{"status":"available","doknr":"OLD285012","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0827.25L1504.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"25 L 1504/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.887,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 13. Mai 2004 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der \nAntragstellerin vom 10. Januar 2004 sowie 11. Mai 2004 gegen \nden Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom \n5. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom \n23. April 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese entfällt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten wie \nder Heranziehung zur Vergnügungssteuer. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das \nGericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage \nanordnen.\n\n6\n\nDer gestellte Antrag ist nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässig, denn der \nAntragsgegner hat durch Ablehnungsbescheid vom 13. April 2004 den gestellten \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.\n\n7\n\nEntsprechend § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben \nund Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind zu \nverneinen.\n\n8\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2004 und \ndessen Änderungsbescheid vom 23. April 2004 erweisen sich bei der im Verfahren \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung \nals rechtmäßig. Die Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der \nSatzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt X vom \n30. März 2004 (Vergnügungssteuersatzung). Unter Zugrundelegung summarischer \nPrüfungsmaßstäbe ist diese Satzung formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen: \nDer Rat der Stadt X hat die Vergnügungssteuersatzung am 29. März 2004 \nbeschlossen, Bestätigung und Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters \nsind am 30. März 2004 erfolgt und die Satzung ist zum Zwecke der öffentlichen \nBekanntmachung an der Bekanntmachungstafel der Stadt X im Eingangsbereich des \nRathauses C am 30. März 2004 bis zum 13. April 2004 ausgehängt worden; durch \ndie X1 Zeitung vom 30. März 2004 ist auf den Anschlag hingewiesen worden. Damit \nist den an die öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4 Abs. 1c BekanntmVO NRW, \n§ 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt X zu stellenden Anforderungen Genüge \ngetan; Bedenken sind insoweit auch mit dem Antrag nicht geltend gemacht \nworden.\n\n9\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte \nHeranziehung der Antragstellerin eine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n10\n\nDie Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. \nNach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die \nörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des \nArt. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit \nausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört \ndie Vergnügungssteuer,\n\n11\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265.\n\n12\n\nMit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom \n26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW \nzum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom \n14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur \nErhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern \nerheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene \nBesteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur \nAusgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige \nsteuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie \ndie herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren.\n\n13\n\n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X lautet:\n\n14\n\n„Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei \nAufstellung\n\n15\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei\n\n16\n\nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 215,00 Euro\n\n17\n\nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro.\"\n\n18\n\nDiese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach \nArt. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die \nVergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie \ndazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \ndes Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende.\n\n20\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nschließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 \n- II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen \nVerbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von \nSpielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen für einen durchschnittlichen \nBetreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene \nKapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.\n\n21\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als \nmittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der \nAllgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn \ndie Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des \nSpielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der \nGewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte \nSteuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der \nVerursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.\n\n22\n\nDem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass die \nBesteuerung es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise \nzur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Die Antragstellerin \nspricht zwar von erdrosselnder Wirkung, dabei handelt es sich aber lediglich um \nunsubstantiierte Behauptungen, die durch keine tatsächlichen Umstände, \nAnhaltspunkte oder Unterlagen belegt werden, die die Kammer zu einer näheren \nPrüfung der vorgelegten Zahlen veranlassen könnten. Die von den \nProzessbevollmächtigten in Bezug genommenen Daten - erhoben von der \nForschungsstelle für den Handel, Berlin - beziehen sich auf ein durchschnittliches \nAutomatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen, sind mithin für das Gebiet der Stadt \nX nicht repräsentativ. Für die Frage der Erdrosselungswirkung der Steuersätze ist auf \ndas Gebiet der satzungsgebenden Gemeinde abzustellen, da sich die Verhältnisse \nvon Gemeinde zu Gemeinde (Einwohnerzahl, Finanzkraft, Anzahl der Spielhallen \nu.ä.) unterschiedlich gestalten.\n\n23\n\nAus der Gesamtschau ergibt sich für die Kammer das Bild, dass die \nGesichtspunkte deutlich überwiegen, die gegen Erdrosselungswirkung sprechen. \nDies zeigt zunächst die Entwicklung der Zahl der Spielhallen und \nGeldspielgeräte/Unterhaltungsgeräte: Mit Stand 31. Dezember 2002 gab es in X \n92 Spielhallen mit 563 Geldspielgeräten/ 560 Unterhaltungsgeräten; Stand \n21. Mai 2004 waren es 92 Spielhallen mit \n570 Geldspielgeräten/424 Unterhaltungsgeräten. Ein Vergleich dieser Zahlen vor und \nnach Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung mit den als erdrosselnd gerügten \nSätzen zeigt, dass die Anzahl der Geldspielgeräte mit hohem Steuersatz sogar \nangestiegen ist, sich die Steuersätze mithin nicht erdrosselnd ausgewirkt haben. Die \nAnzahl der Spielhallen hat sich in den letzten Jahren nicht verändert. Nach den zwei \nBetriebsschließungen seit dem 1.1.2003 sind diese beiden Betriebe umgehend von \nanderen Gewerbetreibenden übernommen worden.\n\n24\n\nFerner haben in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 auf der \nGrundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-\nwestfälische Kommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von \nden vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW \nabzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen in Dortmund von 230,00 Euro, Essen 240,00 Euro, Köln 245,00 Euro, \nDüsseldorf 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte \nein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig \nnicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer \nGesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der \nEntwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am \nModellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen \nist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten \nKommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte \nin Spielhallen nur um 4,7%.\n\n25\n\nGegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht \nauch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem \nBeschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, \nSteuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je \nKalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei \nAufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das \nBundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je \nKalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von \n600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, \ndass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder \nteilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht \ngegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom \n3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer \nAufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit \neinem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde.\n\n26\n\nEine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der \nVergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit \nGewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man \nvon den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen \nDaten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für \nein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. \nBei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn \nfolgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz \naufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 215,00 Euro macht 12,41% des Erlöses \nund 4,97% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen \nerheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein \nmonatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von \n69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des \nSteuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 215,00 Euro dahinter mit dem 14,02-\nfachen zurückbleibt.\n\n27\n\nAls entscheidungserheblich, erdrosselnde Wirkung im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen, erweisen sich weitere Erwägungen: \nLegt man die von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen \nrepräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in NRW zu Grunde, so ergibt \nsich als Kasse pro Geldspielgerät in Spielhallen pro Monat ein Betrag von \n1.732,-- Euro. Der derzeitige Steuersatz von 215,-- Euro stellt bezogen auf den \nEinspielerlös pro Gerät 12,41% dar. Der Vergnügungssteuersatz von monatlich \n215,-- Euro je Geldspielgerät entspricht im Verhältnis zu monatlichen \nEinspielergebnissen von 1.732,-- Euro einem prozentualen Anteil von 12,41%. Mithin \nverbleiben 87,59% der Einspielergebnisse zum Bestreiten der sonstigen finanziellen \nVerpflichtungen und zur Gewinnerzielung. Ein Prozentsatz von 12,41% an dem \nmonatlichen Einspielergebnis beinhaltet keine unzulässige erdrosselnde Wirkung \ndurch eine solche Vergnügungssteuer, weil noch 87,59% des Erlöses für andere \nKostenpositionen und Gewinn verwendet werden können. Maßgeblich für eine \neventuelle Verlustsituation ist der weit überwiegende prozentuale Anteil von 87,59% \n- der ggf. in einzelnen Positionen reduziert werden muss - sowie die allgemeine \nwirtschaftliche Konjunktur und Lage, die auch zum Umfang der Kosten beitragen, \nnicht aber ein prozentualer Anteil von - nur - 12,41%. Der Vergnügungssteuersatz \nbelässt dem Unternehmer 87,59% der erzielten Einnahmen zur Finanzierung des \nBetriebs und Erwirtschaftung eines Gewinns. Vorstehende Erwägungen \nbeanspruchen umso mehr Geltung, wenn man für die Frage der erdrosselnden \nWirkung auf die Differenz zwischen geltendem und zuvor gültigem Steuersatz \nabstellt, dies macht einen Betrag von 77,-- Euro aus. Der Differenz-Steuersatz von \nmonatlich 77,-- Euro je Geldspielgerät im Verhältnis zu monatlichen \nEinspielergebnissen von 1.732,-- Euro entspricht einem prozentualen Anteil von nur \n4,45%. Ein Anteil von nur 4,45% zeigt deutlich, dass diesem erdrosselnde Wirkung \nnicht zukommen kann.\n\n28\n\nZu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen \ngehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die \nÜberwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die \nrechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag \n- etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach \nals Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist \nein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens auch dann zu wahren,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende.\n\n30\n\nFür die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der \nSteuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete \nMaßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -.\n\n32\n\nDiese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz \nnicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb \ndes Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft,\n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20.\n\n34\n\nDie Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu \nverneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe \ndes Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht \nerhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom \n17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der \nÖffnungszeiten benutzt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvom 20. April 2004 führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, weil für den \nUnternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer Kosten zugleich die \nMöglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die Preisbildung \neinzubeziehen; dies gilt zumindest dann, wenn - wie oben ausgeführt - die \nVergnügungssteuer nur einen Prozentsatz von 12,41%, die übrigen Kosten den weit \nüberwiegenden Anteil von 87,59% ausmachen.\n\n35\n\nDie Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass \nheute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der \nSteuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als \neine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist \nund angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der \nBeachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, \nim Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität \nfür zulässig erachtet,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 \nfolgende.\n\n37\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der \nSpielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch \nin Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung \nder Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit \nentspricht,\n\n38\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. November 2001, ZKF 2002, 108.\n\n39\n\nBedenken bestehen auch nicht insoweit, als gemäß § 14 der \nVergnügungssteuersatzung diese Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft \ntritt und damit die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide zeitlich erfasst.\n\n40\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der \nVerwaltungsgerichte steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der unter dem aus \ndem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Gesichtspunkt der \nRechtssicherheit regelmäßig eine rückwirkende, an abgeschlossene Tatbestände \nanknüpfende rechtliche Verschlechterung ausschließt, einer rückwirkenden \nrechtlichen Regelung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen der \nBetroffenen in eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. So ist das \nVertrauen u.a. dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den \nder Eintritt der Rechtsfolge von der Norm zurückbezogen wird, mit dieser Regelung \nrechnen musste,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 14 A 4652/01 -.\n\n42\n\nDas ist hier der Fall, da bereits im Zeitpunkt, für den sich die Satzung \nRückwirkung beimisst (1. Januar 2003), die Heranziehung zur Vergnügungssteuer \nmit den nunmehr festgesetzten Steuersätzen durch die Satzung über die Erhebung \nder Vergnügungssteuer in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 vorgesehen war. Die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 18. Dezember 2002 bildete für eine \nHeranziehung zur Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, weil diese \nSatzung nicht formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen war, sodass sie keine \nRechtswirksamkeit erlangte,\n\n43\n\nvgl. dazu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 2. März 2004 \n- 25 K 3132/03 -.\n\n44\n\nNiemand konnte deshalb darauf vertrauen, dass eventuelle Fehler dieser \nSatzung nicht rückwirkend behoben würden, nachdem sich der Wille der Stadt X zur \nSchaffung eines entsprechenden Steuertatbestandes durch die vorhergehende \nSatzung manifestiert hatte. Ferner bestehen keine rechtlichen Zweifel daran, dass \nder Mangel einer wirksamen Rechtsgrundlage für die angegriffenen \nAbgabenbescheide durch die rückwirkend in Kraft getretene \nVergnügungssteuersatzung geheilt worden ist. Dies folgt daraus, dass es nach \nständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit von \nAbgabenbescheiden auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt und \ndeshalb rückwirkende Satzungsregelungen, die eine bis dahin unwirksame Satzung \nersetzen, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid zu heilen vermögen,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 14 A 4652/01 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n46\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war daher mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.\n\n47\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nbeträgt ein Viertel des in der Hauptsache anzusetzenden Wertes.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-27/25-l-1504-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-27/25-l-1504-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285012","retrieved":"2026-07-09 03:01:15.449616+00:00"}}