{"status":"available","doknr":"OLD284972","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0831.22K8954.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"22 K 8954/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind togoische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und 2) halten sich \nseit dem 30. April 2002 in der Bundesrepublik auf. Der Kläger zu 3) ist am \n4. Dezember 2002 in der Bundesrepublik geboren. Der Kläger zu 1) sowie die \nKlägerin zu 2) haben am 30. April 2002 einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gestellt, über den ausweislich der Verwaltungsvorgänge jedenfalls \nbis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Dezember 2003 \nnoch nicht rechtskräftig entschieden war. Der Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 2) \nerhalten seit ihrem Zuzug nach N im Juni 2002 sowie der Kläger zu 3) seit seiner \nGeburt im Dezember 2002 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die \nKläger bewohnen eine Wohnung im Übergangsheim C 000 in N.\n\n3\n\nAnfang September 2003 beantragten die Kläger mündlich sowie schriftlich durch \nihre Prozessbevollmächtigten unter dem 23. September 2003 die Zustimmung zum \nUmzug in eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt. Zur Begründung führten \nsie aus, der Kläger zu 3) leide seit seiner Geburt an rezidivierenden Infekten der \nunteren und oberen Luftwege. Inzwischen sei eine Dauermedikation notwendig. Die \nKrankheitsentwicklung sei auf die nicht tragbare Wohnsituation zurückzuführen, da \ndie Krankheitsentwicklung auch maßgeblich von Umgebungseinflüssen (Feuchtigkeit, \nSchimmel, etc.) abhänge. Dem Antrag fügten die Kläger eine Bescheinigung des \nKrankenhauses O vom 10. September 2003 bei. Nach dieser Bescheinigung hat sich \nder Kläger zu 3) auf Grund einer schweren obstruktiven Bronchitis in stationärer \nBehandlung befunden. Der Kläger zu 3) leide seit Geburt unter dieser Erkrankung, \nsodass jetzt eine Dauermedikation notwendig geworden sei. Die Familie sei in einer \nfür dieses Kind nicht tragbaren Wohnsituation, sodass aus medizinischer Sicht ein \nWohnungswechsel angestrebt werden sollte. Es wäre schön, wenn sich das \nSozialamt diesbezüglich einsetzen könnte, da die Krankheitsentwicklung des Kindes \nauch maßgeblich von Umgebungseinflüssen (Feuchtigkeit, Schimmel etc.) abhinge,. \nDie Kläger reichten ferner ein Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin H \nvom 18. September 2003 ein. Nach diesem Attest leidet der Kläger zu 3) seit seiner \nGeburt an rezidivierenden Infekten der unteren und oben Luftwege. In dem Attest \nwird weiter ausgeführt, dass nach den Schilderungen der Eltern dies in der \nHauptsache auf die schlechte Wohnsituation der Familie zurückzuführen sei. In dem \nAttest wird zugleich die Bitte geäußert, das wohnliche Umfeld der Familie besonders \nin Bezug auf Feuchtigkeit und Schimmel zu überprüfen. Am Ende des Attestes heißt \nes, zur Genesung des Kindes sei ein Wohnungswechsel aus ärztlicher Sicht \ndringend erforderlich.\n\n4\n\nDie Beklagte veranlasste daraufhin eine örtliche Überprüfung durch einen \nSozialarbeiter. Nach dem Bericht vom 24. September 2003 (Bl. 143 der \nVerwaltungsvorgänge) konnte dieser Feuchtigkeit nicht feststellen. In dem Bericht \nvom 24. September 2003 heißt es weiter, dass der Klägerin zu 2) vor einer Woche \nein Umzug in das Übergangsheim „B3 00\" oder „M 00/00\" sowie ein Umzug innerhalb \nvon C 000 in ein Zimmer ihrer Wahl angeboten worden sei. Dies habe die Klägerin \nzu 2) aber abgelehnt, da alle Übergangsheime gleich schlecht seien. Die Klägerin \nzu 2) sei ausschließlich an einem Umzug in eine von der Beklagten finanzierte \neigene Wohnung interessiert.\n\n5\n\nDie Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25. September 2003 den Antrag \nauf Genehmigung zum Umzug in eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt \nab. Zwar leide der Kläger zu 3) an rezidivierenden Infekten der oberen und unteren \nAtemwege. Die Behauptung der Kläger, dies sei auf die Wohnsituation \nzurückzuführen, sei durch eine örtliche Überprüfung nicht bestätigt worden. Die \nBegehung der Wohnräume habe ergeben, dass diese weder feucht seien noch \nSchimmel vorhanden gewesen sei. Das Angebot, in eine andere Sammelunterkunft \nzu verziehen, sei abgelehnt worden. Die Klägerin zu 2) habe erklärt, dass sie \nausschließlich an der Anmietung einer privaten Wohnung interessiert sei. Es stehe \njedoch grundsätzlich nicht im Belieben des Hilfe Suchenden, zwischen der Unterkunft \nin einer Sammelunterkunft und der Anmietung einer Wohnung auf dem freien \nWohnungsmarkt zu wählen. Angesichts der in § 53 Asylverfahrensgesetz zum \nAusdruck gebrachten asylpolitischen Zielrichtung komme ein Abweichen von diesem \nGrundsatz nur in Betracht, wenn atypische Umstände vorlägen, die ein \nAußerachtlassen der gesetzgeberischen Intension erforderten. Die Notwendigkeit der \nAnmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt sei daher unter \nbesonders strengen Kriterien zu prüfen. Auf Grund ständig wiederkehrender Infekte \nder Atemwege bei Säuglingen und Kleinkindern seien jedoch die \nTatbestandsmerkmale atypischer Umstände nicht erfüllt. Infektionen, gleich welcher \nArt, seien gerade in den ersten Lebensjahren in den hier herrschenden klimatischen \nVerhältnissen nicht als ungewöhnlich oder gar atypisch anzusehen.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7. November 2003 Widerspruch \nein mit der Begründung, besondere Umstände lägen auf Grund der \nKrankheitssituation der Kinder vor.\n\n7\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n11. Dezember 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger gehörten zum \nPersonenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Grundsätzlich bestehe daher nur ein \nAnspruch auf Deckung des Unterkunftsbedarfs mittels Sachleistungen, hier durch \nUnterbringung in einer Sammelunterkunft. Zwar leide der Kläger zu 3) an einer \nobstruktiven Bronchitis, die nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Ärztin \nfür Kinderheilkunde am Krankenhaus O einen Umzug als wünschenswert erscheinen \nlasse; der Umzug sei aber nicht zwingend notwendig. Nach dem Bericht des \nzuständigen Sozialarbeiters seien die von den Klägern bewohnten Räume frei von \nSchimmel und Feuchtigkeit. An einem Umzug innerhalb des Hauses C 000 oder an \neinem Umzug in ein anderes (grundrenoviertes) Übergangsheim seien die Kläger \nnicht interessiert. Nach einem mit der Kinderarztpraxis H geführten Telefongespräch \nsei im Übrigen ein Umzug nur notwendig, wenn die Räume feucht und schimmelig \nseien. Sofern dies - wie hier - nicht zutreffe, bestehe keine Notwendigkeit, die \nWohnung zu wechseln.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 18. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der \nsie weiter die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung auf dem frei finanzierten \nWohnungsmarkt begehren. Zur Begründung machen sie geltend: Die Räumlichkeiten \nseien feucht. Es sei auch Schimmel an den Wänden erkennbar. Im Übrigen habe die \nBeklagte die negative Wohnsituation der Kläger in ihrem Bescheid vom \n25. September 2003 nicht bestritten.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen - sinngemäß -,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n25. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 11. Dezember 2003 zu verpflichten, der Anmietung einer \nfrei finanzierten Wohnung angemessener Größe zuzustimmen \nund die entsprechenden Kosten zu übernehmen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung führt sie aus, es sei offensichtlich, dass die ärztlichen Atteste \nzwar die Erkrankung des Klägers zu 3) bestätigten und eine allgemeine Tatsache \nwiedergäben, wonach eine Atemwegserkrankung durch negative Wohnsituationen \n(Feuchtigkeit, Schimmel) begünstigt bzw. verschlimmert werde. Allerdings spreche \nnichts dafür, dass die Schlussfolgerung auf Grund persönlicher Kenntnisse erfolgt \nsei. Die angebliche Exponation der Räumlichkeiten sei nach Feststellungen des \nzuständigen Sozialarbeiters nicht gegeben. Weder seien die Räume feucht noch \nschimmelig. Im Übrigen könne dem durch ordnungsgemäßes Lüften vorgebeugt \nwerden und rechtfertige insofern keinen Umzug. Da in den Räumen jedoch geraucht \nwerde, was bekanntlich erheblich zur Verschlechterung einer obstruktiven Bronchitis \nbeitrage, hätten es die Kläger selbst in der Hand, für eine Besserung der Situation zu \nsorgen. Darüber hinaus sei das Angebot der Beklagten, andere Räumlichkeiten, ggf. \nauch in einem anderen Übergangsheim, zu beziehen, abgelehnt worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 25. September 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003, mit dem die Zustimmung zur \nAnmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt und die Übernahme der \nentsprechenden Kosten abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in eigenen Rechten; den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nDie Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 22 BSHG kommen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, \nweil die Kläger nach § 120 Abs. 2 BSHG keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen \nkönnen. Die Kläger fallen vielmehr - unstreitig - in dem hier maßgeblichen Zeitraum \nals Asylantragsteller unter den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 \nAbs. 1 Ziffer 1 bzw. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung \ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom \n26. Mai 1997 (BGBl. I, S. 1130).\n\n19\n\nEin Anspruch der Kläger auf Zustimmung der Beklagten zur Anmietung ergibt \nsich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Für Leistungsberechtigte nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, dass der \nnotwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt wird. Der notwendige Bedarf an \n„Unterkunft\" ist durch die Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer \nAufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz oder vergleichbaren \nEinrichtungen wie in einem städtischen Übergangsheim oder in einer anderen \nGemeinschaftsunterkunft sicherzustellen. Nur insoweit haben die Kläger auf die \nZuweisung einer Unterkunft als Sachleistung einen subjektiv-rechtlichen \nAnspruch,\n\n20\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \n16. Aufl. 2002, § 3 AsylbLG Rn. 11 mit Nachweisen zur Rechtsprechung. \n\n21\n\nDieser Verpflichtung kommt die Beklagte durch Unterbringung der Kläger in dem \nÜbergangswohnheim C 000 nach. Ein Ermessen wird der Beklagten in § 3 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG nicht eingeräumt. Die Kläger können daher aus § 3 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG keinen Anspruch auf die eigenständige Anmietung einer Wohnung und \nÜbernahme der hierdurch entstehenden Unterkunftskosten herleiten.\n\n22\n\nVgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 3 AsylbLG Rn. 11, 12 mit Nachweisen zur \nRechtsprechung. \n\n23\n\nEin Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 AsylbLG. Danach \nkönnen, soweit es nach den Umständen der Unterbringung oder der örtlichen \nGegebenheiten erforderlich ist, an Stelle von vorrangig zu gewährenden \nSachleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Leistungen in Form von \nWertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder, wen \nbesondere Umstände der Aushändigung von Wertgutscheinen oder anderen \nvergleichbaren unbaren Abrechnungen entgegenstehen, in gleichem Wert auch \nGeldleistungen gewährt werden. Der Wert dieser Geldleistungen umfasst gemäß § 3 \nAbs. 2 Satz 2 AsylbLG auch die notwendigen Kosten für die Unterkunft. Damit \nermöglicht diese Vorschrift den Unterkunftsbedarf durch Geldleistungen für eine frei \nangemietete Wohnung zu übernehmen sowie im Vorgriff darauf die Erteilung der \nZustimmung zur Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt. Die \nEntscheidung darüber, ob die Unterkunft an Stelle von vorrangig zu gewährenden \nSachleistungen durch Geldleistungen gewährt wird, steht bei Vorliegen der \ngesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen der zuständigen ‚Behörde, das vom \nGericht nur mit den sich aus § 114 VwGO ergebenden Grenzen geprüft werden \nkann. Besondere Umstände, die entgegen den Zielvorstellungen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes im Falle der Kläger eine Ermessensreduzierung der \nBeklagten auf Null in dem Sinne begründen könnte, dass die Zustimmung zur \nAnmietung einer Privatwohnung erteilt werden muss und die Unterkunftskosten nur \ndurch Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für eine solche Wohnung zu \ngewähren sind, haben die Kläger nicht substantiiert dargetan.\n\n24\n\nDie allein geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers \nzu 3) begründen jedenfalls nicht die Notwendigkeit der Anmietung einer Wohnung \nauf dem freien Wohnungsmarkt. Zwar leidet der Kläger zu 3) nach den vorgelegten \närztlichen Bescheinigungen an rezidivierenden Infekten der unteren und oberen \nAtemwege. Die Krankheitsentwicklung ist, wie sich aus den vorgelegten Attesten \nvom 10. September und 18. September 2003 ergibt, maßgeblich von \nUmgebungseinflüssen, wie Feuchtigkeit und Schimmel, abhängig. Zwar wird nach \nden ärztlichen Bescheinigungen ein Wohnungswechsel für erforderlich gehalten, \nsofern die gegenwärtige Wohnung Feuchtigkeit und Schimmel aufweist. Dass der \nKläger zu 3) wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwingend aber auf \ndie Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen ist, lässt \nsich den ärztlichen Bescheinigungen dagegen nicht entnehmen. Selbst wenn daher \nentgegen den Feststellungen des Sozialarbeiters anlässlich der häuslichen \nÜberprüfung der Wohnung der Kläger am 24. September 2003 die Räumlichkeiten \nnach dem Vorbringen im Klageverfahren feucht sein sollten und auch Schimmel an \nden Wänden erkennbar sein sollte, ist die Anmietung einer Wohnung auf dem freien \nWohnungsmarkt wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 3) \nnicht erforderlich. Die Kläger konnten vielmehr auf das Angebot der Beklagten \neingehen, innerhalb des gegenwärtigen Übergangsheimes ein Zimmer ihrer Wahl zu \nnehmen oder in das Übergangsheim „B3 00\" oder „M 00/00\" umzuziehen. Mit diesen \nAngeboten hat die Beklagte in ausreichendem Maße den gesundheitlichen \nBedürfnissen des Klägers zu 3) entsprochen, zumal der Kammer aus anderen \nVerfahren bekannt ist, dass das Übergangsheim M vor nicht langer Zeit renoviert \nworden ist. Die Weigerung der Kläger, in ein anderes grundrenoviertes \nÜbergangsheim umzuziehen, mit der pauschalen - durch nichts belegten - \nBehauptung, alle Übergangsheime seien gleich schlecht, macht vielmehr deutlich, \ndass sie unabhängig von den gesundheitlichen Gründen des Klägers zu 3) \nausschließlich an der Anmietung einer frei finanzierten Wohnung interessiert sind. \nDies widerspricht aber den Zielvorstellungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, \nnach denen der notwendige Bedarf an „Unterkunft\" durch Sachleistungen gedeckt \nwird. Die Entscheidung der Beklagten, den Unterkunftsbedarf der Kläger weiterhin \ndurch die vorrangig zu gewährende Sachleistung in Form der Unterbringung in einem \nÜbergangsheim sicherzustellen, statt der von den Klägern begehrten Anmietung \neiner freien Wohnung auf dem Wohnungsmarkt, ist daher nicht zu beanstanden und \nermessensgerecht.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-31/22-k-8954-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-31/22-k-8954-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284972","retrieved":"2026-07-09 03:01:12.114669+00:00"}}