{"status":"available","doknr":"OLD284948","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0901.19L2679.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"19 L 2679/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangene, anwaltlich formulierte \nAntrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller stationäre Jugendhilfe gemäß \n§ 41 KJHG über das 18. Lebensjahr hinaus zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag, nimmt man ihn wörtlich, ist nicht bescheidungsfähig, da sich hieraus \nnicht ergibt, welche Leistungen der Antragsteller tatsächlich begehrt. § 41 Abs. 2 \nSGB VIII - und nicht mehr KJHG - verweist wegen der Ausgestaltung der Hilfen auf § \n27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII. Als „stationäre\" \nMaßnahmen kommen hiernach sowohl die Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII - als auch \ndie Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen - § 34 SGB VIII - in Betracht. \n\n6\n\nBerücksichtigt man, dass der Antragsteller bis zur Vollendung des 18. \nLebensjahres Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Verwandtenpflege \nim Haushalt der Eheleute T erhielt, ist das Begehren wohl vor dem Hintergrund der \nweiteren Ausführungen in der Antragsschrift dahingehend auszulegen, dass mit dem \nvorliegenden Antrag augenscheinlich die Gewährung entsprechender Hilfen auch \nnach Volljährigkeit begehrt wird. \n\n7\n\nDer so verstandene Antrag ist jedenfalls unbegründet.\n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nämlich nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der \nFrage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialleistung \nglaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen \nfür den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort \nentsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll \nverhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und \nBehörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und \nohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und \ndie Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch \neine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem \nzwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen \nkann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer \nFolgen oder eines irreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, \nkann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in \nErwägung gezogen werden.\n\n9\n\nEine besondere - wie oben dargelegte - Eilbedürftigkeit ist derzeit nicht gegeben. \n\n10\n\nDies gilt zunächst, soweit der Antrag zeitlich unbeschränkt gestellt ist, denn \nJugendhilfe wird regelmäßig zeitabschnittsweise bewilligt, in der Regel nach \nHalbjahren oder z.B. Schuljahren. Insoweit fehlt jedenfalls schon die \nGlaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, soweit mit dem zeitlich unbeschränkten \nAntrag auch Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr begehrt \nwerden. \n\n11\n\nFür den verbleibenden Zeitraum ist eine Eilbedürftigkeit aber ebenfalls nicht \nersichtlich. Das Begehren auf Vollzeitpflege ist dahingehend zu verstehen, dass der \nAntragsteller zum einen die Betreuung in der Familie seiner Tante als Maßnahme \nbegehrt und was, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, wohl der wesentliche \nHintergrund des Verfahrens ist, die Leistungen nach § 39 SGB VIII, das \nPflegegeld.\n\n12\n\nFür beide Leistungen ist derzeit die oben beschriebene Eilbedürftigkeit nicht \nfestzustellen. Gerade das vom Antragsteller geltend gemachte Bedürfnis nach \nPlanungssicherheit rechtfertigt nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, da der \nErlass einer einstweiligen Anordnung schon nach der gesetzlichen Intention nur auf \neine vorläufige Regelung gerichtet ist und damit eben nicht geeignet ist, \nPlanungssicherheit zu schaffen. Hinsichtlich der Betreuung als solcher ist diese \nderzeit Gewähr leistet, da der Antragsteller im Haushalt der Pflegeeltern lebt und \nnicht ersichtlich ist, dass diese Möglichkeit in Zukunft nicht mehr besteht. Die \nPflegeeltern sind offensichtlich bereit, die Vollzeitpflege fortzusetzen. Bestünde das \nEinverständnis der Pflegeeltern zur Fortsetzung der Betreuung nicht, wäre dem \nBegehren des Antragstellers ohnehin der Erfolg zu versagen.\n\n13\n\nSchließlich ist eine Eilbedürftigkeit auch nicht hinsichtlich des nach den \ngesetzlichen Vorgaben dem Antragsteller und nicht den Pflegeeltern zustehenden \nPflegegeldes nach \n§§ 41 Abs. 1, 39 SGB VIII gegeben. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst \nersichtlich, dass ohne die Gewährung von Pflegegeld, das sich aus der Leistung für \nmaterielle Aufwendungen und den Kosten der Erziehung zusammensetzt, dem \nAntragsteller wesentlichen Nachteile drohen. Der Antragsteller erhält ausweislich des \nder Kammer auf Grund des schon anhängigen Klageverfahrens gleichen Rubrum \nvorliegenden Verwaltungsvorganges des Antragsgegners neben einer \nHalbwaisenrente laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dass diese Leistungen zzgl. \nmöglicher einmaliger Beihilfen derzeit nicht auskömmlich sind, den anlässlich der \nBetreuung anfallenden materiellen Bedarf einstweilen zu decken, ist ebenfalls weder \ngeltend gemacht noch ersichtlich.\n\n14\n\nErgänzende ambulante Hilfen - wie die pädagogische Hilfe von Herrn D -, die der \nAntragsgegner angeboten hat, sind ausweislich des lediglich auf stationäre \nLeistungen gerichteten Antrags nicht Gegenstand des Verfahrens. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-01/19-l-2679-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-09-01/19-l-2679-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284948","retrieved":"2026-07-09 03:01:09.221427+00:00"}}