{"status":"available","doknr":"OLD285073","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0824.2K2430.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-24","aktenzeichen":"2 K 2430/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 4. April 2002 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nbei der Klägerin hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1956 Kermanshah (= Bakhtaran) geborene Klägerin ist iranische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens und \nbetreibt ein zweites Asylverfahren. \n\n3\n\nSie reiste mit einem am 28. September 1997 von der Deutschen Botschaft in \nTeheran ausgestellten Besuchsvisum auf dem Luftweg über Teheran-Mehrabad aus \nihrem Heimatland aus und gelangte am 1. November 1997 in die Bundesrepublik \nDeutschland. Am 9. Februar 1998 beantragte sie die Anerkennung als \nAsylberechtigte und führte zur Begründung bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Februar 1998 im \nwesentlichen aus:\n\n4\n\nSie sei bereits im Jahre 1362 iranischer Zeitrechnung (1983/84) für 22 Tage in \nEinzelhaft im Evingefängnis gewesen, weil man sie in Teheran mit einem kurdischen \nKämpfer gesehen habe. Sie sei damals in der Medikamentenversorgung tätig \ngewesen. Das Gefängnis habe sie nach einem Geständnis verlassen dürfen. Danach \nsei sie für weitere zwei Wochen dort in Mehrpersonenhaft festgehalten worden. Vor \nNeujahr des Jahres 1376 (März 1997) habe es Zusammenstöße zwischen den \nKurden und den Pasdaran im Bereich des Berges Shahu gegeben, wobei viele \nKurden verletzt worden seien. Sie habe deshalb kurdische Demokraten mit \nLebensmitteln und Medikamenten versorgt. Sie selbst sei Kurdin und habe Bekannte \nin einem Krankenhaus gehabt, welche die Versorgung mittels Krankenwagen \ndurchgeführt hätten. Am Berghang gebe es ein Teehaus, dessen Besitzer \nMittelsmann zwischen Kämpfern und Informanten sei. Diesem Teehausbesitzer seien \ndie Medikamente übergeben und dann mit einem Esel oder auf andere Weise zu den \nKämpfern gebracht worden. Es habe sich um schwer zu beschaffende Medikamente \ngehandelt. Man habe etwa 10 kleinere Kartons davon transportiert. Sie seien durch \nSpenden der Kurden finanziert worden. Spitzel der Pasdaran hätten beobachtet, wie \ndie Pakete im Teehaus abgegeben worden seien. Dadurch seien sie auf ihre Spur \ngekommen. Seit drei oder vier Jahren habe sie mit der Medikamentenversorgung \nallerdings nichts mehr zu tun. Sie habe zuletzt nur noch in der \nNachrichtenübermittlung geholfen. Dabei habe ihr die Kontaktperson im Teehaus die \nNachricht übermittelt. Sie habe diese Nachricht dann selbst in die Türkei bringen \noder an einen Vertrauensmann weitergeben sollen. Konkret sei sie aus Kurdistan \nnach Teheran zurückgereist und habe Verbindung mit ihrem Cousin aufgenommen, \nder Führer der kurdischen Partisanen sei. Auch andere Verwandte hätten bei den \nPartisanen gekämpft. Sie habe ihrem Cousin den Inhalt der Nachricht mitgeteilt und \nihn gebeten, diese zu übermitteln. Es sei darum gegangen, Scheich Hadi zu warnen. \nSie, die Klägerin, sei Anhängerin der Demokratischen Partei Kurdistans. Man habe \nsie am 4. oder 5. Farvardin 1376 (24. oder 25. März 1997) festgenommen und in das \nGefängnis von Qars gebracht. Dort habe sie eine Woche in Untersuchungshaft \nverbracht. Man habe sie nach ihrer Tätigkeit und nach den Mittelsmännern gefragt, \nohne dass sie dies beantwortet hätte. Sie sei geschlagen und beschimpft worden. \nMan habe sie geschubst und eine Treppe hinunter gestoßen. Dabei sei ihr \nFußgelenk verletzt worden. Seither könne sie schlecht gehen. Man habe sie auch in \nden Rücken getreten und dabei den unteren Teil ihrer Wirbelsäule verletzt. Seither \nsei ihre Psyche angeschlagen, sie habe ständig ein Summen in den Ohren. Auch \nseien ihre Augen schlechter geworden und sie habe Druck im Kopf. Sie sei physisch \nwie psychisch stark belastet. Nach ihrer Haft um Neujahr habe sie die bereits \ngenannten gesundheitliche Probleme gehabt und auch nicht arbeiten dürfen. Sie \nhabe sich alle 15 bis 20 Tage bei der Staatsanwaltschaft des Evingefängnisses \nmelden müssen. Sie habe dann den Iran legal mit einem Visum verlassen. Hierfür sei \nder Beamte beim Evingefängnis bestochen worden und habe ihr geholfen. Es \nhandele sich um einen Verhörbeamten des Gefängnisses. Sie sei seinerzeit mit \neinem sechsjährigen Ausreiseverbot belegt gewesen, das dieser Beamter \naufgehoben habe. Sie habe dann ihren Pass erhalten und sei nach Deutschland \ngereist, um Familienmitglieder zu besuchen. Bei ihrer Rückkehr sei ihr Pass jedoch \nkonfisziert worden. Nach einiger Zeit habe sie dann den Pass zurück erhalten, mit \ndem sie nun erneut ausgereist sei. \n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte mit einem ersten Bescheid vom 24. März 1998 den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der \nAbschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats auf. Zur Begründung heißt es, der Vortrag der Klägerin könne ihr nicht \ngeglaubt werden, da er in weiten Teilen widersprüchlich und hinsichtlich der \nchronologischen Abfolge nicht einheitlich sei. Der Hinweis, sie sei in der Haft \nmisshandelt worden und seitdem unter anderem psychisch belastet, könne diese \ngrundsätzlichen Widersprüche nicht erklären. Auch sei die Schilderung der \nVisumserlangung insgesamt nicht glaubhaft. Hiergegen erhob die Klägerin im \nApril 1998 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (5 K 3282/98.A). Nachdem die \nzuständige Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, dass die Klägerin am 10. Juli 2001 \nvon Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei, bat das Gericht den \ndamaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Mitteilung der aktuellen \nladungsfähigen Anschrift. Nachdem innerhalb eines Monats keine entsprechende \nMitteilung erfolgt war, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2001 \ngemäß § 81 AsylVfG eingestellt. Auf den Antrag, das Verfahren fortzusetzen, stellte \ndas Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2001 fest, dass die Klage als \nzurückgenommen gelte. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug \ngenommen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte \nkeinen Erfolg (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 5 A 378/02.A -).\n\n6\n\nAm 22. März 2001 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens \ngemäß § 51 VwVfG. Ferner beantragte sie festzustellen, dass im Hinblick auf ihre \nPerson ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG vorliege. Zur Begründung \nführte sie aus, sie habe seinerzeit ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift \nordnungsgemäß ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Dieser habe \ndie Information jedoch nicht an das Gericht weitergegeben, so dass dieses das \nVerfahren eingestellt habe. Dieses Anwaltsverschulden sei ihr zugerechnet worden. \nSie habe deshalb nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die \nMöglichkeit, das Wiederaufgreifen des Verfahren zu beantragen. Ausweislich ihres \nAnhörungsprotokolls lägen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des AuslG \nvor. \n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom \n24. März 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes mit \nBescheid vom 4. April 2002 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seien \nnicht erfüllt. Die Klägerin beschränke sich darauf, die bereits früher vorgebrachten \nGründe zu wiederholen. Allein der Umstand, dass auf Grund eines Fehlverhaltens \ndes früheren Prozessbevollmächtigten die Klage vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf als zurückgenommen gelte, führe nicht schon zu einer anderen \nAuffassung des Bundesamtes bezüglich des Asylbegehrens der Klägerin. \n\n8\n\nHiergegen hat die Klägerin am 18. April 2002 die vorliegende Klage erhoben \nund ergänzend vorgetragen, sie sei erheblich erkrankt und leide unter einem \nMagenproblem und Lähmungserscheinungen in einem Arm. Dies sei Folge der \nvorangegangenen Folterungen im Iran. \n\n9\n\nIn der Folgezeit hat sie ärztliche Atteste zu den Gerichtsakten gereicht. Dr. med. \nP aus E hat ihr am 18. Januar 2002 eine orthopädische Behandlung seit \nOktober 2001 bescheinigt wegen eines rezidivierenden HWS Syndroms mit \nzeitweiliger rad. Symptomatik, BWS- und LWS Syndrom bei Spondylarthrose und \nOsteochondrose C2/3, besonders C 4/5, Epicondylitis rad. rechts, Arhropathie \nrechtes OSG bei Senk-Spreizfuß beiderseits. Dr. med. S, ein Facharzt für Psychiatrie \nund Psychotherapie aus E, hat ihr am 18. März 2002 eine reaktive Depression mit \nmutliplen psychosomatischen Beschwerden attestiert; hierbei stünden starke Angst-, \nSpannungs- und Unruhezustände zeitweise im Vordergrund. Sie hat ferner ein Attest \ndes Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. Q aus E vom 20. Juli 2004 eingereicht, \nder die Diagnose des Dr. S bestätigt und verfeinert hat. Er behandle sie seit \nMai 2002. Sie leide unter einer schweren reaktiven Depression (ICD-F32.0), unter \neiner posttraumatischen Belastungsstörung - im Folgenden: PTBS - (ICD-F43.1), \nunter Panikattacken (ICD-F41), unter migräneartigen Cephalgien (ICD-G43), unter \nSuizidgefahr (ICD-F43.0) sowie Schlafstörungen, Magenproblemen, Erbrechen und \nRückenschmerzen. Sie sei schwer traumatisiert, ihre Abwehrmechanismen \nbestünden in Verdrängung, Wendung gegen das Selbst und Konfliktvermeidung. Sie \nwerde u.a. mit den Medikamenten IMAP, Doxepin und Stilnox behandelt.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund trägt die Klägerin weiter vor, aufgrund der \nPosttraumatisierung sei den vom Bundesamt genannten Ungereimtheiten keine \nentscheidende Bedeutung beizumessen. Die Erkrankung wirke sich auf ihr \nErinnerungsvermögen und die Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem aus, denn ihr \nLeiden äußere sich unter anderem in einem ausgeprägtem durchgehenden \nVermeidungsverhalten in Bezug auf das traumatische Ereignis. Dies habe das \nBundesamt in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt. \nIm Übrigen sei sie am 1. April 2002 in der Okirche zu E getauft worden, nachdem sie \nsich bereits zuvor seit langer Zeit zum christlichen Glauben hingezogen gefühlt habe \nund in den vergangenen Jahren regelmäßig die Kirche besucht, an \nKirchenfeierlichkeiten teilgenommen und sich an Diskussionen über den christlichen \nGlauben beteiligt habe. Auf Grund ihrer regimefeindlichen Haltung bereits vor ihrer \nAusreise aus dem Iran werde sie wegen des Übertritts zum christlichen Glauben mit \nhoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr verfolgt werden. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 4. April 2002 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten zum Gesundheitszustand der Klägerin in psychischer \nHinsicht verweist das Gericht ergänzend auf die ärztlichen Atteste des Psychiaters \nund Psychotherapeuten Dr. Q vom 16. Januar 2003, 22. April 2003, 18. Februar \n2004, 5. Mai 2004 und vom 14. Juli 2004 (Depressionen, Panikattacken, starke \nKopfschmerzen, Suizidgefahr), auf die psychotherapeutische Stellungsnahme vom \n2. Juli 2003 vom Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge E (u.a. Angstzustände, \ndepressive Verstimmungen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und \nVergesslichkeit, suizidale Gedanken und Pläne, schwer traumatisiert) und auf die \namtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt L vom 6. April 2004 \n(Suizidrisiko).\n\n16\n\nalle in Beiakte Heft 4 gesondert abgeheftet.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, insbesondere Sitzungsniederschrift, sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend \nBezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG \ngerichtete Klage hat Erfolg. \n\n20\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat nämlich im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \nAsylVfG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf die \nFeststellung, dass bei ihr Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n21\n\nBei dem am 22. März 2001 gestellten zweiten Asylantrag handelt es sich um \neinen Folgeantrag. Der erste Antrag der Klägerin war durch Bescheid des \nBundesamtes vom 24. März 1998 abgelehnt und das hiergegen gerichtete \nKlageverfahren durch Beschluss vom 4. September 2001 mangels Mitwirkung des \ndamaligen Prozessbevollmächtigten gemäß § 81 AsylVfG eingestellt worden. Auf \nden Antrag der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen, weil ihre aktuelle Anschrift bei \nihrer Tochter der Ausländerbehörde bekannt gewesen sei, stellte das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf unter Hinweis unter anderem auf die Zurechnung von \nAnwaltsverschulden mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (5 K 3282/98.A) - mittlerweile \nrechtskräftig - fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. \n\n22\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach \nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut \neinen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, \nwenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. \n\n23\n\nEin Asylbewerber kann zwar in den Fällen, in denen - wie hier - das erste \nAsylverfahren durch Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten beendet \nwurde, keine erneute Prüfung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt gemäß § \n71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG erreichen, da \ndie Nichtangabe der ladungsfähigen Anschrift durch den früheren \nProzessbevollmächtigten keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 \nNr. 1 bis 3 VwVfG darstellt. Jedoch endet damit die Prüfung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht. Die Entscheidung des \nBundesamtes zu § 53 AuslG unterliegt nämlich nicht den eingeschränkten und \nstrengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, weil die \neinschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur für einen erneuten \nAsylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gilt, der gerade nicht das \nSchutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 \nVwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen das \nVerfahren auch dann wiederaufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene \nhat insoweit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nWiederaufgreifen im weiteren Sinne,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907 \nff.; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16.\n\n25\n\nDieser Anspruch verdichtet sich im Wege der Ermessensreduzierung auf Null auf \neine Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen, wenn - wie hier \nunwidersprochen vorgetragen - kein eigenes Verschulden an der Einstellung des \nersten Verfahrens nach § 81 AsylVfG vorliegt und zudem substantiiert rechtliche oder \ntatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend \ngemacht werden. Das gilt um so mehr, als hier zugleich mit der geltend gemachten \nGefährdung von Leib und Leben unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer \nAbschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen sind,\n\n26\n\nvgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S \n786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. \nJanuar 2000 - 11 A 10006/00.OVG -, JURIS.\n\n27\n\nDie Einschätzung des Bundesamtes im (ersten) Bescheid vom 24. März 1998, \nder Klägerin könne ihr Vorbringen zu den Ereignissen im Iran nicht geglaubt werden, \nweil es widersprüchlich und chronologisch uneinheitlich sei, wurde substantiiert \nbestritten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, \ndass der durch die Traumatisierung verursachte psychische Zustand der Klägerin zu \nden vom Bundesamt gerügten Widersprüchen und Ungereimtheiten geführt hat und \ndiesen daher keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Damit bestand ein \nAnspruch der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen der Prüfung, ob bei ihr \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. \n\n28\n\nDarüberhinaus hat sie auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nach § 53 Abs. 4 AuslG in \nVerbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. II 685, \n953) darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit ihm im Zielstaat Folter \noder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht.\n\n29\n\nDamit muss die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts im Falle einer \nRückkehr in den Iran indes rechnen. Dabei war im wesentlichen von folgendem \nKernsachverhalt auszugehen:\n\n30\n\nDie Klägerin stammt aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie. Ihr Cousin ist \noder war ein Führer der kurdischen Partisanen. Sie selbst war im Iran Anhängerin \nder kurdischen „Demokraten\" und hat kurdische Kämpfer mit Medikamenten und \nNahrungsmitteln unterstützt. Ferner hat sie bei der Nachrichtenübermittlung geholfen \nund durch Weitergabe einer Warnung einem Scheich die Flucht ermöglicht. Sie war \ndeshalb mehrfach im Gefängnis. In den achtziger Jahren saß sie mehrere Wochen \nim Evin-Gefängnis, davon etwa drei Wochen in Einzelhaft. Später besuchte sie ihre \nin Deutschland lebenden Kinder und hielt sich zwei bis drei Monate bei ihnen auf. \nNach ihrer Rückkehr in den Iran wurde sie erneut inhaftiert. Man hat sie in der Haft \nschwer misshandelt und gefoltert. Nachdem Verwandte eine Kaution gestellt hatten, \nwurde sie entlassen, musste sich aber alle 15 bis 20 Tage bei den Behörden melden. \nJedoch wurde ihr Pass eingezogen und sie mit einem Ausreiseverbot belegt. Durch \nBestechung gelang es ihr, das Ausreiseverbot zu beseitigen und einen neuen Pass \nzu erhalten. Sie musste noch eine Erklärung unterschreiben, dass sie in den Iran \nzurückkehren werde, verschaffte sich ein Ausreisevisum und reiste am \n1. November 1997 über den Flughafen Teheran-Mehrabad erneut zu ihren Kindern \nnach Deutschland. Zwischenzeitlich tauchten bei den iranischen Behörden neue \nVerdachtsmomente gegen sie auf, die darauf beruhten, dass die Bestechung \naufgedeckt worden war. Sie führten dazu, dass die Klägerin erneut vorgeladen \nwurde. Die Vorladung war zunächst an die Adresse ihrer Mutter und ihrer Schwester \nin Teheran gerichtet. Nachdem diese den Behörden erklärt hatten, die Klägerin habe \nzuletzt bei Bekannten in Karadj gewohnt, wurden auch diese Bekannten \neinvernommen und nach der Klägerin befragt. \n\n31\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus Folgendem: \n\n32\n\nGrundsätzlich obliegt es der Klägerin, die Gründe für ihre Verfolgungsfurcht unter \nAngabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form darzulegen. Das Gericht muss die \nvolle Überzeugung sowohl von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten \nVerfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit der zu treffenden \nVerfolgungsprognose erlangen,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, \n145; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -.\n\n34\n\nDabei muss die Klägerin in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nihren Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen lückenlos zu \ntragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Begehren setzt im Regelfall zugleich voraus, \ndass der Betroffene konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals \nvorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. An \nder Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der \nBetroffene im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein \nVorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach \nder Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer \nGeschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des \nAsylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren \nals maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren \neinführt,\n\n35\n\nvgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil \nvom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass sich die von \nder Klägerin geschilderten Vorfälle im Wesentlichen, d.h. entsprechend dem bereits \ndargestellten Kernsachverhalt, tatsächlich ereignet haben. Sie hat seit Beginn ihres \nAsylverfahrens durchgängig die Inhaftierungen, Misshandlung und Folter \nangesprochen und in einen einheitlichen Handlungsrahmen gestellt. Ebenfalls gleich \nbleibend hat sie auf ihre Aktivitäten für die kurdischen Kämpfer hingewiesen, die in \nderen Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten, später auch in der \nMitwirkung an der Übermittlung von Informationen bestanden. Auch hat sie die Höhe \ndes Bestechungsgeldes für Pass und Ausreise durchgehend mit 3 Mio. Tuman \nangegeben. In ihrem Vorbringen hat sie Einzelheiten benannt wie die Art und Weise \ndes Transports der Medikamente, deren Zielort (Gaststätte am Berg Shahu) oder die \nWarnung des Scheich Hadi. Ferner vermochte sie den früheren Anführer der \nkurdischen Demokraten, Dr. Ghassemlou, zu benennen. Hierzu passt auch das \nVorbringen, ein Cousin sei Führer der kurdischen Partisanen und andere Verwandte \nhätten ebenfalls bei den Partisanen gekämpft. Zudem fügen sich die Angaben zu \nAuseinandersetzungen zwischen Kurden und Pasdaran in den historischen Kontext \nein, da derartige Kämpfe der Auskunftslage entsprechen,\n\n37\n\nvgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 18. Juli 1995 und vom \n6. November 1989.\n\n38\n\nAuch die Angabe, die Klägerin gehöre den „Demokraten\" an, passt hierzu, da es \nsich bei diesen um eine kommunistisch orientierte Widerstandsgruppe handelt\n\n39\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 1988 an das VG \nGelsenkirchen,\n\n40\n\nund Kurden mit staatlicher Verfolgung zu rechnen haben, wenn sie sich an \nregierungsfeindlichen Aktivitäten beteiligen,\n\n41\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 1989 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n42\n\nVor Allem trägt der persönliche Eindruck, den die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung gemacht hat, zu ihrer Glaubwürdigkeit bei. Sie hat weitestgehend \nspontan und ohne zu zögern auf die ihr gestellten Fragen geantwortet und dort, wo \ndas Gericht Einzelheiten abfragte (was mit Rücksicht auf ihre Traumatisierung nicht \nin allen Bereichen der Fall war), detailliert Auskunft erteilt. Das gilt für Einzelheiten zu \nihrer sozialen Situation (Bekannte und Verwandte im Iran), zur Entlassung aus dem \nGefängnis (Kaution von Schwester und Schwager gestellt) und zu ihrer Ausreise \n(Einladung der Tochter, Rückkehrerklärung) ebenso wie zu dem Anruf ihrer \nSchwester, die von einer erneuten Vorladung berichtet und vor einer Rückkehr in den \nIran gewarnt habe. Außerdem machen die starken Gefühlsschwankungen, denen die \nKlägerin während der mündlichen Verhandlung offensichtlich unterworfen war, \ndeutlich, dass sie nicht eine erfundene Geschichte präsentierte, sondern tatsächlich \nErlebtes. Insbesondere dann, wenn es um die Inhaftierungen und den Umgang mit \niranischen Behörden ging, drückte ihre Körpersprache tiefe Betroffenheit und Angst \nbis hin zum psychischen Zusammenbruch aus, der eine Sitzungsunterbrechung \nerforderlich machte. \n\n43\n\nDas Gericht verkennt dabei nicht, dass das Vorbringen der Klägerin dennoch \nWidersprüche aufweist und hinsichtlich der chronologischen Abfolge nicht einheitlich \nist, worauf das Bundesamt im ablehnenden Bescheid vom 24. März 1998 zu Recht \nhingewiesen hat. So habe sie unterschiedliche Angaben zur Dauer ihrer \nGefängnisaufenthalte und zum Grund der Inhaftierungen gemacht. Auch sei die Art \nund Weise, wie die Klägerin den Iran legal mit einem Pass und einem Visum \nverlassen habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt fällt auf, dass sie mehrfach Daten \nund Ereignisse durcheinander bringt. Dem kommt allerdings - anders als das \nBundesamt meint - keine maßgebliche Bedeutung zu. \n\n44\n\nWas die legale Ausreise mit einem von der deutschen Botschaft in Teheran \nausgestellten Visum betrifft, vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar darzustellen, dass sie das gegen sie verhängte Ausreiseverbot \ndurch Bestechung beseitigen und einen Pass beantragen konnte. Damit und mit \neiner Einladung ihrer in Deutschland lebenden Tochter verschaffte sie sich auf \nlegalem Wege ein Visum und verließ den Iran. Zwischenzeitlich wurde sie erneut von \nden iranischen Behörden vorgeladen und gesucht, wie ihre Schwester ihr telefonisch \nberichtet hat. Auch dies erscheint in sich schlüssig und nachvollziehbar, wenn man \netwa davon ausgeht, dass der Bestechungsvorgang und die erschlichene Ausreise \nbekannt geworden ist.\n\n45\n\nDass die Klägerin die Zeiten ihrer Inhaftierungen und die Gründe für ihre \nVerhaftungen nicht einheitlich wiedergibt, sondern durcheinander wirft, bedeutet in \nkeinem Fall, dass sie das Bundesamt oder das Gericht bewusst täuschen wollte. Die \nihr vom Bundesamt vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten sind derart \noffensichtlich, dass eine bewusste Täuschungsabsicht jedenfalls ausscheidet. \nVielmehr sind sie auf die ihr von Dr. Q am 20. Juli 2004 attestierte schwere PTBS \nzurückzuführen, die auf den im Iran erlebten Geschehnissen beruht und bereits zum \nZeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt am 11. Februar 1998 bestand. \nLetzteres folgt schon daraus, dass die Klägerin bereits während der Anhörung darauf \nhingewiesen hat, seit den Misshandlungen in der Haft sei ihre Psyche angeschlagen, \nsie habe ständig ein Summen in den Ohren und höre ständig etwas, auch wenn gar \nkein Geräusch da sei; ihre Augen seien schlechter geworden, sie habe ständig Druck \nim Kopf, sei physisch und psychisch stark belastet und habe Magenprobleme seit der \nVerhaftung. Dass die PTBS sich negativ auf ihr Erinnerungsvermögen und ihre \nFähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem auswirkt, folgt schon aus den Hinweisen im \nAttest des Dr. Q vom 20. Juli 2004, die Abwehrmechanismen der Klägerin bestünden \nin Verdrängung und Konfliktvermeidung. Im Übrigen entspricht es allgemeinen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach Folteropfer selten vollständig genau und \nwiderspruchsfrei über ihr Verfolgungsschicksal berichten können, weil \ntraumatisierungsbedingte Verzerrungen und Ungereimtheiten in den Aussagen eines \nFolteropfers für das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung \ntypisch sind,\n\n46\n\nvgl. dazu nur Brand/Weidenhammer in ZDWF-Schriftenreihe Nr. 44, \nBedingungen für die Anhörung von Flüchtlingen im Rahmen des Asylverfahrens, \ndie unter anderem Folter und andere traumatische Erfahrungen erlitten haben, 2. \nAuflage 1993.\n\n47\n\nIllustriert wird dieser Mechanismus beispielsweise durch folgendes Verhalten der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung: Auf die Frage, wie oft sie insgesamt \nverhaftet worden sei, verwechselte sie offensichtlich die ihr aufgezwungenen \nregelmäßigen Meldungen bei den Behörden mit längeren Inhaftierungen. \n\n48\n\nSteht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Klägerin eine auf \neinem Folterschicksal im Iran beruhende gravierende posttraumatische \nBelastungsstörung vorliegt, aufgrund deren ihr Erinnerungsvermögen und ihre \nFähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind, können \ndie inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer \nkrankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und der Fähigkeit \nzur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern \nnicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit \nfestzustellen, denn wegen der schweren PTBS der Klägerin liegt ein gesteigerter \nBeweisnotstand vor, weil sie nur noch in der Lage ist, über das Erlebte selektiv, \nwidersprüchlich oder lediglich in Ansätzen zu berichten. Ein solcher qualifizierter \nBeweisnotstand führt zu einer Herabsetzung der vorbezeichneten Anforderungen an \ndie Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis \neines Verfolgungsgeschehens,\n\n49\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 -; \nThüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2003 - 3 KO 851/99 -\n, NVwZ-RR 2004, 455-457.\n\n50\n\nEine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag \nverlangt über den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes hinaus nicht \nzusätzlich eine Darlegung bzw. einen Nachweis dazu, welche konkreten Tatsachen \nmit Blick auf den Gesundheitszustand aus welchen Gründen als bewiesen \nangesehen werden sollen, obwohl der Asylbewerber sich zu ihnen unsubstantiiert, \nunschlüssig oder widersprüchlich geäußert hat \n\n51\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 -; \nThüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2003 - 3 KO 851/99 -\n, NVwZ-RR 2004, 455-457; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 19 ZB \n99.30762 -; offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März \n2001 - 8 A 5585/99.A - NVwZ-Beilage 2001, 109. \n\n52\n\nIst nach alledem von der Richtigkeit des oben dargestellten Sachverhaltes \nauszugehen, droht der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran auch mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne \ndes § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Kurden, die sich an \nregimefeindlichen Aktivitäten beteiligen, haben nach der Auskunftslage mit \nVerfolgung zu rechnen,\n\n53\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Februar 1989 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n54\n\nDas gilt erst recht im Fall der Klägerin, die nach dem oben festgestellten \nSachverhalt nach ihrer Ausreise erneut von den iranischen Behörden vorgeladen \nwurde und gesucht wird. Angesichts der Behandlung, die sie während früherer \nHaftaufenthalte erlitten hat, ist auch nunmehr erneut mit Schlägen, Folter und \nÄhnlichem zu rechnen. Im Übrigen hat der iranische Staat seit dem Herbst 2002 sein \nVorgehen gegen separatistische kurdische Gruppierungen verschärft,\n\n55\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, S. 17.\n\n56\n\nAußerdem ist bei der Beurteilung dessen, was die Klägerin im Falle einer \nRückkehr in den Iran erwartet, im Wege einer Gesamtschau auch zu \nberücksichtigen, dass ihre in Deutschland lebenden Kinder als Asylberechtigte \nanerkannt sind und dass die Klägerin im April 2002 vom muslimischen zum \nchristlichen Glauben konvertiert ist. Treten derartige Umstände zu den Aktivitäten der \nKlägerin für die kurdischen Demokraten hinzu, wird sich die Verfolgungsintensität mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit noch erhöhen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-24/2-k-2430-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-24/2-k-2430-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285073","retrieved":"2026-07-09 03:01:21.334313+00:00"}}