{"status":"available","doknr":"OLD285011","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0827.15K7888.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"15 K 7888/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studierte seit dem Sommersemester 1992 an der G-Hochschule F \nInstrumental- und Gesangspädagogik. Nachdem er die Staatliche Prüfung für \nMusikschullehrer und selbständige Musiklehrer im ersten Prüfungsversuch im \nNovember 1997 nicht bestanden hatte, blieben auch der 1. und \n2. Wiederholungsversuch erfolglos. Dabei war der 2. Wiederholungsversuch \nGegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, im Zuge dessen dem Kläger durch \nVergleich ein 3. Wiederholungsversuch eingeräumt wurde, der Gegenstand des \nvorliegenden Rechtsstreits ist.\n\n3\n\nDiesem 3. Wiederholungsversuch unterzog sich der Kläger am 3. Mai 2002. In \nder Lehrprobe mit dem Instrument Gitarre wurde der Einzelunterricht mit \n„ausreichend\" und der Gruppenunterricht mit „ungenügend\" bewertet. Hinsichtlich der \nEinzelheiten wird auf die jeweiligen Prüfungsniederschriften verwiesen. Das Ergebnis \nder Prüfung teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juni 2002 mit.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Juli 2002 Widerspruch ein. Er \nmachte geltend, die Lehrproben hätten erst mit einer Viertelstunde Verspätung \nbegonnen. Ferner sei sein Mentor, Herr C, überhaupt nicht erschienen. Im Verlauf \ndes Unterrichts sei der Prüfer H im Raum umhergelaufen und habe dadurch den \nKläger wie auch die Schüler verunsichert. Kurz vor dem Gruppenunterricht habe \ndann auch noch die Prüferin Prof. I erklärt, der Kläger solle - entgegen seinem \nKonzept - die Schüler bei der Gruppenprüfung durchspielen lassen. Schließlich sei \nvon Seiten der Prüfer hinter vorgehaltener Hand gelacht worden, was ebenfalls zu \neiner Verunsicherung geführt habe. Hierin sei eine Verletzung des Fairnessgebotes \nzu sehen.\n\n5\n\nDaraufhin holte der Beklagte von Prof. I eine Stellungnahme ein. Darin führte sie \naus, die Verspätung habe auf einem Stau beruht und nur 5 Minuten betragen. Herr C \nsei formell nicht Mentor des Klägers. Darüber hinaus seien die Prüfer tatsächlich \numhergelaufen, was den Hintergrund gehabt habe, eine bessere Einsicht in die \nSpielabläufe zu erlangen. Betreffend das Durchspielen habe man im Nachgespräch \nzum Einzelunterricht erörtert, dass dies geeignet sei, die Motivation der Schüler zu \nerhöhen. Hinter vorgehaltener Hand gelacht worden sei nicht, schon gar nicht über \nden Kläger. Generell könne es aber vorkommen, dass die Reaktionen der Schüler \nbei den Prüfern Schmunzeln hervorrufen.\n\n6\n\nUnter Bezugnahme auf diese, bei ihm am 30. September 2002 eingegangene \nStellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom \n8. Oktober 2002, der dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 14. Oktober 2002 \nzugestellt wurde, zurück.\n\n7\n\nAm 9. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und \nVertiefung seines Vorbringens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trägt er vor, \ndie Prüfer hätten nicht über witzige Schülerbemerkungen, sondern über ihn gelacht. \nHinsichtlich des Durchspielenlassens habe Prof. I ein solches Vorgehen nicht nur zu \nBedenken gegeben, sondern dringend geraten bzw. angeordnet („Machen Sie das.\"). \nDabei sei die Methode des Klägers fachlich vertretbar, wofür er entsprechende \nBelege beigebracht hat. In jedem Fall sei der Eingriff zwischen Einzel- und \nGruppenunterricht rechtswidrig gewesen. Schließlich sei auch die Bewertung \nbeliebig. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag konkretisiert \nund ergänzend auch eine Verspätung der Gruppenunterrichtslehrprobe geltend \ngemacht. Diesbezüglich wird auf das Protokoll verwiesen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n27. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom \n8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung \nder Gruppenunterrichtslehrprobe über das Ergebnis der dritten \nWiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und \nselbständige Musiklehrer erneut zu bescheiden,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n27. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom \n8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung \nder Einzelunterrichts- und der Gruppenunterrichtslehrprobe \nüber das Ergebnis der dritten Wiederholung der Staatlichen \nPrüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer \nerneut zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt unter Ergänzung der Gründe des Widerspruchsbescheids mit Bezug auf \nneuerliche Stellungnahmen von Prof. I vor, dass die fachliche Vertretbarkeit des \nphrasenweisen Spielens nicht bestritten werde. Im Nachgespräch zur \nEinzelunterrichtsprüfung habe man den Kläger aber darauf hingewiesen, dass erst \nein längeres Durchspielen das musikalische Empfinden ermögliche und die \nMotivation stärke.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat mit keinem der gestellten Anträge Erfolg. \n\n18\n\nDer Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das \nErgebnis der dritten Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und \nselbständige Musiklehrer nach erneuter Durchführung der \nGruppenunterrichtslehrprobe erneut entschieden wird. Zwar kann zu Gunsten des \nKlägers unterstellt werden, dass die Möglichkeit besteht, die \nGruppenunterrichtslehrprobe separat, d.h. getrennt von der \nEinzelunterrichtslehrprobe, zu wiederholen. Jedoch hat das darauf gerichtete \nBegehren keinen Erfolg, weil der Prüfungsanspruch des Klägers erloschen ist. Der \nBescheid des Beklagten vom 27. Juni 2002, in dem er die Staatliche Prüfung des \nKlägers für endgültig nicht bestanden erklärt hat, und der Widerspruchsbescheid vom \n8. Oktober 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO ).\n\n20\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist die \nOrdnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer \nvom 22. Juli 1976 (Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n19/1976, S. 483) - PO -. Diese in der Form eines Erlasses ergangene \nPrüfungsordnung genügt zwar nicht den Anforderungen des \nGesetzesvorbehalts,\n\n21\n\ngrundlegend: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, \nBVerfGE 58, 257 ff.\n\n22\n\nEs ist insoweit jedoch anerkannt, dass solche an sich unzureichenden \nPrüfungsordnungen zur Vermeidung eines aus rechtsstaatlichen Gründen nicht \nerträglichen Zustandes jedenfalls für eine Übergangszeit weiter anzuwenden \nsind,\n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 7 B 58/89 -, Buchholz, 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 262.\n\n24\n\nNichts anderes kann gelten, wenn eine Prüfungsbehörde - wie hier - vor dem \nHintergrund, dass der in der PO geregelte Studiengang seit 1995 nicht mehr existiert \nund eine Anwendung der PO ohnehin nur noch für „Altfälle\" in Betracht kommt, von \ndem Erlass einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Prüfungsordnung abgesehen \nhat. Die Heranziehung der ursprünglichen Vorschriften ist in einem solchen Fall \njedenfalls dann unbedenklich, wenn - wie hier - die für die konkrete Prüfung \nrelevanten Regelungen auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind,\n\n25\n\nvgl. zu diesem Kriterium auch für die Bemessung der Übergangszeit: BVerwG, \nBeschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90/88 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen \nNr. 254,\n\n26\n\nwas im Übrigen von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist.\n\n27\n\nDie danach zu Recht auf § 20 Abs. 2 S. 3 PO gestützte Entscheidung des \nBeklagten, die vom Kläger abgelegte Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und \nselbständige Musiklehrer für endgültig nicht bestanden zu erklären, begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n28\n\nGemäß § 20 Abs. 2 S. 3 PO ist die Prüfung unter anderem dann nicht bestanden, \nwenn in einer der Lehrproben „ungenügende\" Leistungen erbracht worden sind. \nDabei sind Lehrproben im Studiengang Instrumental- bzw. Gesangspädagogik als \nEinzelunterricht im Hauptfach sowie als Gruppenunterricht im Hauptfach oder in \nKammermusik abzulegen (§ 17 Abs. 1 S. 3 PO). Eine Prüfungsleistung ist mit \n„ungenügend\" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht und die \nGrundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit \nbehoben werden könnten (§ 20 Abs. 1 PO).\n\n29\n\nGemessen daran hat der Kläger die dritte Wiederholung der Staatlichen Prüfung \nfür Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer nicht bestanden.\n\n30\n\nDie vom Beklagten mit „ungenügend\" (6) bewertete Gruppenunterrichtslehrprobe, \ndie hier allein angegriffen ist, stellt eine taugliche Prüfungsleistung dar. Dass ihr \nVerfahrensfehler anhaften, die der Prüfling rechtzeitig gerügt hat und bei denen nicht \nausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt \nhaben,\n\n31\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 284 \nund 287,\n\n32\n\nlässt sich im Ergebnis nicht feststellen. \n\n33\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des geltend gemachten verspäteten Beginns der \nGruppenunterrichtslehrprobe. Denn wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten ergibt, hat die Gruppenunterrichtslehrprobe am 3. Mai 2002 um 16.00 Uhr \nbegonnen. Dies entspricht exakt dem Zeitpunkt, der nach dem ebenfalls bei den \ngenannten Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitplan für den Beginn der Prüfung \nvorgesehen war. Der Termin um 15.45 Uhr bezieht sich dagegen offenkundig auf \neinen anderen Prüfling (U).\n\n34\n\nObwohl diese Rüge, nachdem nunmehr allein die Gruppenunterrichtslehrprobe \nangegriffen wird, nicht mehr aufrechterhalten worden ist, sei ergänzend darauf \nhingewiesen, dass die 8-minütige Verspätung, mit der die vorher angesetzte \nEinzelunterrichtslehrprobe begonnen hat, ebenfalls nicht zur \nVerfahrensfehlerhaftigkeit führt. Mit Verzögerungen dieser Größenordnung muss \ngemeinhin auch bei Prüfungen gerechnet werden, was näherer Darlegung nicht \nbedarf.\n\n35\n\nSoweit der Kläger weiter anführt, Herr C als sein Mentor habe an der Prüfung \nnicht teilgenommen, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines Verfahrensfehlers. \nDenn gemäß § 10 Abs. 2 lit. c) PO besteht der Prüfungsausschuss für die \nLehrproben aus drei Prüfern. Daneben kann der Mentor des Bewerbers beratend an \nder Prüfung teilnehmen. Nach dieser Maßgabe ist der Prüfungsausschuss während \nder Lehrproben des Klägers mit Prof. I, Herrn H1 und Herrn H ordnungsgemäß \nbesetzt gewesen. Die Teilnahme eines Mentors ist dagegen nur optional, so dass die \nFrage, ob Herr C formal Mentor des Klägers gewesen ist, keiner Vertiefung \nbedarf.\n\n36\n\nAuch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Umstände, namentlich das \nUmherlaufen und das Lachen der Prüfer sowie die Beeinflussung des Klägers vor \nBeginn der Gruppenunterrichtslehrprobe durch Prof. I, sind nicht geeignet, die \nVerfahrensfehlerhaftigkeit der Prüfung zu begründen. Insbesondere führen sie weder \nfür sich genommen noch in ihrer Kumulation zu einer Verletzung des \nFairnessgebotes.\n\n37\n\nDieses Gebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das \nPrüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen \nder Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass \nder Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen \nBelastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und \ndadurch seine Chancen mindert,\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 (144 \nf.).\n\n39\n\nDerartige unangemessene Verhaltensweisen der Prüfer gegenüber dem Kläger \nsind für die angegriffene Gruppenunterrichtslehrprobe nicht festzustellen.\n\n40\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Umherlaufen \nder Prüfer während der Prüfung. Diesbezüglich hat Prof. I als \nPrüfungsausschussvorsitzende nachvollziehbar dargelegt, dass es einen sachlichen \nHintergrund für diese Verhaltensweise gibt. Das Umherlaufen dient nämlich der \ngenauen Erfassung der Lehrsituation und damit letztlich dazu, sich von der Leistung \ndes Prüflings ein umfassendes Bild zu machen. Es ist ohne Weiteres verständlich, \ndass man eine Gruppe von mehreren Schülern und einem Lehrer, die mit ihren \nGitarren und entsprechenden Notenständern auf einem Podest sitzen, von einem \nfesten Standort aus nicht mit einem Blick erfassen kann. Um z. B. auch einzelne \nGitarrengriffe begutachten zu können, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die \nPrüfer in einem für ihre Willensbildung erforderlichen Maß umherlaufen.\n\n41\n\nDass die Prüfer dieses notwendige Maß überschritten haben, ist entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht ersichtlich. Denn entsprechend dem Grundsatz, dass in \neinem Fall nicht vorgegebener Prüfungszeiten die Prüfer einen Prüfling so lange \nprüfen dürfen bzw. müssen, bis sie sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen \nLeistungen und Befähigungen gemacht haben,\n\n42\n\nVG Leipzig, Urteil vom 10. Februar 1998 - 4 K 864/96 - (n. v.), in: \nZimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 234, Fn. 580,\n\n43\n\nmuss es dem Prüfer überlassen sein, wie oft er sich innerhalb einer Prüfung die \nPrüfungssituation durch Näherkommen genauer betrachtet. Wenn die Prüfer hier \nnicht nur einmal, sondern mehrere Male umhergelaufen sind und sich die \nGitarrenübungen genauer angeschaut haben, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass \nihre bisherigen Beobachtungen noch nicht den gewünschten Überzeugungsgrad \nherbeiführen konnten. Ist es danach grundsätzlich Sache der Prüfer, wie intensiv sie \nsich eine Prüfungssituation vor Augen führen, ist auf der anderen Seite auch nicht \nerkennbar, dass das Umherlaufen bei der Prüfung des Klägers ein derart exzessives \nAusmaß angenommen hat, dass eine schlechterdings unhaltbare \nPrüfungsatmosphäre geschaffen worden ist.\n\n44\n\nDass schließlich die Prüfer nach den Angaben des Klägers in seinen \nvorangegangenen Prüfungen nicht umhergelaufen sind, ist rechtlich unerheblich. Ein \nVertrauenstatbestand ist daraus nicht ableitbar.\n\n45\n\nAuch soweit der Kläger vorträgt, die Prüfer hätten während der Prüfung gelacht, \nwas ihn verunsichert habe, kann eine Verletzung des Fairnessgebotes nicht \nangenommen werden.\n\n46\n\nIm Hinblick auf derartige Reaktionen der Prüfer ist das Fairnessgebot nur dann \nverletzt, wenn nach objektiver Betrachtungsweise eine Verunsicherung durch \nherabwürdigende Verhaltensweisen stattfindet,\n\n47\n\nvgl. Niehues, a. a. O., Rn. 185,\n\n48\n\noder wenn ein Prüferverhalten vorliegt, das den Prüfling der Lächerlichkeit \npreisgibt,\n\n49\n\nBVerwG, Beschluss vom 28. April 1978 - 7 C 50/75 -, BVerwGE 55, 355 \n(361).\n\n50\n\nDagegen ist das Gebot der Fairness (noch) nicht verletzt, wenn es sich um \ngelegentliche Ausrutscher bzw. Entgleisungen der Art handelt, dass sie zwar bei \nüberlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der Situation heraus \nauch nicht ganz und gar unverständlich erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn es \nsich um einen Prüfling handelt, der aufgrund seiner psychischen Konstitution den \nBelastungen der Prüfung mehr ausgesetzt ist als andere,\n\n51\n\nalles: BVerwG, Beschluss vom 28. April 1978 - 7 C 50/75 -, a. a. O. 355 \n(359 f.).\n\n52\n\nHat der Prüfling danach gewisse Verhaltensweisen der Prüfer hinzunehmen und \nstellt nicht jede Reaktion eines Prüfers, die dazu geeignet ist, einen besonders \nsensiblen Prüfling zu verunsichern, eine Verletzung des Fairnessgebotes dar, lässt \nsich das hier geltend gemachte Lachen der Prüfer nicht als unfair qualifizieren. \nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass es den Kläger herabgewürdigt und der \nLächerlichkeit preisgegeben hat.\n\n53\n\nNach den Angaben des Klägers auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nhaben die Prüfer ein paar Mal nicht sehr laut gelacht. Teilweise habe er es gar nicht \nmitbekommen; er sei dann vielmehr einmal während der Lehrprobe und einmal nach \nder Prüfung von einem Schüler darauf hingewiesen worden, dass es entsprechende \nReaktionen der Prüfer gegeben habe. Bereits das spricht dafür, dass es sich \nallenfalls um ein verhaltenes Lachen oder Schmunzeln gehandelt haben kann, das \nungeachtet seiner Ursache bereits objektiv nicht geeignet war, einen verständigen \nund durchschnittlich sensiblen Prüfling in einem rechtlich erheblichen Maß zu \nverunsichern. Darüber hinaus kann es - das hat Prof. I in ihrer Stellungnahme vom \n30. September 2002 angedeutet - aufgrund entsprechender Anlässe in Prüfungen \ngenerell zu gelegentlichen Heiterkeitsäußerungen kommen. Mit solchen, sich aus der \njeweiligen Prüfungssituation ergebenden menschlichen Reaktionen muss ein Prüfling \nrechnen. Selbst wenn derartige Verhaltensweisen der Prüfer - wofür hier objektive \nAnhaltspunkte nicht bestehen - das Maß überschreiten, das im Hinblick auf die \nAngespanntheit eines Prüflings während der Prüfung noch als „taktvoll\" zu \nbezeichnen ist, verletzen sie das Fairnessgebot nicht automatisch. Erst wenn \nReaktionen nicht mehr als Ausrutscher im oben genannten Sinn eingestuft werden \nkönnen, etwa weil sie nachhaltig und bösartig sind, kann dies zur \nVerfahrensfehlerhaftigkeit der entsprechenden Prüfung führen. Dafür ist hier nichts \nersichtlich.\n\n54\n\nSoweit der Kläger das Lachen zum Teil selbst gar nicht wahrgenommen hat, sei \nergänzend angemerkt, dass es für eine etwa bestehende Verunsicherung schon \nnicht kausal geworden sein kann. Und soweit der Kläger schließlich von einem \nSchüler während der Prüfung auf einen lachenden Prüfer aufmerksam gemacht \nworden ist, ist dies eine Art von Verunsicherung, die einer Lehrprobe von Natur aus \nimmanent ist. Denn die Konfrontation mit Schülerkommentaren ist Bestandteil des \nAlltags eines Lehrers. Ungeachtet des Inhalts solcher Kommentare gehört es zur \nAufgabe eines Lehrers und damit zur Prüfungsleistung eines Anwärters, mit \nentsprechenden Situationen umzugehen.\n\n55\n\nEine Verletzung des Fairnessgebotes ist schließlich auch nicht darin zu sehen, \ndass Prof. I dem Kläger unmittelbar vor der Gruppenunterrichtslehrprobe nahegelegt \nhat, die Schüler entgegen seinem eingereichten Konzept nicht phrasenweise, \nsondern durchspielen zu lassen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger trotz \ndieses Hinweises an seinem ursprünglichen Konzept festgehalten hat, war dieser Rat \nnicht geeignet, ihn in rechtlich erheblichem Maße zu verunsichern.\n\n56\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Anschluss an jede \nEinzelunterrichtslehrprobe ein Nachgespräch stattfindet (§ 17 Abs. 1 S. 2 PO), das \nzeitlich vor der Gruppenunterrichtslehrprobe liegt und in dessen Rahmen auch \netwaige Mängel der Einzelunterrichtslehrprobe angesprochen werden. Sofern diese \nMängel allgemeiner Art sind, lässt sich ein gewisser Einfluss auf die nachfolgende \nGruppenunterrichtslehrprobe also naturgemäß nicht vermeiden.\n\n57\n\nDass der Kläger vor der Gruppenunterrichtslehrprobe in einer Weise beeinflusst \nworden ist, die er im Hinblick auf das Fairnessgebot nicht mehr hinnehmen musste, \nist nicht ersichtlich. Denn neben Vertrauen ist auch die Offenheit des Prüfers \nnotwendige Grundlage einer Prüfung. Diese ist erst dann gewährleistet, wenn der \nPrüfer kritisch auf die gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wort sprechen \nkann,\n\n58\n\nBVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - VII C 50.75 -, a. a. O. 355 (359).\n\n59\n\nWenn Prof. I demnach - wie sie es in ihren Stellungnahmen vom \n30. September 2002 und vom 7. Oktober 2002 zum Ausdruck gebracht hat - der \nAnsicht gewesen ist, dass das vom Kläger gewählte Konzept des phrasenweisen \nSpielens den jeweils unterrichteten Schüler nicht hinreichend motiviert bzw. ihm nicht \ndas musikalisch metrische Empfinden ermöglicht hat, ist es ihr unbenommen, diese \nKritik zu äußern. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass Prof. I \nihn in diesem Zusammenhang aufgefordert hat, die Schüler in der folgenden \nGruppenunterrichtslehrprobe auch einmal durchspielen zu lassen, ist dies nicht als \nunzulässige, verunsichernde Beeinflussung zu sehen, sondern als aufmunternde \nAnregung. Die Prüferin ist damit gerade ihrer Obliegenheit nachgekommen, den \nPrüfling über die bisher gezeigten Leistungen nicht im Unklaren zu lassen, und hat \nsogar Möglichkeiten der Verbesserung aufgezeigt. \n\n60\n\nSind demnach die einzelnen vom Kläger betreffend die \nGruppenunterrichtslehrprobe geltend gemachten Umstände nicht als Verstoß gegen \ndas Fairnessgebot zu qualifizieren, lässt sich ein solcher Verstoß auch nicht aus dem \nZusammenwirken der beanstandeten Verhaltensweisen herleiten. Offen bleiben kann \ndabei, ob in diesem Sinne von einer Verletzung des Fairnessgebotes \nausnahmsweise auch dann ausgegangen werden muss, wenn die einzelnen \nVerhaltensweisen für sich genommen nicht zu beanstanden sind, ihr Zusammenspiel \naber eine Wirkung erzielt, die über die reine Summe der Einzelwirkungen hinausgeht. \nDenn nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auch auf die vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vermittelten Eindrücke gründet, hat während der \nGruppenunterrichtslehrprobe auch insgesamt betrachtet eine Prüfungsatmosphäre \ngeherrscht, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Besonderheiten, die objektiv \ngeeignet gewesen sind, den Kläger über das hinnehmbare Maß hinaus zu \nverunsichern, sind nicht ersichtlich. Dass ein Prüfling sich in einer Prüfung mit \nSituationen auseinander setzen muss, die ihm neu sind, liegt in der Natur der Sache. \nUnd auch die Angespanntheit, die einen Prüfling nicht in jeder Minute der Prüfung \n(gewohnt) selbstsicher sein lässt, ist der Prüfungssituation immanent.\n\n61\n\nIst ein Verstoß gegen das Fairnessgebot danach nicht feststellbar, kann unter \ndem Gesichtspunkt der Verfahrensfehlerhaftigkeit ein Anspruch auf Neudurchführung \nder Gruppenunterrichtslehrprobe nicht hergeleitet werden. \n\n62\n\nAuch die vom Kläger im Hinblick auf die Bewertung der angegriffenen Lehrprobe \nvorgetragenen Einwendungen können einen solchen Anspruch nicht begründen. \nZwar zöge ein festgestellter Bewertungsfehler, der in der Regel einen Anspruch auf \nNeubewertung der Prüfungsleistung begründet, vorliegend einen Anspruch auf \nNeudurchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe nach sich, weil es sich bei der \nLehrprobe um eine nicht verkörperte Prüfungsleistung handelt, die v.a. wegen des \nZeitablaufs einer Neubewertung nicht mehr zugänglich ist,\n\n63\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 19 A 3955/97 -, \nS. 10 f. des Urteilsabdrucks.\n\n64\n\nJedoch ist die Gruppenunterrichtslehrprobe nicht mit Bewertungsfehlern behaftet, \ndie Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben.\n\n65\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n66\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - \nsowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, 2005 und 2008; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503; \nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des \nUrteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -,\n\n67\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n68\n\nzur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, 404 f.,\n\n69\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender \nBeurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei \nder Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des \nSchwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der \nDarstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden \nmüssen und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren \neinzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen.\n\n70\n\nFachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der \ngerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine \ndiesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige \nund hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus. \nEs genügt nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung \nwendet und pauschal etwa eine zu strenge Korrektur bemängelt,\n\n71\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR, 21C.1 \nNr. 12, S. 6.\n\n72\n\nErforderlich ist vielmehr, dass sich der Prüfling mit den fachlichen Einwendungen \ngegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei \ngeltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der \nPrüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach \neinschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die \nMitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n73\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 1993 \n- 22 A 1931/91 - S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks.\n\n74\n\nGemessen daran hält die Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe einer \nRechtskontrolle stand.\n\n75\n\nEinwendungen, die fachliche Meinungsverschiedenheiten im o.g. Sinn betreffen, \nhat der Kläger nicht geltend gemacht. Den Kritikpunkten der Prüfer, die ausweislich \nder Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe zu der Bewertung „ungenügend\" \ngeführt haben, ist der Kläger inhaltlich vielmehr überhaupt nicht \nentgegengetreten.\n\n76\n\nDie verbleibende, nur beschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Bewertung \nist nicht zu beanstanden. Insbesondere tragen die von den Prüfern angeführten \nKritikpunkte die von ihnen vergebene Note „ungenügend\". Denn gemäß § 20 Abs. 1 \nPO ist eine Lehrprobe mit „ungenügend\" zu bewerten, wenn die Leistung den \nAnforderungen nicht entspricht und die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die \nMängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. In diesem Sinne haben \ndie Prüfer in der Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe grundlegende Mängel \naufgezählt (Nichtansprechen der Fehler der Schüler, Lösung rhythmischer Probleme \nnicht über den Text, Vorzählen eines anderen als des gespielten Tempos etc.) ohne \ngleichzeitig positive Aspekte herauszustellen oder eine günstige Prognose \nhinsichtlich der festgestellten Mängel abzugeben. Dass sie dabei den genannten \nAspekten ein Gewicht beigemessen haben, das ihnen augenscheinlich nicht \nzukommt, und damit ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben, ist nicht \nersichtlich.\n\n77\n\nSoweit der Kläger vorträgt, Prof. I habe in ihrer Stellungnahme vom \n30. September 2002 den Umstand, dass der Kläger die Schüler nicht habe \ndurchspielen lassen, als kolossalen fachlichen Fehler bezeichnet, obwohl sich aus \neinschlägiger Literatur ergebe, dass das phrasenweise Spielen eine fachlich \nvertretbare Vorgehensweise ist, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung \nder Gruppenunterrichtslehrprobe.\n\n78\n\nDies gilt bereits deshalb, weil sich der Passus in der angesprochenen \nStellungnahme eindeutig auf die Einzelunterrichtslehrprobe bezieht. Darüber hinaus \nhandelt es sich bei dieser Kritik um die nachträglich geäußerte Ansicht von Prof. I, \nnicht aber um die des (gesamten) Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat \nden Punkt des Durchspielens bzw. des phrasenweisen Spielens ausweislich der \nNiederschrift über die Gruppenunterrichtslehrprobe nicht zur Grundlage seiner \nBewertung gemacht. Ob dieser Kritikpunkt, der im Übrigen auch im Hinblick auf das \nVerbot des Nachschiebens von Gründen unbeachtlich wäre, neben den in der \nNiederschrift genannten Mängeln hätte angeführt werden können, kann hier offen \nbleiben, da die aufgezeigten Mängel - wie bereits dargelegt - die Note tragen. \nSchließlich ist der genannte fachliche Einwand von Prof. I in ihrer letzten \nStellungnahme vom 7. Oktober 2003 ohnehin nicht mehr aufrechterhalten worden \nbzw. hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das phrasenweise Spielen nicht \ngrundsätzlich als falsch ansieht, sondern nur den durchgängigen Einsatz dieser \nMethode in der Prüfung des Klägers nicht für angebracht gehalten hat. \n\n79\n\nOhne Erfolg bleibt auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nerhobene Einwand, die Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe und damit die \nBegründung der Note „ungenügend\" stelle keinen Bezug zu dem vom Kläger \neingereichten Unterrichtskonzept her. Denn diese Vorgehensweise ist nicht zu \nbeanstanden. § 17 Abs. 2 S. 1 PO fordert zwar, dass zu jeder Lehrprobe eine \nschriftliche Planung vorzulegen ist. Aus § 19 PO ergibt sich aber, dass zumindest \nprimär die während einer Lehrprobe gezeigten Leistungen zu bewerten sind. Die \nVorschrift sieht nämlich vor, dass über den Verlauf der Lehrprobe eine Niederschrift \nzu fertigen ist, die die Leistungen des Bewerbers in ihren Vorzügen und Mängeln \nerkennen lässt. Ferner müsse die erteilte Zensur aufgrund des Protokolls begründet \nsein. Dass das Unterrichtskonzept danach zuvörderst der Orientierung der Prüfer \ndient und mithin in der Regel ungeachtet seiner Qualität nicht über Bestehen oder \nNichtbestehen einer Prüfung entscheiden wird, entspricht auch dem Ziel einer \nLehrprobe. Zweck der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige \nMusiklehrer, die neben den Lehrproben aus der Hausarbeit, der künstlerischen \nPrüfung und einem Kolloquium besteht (§ 7 PO), ist gemäß § 1 PO die Feststellung, \nob der Bewerber erfolgreich studiert hat und die künstlerischen, \nfachwissenschaftlichen, erziehungswissenschaftlichen und unterrichtspraktischen \nVoraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung erfüllt. Dabei liegt der \nSchwerpunkt einer Lehrprobe im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilen \noffenkundig auf dem unterrichtspraktischen Aspekt, dem auch in der Bewertung der \nLehrprobe ein entsprechender Vorrang einzuräumen ist.\n\n80\n\nSpeziell im Falle des Klägers haben die Prüfer darüber hinaus offenbar die \nallgemeinen pädagogischen Fähigkeiten als so mangelbehaftet beurteilt, dass allein \ndiese Schwächen schon die Bewertung mit „ungenügend\" geprägt haben. Dieser \nUmstand ist für sich gesehen - wie bereits dargelegt - jedoch nicht zu \nbeanstanden.\n\n81\n\nHaben die Prüfer danach den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht \nüberschritten und hat der Kläger substantiierte Einwendungen fachlicher Art nicht \nerhoben, ist die Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe als rechtmäßig \nanzusehen. \n\n82\n\nMangels gezielter Einwände gegen die in der Niederschrift zur \nGruppenunterrichtsprüfung aufgeführten Kritikpunkte ist der Beklagte im Übrigen \nauch nicht gehalten gewesen, ein sogenanntes verwaltungsinternes \nKontrollverfahren einzuleiten. Denn ein Anspruch darauf, dass die Prüfer ihre \nBewertung noch einmal überdenken, besteht nur, wenn der Prüfling die Einwände \ngegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung plausibel darlegt, sie konkret und \nnachvollziehbar begründet und seine Ansicht im Falle von fachlichen \nMeinungsverschiedenheiten durch Literaturangaben belegt,\n\n83\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39/94 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 342, S. 53 (54 f.) und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -\n, BVerwGE 92, 132 (138 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli \n1996 - 22 A 344/94 -, Beschlussabdruck S. 7 f.\n\n84\n\nDass der Einwand des Klägers, Prof. I habe das Durchspielen als fachlichen \nFehler angesehen, obwohl diese Methode vertretbar sei, in diesem Sinne nicht als \ngezielte Kritik an der Bewertung der Prüfer angesehen werden kann, ist bereits \ndargelegt worden.\n\n85\n\nAuch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, das \nUnterrichtskonzept des Klägers finde in der Begründung der Note keinen \nNiederschlag, hat nicht die Pflicht des Beklagten ausgelöst, ein \nÜberdenkungsverfahren in Gang zu setzen. Denn soweit man diese Einwendung als \nBewertungsrüge auffasst, die grundsätzlich ein erneutes Überdenken der Bewertung \nauslöst, ist ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren jedenfalls deshalb \nausgeschlossen, weil die nicht verkörperte Prüfungsleistung den Prüfern aufgrund \ndes Zeitablaufs nicht mehr präsent ist und dieser Umstand aufgrund der späten \nGeltendmachung hier der Risikosphäre des Klägers zuzurechnen ist.\n\n86\n\nHat der Kläger die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige \nMusiklehrer danach im dritten Wiederholungsversuch nicht bestanden, hat der \nBeklagte ferner zu Recht festgestellt, dass die genannte Prüfung endgültig nicht \nbestanden ist. Dies folgt aus dem zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden \nGericht in dem Verfahren 15 K 48/01 am 12. März 2001 geschlossenen Vergleich. \nDarin ist dem Kläger der hier streitige dritte Wiederholungsversuch nur unter \nAusschluss eines vierten Wiederholungsversuches eingeräumt worden.\n\n87\n\nSchließlich bleibt aus den dargelegten Rechtsgründen auch dem Hilfsantrag der \nErfolg versagt, der nur für den Fall des Erfolgs der gegen die \nGruppenunterrichtslehrprobe erhobenen Einwendungen und der Annahme einer \nuntrennbaren Einheit von Einzelunterrichts- und Gruppenunterrichtslehrprobe gestellt \nworden ist.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n89\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-27/15-k-7888-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-27/15-k-7888-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285011","retrieved":"2026-07-09 03:01:15.345410+00:00"}}