{"status":"available","doknr":"OLD285037","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0826.4K6143.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"4 K 6143/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger beantragten unter dem 6. Januar 2002 die Genehmigung, fünf auf \nihrem Grundstück in E, W Straße 213a, stehende Pappeln fällen zu dürfen. Mit \nBescheid vom 17. Januar 2002 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Fällung \nvon vier Pappeln. Wegen der fünften, im Antrag mit Baum Nr. 21 bezeichneten \nPappel wurden die Kläger negativ beschieden. Wegen des Standortes dieses \nBaumes sowie seines Aussehens und seines Zustandes wird auf den von den \nKlägern eingereichten Lageplan und auf den Inhalt des von den Klägern in Auftrag \ngegebenen Sachverständigengutachtes vom 2. Oktober 2001 durch Dipl.-Ing. T \n(Gutachten T) verwiesen. \n\n3\n\nDen Widerspruch der Kläger gegen die Versagung der Genehmigung zur Fällung \nder Pappel Nr. 21 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2002 \nzurück. Der zeitnahe Zugang dieses Bescheides ist nicht nachweisbar. Die Beklagte \nübersandte den Widerspruchsbescheid unter dem 28. August 2003 erneut. Den \nProzessbevollmächtigten ging er am 1. September 2003 zu.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 17. September 2003 Klage erhoben.\n\n5\n\nSie beantragen,\n\n6\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Änderung ihres \nBescheides vom 17. Januar 2002 und Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. März 2002 zu verpflichten, \nihnen eine Ausnahme, hilfsweise eine Befreiung von dem \nVerbot des Fällens der mit Nr. 21 bezeichneten Pappel auf ihrem \nGrundstück in E, W Str. 213a, zu erteilen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung und durch Einholen \neines Sachverständigengutachtens. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 17. Februar 2004, den \nVermerk über die Ortsbesichtigung vom 27. April 2004 und das Gutachten des \nSachverständigen T1 vom 25. Mai 2004 Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kläger dürfen die auf ihrem Grundstück noch stehende Pappel (Baum Nr. 21) \nnicht fällen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme oder \nBefreiung von dem durch die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt E \nvom 18. Dezember 1990 geregelten Verbot des Entfernens geschützter Bäume \nliegen nicht vor.\n\n12\n\n1. Die Pappel der Kläger gehört mit einem Stammdurchmesser von 104 cm (das \nentspricht einem Stammumfang von etwa 3,30 Metern) zu den durch § 3 Abs. 2 der \nBaumschutzsatzung geschützten Bäume. Nach § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung \nist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen. § 4 Abs. 2 der Baumschutzsatzung \ngreift nicht ein. Gegenwärtige Gefahren gehen von der Pappel nicht aus. Darüber \nstreiten die Beteiligten nicht. \n\n13\n\n2. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des § 4 Abs. 1 der \nBaumschutzsatzung liegen nicht vor. \n\n14\n\n2.1 Von dem geschützten Baum gehen keine Gefahren für Personen und Sachen \nvon bedeutendem Wert aus (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst b) der Baumschutzsatzung). Das \nist das Ergebnis des durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens. \nDer Baum ist standsicher auch bei starkem Wind (Windstärke 12). Es gibt keine \nHinweise auf eine Einschränkung der Verkehrssicherheit, etwa durch die Gefahr des \nAbbruchs stärkerer Äste. Das gilt auch für die von dem Gutachter Schlag erwähnten \nUnregelmäßigkeiten bei zwei Ästen. Er schlägt dazu für einen der beiden Äste \nlediglich „höchst vorsorglich\" eine Abbruchsicherung in Form einer Schlinge vor. Die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit eines Astabbruchs in absehbarer Zeit selbst ohne \ndiese Sicherungsmaßnahme nimmt der Gutachter nicht an. Selbst wenn sie \nbestünde, wäre die Gefahr, wie durch den Gutachter beschrieben, mit geringem \nAufwand zu beseitigen.\n\n15\n\n2.2 Der geschützte Baum ist trotz eines allerdings sehr geringen Befalls des \nStammfußes mit dem Pappelbock nach dem Ergebnis des \nSachverständigengutachtens jedenfalls derzeit als gesund zu bezeichnen (vgl. § 6 \nAbs. 1 c) der Baumschutzsatzung). \n\n16\n\n3. Das Verbot des Entfernens der Pappel führt nicht zu einer durch die \nBaumschutzsatzung nicht beabsichtigten Härte für die Kläger. Die durch den \nGutachter beschriebenen Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen und der dafür \nnotwendige Kostenaufwand sprengen den Rahmen dessen, was üblicherweise in \nHausgärten von der Größe desjenigen des Klägers jährlich an Gartenpflegeaufwand \nanfällt, nicht nennenswert. Es liegt gerade in der Absicht der Baumschutzsatzung, die \nGrundstückseigentümer zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume \nheranzuziehen, wenn erste Anzeichen von Schwäche erkennbar werden, die \nErhaltung aber noch lohnt (vgl. auch § 5 der Baumschutzsatzung). Der \nSachverständige hält den Baum in einer Gesamtbewertung trotz gewisser \nSchwachsymptome und Vitalitätseinbußen für erhaltungsfähig und erhaltenswürdig. \nEr gibt ihm eine Lebenserwartung von noch fünf bis fünfzehn Jahren. Diese günstige \nPrognose rechtfertigt ein Fällen des Baumes gegenwärtig nicht.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n709, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-26/4-k-6143-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-26/4-k-6143-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285037","retrieved":"2026-07-09 03:01:17.775788+00:00"}}