{"status":"available","doknr":"OLD285036","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0826.11K2930.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"11 K 2930/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.0. 1970 geborene Kläger stammt nach eigenem Bekunden aus \nGhazaouet in Algerien, ist moslemischen Glaubens und arabischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2002 über Frankreich in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Januar 2002 die \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2002 trug er zur Begründung vor: Er sei von \n1990 bis 1991 Mitglied der FIS gewesen. Nach den Ereignissen in der Folge der \nWahlen von 1991 sei er 1994 nach Syrien gegangen, weil er keine Probleme mit der \nFIS oder dem Staat haben wollte. Nach seiner Rückkehr im Sommer 1998 habe man \nseine Identitätskarte, seinen Reisepass und seinen Führerschein beschlagnahmt. In \nder Zeit zwischen seiner Rückkehr nach Algerien und der erneuten Ausreise im \nDezember 2001 sei er mehrmals, vielleicht vier oder fünf Mal verhört worden. Dies \nseien aber keine komplizierten Sachen gewesen und habe auch nur ganz kurz \ngedauert. Die Polizei habe ja gewusst, dass er früher bei der FIS gewesen sei und \ndamit nichts mehr zu tun hätte, nachdem die FIS mit Morden und Plünderungen zu \ntun gehabt habe. Auf seine Asylgründe angesprochen gab der Kläger an, dass er \nnach seiner Rückkehr aus Syrien festgestellt habe, dass sich die Situation nicht \nverbessert habe. Die FIS sei immer noch aktiv und verlange von den ehemaligen \nMitgliedern, mit ihnen zusammenzuarbeiten und in die Berge zu gehen. Es würden \nentsprechende Flugblätter verteilt, in denen man vor die Alternative gestellt werde, \nsich entweder für die FIS oder den Staat zu entscheiden. Wegen der früheren FIS-\nMitgliedschaft vertraue die Polizei ihnen nicht. Die Polizei könne sie aber nicht \nverhaften, da sie keine Beweise gegen sie habe. Er habe seine Probleme genau wie \nalle anderen Algerier in Angst und unter ständigem Stress erlebt. Er sei genauso wie \ndie anderen Bürger Algeriens. Die Nachfrage, ob er andere Organisationen mit \nNamen kenne, die die Bevölkerung tyrannisierten, verneinte der Kläger. Auf Frage \nnach der GIA, erklärte er, dass man von ihr auf der ganzen Welt im Fernsehen und \nRadio höre, sie aber nicht daran glaubten. Angst habe er nur vor Gott, vor keinem \nsonst. Er habe in Algerien nicht die Möglichkeit, das Land zu verlassen und sich frei \nzu bewegen. Irgendwann könne ihn auch irgendeiner umbringen. Gesundheitliche \nund wirtschaftliche Probleme habe er nicht. Wenn er gewusst hätte, wie kompliziert \ndie Asylantragstellung sei, hätte er sich dies erspart.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. April 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte \nes den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Algerien auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Zur Begründung \nwird ausgeführt: Der Kläger könne sich wegen seiner Einreise über einen sicheren \nDrittstaat nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen. Es bestehe \nauch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Aus dem Vorbringen \ndes Klägers ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine ihm in Algerien \ndrohende politische Verfolgung. Die von ihm beschriebenen Kontrollen der \nSicherheitskräfte seien mangels entsprechender Intensität nicht asylerheblich. Der \nKläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er tatsächlich von Übergriffen \nbzw. Rekrutierungsmaßnahmen einer radikal-islamistischen Organsiation betroffen \ngewesen sei. Abgesehen davon könnte ein solches Verhalten Dritter dem Staat auch \ngar nicht zugerechnet werden. Schließlich rechtfertige der allgemeine Wunsch, in \neinem Staatswesen zu leben, welches in stärkerem Maße als sein Heimatland \ndemokratische Rechte und individuelle Freiheiten gewähre, nicht die Anerkennung \nals Asylberechtigter.- Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. April 2003 \nzugestellt.\n\n6\n\nMit der am 29. April 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei \nals früheres Mitglied der FIS von Verfolgung und Diskrimierung durch den \nalgerischen Staat betroffen und müsse angesichts der Situation in seinem \nHeimatland bei einer Rückkehr mit seiner Inhaftierung rechnen, da ihm in jedem Falle \ndie Unterstützung von Terroristen vorgeworfen werde. Der Terror werde in Algerien \nvom Staat als Mittel der politischen Unterdrückung der Opposition eingesetzt. Die \nalgerische Regierung stecke hinter der GIA, der nur nach offizieller algerischer \nDarstellung Islamisten angehörten. Der GIA wurden Massaker an der Bevölkerung in \nGebieten zugeschrieben, die für ihre Unterstützung der FIS oder der AIS bekannt \nseien. Von diesen Gewalttaten verspreche sich der algerische Staat die \nDiskreditierung des islamischen Lagers.\n\n7\n\nIn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt: Die \nPolizei habe ihm nach seiner Rückkehr vorgeworfen, weiter bei der FIS tätig zu sein. \nAuf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass die Polizei wisse, dass \ner mit der FIS nichts mehr zu tun habe, verwies der Kläger darauf, dass er nicht \ngenau wisse, ob man seine Angaben genau übersetzt habe. Außerdem habe sein \nVater ihm etwa drei Monate nach der Ausreise telefonisch berichtet, dass die Polizei \nsein Haus zunächst häufiger besucht, die Besuche jedoch eingestellt habe, als sie \nvon seiner erneuten Flucht erfahren habe. Er befürchte bei einer Rückkehr, vom \nMilitär getötet und verhaftet zu werden. Man werde ihm vorwerfen, ein Terrorist und \nein Mitglied der FIS zu sein. Auf Vorhalt, warum er nicht schon bei seiner Anhörung \nbeim Bundesamt, seine Befürchtungen entsprechend konkretisiert habe, gab der \nKläger an, damals noch nicht gewusst zu haben, was Asyl heisse, was man tun \nmüsse und was nicht; außerdem habe man ihn beim Bundesamt schlecht behandelt \nund provoziert. Sein Vater habe Einfluss und kenne Leute in gehobenen Positionen, \nso das es ihm bisher möglich gewesen sei, Schlimmeres zu verhindern. Der Vater sei \nsich jetzt aber sicher, dass er bei einer Rückkehr verhaftet würde.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. April 2003 zu verpflichten, hinsichtlich seiner Person \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen.\n\n17\n\nNach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine \npolitische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16a Abs. 1 \nGG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und \nden politischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n19\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene \ndie aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n20\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, \nInfAuslR 1984, 129 f. \n\n22\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, \n169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 \n(143 f.).\n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte \nAnspruch nicht zu.\n\n25\n\nDer Kläger ist weder im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende 2001 von politischer \nVerfolgung bedroht gewesen, noch droht ihm eine solche nunmehr im Fall seiner \nRückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine solche Gefahr \nergibt sich für ihn insbesondere nicht im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der \n„Islamischen Heilsfront\" (Front Islamique du Salut, FIS).\n\n26\n\nDass dem Kläger - wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat \n- bei Verhören vor seiner Ausreise eine fortdauernde FIS-Mitgliedschaft vorgeworfen \nworden sei, ist ebenso wenig glaubhaft wie das hieran anknüpfende weitere \nKlagevorbringen, dass ihm heute vorgehalten werde, Terrorist zu sein.\n\n27\n\nDass dem Kläger zwischen 1998 und 2001 von der Polizei vorgeworfen worden \nsei, weiterhin Mitglied der FIS zu sein, steht in klarem Widerspruch zu seinen \nAngaben beim Bundesamt. Dort hat er bei seiner Anhörung vom 15. Januar 2002 \nnämlich ausdrücklich erklärt, dass die Polizei gewusst habe, „dass (er) früher bei der \nFIS (gewesen sei) und nachdem die FIS mit Morden und Plünderungen zu tun \n(gehabt habe), da nichts mehr mit zu tun (gehabt habe)\". Der Einwand des Klägers, \ndass er möglicherweise falsch übersetzt worden sei, greift angesichts der erfolgten \nRückübersetzung und der anschließend unterzeichneten Bestätigung der Richtigkeit \nder auf Tonträger diktierten Angaben durch den Kläger nicht durch. Gleiches gilt für \nden Einwand seiner Prozessbevollmächtigten, dass die Einschätzung, der Kläger \nhabe eine derartige Aussage nicht getätigt, dadurch belegt werde, dass die im \nbetreffenden Absatz festgehaltenen Angaben insoweit umstimmig seien, als der \nKläger die Verhöre einerseits „als nicht der Rede wert\" beschrieben, andererseits \naber angegeben habe, das Land deswegen verlassen zu haben. Diese \nUnstimmigkeit im Vorbringen stellt nicht die Richtigkeit der Protokollierung der \nAnhörung, sondern die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers insgesamt in Frage, \nzumal dieser auch auf die vorangegangene Frage ausdrücklich erklärt hat, dass es \nsich bei den Verhören nicht um komplizierte Sachen gehandelt habe, und damit \nseine Einschätzung zur Bedeutung der Befragungen bestätigt hat. Im übrigen passt \nsich die Annahme, dass ihm damals nicht der Vorwurf einer weiteren FIS-\nMitgliedschaft gemacht worden ist, nicht nur in die Beschreibung der Verhöre als \n„nicht kompliziert\" und „nicht der Rede wert\", sondern auch in die weiteren Angaben \ndes Klägers beim Bundesamt ein, dass er sein Heimatland als Tourist verlassen \nhabe und sich den Asylantrag erspart hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies so \nkompliziert sei.\n\n28\n\nAuch das weitere Vorbringen, dass ihm nach seiner erneuten Flucht von den \nalgerischen Behörden vorgeworfen würde, ein Terrorist zu sein, und der Vater nicht \nmehr wie bisher auf Grund seines Einflusses in der Lage sei, seine Verhaftung zu \nverhindern, ist unglaubhaft. Dies legt bereits der Umstand nahe, dass der Kläger \ndamit sein unglaubhaftes Vorbringen zum angeblich ursprünglichen Vorwurf der FIS-\nMitgliedschaft steigert. Im übrigen ist dieses Vorbringen auch insoweit unstimmig, als \nsich der nunmehr geltend gemachte Einfluss des Vaters und der Kontakt zu \nPersonen in gehobenen Positionen, der ihn bisher sogar vor einer Verhaftung \nbewahrt haben sollen, nicht damit in Einklang bringen lässt, dass der Kläger nach \neigenen Angaben über vier Jahre und trotz mehrfacher Vorsprachen nicht in der \nLage war, seine beschlagnahmten Papiere zurückzuerhalten. Dies hätte ihm bei \neinem entsprechenden Einfluss des Vaters möglich gewesen sein müssen.\n\n29\n\nDie vom Kläger geltend gemachten mehrfachen Verhöre in der Zeit von 1998 bis \nzu seiner jüngsten Ausreise aus Algerien Ende des Jahres 2001 vermögen die \nAnnahme einer damaligen politischen Verfolgung nicht zu begründen, da es insoweit \nan der Intensität der Gefährdung bzw. Verletzung asylrechtlich geschützter \nRechtsgüter fehlt. Denn für die Annahme einer politischen Verfolgung muss die \nzugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als \nBeeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Dabei ist das Maß \ndieser Intensität der das Asylrecht tragenden humanitären Intention zu entnehmen, \ndemjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn \nausweglosen Lage befindet.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80. 315 (335).\n\n31\n\nDass der Kläger sich infolge der insgesamt vier bis fünf Verhöre in den Jahren \n1998 bis 2001 nicht in diesem Sinne für ausgegrenzt hielt und in einer ausweglosen \nLage sah, hat er mit den oben zitierten eigenen Angaben zu ihrer Bedeutung deutlich \nzum Ausdruck gebracht.\n\n32\n\nAuch im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Algerien ist eine politische \nVerfolgung des Klägers auf Grund seiner angeblichen früheren FIS-Mitgliedschaft \nnicht beachtlich wahrscheinlich. Denn nach aktueller Erkenntnislage führt eine \nVerbindung zur FIS allein in Algerien nicht zu einer strafrechtlichen oder \naußergerichtlichen Verfolgung. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass sogar in \nmehreren im Parlament vertretenen Parteien ehemalige FIS-Mitglieder vertreten sind. \nAllgemein bemüht sich die Regierung im Rahmen einer nationalen Aussöhnung \nvielmehr um die Reintegration der Islamisten in die algerische Gesellschaft.\n\n33\n\nVgl . Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratische Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 11.\n\n34\n\nDementsprechend profitierten zahlreiche ehemalige FIS-Mitglieder auch vom \nInkrafttreten des großzügig ausgelegten Gesetzes zur Wiederherstellung der \nnationalen Eintracht (Gesetz 99-08 vom 13. Juli 1999) und der Generalamnestie vom \nJanuar 2000 für bewaffnete Untergrundgruppen, die sich zu einem Waffenstillstand \nverpflichteten. Die Mitglieder dieser Untergrundgruppen erhielten ihre vollen \nbürgerlichen Rechte zurück.\n\n35\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutacherliche Stellungnahme an das \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 2002; dass., \nGutachterliche Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Mainz vom \n8. September 2000.\n\n36\n\nFür die Einschätzung, dass der algerische Staat sich ernsthaft bemüht, den \nKonflikt mit - nicht mehr gewaltbereiten - Islamisten beizulegen, und insbesondere \nFIS-Mitglieder wegen dieser Mitgliedschaft nicht verfolgt, spricht auch, dass im \nSommer 2003 zwei prominente Führer der FIS, die unter Hausarrest standen (Abbasi \nMadani) bzw. eine Gefängnisstrafe verbüßten (Ali Belhadj), freigelassen worden sind \nund sich trotz des offiziellen Verbots einer politischen Betätigung in der Öffentlichkeit \nzu politischen Fragen äußern können.\n\n37\n\nVgl . Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11.\n\n38\n\nDie Einschätzung, dass der Kläger auf Grund seiner früheren FIS-Mitgliedschaft \nkeine politische Verfolgung in Algerien befürchten muss, bezieht sich insbesondere \nauch auf die Einreisekontrolle, bei der es in der Vergangenheit seitens der \nstaatlichen Sicherheitsorgane mitunter zu Übergriffen auf Rückkehrer gekommen ist. \nZunächst ist dem Auswärtigen Amt abgesehen von Informationen des UNHCR zu zwei \nAbschiebungen Mitte der 90-er Jahre bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus \nDeutschland abgeschobener Algerier nachweislich staatlichen Repressionen ausgesetzt \nwar.\n\n39\n\nVgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22.\n\n40\n\nAußerdem waren derartigen Übergriffen allenfalls Personen ausgesetzt, die in \nbesonderer Weise ins Blickfeld staatlicher Stellen geraten waren und die als politische \nAktivisten galten, insbesondere radikale bzw. militante Mitglieder der FIS und anderer \nislamistischer Gruppierungen, die für den algerischen Staat eine besondere Gefahr \ndarstellten.\n\n41\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1999 - A 9 S 45/98 -, \nS. 12 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n22. Januar 1999 - 10 A 13079/97. OVG -.\n\n42\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dieser Gruppe zuzurechnen ist. Er war \neigenen Angaben zufolge lediglich vor mehr als zwölf Jahren Mitglied der FIS und \nzwar nur für verhältnismäßig kurze Zeit, nämlich von 1990 bis 1991. Den Behörden \nwar bereits nach seiner Rückkehr aus Syrien nicht nur bekannt, dass er einmal \nMitglied der FIS war, sondern auch dass er mit der FIS seither „nichts mehr (...) zu \ntun hatte\". Dementsprechend ist der Kläger auch in der Folgezeit keinen \nasylerheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Die insgesamt vier bis fünf \nGelegenheiten, zu denen der Kläger in den Jahren 1994 bis 1998 für jeweils ein oder \nzwei Stunden verhört worden ist, waren nach eigener Einschätzung „nicht der Rede \nwert\" und keine „komplizierten Sachen\". Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund \nzur Annahme, dass der Kläger als mutmaßlicher politischer Aktivist ins Blickfeld \nstaatlicher Stellen gelangt ist.\n\n43\n\nSchließlich begründet auch die Gefahr etwaiger Übergriffe durch islamistische \nGruppen - etwa im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Rekrutierung neuer \nMitglieder, wie sie der Kläger beim Bundesamt erläutert hat - nicht die Annahme \nseiner politischen Verfolgung. Denn derartige Übergriffe könnten dem algerischen \nStaat nicht zugerechnet werden. Insoweit würde es sich nämlich um Übergriffe von \nprivater Seite handeln, die dem algerischen Staat nur dann zugerechnet werden \nkönnten, wenn er zu solchen Handlungen anregt, sie unterstützt, billigt oder tatenlos \nhinnimmt.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (358); BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1971 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 \n(364); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392).\n\n45\n\nSelbst eine tatenlose Hinnahme solcher Übergriffe ist jedoch nicht ersichtlich. \nDass es in Algerien weiterhin zu Anschlägen islamistischer Gruppierungen \nkommt,\n\n46\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 6 f. und 16; \nDeutsches Orient-Institut, Auskunft vom 7. August 2000 an das Verwaltungsgericht \nSigmaringen -\n\n47\n\nrechtfertigt nicht die Annahme, der algerische Staat nehme Übergriffe dieser Art \nallgemein hin, weil er zu ausreichender Schutzgewährung entweder nicht willens \noder nicht in der Lage ist. Denn kein Staat vermag einen lückenlosen Schutz zu \ngewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten oder Fehlentscheidungen bei der \nErfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht \nvorkommen. Übergriffe Privater sind daher unter diesem Gesichtspunkt nur dann \ndem Staat zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Dritter \ngrundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392).\n\n49\n\nDie Annahme einer solchen grundsätzlichen Schutzunfähigkeit oder \nSchutzunwilligkeit rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht. Vielmehr hatte \nder algerische Staat bereits in den 90-er Jahren neben legislativen Maßnahmen zur \nVerfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten eine Reihe groß angelegter \nMilitäroperationen gegen die terroristischen islamischen Gruppierungen durchgeführt \nund auf diese Weise die Lage beruhigt.\n\n50\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 18. November 1998, S. 1, 4.\n\n51\n\nIn letzter Zeit hat sich die Sicherheitslage in Algerien hinsichtlich Aktionen \ngewaltbereiter Islamisten weiter deutlich verbessert. Die Gebiete, in denen \nbewaffnete Untergrundgruppen der GIA oder anderer Gruppen weiterhin aktiv sind, \nsind seit 1999 im Vergleich zu 1996, 1997 und 1998 räumlich stark geschrumpft. \nDiese Entwicklung beruht neben der Inanspruchnahme des Gesetzes zur nationalen \nVersöhnung auf erneuten massiven Kampagnen der Streitkräfte. Die nach wie vor \nvorkommenden Anschläge konzentrieren sich gegenwärtig überwiegend auf \nabgelegene ländliche Siedlungen.\n\n52\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11. Juni 2004, S. 6 und 16; \ndass., Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom \n21. November 2003 (S. 8) und 10. November 2000 (S. 3 und 8); Deutsches Orient-\nInstitut, Auskunft vom 7. August 2000 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen.\n\n53\n\nNachdem es in den frühen Jahren des Kampfes gegen die terroristischen Kräfte \nin Algerien zu Fällen kam, in denen die Sicherheitskräfte unter anderem durch eine \nschwerfällige und hierarchische Kommandostruktur sowie unzureichende Ausbildung \nund Bewaffnung bedingt bei Anschlägen gar nicht oder zu spät eingeschritten sind, \nist ihre Reaktionsgeschwindigkeit inzwischen durch neue mobile Einsatzkommandos \ngesteigert worden.\n\n54\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 10. November 2000, S. 8.\n\n55\n\nVor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass \nder algerische Staat grundsätzlich bzw. im Fall des Klägers keinen effektiven Schutz \ngegen terroristische Anschläge des GIA oder andere islamistischer Gruppen \ngewährt.\n\n56\n\nErst recht entbehrt die Einschätzung, der algerische Staat sei unmittelbar für die \nHandlungen der GIA verantwortlich, weil die „algerische Regierung (...) hinter der GIA \n(steckt)\", einer objektiven Tatsachengrundlage. Unmittelbare Belege für eine solche \nAnnahme sind weder vom Kläger vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Die \nBehauptung, die GIA sei ein Instrument der algerischen Regierung widerspricht \nsowohl den Erkenntnissen über Entstehung und Ziele dieser Gruppierung als auch \nihrem Vorgehen und der Reaktion der Sicherheitskräfte. So haben sich unter dem \nOberbegriff „Groupes Islamiques Armés\" (GIA) ab Januar 1993 die Führer \nverschiedener bewaffneter Gruppen gesammelt, die Mansouri Meliani nachgefolgt \nwaren, einem Mitglied des von Mustapha Bouiali 1982 im Untergrund aufgebauten \nund im Jahre 1987 von Sicherheitskräften aufgeriebenen „Mouvement Islamique \nArmé\" (MIA), der nach seiner Begnadigung im Sommer 1991 wieder in den \nUntergrund gegangen war, um eine neue Widerstandsgruppe innerhalb des MIA zu \nerrichten, aber bereits 1992 erneut verhaftet worden war. Die GIA distanzierte sich - \nim Gegensatz zu der parallel von einem Weggefährten Melianis, Abdelkader \nChebouti, aufgebauten Widerstandsgruppe, die seit Juli 1994 unter dem Namen \n„Armée Islamique du Salut\" (AIS) agiert - sogar von der im Juni 1991 inhaftierten \nFührung der 1989 gegründeten Partei „Islamische Heilsfront\", die die Ansicht vertrat, \ndass der islamische Staat über den „Weg durch die Institutionen\" bzw. über die \nTeilnahme an den Wahlen gewaltlos erreicht werden könne. Die in der GIA \nzusammengeschlossenen fundamentalistischen Gruppen wollen die gemeinsamen \nZiele, die Abschaffung der geltenden Staatsform und die Gründung einer islamischen \nRepublik, deren Verfassung der Koran sein soll, gewaltsam durchsetzen.\n\n57\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 27. Juni 1999; amnesty international, „Algerien - \nWahrheit und Gerechtigkeit überschattet von Straflosigkeit\" (MDE 28/011/2000), S. \n5.\n\n58\n\nErgänzt wird dieser lockere Zusammenschluss durch mehrere unabhängige \nGruppen Krimineller, deren Handlungen von keinen politischen oder religiösen Zielen \nbestimmt sind.\n\n59\n\nVgl. amnesty international, a.a.O.\n\n60\n\nEntstehung und Ziele der GIA zeichnen sich daher durch eine klare Staatsferne \naus. Diese wird auch an ihren Aktionen deutlich. Entsprechend ihrem gewaltsamen \nAnsatz wurden bis zuletzt weiterhin Hunderte von Zivilisten bei gezielten oder \nwahllosen Überfällen „bewaffneter Gruppen\" getötet, die sich selbst als „islamisch\" \nbezeichnen und zu denen vor allem die GIA zählt. Dabei hat die GIA nicht nur \nzahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung und Anschläge auf Ausländer verübt, \nsondern auch die Verantwortung für mehrere größere offensichtlich gegen den \nalgerischen Staat gerichtete Anschläge übernommen, so etwa ein Bombenattentat \nauf eine Polizeistation im Februar 1995 und eine Flugzeugentführung im \nDezember 1994. Herausragendes Ziel für Anschläge waren in der Vergangenheit die \nMitglieder der Sicherheitskräfte, die im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt \nwurden.\n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom \n2. Juni 1995; dass., Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nAlgerien vom 21. November 2003, S. 8; Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche \nStellungnahmen an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 8. März 2001 und \n7. August 2000; amnesty international, „Algerien - Intellektuellen- und \nAusländermorde durch gewaltbereite Islamisten\", Januar 1994; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 16. Mai 2003.\n\n62\n\nDiesen Kampf hat die algerische Regierung - wie oben dargelegt - mit allen, \ninsbesondere auch militärischen Mitteln geführt.\n\n63\n\nVgl. amnesty international, Algerien - Hintergrundinformationen, \n27. März 2001; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom \n11. Juni 2004, S. 6; Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche Stellungnahme an \ndas Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 7. August 2000; Frankfurter Allgemeine \nZeitung vom 16. Mai 2003.\n\n64\n\nZwei der bekanntesten Führer der GIA sind bei den Kämpfen mit den \nSicherheitsorganen getötet worden: Djaafar al-Afghani im Februar 1994 und Antar \nZouabri im Februar 2003.\n\n65\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachterliche Stellungnahme an das \nBayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. August 1994; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 16. Mai 2003.\n\n66\n\nAngesichts dieser klaren Konfrontation fehlt es an Anhaltspunkten für die vom \nKläger geäußerte Annahme, die GIA sei ein „Instrument der algerischen Regierung\". \n\n67\n\nEr wird zwar mitunter der Vorwurf erhoben, dass algerische Sicherheitskräfte für \neinzelne der GIA zugeschriebenen Übergriffe verantwortlich sind.\n\n68\n\nVgl. Pro Asyl - Salima Mellah (algeria-watch), „Blinde Flecken - eine kritische \nAuseinandersetzung mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Algerien vom \n10. November 2000\", Juli 2001, S. 31 f.\n\n69\n\nZum einen bleibt es jedoch in der Regel unmöglich, die tatsächliche \nUrheberschaft solcher Übergriffe aufzuklären.\n\n70\n\nVgl. amnesty international, Algerien - Hintergrundinformationen, \n27. März 2001; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 21. November 2003, S. 8 f.\n\n71\n\nDer Umstand, dass Massaker an der Bevölkerung angeblich immer in Gebieten \nstattfinden, die für die Unterstützung der FIS und der AIS bekannt sind, gibt entgegen \nder Einschätzung des Klägers keinen Aufschluss über die Verantwortlichkeit für diese \nÜbergriffe. Dieser Umstand belegt nämlich nicht, dass die Gründe für die Übergriffe \nin der regimekritischen Einstellung der davon betroffenen Bevölkerung liegen, da \ndiese ländlichen Bevölkerungsteile ursprünglich das Wählerpotenzial der FIS gebildet \nhatten, den Terroristen jetzt aber die weitere Unterstützung verweigert und so deren \nZorn auf sich gezogen haben könnten.\n\n72\n\nVgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8.\n\n73\n\nZum anderen spricht angesichts der beschriebenen kompromisslosen Haltung \nder algerischen Regierung im Kampf gegen die weiterhin noch aktiven bewaffneten \nislamistischen Gruppen, die auf ein klares Interesse an der möglichst schnellen \nBefriedigung des Landes schliessen lassen, alles dafür, dass es sich in derartigen \nFällen - wenn überhaupt - um dem algerischen Staat nicht zurechenbare vereinzelte \nExzesstaten handelt.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, 457 \n(458); BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,1000,961/86 -, BVerfGE \n80, 315 (352).\n\n75\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von \ndenen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind \ngleichfalls nicht gegeben.\n\n76\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach \nAlgerien die konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder einer \nanderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit\n\n77\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, \n58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. -\n\n78\n\nebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen wird \nBezug genommen.\n\n79\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \nnicht vor.\n\n80\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen.\n\n81\n\nDem Kläger konkret-individuell drohende Gefahren sind weder vorgetragen \nworden noch sonst ersichtlich.\n\n82\n\nInsbesondere lässt sich nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger auf Grund seiner angeblichen füheren \nFIS Mitgliedschaft landesweit gefährdet ist, nach seiner Rückkehr - etwa im \nZusammenhang mit Maßnahmen zur Rekutierung neuer Mitgieder - Übergriffen \nislamistischer Gruppen ausgesetzt zu sein.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476 \n(478).\n\n84\n\nVielmehr sind die Gebiete, in denen bewaffnete fundamentalistische Gruppen \nweiterhin aktiv sind, - wie oben bereits erwähnt - seit 1999 räumlich stark \ngeschrumpft. Sie haben sich auf gebirgige, ländliche Regionen vor allem im \nnördlichen Zentralalgerien verlagert. Hauptaktionsräume sind Teile der Kabylei, die \nRegionen um Tizi-Ouzou und Bouira, das Hinterland von Annaba und Collo, die \nRegion um Tebessa in Ostalgerien sowie die Regionen um Médéa, Miliana, Relizane \nund Sidi-Bel-Abbes in Westalgerien. In weiten Teilen des Landes, insbesondere in \nden größeren Städten besteht jedoch Sicherheit davor, individuell von Islamisten \nbehelligt zu werden.\n\n85\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Verwaltungsgericht \nSigmaringen vom 7. August 2000, S. 4; dass., Auskunft an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 29. Juni 1999, S. 3 f.\n\n86\n\nBereits angesichts der darin insoweit zum Ausdruck kommenden Verbesserung \nder Sicherheitslage\n\n87\n\n- vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom \n11. Juni 2004, S. 6; dass., Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 21. November 2003 (S. 8) und 7. Dezember 2001 (S. 5) -\n\n88\n\nstellt sich auch die allgemeine Gefahrenlage im Hinblick auf terroristische \nAnschläge islamistischer Untergrundgruppen nicht so dar, dass - wie zur Begründung \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Verbindung mit \nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle allgemeiner, jedoch nicht von einer \nEntscheidung der obersten Landesbehörden gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nerfasster Gefahren erforderlich -\n\n89\n\nvgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f. des \nEntscheidungsabdrucks -\n\n90\n\nder einzelne Ausländer bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde.\n\n91\n\nSchließlich sind die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung \nrechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist \nist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden (§ 38 \nAbs. 1 AsylVfG).\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n93\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-26/11-k-2930-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-26/11-k-2930-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285036","retrieved":"2026-07-09 03:01:17.685405+00:00"}}