanesischen Staat zurechenbare mittelbare staatliche Verfolgung zu werten. Eine \nmittelbare staatliche Verfolgung kommt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn ein Staat politisch motivierte \nVerfolgungsmaßnahmen einzelner Privatpersonen oder Gruppen unterstützt oder \nbilligt oder ihnen den erforderlichen Schutz versagt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317.\n\n41\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger könnte auch im Falle der \nErstattung einer Anzeige durch ihn nicht mit der Gewährung ausreichenden \nstaatlichen Schutzes rechnen. Das ergibt sich einmal aus den oben genannten \nAuskünften des Deutschen Orient-Instituts. Dies hat überzeugend ausgeführt, dass in \ndiesem Bereich eine klare Trennung zwischen Übergriffen privater Dritter und \nstaatlicher Verfolgung - wegen der traditionell verschmolzenen Personalunion von \nstaatlichen Amtswaltern und maßgeblichen religiösen Kräften - nicht eindeutig \nmöglich sei. amnesty international weist - unter Berufung auf Presseberichte - in den \noben zitierten Auskünften darauf hin, dass der libanesische Staat selbst gegen \nhomosexuelles Verhalten vorgehe und deshalb vor dem Hintergrund der rechtlichen \nund gesellschaftlichen Situation im Libanon nicht davon auszugehen sei, dass der \nlibanesische Staat effektiven Schutz vor Übergriffen Dritter gewährt. Diese \nEinschätzung wiegt für das Gericht umso schwerer, als sie der Feststellung von \namnesty international in seiner Auskunft vom 12. Juni 2004 an das VG Chemnitz \nentspricht, dass die libanesischen Behörden auch in Fällen häuslicher Gewalt gegen \nFrauen keinen effektiven Schutz gewähren, wenn die Anwendung der Gewalt \ngesellschaftlichen Traditionen folgt. Schließlich führt das Auswärtige Amt in seiner \nStellungnahme vom 25. März 2004 aus, dass das libanesische Recht einem \nAngreifer Strafmilderung oder sogar Straferlass gewähren würde, wenn die Tat \neinem Homosexuellen gegenüber begangen worden sei. \n\n42\n\nIII.\n\n43\n\nEiner Entscheidung über den Hilfsantrag auf Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedurfte es nicht mehr, weil die Klage \nmit dem noch aufrechterhaltenen Hauptantrag Erfolg hat.\n\n44\n\nIV.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. \n1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-01/5-k-1367-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-01/5-k-1367-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284949","retrieved":"2026-07-09 03:01:09.308818+00:00"}}