{"status":"available","doknr":"OLD285056","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0825.13K4061.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-25","aktenzeichen":"13 K 4061/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2001 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, jeweils zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nGläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stammt aus der Republik Côte d'Ivoire. Sie reiste im März 2001 \nnach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 16. März 2001, über die eine Niederschrift gefertigt \nwurde, gab sie an, sie sei auf dem Luftweg ausgereist, habe in der Schweiz das \nFlugzeug gewechselt und sei dann schließlich in Düsseldorf gelandet. Sie und ihr \nEhemann seien aktive Mitglieder der Partei RDR gewesen. Bei einer Demonstration \nder Partei sei ihr Ehemann festgenommen worden; nach zwei Tagen sei er \nerschossen aufgefunden worden. Sie selbst sei kurz darauf bei einer Demonstration \nebenfalls festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden. Ihr Onkel habe \norganisiert, dass sie aus der Haft frei gekommen sei und mit einem fremden Pass \nhabe ausreisen können.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27.Juni 2001, zugestellt am 10. Juli 2001, lehnte das \nBundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen (Nr. 2 und 3). Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der \nAbschiebung nach Côte d'Ivoire auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu \nverlassen (Nr. 4).\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 17. Juli 2001 Klage erhoben. Sie hatte zunächst auch \nbeantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Dieses \nBegehren hat sie in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen (teilweise \nKlagerücknahme).\n\n6\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 2001 legte das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge \nE dem Gericht einen Bericht vom 9. Juli 2001 vor mit Ergänzungen zur \nAnhörungsniederschrift, die die Klägerin anlässlich von Gesprächen beim \nPsychosozialen Zentrum im Juni und Juli 2001 gemacht hatte. \n\n7\n\nDas Gericht hat die Klägerin zu dem von ihr angegebenen Verfolgungsschicksal \nangehört.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2001 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n16\n\nDie hiernach noch anhängige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n18\n\nNach § 51 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine \npolitische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16a Abs. 1 \nGG überein, so weit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und \nden politischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -.\n\n20\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene \ndie aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n21\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG (a.F.) Nr. 6, und Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, \nInfAuslR 1984, 129 f. \n\n23\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die \nNachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylsuchenden so lange zugute, \nwie der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und \nAsylbegehren nicht aufgehoben ist. Weist die geltend gemachte Furcht vor \nVerfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen auf, ist die Rückkehr \nin das Heimatland unter den gleichen Voraussetzungen wie einem noch nicht \nVerfolgten zumutbar.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (334 ff.); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72/90 -, \nBVerwGE 87, 141 (143 f.), und Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, \nBVerwGE 70, 169 ff .\n\n25\n\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch \nVerfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das \nist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht \nnicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative \nsetzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine \nanderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, \nsofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Andere \nNachteile und Gefahren an diesem Sinne drohen insbesondere dann, wenn das \nwirtschaftliche Existenzminimum in dem in Frage stehenden Teil des Heimatstaates \nnicht sichergestellt werden kann. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer \ndas wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch \neigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach \nÜberwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt \nNotwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden \nBetrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu \nerwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Bestand \nlediglich eine regionale Verfolgungsgefahr, so ist bei der Prüfung der inländischen \nFluchtalternative schon für die Rückschau der \"herabgestufte\" \nWahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen \nNachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates \nmöglicherweise verbunden gewesen wären, ist dies nicht geboten.\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 342 ff.; BVerwG, Beschluss \nvom 21. Mai 2003 - 1 B 298/02, 1 PKH 72/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n270, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15/99 -, BVerwGE 109, 353 (355 f.) und \nUrteil vom 9. September 1997 - 9 C 43/96 -, BVerwGE 105, 204 (211 f.). \n\n27\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte \nAnspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, zu. Ihr droht bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung aufgrund \nindividueller Umstände. Sie ist wegen einer solchen Verfolgung aus der Republik \nCôte d`Ivoire geflohen. \n\n28\n\nNach ihrem Vortrag ist die Klägerin wegen ihres Eintretens für die Partei RDR in \nder Zeit von Mitte Dezember 2000 bis Mitte März 2001 in Haft gewesen. Das Gericht \nglaubt der Klägerin diesen Vortrag.\n\n29\n\nIn der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht sich unmittelbar einen \npersönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen. Aufgrund dieses Eindrucks hält \nes die Klägerin für glaubwürdig. Sie hat bei ihrer Befragung durch das Gericht ihr \nVerfolgungsschicksal im Wesentlichen genauso geschildert, wie sie es beim \nBundesamt am 16. März 2001, ergänzt durch den Bericht des Psychosozialen \nZentrums vom 9. Juli 2001, getan hatte. Insbesondere hat sie erkennbar nicht \nversucht, ihre Darstellung aufzubauschen, etwa durch die Angabe zusätzlicher \nphysischer und/oder psychischer Beeinträchtigungen während der Zeit ihrer \nInhaftierung. Der von der Klägerin angedeutete Hintergrund ihrer Erlebnisse stimmt \nzudem mit den tatsächlichen politischen Gegebenheiten überein. Zu den \nPräsidentenwahlen im Oktober 2000 und zu den Parlamentswahlen im Dezember \n2000 wurde Alassane Ouattara, der Vorsitzende der RDR, nicht zugelassen, was zu \nentsprechenden Protesten und anschließenden Festnahmen führte (vgl. u.a. \namnesty international, Länderinformation vom 15. April 2003).\n\n30\n\nAllerdings fällt auf, dass die Angaben der Klägerin zu den täglichen \nLebensumständen während ihrer Haft in der einen oder anderen Einzelheit \nvoneinander abweichen. Das gibt nach Überzeugung des Gerichts aber keine \nHandhabe, an der Glaubhaftigkeit des ihres Vortrags insgesamt zu zweifeln. So hat \ndie Klägerin ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift beim Bundesamt zwar \ngesagt, es habe in der Zelle sowohl eine Dusche als auch eine Toilette (Loch im \nBoden) gegeben, während sie vor Gericht das Vorhandensein einer Dusche verneint \nhat. Bei genauem Hinsehen ist aber ihre Einlassung beim Bundesamt so zu \nverstehen, dass lediglich - wie sie beim Bundesamt zusätzlich ausgeführt hatte - \nbeim Duschen das Wasser in das Toilettenloch abfließen konnte. Zudem hatte die \nKlägerin dem Bericht des Psychosozialen Zentrums vom 9. Juli 2001 zufolge bereits \nim Juli 2001 angegeben, es habe nur manchmal Wasser gegeben (also kein \nfließendes Wasser). Die zumindest auf den ersten Blick missverständliche \nEinlassung beim Bundesamt, so wie sie in der darüber gefertigten Niederschrift \nfestgehalten ist, mag auch darauf beruhen, dass die Klägerin sich - wie sie vor \nGericht glaubhaft geschildert hat - seinerzeit krank gefühlt hatte und die Anhörung, \ndie lange gedauert hatte (ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift 220 \nMinuten), mehrmals unterbrochen werden musste. Nach einer Stellungnahme des \nPsychosozialen Zentrums vom 20. August 2004, die die Klägerin dem Gericht \nvorgelegt hat, ist die Klägerin des weiteren insbesondere wegen ihrer Erlebnisse vor \nder Ausreise aus psychosozialer Sicht als extrem belastete Person einzustufen. Die \nzuletzt genannten Umstände rechtfertigen nach Einschätzung des Gerichts auch, \nnicht wegen weiterer kleinerer Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit der Klägerin in \nFrage zu stellen, so etwa ob Tisch und Stuhl sowie eine Decke zum Zudecken \nvorhanden waren, ob der Fußboden in Mosaikform gefliest war und ob das Essen \nschmackhaft war. Was das Essen angeht, hatte die Klägerin im Übrigen auch schon \nbeim Bundesamt angegeben, dass der Reis nicht so gut gewesen sei. Auch mag, \nwas den Bodenbelag angeht, wie vor Gericht angedeutet die Aussage beim \nBundesamt auf die Einfassung des Toilettenlochs bezogen gewesen sein. \n\n31\n\nSchließlich ist auch unschädlich, dass die Klägerin den Tag, an dem der \nLeichnam ihres Mannes nach Hause gebracht und beerdigt worden ist, \nunterschiedlich angegeben hat (6. und 8. Dezember 2000). Denn es handelt es sich \nnur um eine Abweichung von zwei Tagen, die sich bei etwas weiter zurückliegenden \nEreignissen leicht in das Gedächtnis einschleichen kann und im Gegenteil sogar \ndarauf hindeuten kann, dass nicht etwas Auswendiggelerntes wiedergegeben \nwird.\n\n32\n\nDer Klägerin bot sich bei ihrer Ausreise im März 2001 keine inländische \nFluchtalternative. Zwar ist die Republik Côte d`Ivoire gegenwärtig faktisch in einen \nNordteil und einen Südteil aufgespaltet. Das ist es jedoch Folge einer Entwicklung, \ndie erst mit dem Putschversuch im September 2002 ihren Anfang genommen \nhat.\n\n33\n\nDer demnach vorverfolgt ausgereisten Klägerin ist eine Rückkehr in ihr \nHeimatland nicht zuzumuten, weil eine Wiederholungsgefahr nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. \n\n34\n\nNach dem hier anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nkönnen Übergriffe auf Personen wie die Klägerin, die sich offen für die Partei RDR \neinsetzen, in ihrem Heimatort Abidjan und in den übrigen südlichen Teilen der \nRepublik Côte d`Ivoire nicht ausgeschlossen werden. In diesem Gebiet ist weiterhin \nder der Partei FPI angehörende und im Oktober 2000 ins Amt gekommene Präsident \nLaurent Gbagbo an der Macht. Zwar sieht der im Januar 2003 zwischen den \nverfeindeten Gruppierungen geschlossene Vertrag von Marcoussis eine Beteiligung \nder Rebellen an der Regierung vor. Auch nehmen die entsprechenden Minister nach \neinigem hin und her mittlerweile wieder an den Kabinettsitzungen teil und haben sich \ndie Konfliktparteien nach einem Treffen in Accra Anfang August 2004 auf eine \nFortsetzung des Friedensprozesses verständigt (vgl. NZZ vom 2.8.04, Endlich \nFrieden in Cote d'Ivoire? und TAZ vom 2.8.2004, Neue Hoffnung für die \nElfenbeinküste). Das bedeutet aber zugleich, dass die Gegensätze weiterhin \nvorhanden sind und sich an den bisherigen Machverhältnissen noch nichts \nEntscheidendes geändert hat. Die Entwicklung seit Abschluss des Vertrages von \nMarcoussis war auch vor den jüngsten Ereignissen durch Streitereien der \nKonfliktparteien über einzelne, in dem Vertrag vereinbarte Verpflichtungen \ngekennzeichnet, ohne dass es bis heute zu wirklichen Fortschritten in wesentlichen \nPunkten gekommen ist. Vielmehr ist noch im März 2004 eine Demonstration von \nOppositionsparteien zugunsten der abgeschlossenen Friedensverträge von \nSicherheitskräften und regierungstreuen Patrioten blutig niedergeschlagen worden \nund sind danach noch tagelang Oppositionelle gejagt worden. Nach dem Bericht \neiner UN-Untersuchungskommission wurden dabei mindestens 120 Menschen \ngetötet und trägt die Staatsspitze dafür direkt Mitverantwortung (vgl. TAZ vom \n7.5.04, Präsident „für Massaker verantwortlich\"). \n\n35\n\nFür die Klägerin besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine inländische \nFluchtalternative. \n\n36\n\nAllerdings spricht Vieles dafür, dass der Klägerin im Norden des Landes keine \npolitische Verfolgung droht. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes gibt es \nkeine Anhaltspunkte dafür, das Mitglieder der RDR in den von Rebellen gehaltenen \nGebieten wegen ihrer Parteizugehörigkeit verfolgt werden (Auskünfte vom 22. April \n2003 an das VG Oldenburg und vom 16. April 2004 an das VG Düsseldorf). Damit in \nÜbereinstimmung steht, dass die nördlichen Rebellengebiete so etwas wie ein \nSchutzraum für RDR-Angehörige und -Sympathisanten sind (Auskunft des Instituts \nfür Afrikakunde vom 31. März 2003 an das VG Oldenburg). Auch dürfte im Moment \nnicht zu besorgen sein, dass sich die Verhältnisse ändern und die Regierung des \nPräsidenten Gbagbo im Norden wieder die Macht übernimmt. Das kann aber letztlich \ndahinstehen. \n\n37\n\nDer Norden des Landes ausscheidet als inländische Fluchtalternative jedenfalls \ndeshalb aus, weil dort das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin nicht \nsichergestellt werden kann. Es ist nicht zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit \noder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige \nerlangen kann. Nach der bereits zitierten Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom \n31. März 2003 ist die Versorgungslage in einigen nördlichen Gebieten extrem \nangespannt, so dass sich auch daraus für zahlreiche Menschen erhebliche Risiken \nfür Leib und Leben (Unterernährung, Hunger) ergeben. In gleicher Weise dürfte nach \nder in der Auskunft von amnesty international vom 3. April 2003 zum Ausdruck \nkommenden Einschätzung von einem gesicherten Existenzminimum für einen \nRückkehrer im Norden des Landes nicht auszugehen sein. Schließlich warnt das \nAuswärtige Amt weiterhin dringend vor Reisen in den Nordteil (Sicherheitshinweise \nvom 15. Juni 2004). Zwar ergeben sich aus den vorliegenden Auskünften und \nsonstigen Erkenntnissen keine Hinweise auf weitreichende Hungersnöte. Es fällt \naber entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin, die aus dem südlichen Teil \nstammt (Geburtsort Gagnoa), im Norden der Republik Côte d`Ivoire keine \npersönlichen Bindungen hat. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft \ndargetan.\n\n38\n\nDiese existentielle Gefährdung bestünde so nicht am Herkunftsort, dem im \nSüden gelegenen Abidjan. Die Klägerin hatte dort nach ihren Angaben einen \nArbeitsplatz beim Postamt gehabt. Auch leben dort neben ihren beiden Söhnen noch \nihre Mutter und zwei Geschwister. Zudem ist davon auszugehen, dass die \nVersorgungslage im Süden gesichert ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. \nApril 2003).\n\n39\n\nVgl. VG Oldenburg, Urteile vom 15. April 2004 - 7 A 3458/03 - und vom 4. \nFebruar 2004 - 7 A 241/03 -.\n\n40\n\nDie Nummern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2001 \nsind ebenfalls aufzuheben, weil sie den Vorschriften des § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \nAsylVfG bzw. § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG nicht Rechnung tragen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-25/13-k-4061-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-25/13-k-4061-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285056","retrieved":"2026-07-09 03:01:19.685475+00:00"}}