{"status":"available","doknr":"OLD284971","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0831.22K1997.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"22 K 1997/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in \nHöhe 305,93 Euro, die er im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Anschaffung \neines Inkontinenzbadeanzugs für Frau N erbracht hat.\n\n3\n\nDie am 19. April 1974 geborene N leidet an einer schweren geistigen \nBehinderung mit autistischen Störungen und war bis März 2003 in der Evangelischen \nStiftung I in N1 untergebracht. Sie ist bei der Beklagten kranken- und \npflegeversichert.\n\n4\n\nZur Teilnahme an einer von der Einrichtung angebotenen Wassertherapie wurde \nFrau N mit Rezept der praktischen Ärztin Dr. E vom 24. Januar 2001 wegen der \nbestehenden Harn- und Stuhlinkontinenz eine Inkontinenzbadehose verordnet. Die \nÜbernahme der Kosten hierfür in Höhe von 638,34 DM lehnte die Beklagte mit \nBescheid vom 9. Mai 2001 ab. Der hiergegen vom Betreuer von Frau N eingelegte \nWiderspruch wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 13. August \n2001 mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei dem Badeanzug um \neinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.\n\n5\n\nAuf den Antrag des Betreuers von Frau N übernahm der Kläger mit Bescheid \nvom 23. August 2001 die Kosten für den Inkontinenzbadeanzug vorläufig gemäß § \n44 BSHG, da nach seiner Ansicht die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei.\n\n6\n\nNach Abzug eines Betrages von 40 DM für einen normalen Badeanzug meldete \nder Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 einen Erstattungsanspruch \ngegenüber der Beklagten in Höhe von 598,34 DM an. Es handele sich bei dem \nBadeanzug nicht um eine Textilie von der Stange, sondern um ein spezielles \nHilfsmittel, das Frau N wegen ihrer Behinderung benötige. Das Schwimmen sei auch \nnicht dem Bereich der Freizeitgestaltung zuzuordnen, sondern werde von Frau N zur \nMilderung des aufgrund ihrer Behinderung bestehenden Bewegungsdranges mit \nNeigung zu Unruhezuständen wahrgenommen.\n\n7\n\nDie Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30. November 2001 die Kostenerstattung \nab. Ein Badeanzug sei kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, da er weder \nden Erfolg einer Krankenbehandlung sichere noch eine Behinderung ausgleiche. Es \nsei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, den Aufenthalt in \nBadegelegenheiten zu ermöglichen, die auch von anderen Personen benutzt \nwerden, auch dann nicht, wenn das Schwimmen unter besonderen \nheilpädagogischen Gesichtspunkten durchgeführt werde.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 21. März 2003 Klage erhoben, mit der er geltend macht, sein \nErstattungsanspruch gegen die Beklagte ergebe sich nach § 44 Abs. 2 BSHG aus \n§ 102 SGB X. Frau N habe gegen die Beklagte einen Leistungsanspruch aus § 33 \nSGB V, der dem gegen ihn gerichteten Sozialhilfeanspruch vorrangig sei. Der \nBadeanzug sei zur Durchführung des therapeutischen Schwimmens und der \nhierdurch zu erzielenden Verbesserung des diagnostizierten Bewegungsdrangs und \nder Unruhezustände erforderlich und diene somit der Sicherung der \nKrankenbehandlung. Der Badeanzug sei maßangefertigt und nach den Bedürfnissen \nvon Frau N hergestellt worden und sei deshalb kein Gegenstand des täglichen \nLebens.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den \nInkontinenzbadeanzug von Frau N in Höhe von 305,93 Euro zu \nerstatten sowie Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie vertritt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen die Auffassung, dass der \nKläger keine vorläufige Leistung im Sinne des § 44 BSHG erbracht habe, weil die \nBeklagte den Leistungsanspruch nach materiell-rechtlicher Prüfung abgelehnt, nicht \naber ihre Zuständigkeit bestritten und einen anderen Leistungsträger für zuständig \ngehalten habe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und \nder Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n17\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 114 SGB X in Verbindung mit § 40 \nAbs. 1 VwGO zulässig. Nach § 114 Satz 1 SGB X richtet sich der Rechtsweg für den \nErstattungsanspruch nach dem Anspruch auf die Sozialleistung. Maßgebend ist im \nFall des § 102 SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im \nFalle der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen \nLeistungsträger (§ 114 Satz 2 SGB X). Der Kläger, der einen Erstattungsanspruch \ngemäß § 102 SGB X geltend macht, hat Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz erbracht mit der Folge, dass der Verwaltungsrechtsweg \ngegeben ist.\n\n18\n\nDass als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers gegen die \nBeklagte nur die Vorschrift des § 102 SGB X in Betracht kommt, ergibt sich daraus, \ndass der Kläger die Leistung an Frau N, deren Erstattung er von der Beklagten \nverlangt (Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Inkontinenzbadeanzugs), \nausdrücklich auf § 44 BSHG gestützt hat. Im Bewilligungsbescheid vom \n23. August 2001 heißt es: \"Die Kostenübernahme erfolgt gem. § 44 BSHG vorläufig, \nda von hier die Ansicht vertreten wird, dass eine Zuständigkeit der Krankenkasse \ngegeben ist.\" Für Erstattungsansprüche ist gemäß § 44 Abs. 2 BSHG bei vorläufiger \nHilfeleistung § 102 SGB X maßgeblich. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 44 Abs. 1 BSHG im Einzelfall vorgelegen haben, ist für die Bejahung des \nVerwaltungsrechtswegs unerheblich. Insbesondere kommt es nicht auf die zwischen \nden Beteiligten streitige Frage an, ob es sich auch dann um einen von § 44 Abs. 1 \nBSHG erfassten Fall ungeklärter Zuständigkeit handelt, wenn der Träger einer \nanderen Sozialleistung - wie hier - nicht seine Zuständigkeit bestritten, sondern den \nLeistungsanspruch aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt hat. Als was sich im \nEinzelfall die den Erstattungsanspruch auslösende Leistung des Leistungsträgers \ndarstellt, richtet sich danach, in welcher Rolle sich der Leistungsträger selbst sieht. \nAbzustellen ist dabei auf den nach außen erkennbar werdenden Willen des \nLeistungsträgers. Handelt es sich - wie hier - um einen Sozialhilfeträger und leistet \ndieser ausdrücklich und erkennbar als nach § 44 BSHG vorläufig zur Leistung \nVerpflichteter, so kann er diesen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X im \nVerwaltungsrechtsweg geltend machen.\n\n19\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 6 S 2985/96 -, \nFEVS 47, 272; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 20 K 13188/96 -\n.\n\n20\n\nOb ein Erstattungsanspruch des vorleistenden Sozialhilfeträgers tatsächlich \nbesteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. \n\n21\n\nDie Kammer muss über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht nach \n§§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz vorab \nentscheiden, sondern kann zugleich in der Sache entscheiden, weil die Beklagte ihre \nin der Klageerwiderung geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit des \nVerwaltungsrechtsweges nicht aufrecht erhalten hat.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n23\n\nOb der Kläger zu Recht auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 BSHG vorläufig Hilfe \ngeleistet hat, kann dahinstehen. Soweit zur Begründung der die Anwendbarkeit des § \n44 BSHG verneinenden Auffassung der Beklagten auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1974 - V C 18.74 - (FEVS 23, 177) \nverwiesen wird, dürfte dieses auf den vorliegenden Fall allerdings nicht übertragbar \nsein. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die vorläufige \nHilfeleistung nicht für die Austragung von Meinungsverschiedenheiten gedacht, die \nzwischen Trägern der Sozialhilfe über die richtige Anwendung des materiellen \nRechts bestehen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei dem \nBadeanzug um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handelt, besteht aber nicht \nzwischen zwei Sozialhilfeträgern. Vielmehr ist im vorliegenden Fall unklar, ob der \nTräger der Sozialhilfe oder der Träger einer anderen Sozialleistung (hier: \nKrankenversicherungsträger) zur Hilfe verpflichtet ist. Damit dürfte § 44 BSHG \nanwendbar sein.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, FEVS 43, 1, 3.\n\n25\n\nDem Kläger steht der nach § 44 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 102 SGB X geltend \ngemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls deshalb nicht \nzu, weil diese für die der Hilfeempfängerin Frau N vorläufig erbrachte Leistung nicht \nals „der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger\" erstattungspflichtig ist.\n\n26\n\n§ 102 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass der zur Leistung verpflichtete \nLeistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn ein Leistungsträger auf Grund \ngesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die \nErstattungspflicht setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger \nnach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Leistung verpflichtet ist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, FEVS 54, 481 ff.\n\n28\n\nDas ist nicht der Fall. Eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber Frau N \ngemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nicht gegeben. \nDas ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Hilfeempfängerin den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 13. August 2001, mit dem ihr Antrag auf \nÜbernahme der Kosten für den Inkontinenzbadeanzug abgelehnt wurde, nicht \nangefochten hat. Im Erstattungsverfahren ist die Leistungspflicht selbstständig zu \nprüfen, unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene \nLeistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig \nabgelehnt hat. Zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene \nLeistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den \nfür ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach \ndiesem rechtlichen Maßstab die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen \nfür die Hilfegewährung erfüllt sind.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, a.a.O.\n\n30\n\nNach § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, \nwenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre \nVerschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (Satz 1). Die \nKrankenbehandlung umfasst unter anderem die Versorgung mit Arznei-, Verband-, \nHeil- und Hilfsmitteln (Satz 2 Nr. 3). § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V konkretisiert den \nAnspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln dahingehend, dass Versicherte einen \nAnspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, \northopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um \nden Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, \nsoweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen \nLebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.\n\n31\n\nDer Inkontinenzbadeanzug ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. \nDarunter fallen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet \nwerden. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter \nMenschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis \nausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind nicht als allgemeine \nGebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt selbst dann, \nwenn sie millionenfach verbreitet sind (z.B. Brillen, Hörgeräte). Die Frage, ob ein \nMittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, \nstellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke \noder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von \ngesunden Menschen benutzt wird. \n\n32\n\nVgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289 \nff.\n\n33\n\nEin Inkontinenzbadeanzug kommt für Gesunde nicht in Betracht. \n\n34\n\nDer Leistungsanspruch von Frau Nist aber ausgeschlossen, weil der \nInkontinenzbadeanzug nicht „erforderlich\" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist. \nDas Gesetz gewährt einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen \nKrankenversicherung nur dann, wenn sie „im Einzelfall erforderlich sind, um den \nErfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen\". \nAufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische \nRehabilitation, also die Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der \nSicherung des Behandlungserfolges und des Behinderungsausgleichs. Dies \nbedeutet, dass die Körperfunktionen soweit wie möglich wiederhergestellt werden, \num ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu \nkönnen. Bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion \nselbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ist ohne \nweiteres anzunehmen, dass eine medizinische Rehabilitation vorliegt. Hingegen \nwerden nur mittelbar oder nur teilweise Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann \nals Hilfsmittel i.S.d. Krankenversicherung angesehen, wenn sie die Auswirkungen der \nBehinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich \n(Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben (allgemein) \nbeseitigen oder mildern und damit ein „Grundbedürfnis des täglichen Lebens\" \nbetreffen.\n\n35\n\nVgl. BSG, Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 16/99 R -, FEVS 51, 395 ff, \nm.w.N.\n\n36\n\nEin Hilfsmittel ist danach im vorgenannten Sinne „erforderlich\", wenn sein Einsatz \nzur Lebensbewältigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. \nDazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, \nTreppen steigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, \nAusscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbstständige \nWohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und \ngeistigen Freiraumes (u.a. Aufnahme von Informationen; Kommunikation mit anderen \nzur Vermeidung von Vereinsamung; das Erlernen eines lebensnotwendigen \nGrundwissens). Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen \nGrundbedürfnissen der kranke und behinderte Mensch durch die medizinische \nRehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder \naufschließen soll.\n\n37\n\nBSG, Urteil vom 3. November 1999 a.a.O., S. 398, m. w. N.\n\n38\n\nZu den elementaren Grundbedürfnissen gehört es nicht, dem Kranken oder \nBehinderten mittels eines Inkontinenzbadeanzugs die Benutzung eines \nSchwimmbades zu ermöglichen. Das Schwimmen bzw. die Bewegung im Wasser ist \nkeine körperliche Grundfunktion. Auch das Grundbedürfnis auf Erschließung „eines \ngewissen körperlichen (Bewegungs-)Freiraums\" kann den Anspruch nicht \nbegründen. Zwar wird die körperliche Betätigung und Bewegung an sich zu den \nvitalen Lebensbedürfnissen gehören; dies erfordert jedoch nicht die Anschaffung des \nBadeanzugs. Der starke, mit Neigung zu Unruhezuständen verbundene \nBewegungsdrang von Frau N kann in gleicher Weise durch Bewegungstherapien \nausgeglichen werden, die nicht im Wasser stattfinden, wie etwa \nkrankengymnastische und sportliche Übungen. Frau N ist nicht gehbehindert. Die \nKosten für Inkontinenzmittel werden von der Beklagten übernommen. Anhaltspunkte \ndafür, dass zur Erfüllung ihres Bewegungsbedürfnisses nur eine Wassertherapie in \nBetracht kommt, sind weder dem ärztlichen Attest zu entnehmen noch sonst \nersichtlich. Insbesondere sind in den in der Akte befindlichen psychologisch-\npädagogischen Berichten körperliche Beeinträchtigungen von Frau N nicht erwähnt. \nDer „Basisausgleich\" der Behinderung bzw. die Sicherung des Behandlungserfolgs \n(Ausgleich des Bewegungsdrangs) kann in ausreichender Weise und mit geringerem \nKostenaufwand durch vergleichbare Bewegungsangebote sichergestellt werden. Der \nInkontinenzbadeanzug ermöglicht nur eine vom Leistungsumfang der medizinischen \nRehabilitation nicht mehr erfasste Erweiterung des körperlichen \nBewegungsfreiraums. Die Bewegung im Wasser in Hallen- oder Freibädern mag \nüblich und auch therapeutisch sinnvoll sein. Das - anerkannte - Grundbedürfnis der \nErschließung eines körperlichen Freiraums ist jedoch nicht im Sinne des \nvollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten \ndes Gesunden zu verstehen.\n\n39\n\nVgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289 \nff.\n\n40\n\nEin Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 108 Abs. 2 SGB X besteht daher \nebenfalls nicht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. HS VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-31/22-k-1997-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":8},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-31/22-k-1997-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284971","retrieved":"2026-07-09 03:01:12.009010+00:00"}}