{"status":"available","doknr":"OLD285072","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0824.17K4572.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-24","aktenzeichen":"17 K 4572/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nLeistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, dass für aufbereitete mineralische Abfälle\naus Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken usw. dann das Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetz nicht anwendbar ist, wenn sie nach den Anforderungen des späteren\nVerwenders bei ihr gemischt worden sind und als Ersatzbaustoffe verwendet werden\nkönnen.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen, das u. a. Abfälle aufbereitet. Die\nBetreiber von Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken, Stahlwerken, Gießereien usw.\nliefern der Klägerin bestimmte Rückstände aus ihren Produktionsprozessen wie\nbeispielsweise Verbrennungsasche, Schlacken, Altsande usf. Dafür, dass die\nKlägerin diese Rückstände annimmt, zahlen ihr die Anlieferer ein Entgelt. Dieses\nEntgelt fällt nach den Angaben der Klägerin niedriger aus als bei anderen\nEntsorgungswegen.\n\n4\n\nNachdem die Reststoffe verschiedene Sortier-, Sieb- und Separationsprozesse\ndurchlaufen haben, bleiben die mineralischen Anteile zurück. Diese nennt die\nKlägerin „Recolith\", „Novalith\" und „Depodur\". Je nach den Anforderungen des\nAbnehmers werden die so benannten mineralischen Anteile gemischt und mit\nZuschlagstoffen versehen. Diese Zuschlagstoffe bestehen bei „Novalith\" etwa aus\nQuarzmehl oder anderen kalkhaltigen Stoffen, bei „Recolith\" werden industrielle\nReststoffe wie zerkleinerte Gießformen oder Ofenauskleidungen hinzugesetzt, bei\n„Depodur\" werden Ofenausbruch, Filterkuchen, Ofenauskleidungen, Strahlsande,\nKlärschlammverbrennungsasche, Gießformen, Glas und Müllverbrennungsasche\nzugemischt. Nach sachverständig unterlegten Angaben der Klägerin sind die\nMischungen im Straßenbau („Recolith\"; z. B. als Trag- und Sauberkeitsschicht), zur\nVerbesserung der Bodenmechanik („Novalith\"), zum Deponiebau („Depodur\") und\nzum Bergversatz verwendbar. Der Gesamtdurchsatz der klägerischen Anlage beträgt\nrund 420.000 Tonnen im Jahr.\n\n5\n\nDie Anlage der Klägerin unterliegt nach Ziffer 2.2 Spalte 2 des Anhangs zur\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV der\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Eine entsprechende\nGenehmigung wurde vom Staatlichen Umweltamt L1 im Jahr 1994 erteilt (Beiakte\nHeft 1 Anlage K 10). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nentschied mit Urteil vom 10. Dezember 1999 - 21 A 3481/96 - (NVwZ-RR 2000, 671),\ndass bestimmte Nachweispflichten, die der Anlagengenehmigung als\nNebenbestimmungen beigegeben waren, rechtswidrig seien. Die Schlüsselnummern\nder Abfälle, welche die Klägerin annehmen darf, wurden erheblich erweitert und\nergeben sich aus den Anlagengenehmigungen (Beiakte Heft 1 Anlagen K 10, K 13, K\n14 und GA Bl. 80-83).\n\n6\n\nDie Klägerin legt verschiedene sachverständige Stellungnahmen vor, welche die\nEignung der Stoffe zu den angegebenen Verwendungszwecken bestätigen. Ein\nGütesiegel o. ä. kann sie nach ihren Angaben nicht erhalten, weil die ausgelieferten\nMischungen nicht standardisiert sind, sondern nach den Wünschen des jeweiligen\nAbnehmers besonders gemischt werden. \n\n7\n\nDer von der Klägerin vorgelegte sachverständige Prüfbericht des Dipl.-Ing. E1\nvom 30. Januar 2002 (Beiakte Heft 1 Anlage K 8) zu zwei Proben verschiedener\nHalden von aufbereiteten Hausmüllverbrennungsaschen, welche wesentlicher\nBestandteil der erzeugten Mischungen sind, kommt zu dem Ergebnis, dass beide\nProben den Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau\n(Müllverbrennungsasche) genügten. Eine Probe („Gemisch 0/32\") genügte auch den\nwasserwirtschaftlichen Anforderungen der Stoffkategorie MVA II des Gemeinsamen\nRdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV- 8 - 1573 - 30052 - und des Ministeriums\nfür Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - v. 9.10.2001\n„Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten\n(Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau\". Die Übereinstimmung mit den\nwasserwirtschaftlichen Anforderungen des genannten Erlasses wird auch für eine\nuntersuchte Probe, die mit „Gießereirestsand\" umschrieben wurde („Recolith\"),\nbestätigt (Beiakte Heft 1 Anlage K 9).\n\n8\n\nAus den von der Klägerin im Verfahren vorgelegten zahlenmäßigen\nZusammenstellungen ihrer Geschäftstätigkeit der Jahre 2002 bis Mai 2004 ergibt\nsich, dass die Anlieferer der Ausgangsstoffe der annehmenden Klägerin Entgelte\nbezahlten, und zwar in Höhe von rund 15 Euro je Tonne (für „Novalith\"), rund 18 Euro\nje Tonne (für „Recolith\") und rund 20 Euro je Tonne (für „Depodur\"). Nach der\nAufbereitung und Herstellung der Ersatzbaumaterialien durch die Klägerin konnte die\nKlägerin bei „Novalith\" zwar bei ihrem Abnehmer einen positiven Preis erzielen, der\naber ganz überwiegend durch die Übernahme von Transportkosten in einen\nnegativen Preis umschlug. Bei „Recolith\" und „Depodur\" musste sie ihrerseits nahezu\nimmer an ihre Abnehmer ein Abnahmeentgelt zuzüglich (anteiliger) Transportkosten\nzahlen, sodass sich ein deutlich negativer Saldo ergab. Die der Klägerin\nentstehenden Betriebskosten sind in der Rechnung nicht enthalten. Zu den\nZahlenwerten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte Bl. 182 bis 262 verwiesen.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf ist der Ansicht, dass es sich auch bei den\naufbereiteten Stoffen um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nhandele. Erst beim Einbau des Materials entfalle die Abfalleigenschaft. Sie erließ\ndeswegen gegen die Klägerin in der Vergangenheit bereits eine Ordnungsverfügung,\nmit der diese zur Einhaltung der Nachweisvorschriften angehalten werden sollte. Im\nVerlaufe des Verfahrens 17 L 4027/99 hob die Bezirksregierung die\nOrdnungsverfügung auf. Auch derzeit steht das beklagte Land auf dem Standpunkt,\ndass es sich bei den hergestellten Stoffen weiterhin um Abfall handele (Beiakte Heft\n1 Anlage K23 bis K25). \n\n10\n\nDie Klägerin räumt ein, dass die Ausgangsstoffe Abfälle sind (GA Bl. 99, 102).\nSie meint aber, dass die Abfalleigenschaft entfalle, wenn der Baustoff nach den\njeweils unterschiedlichen Vorgaben des Abnehmers gemischt worden sei. Die\nAbfalleigenschaft entfalle nicht erst dann, wenn das Gemisch tatsächlich eingebaut\nworden sei. Bereits vorher handele es sich um ein Produkt und nicht mehr um Abfall.\nEin Entsorgungsnachweis sei deswegen nicht zu führen. Auch das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom\n10. Dezember 1999 (21 A 3481/96) im Zusammenhang mit den von der Klägerin\nhergestellten Stoffen von „Sekundärrohstoffen\" und „Produkt\" gesprochen, welche\nmarktgängig seien. Im Übrigen sei auch nach den Kriterien, die von der Literatur und\ndem Europäischen Gerichtshof entwickelt worden seien, ein Produkt und kein Abfall\ngegeben. Auch im Vollzugshinweis über Anforderungen an stoffliche Verwertung\nmineralischer Abfälle/Dauer der Abfalleigenschaft von Recycling-Brennstoffen des\nBayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 28.\nNovember 2001 würden in Bayern Recyclingbaustoffe, die bestimmte Werte erfüllen,\nnicht mehr als Abfall angesehen.\n\n11\n\nDem Kriterium des Marktwertes komme keine besondere Bedeutung zu, da\nWechselwirkungen zwischen der Einstufung als Abfall und der allgemeinen\nWertschätzung einer Sache bestünden. Außerdem sei das Verhältnis von Angebot\nund Nachfrage schwankend. Weiterhin sei eine Wertsteigerung auch dann erfolgt,\nwenn ein Entgelt vom Abnehmer nicht gezahlt werde. Aus der Sicht des Abnehmers\nliege diese in den ersparten Kosten für Rohstoffe, die an Stelle der von der Klägerin\ngelieferten Materialien eingesetzt werden müssten. Für die Klägerin liege er in der\nDifferenz zwischen dem vereinnahmten Entgelt des Anlieferers und den eigenen\nAufbereitungskosten, zuzüglich eines ggfs. vom Abnehmer zu zahlenden Preises.\nSchließlich sei mit der Herstellung der Sekundärrohstoffe in der Anlage der Klägerin\ndie Verwertungshandlung abgeschlossen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n1. festzustellen, dass es sich bei den von ihr in ihrem\nBetrieb jeweils bezogen auf individuelle Anforderungen des\nAbnehmers, unter Verwendung der Grundstoffe „Recolith\",\n„Novalith\" und „Depodur\" hergestellten Recyclingbaustoffen\nauf mineralischer Basis um Stoffe handelt, die nicht den\nBestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nunterliegen,\n\n14\n\n2. \n\n15\n\n3. festzustellen, dass es sich auch bei den von ihr unter\nVerwendung von besonders überwachungsbedürftigen\nAbfällen individuell hergestellten Recyclingbaustoffen auf\nmineralischer Basis um Stoffe handelt, die nicht den\nBestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nunterliegen.\n\n16\n\n4. \n\n17\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDas beklagte Land ist der Ansicht, dass die Abfalleigenschaft nicht nach\nbeendetem Mischungsprozess in oder beim Verlassen des Betriebsgeländes\nverloren gehe. Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nmeint es, dass die von der Klägerin vorgenommenen Aufbereitungsmaßnahmen den\nVerwertungsvorgang nicht abschlössen, sondern erst der Einbau der Materialien. Die\nvon der Klägerin herangezogenen nordrhein-westfälischen Runderlasse gingen\nebenfalls davon aus, dass die Abfalleigenschaft erst mit dem Einbau entfiele. Die von\nden Abfällen ausgehenden typischen Gefahren seien erst in diesem Augenblick\ngebannt, sodass eine behördliche Kontrolle erst dann nicht mehr notwendig sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage bleibt erfolglos.\n\n23\n\nDie Klage ist unzulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von §\n43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n\n24\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im\nFolgenden: VwGO,\n\n25\n\nnicht statthaft, weil nicht die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses\nbeantragt wird. \n\n26\n\nDie Klägerin begehrt nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem\nfeststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die\nsich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer bestimmten öffentlich-\nrechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person\nzu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes\ntun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Das Erfordernis einer\nVerdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten\" Rechtsverhältnis\nrechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung\nabstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter\nRechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des\nBetroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz\nerteilten Rechtsschutzauftrages. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02, in:\nNVwZ-RR 2004, 253 mit weiteren Nachweisen seiner vorhergehenden\nRechtsprechung; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85,\nin: BVerwGE 77, 207 (211); ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. (2003), § 43\nRn. 11.\n\n28\n\nBeide Feststellungsanträge der Klägerin beschreiben weder ein Rechtsverhältnis\nnoch wäre dieses hinreichend konkret. Ob die Bestimmungen des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die von der Klägerin hergestellten Stoffe\nanwendbar sind, ist eine abstrakte Rechtsfrage (die Klägerin beantragt selbst\nausdrücklich eine „abstrakte Feststellung\", GA Bl. 95 = Bl. 30 der Klageschrift). Es\nfehlt insofern an der feststellungsfähigen Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin\nund dem beklagten Land. Die Klägerin stellt keine hinreichend bestimmte\nVerhaltenspflicht aus einer bestimmten Rechtsnorm, ein bestrittenes Recht oder\nÄhnliches zur Feststellung, sondern beantragt unzulässig, die Frage nach der\nAnwendbarkeit des gesamten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf eine\nVielzahl von Fallkonstellationen abstrakt zu beantworten.\n\n29\n\nDer Antrag der Klägerin war auch nicht nach § 88 VwGO so auslegungsfähig,\ndass er statthaft würde. Aus dem Klagevortrag ergibt sich zwar, dass es der Klägerin\nim Kern darum geht, festgestellt zu wissen, dass die von ihr aus Abfällen\nhergestellten und als Ersatzbaustoffe einsetzbaren Materialien nach dem Ende des\nBehandlungsprozesses keine Abfälle mehr im Sinne des § 3 des Gesetzes zur\nFörderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen\nBeseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) \n\n30\n\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des\nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) \n\n31\n\nsind. Aber auch ein in dieser Weise beschränkt ausgelegter Feststellungsantrag\nwäre mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Denn die Frage,\nob es sich bei einer Sache um Abfall handelt oder nicht, behandelt nur ein\nTatbestandsmerkmal, von dessen Vorliegen evtl. Rechtsbeziehungen zwischen den\nBeteiligten abhängen, die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz\nergeben können,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02, in:\nNVwZ-RR 2004, 253; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C\n5.92, in: BVerwGE 90, S. 220, 228; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43\nRn. 13); Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 1998 -\n8 A 10087/98, in: NVwZ 1999, 676 speziell zu abfallrechtlichen\nFeststellungsbegehren.\n\n33\n\nÜber die Frage der Abfalleigenschaft kann überdies nicht entschieden werden,\nohne dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend berücksichtigt werden. Ob\neine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, richtet sich maßgeblich danach, ob der\nBesitzer sich ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (dazu im Einzelnen\nsogleich). Nur aus den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ergibt sich, ob\nhinsichtlich einer bestimmten Sache der Entledigungstatbestand erfüllt ist oder nicht.\nHiervon losgelöst und damit allgemein feststellungsfähig ist die Abfalleigenschaft\neiner Sache deswegen nicht. Die beantragte Feststellung ist auch deswegen nicht\nabstrakt zu beantworten, weil die Zusammensetzungen der Mischungen, die die\nKlägerin unter den genannten Handelsnamen vertreibt, sich je nach Abnehmer\ndauernd ändern. Auch wechselt jeweils der Verwendungszweck der entstandenen\nMischungen. \n\n34\n\nAuch eine Auslegung - welche im Klagevorbringen überdies kaum eine\nhinreichende Stütze fände -, dass die Klägerin lediglich festgestellt wissen will, dass\nder Verbleib der hergestellten Stoffe keiner abfallrechtlichen Nachweispflicht\nunterliegt, kam nicht in Betracht, weil die Nachweispflichten der §§ 43, 46 KrW-/AbfG\nsich nur auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle erstrecken, nach den\nAngaben der Klägerin von den Grundstoffen „Novalith\", „Recolith\" und „Depodur\"\nlediglich letzterer teils auch aus besonders überwachungsbedürftigen Abfällen\ngemischt wird (GA Bl. 194) und insofern der Nachweispflicht unterliegen könnte.\nHinsichtlich dieser letzteren Materialien ergibt sich aber zudem, dass die Klägerin\nden überwiegenden Teil in der Vergangenheit selbst als Abfall bei einer Deponie\nbeseitigt hat.\n\n35\n\nDas klägerische Begehren konnte auch nicht dahin einschränkend ausgelegt\nwerden, dass es auf die Feststellung gerichtet ist, dass ab dem Ende des\nBehandlungsprozesses die von ihr so bezeichneten Ersatzbaustoffe nicht mehr der\nallgemeinen abfallbehördlichen Überwachung im Sinne des § 40 KrW-/AbfG\nunterliegen. Wenn man mit der überwiegenden Meinung der abfallrechtlichen\nRechtsprechung und Literatur\n\n36\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2002 -\n10 S 1185/00, in: NVwZ 2002, 748; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,\nBeschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00, in: DVBl 2001, 1291; vgl. Paetow,\nin: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003)\n§ 40 Rn. 1; Wendenburg, Die Überwachungsinstrumente des KrW-/AbfG auf dem\nPrüfstand, in: ZUR 2000, 100,\n\n37\n\ndavon ausgeht, dass die abfallrechtliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG\nentlang des gesamten Abfallstromes in allen Phasen des Umgangs mit Abfall und\nunabhängig von den besonderen Nachweispflichten der §§ 41 ff KrW-/AbfG erfolgt,\nkann bei einer unbestimmten Vielzahl von Anlässen Bedarf nach einer behördlichen\nÜberwachung bestehen, weil die Überwachung umfassend angelegt ist. Wegen des\nUmfangs der allgemeinen Überwachung - vgl. nur die aufgezählten Maßnahmen in §\n40 Abs. 2 KrW-/AbfG - fehlt es zumindest an der Konkretheit eines evtl. bestehenden\nRechtsverhältnisses. Zwar mag die einzelne vorzunehmende oder vorgenommene\nÜberwachungsmaßnahme mit der Feststellungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit\nüberprüfbar sein,\n\n38\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November\n2000 - 10 S 1375/99, in: NVwZ 2001, 574 zu einem einzelnen Betretungsvorgang\neines Grundstücks zur Abendzeit,\n\n39\n\ndie Begrenzung auf eine einzelne Überwachungsmaßnahme ergibt sich aber\nnicht aus dem klägerischen Sachvortrag und entspricht auch nicht dem Begehren der\nKlägerin, welches auf eine grundsätzliche Klärung der Abfalleigenschaft der von ihr\nhergestellten Stoffe abzielt.\n\n40\n\nVerwehrt bleibt außerdem die Umdeutung der Klage in ein Anfechtungs- oder\nVerpflichtungsbegehren. Es ist kein Verwaltungsakt erkennbar, gegen den die\nKlägerin sich wenden könnte, nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf die\nOrdnungsverfügung, mit der die Klägerin zur Führung der Entsorgungsnachweise\nverpflichtet worden war, aufgehoben hatte (vgl. 17 L 4027/99). Auch eine\nVerpflichtungssituation scheidet aus.\n\n41\n\nDie Klage erweist sich darüber hinaus als unbegründet, selbst wenn sie mit dem\nihr zu Grunde liegenden Kernanliegen - der Feststellung der fehlenden\nAbfalleigenschaft der hergestellten Stoffe - zulässig wäre. Denn bei den in der\nAnlage der Klägerin hergestellten und vom Klageantrag umschriebenen Stoffen\nhandelt es sich um Abfälle im Sinne des § 3 KrW-/AbfG, wenn mit ihnen so\numgegangen wird, wie die Klägerin es in der Klageschrift beschreibt.\n\n42\n\nNach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle bewegliche Sachen, die unter eine der\nim Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt,\nentledigen will oder entledigen muss. \n\n43\n\nDie Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die\nAusgangsmaterialien, aus denen die Klägerin die Ersatzbaustoffe gewinnt, Abfälle in\ndiesem Sinne sind. Da es sich um Materialien handelt, die bei den Erzeugern nicht\nzielgerichtet anfallen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG), und welche die Klägerin - bis\nauf geringfügige Mengen an Zuschlagstoffen - unter der jeweiligen\nAbfallschlüsselnummer als Abfall annimmt, bestehen gegen diese rechtliche\nEinstufung keine Bedenken.\n\n44\n\nDie von der Klägerin angenommenen Abfälle verlieren ihre Abfalleigenschaft\naber auch dann noch nicht, wenn sie im Betrieb der Klägerin aufbereitet, nach den\nAnforderungen ihres Abnehmers gemischt worden sind und von diesem als\nErsatzbaustoff eingebaut werden sollen.\n\n45\n\nDas Ende der Abfalleigenschaft bestimmt sich ebenso wie deren Anfang nach\nder allgemeinen Regelung des § 3 KrW-/AbfG. § 3 KrW-/AbfG kennt für die Frage der\nAbfalleigenschaft eine Unterscheidung nach verschiedenen Zeitpunkten nicht,\nsondern definiert umfassend und ohne zeitliche Zäsuren. Die in der Literatur mitunter\ngeäußerte und von der Klägerin geteilte Ansicht, gesetzlich sei nur der Anfang, aber\nnicht das Ende der Abfalleigenschaft, geregelt,\n\n46\n\nvgl. nur Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Auflage (2002), § 3\nRn. 57, Wendenburg, Das neue Abfallrecht als Beispiel für die Umformung\ndogmatischer Strukturen unter europäischem Einfluss, in: Schmidt-Aßmann u. a.\n(Hrsg.), Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, Köln usw. 2003, S. 955,\n966 ff. (968/969).\n\n47\n\nteilt das Gericht mangels Anhaltspunkten im Gesetz nicht. Vielmehr muss stets\nüberprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 KrW-/AbfG\n(noch) erfüllt sind. Ob sie zeitlich vorher erfüllt waren oder später ggfs. wieder erfüllt\nsein werden, ist unerheblich.\n\n48\n\nWeder die nationale noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nhaben allerdings allgemeine oder abschließende Kriterien dafür entwickelt, was\nüberhaupt Abfall ist. Gleiches gilt für die ausgefächerte Fragestellung, ob eine Sache\nschon Abfall ist oder diese Eigenschaft bereits wieder verloren hat. Auch die Literatur\nlässt eine wissenschaftliche Durchdringung des Abfallbegriffs im Sinne einer\nDefinition vermissen, die schon aus sich heraus ausreichend trennscharf ist und nicht\nauf Begriffe zurückgreift, die ihrerseits in besonderem Maße auslegungsbedürftig\nsind. Sie hat wie die Rechtsprechung lediglich Anhaltspunkte benannt, nach denen\ndie Abfalleigenschaft festzustellen ist,\n\n49\n\nvgl. jüngst Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 12. März 2004 - 20 B 2022/03 (in: AbfallR 2004, 139 LS) BA Bl. 5\nff. zur Abfalleigenschaft von aus Altkühlschränken ausgebauten\nKühlkompressoren; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7\nC 31/97, in: NVwZ 1999, 1111 (Pappenlumpen); Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften, Urteil vom 11. September 2003 - C 114/01, in: DVBl 2003, 1047\n(Mayer Parry/EA - Metall-Shreddergut); Cosson, Altes Papier und neue\nRechtsfragen, in: AbfallR 2004, 17, 18 f.; Weidemann/Neun, Zum Ende der\nAbfalleigenschaft von Bauteilen aus (Elektro- und Elektronik-) Altgeräten und\nAltfahrzeugen, in: NUR 2004, 97; Wolfers, Produkt oder Abfall? Die Grenzen des\nneuen Abfallrechts, in: NVwZ 1998, 225; Lepsius, Vom Abfall zum Produkt - Wie\nGegenstandserweiterungen Regelungsprobleme im Umweltrecht verursachen, in:\nNVwZ 2003, 1182; Schink, Der neue Abfallbegriff und seine Folgen, in: VerwArch\n88 (1997), S. 230, 249.\n\n50\n\nDie rechtliche Qualifizierung einer Sache als Abfall stellt sich deswegen als\nErgebnis eines umfassenden Wertungsprozesses dar, in den eine Mehrzahl von\nEinzelumständen einzubeziehen ist. Diese Umstände sind festzustellen und vor dem\nHintergrund der Ziele der Abfallwirtschaft, welche sich aus dem Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetz, den EU-Richtlinien, die es umsetzt, und der sie auslegenden\nRechtsprechung ergeben, zu gewichten. Dass dieser Gewichtungs- und\nWertungsvorgang Unsicherheiten hinsichtlich seines Ergebnisses zeitigt, ist\nunvermeidlich. Diese Unsicherheiten schuldet das Abfallrecht allerdings seiner\numfassenden Anwendbarkeit, das auf Grund seiner in § 1 KrW-/AbfG zum Ausdruck\nkommenden weit reichenden Zielsetzung sämtliche Wirtschaftsbereiche und\nBetätigungen durchdringen muss. Hierdurch treten die gleichermaßen berechtigten\nAnliegen von Rechtssicherheit und umfassender Anwendbarkeit in ein\nSpannungsverhältnis zueinander. Den Zielkonflikt zwischen einer möglichst\neindeutigen gesetzlichen Abfalldefinition und der alle Lebensbereiche\ndurchdringenden Anwendbarkeit haben europäischer Richtlinien- und deutscher\nGesetzgeber zu Gunsten eines besonders ausfüllungsfähigen und\nausfüllungsbedürftigen Abfallbegriffs gelöst. Dass hierdurch die Einstufung einer\nSache als Abfall nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann, ist Folge\ndieser Gesetzeslage.\n\n51\n\nBei der zu treffenden Wertungsentscheidung erlangen die in § 3 Abs. 1-4 KrW-\n/AbfG aufgeführten Entledigungstatbestände entscheidendes Gewicht. Da die\nBeweglichkeit der zu beurteilenden Ersatzbaustoffe feststeht und die Gruppen des\nAnhangs I zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wegen der Auffanggruppe Q16\n(„Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen\nangehören\") keine Unterscheidungskraft besitzen, entscheidet sich die Frage nach\nder Abfalleigenschaft danach, ob einer der Entledigungstatbestände erfüllt ist. Das\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum\nAbfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie \n\n52\n\n(Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1976 über Abfälle, in: ABl. Nr.\nL. 194 S. 47),\n\n53\n\nwelcher von § 3 KrW-/AbfG in deutsches Recht umgesetzt worden ist\n\n54\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 12/7284 S. 11,\n\n55\n\nund der sich „im Ergebnis nicht vom nationalen deutschen Abfallbegriff\nunterscheidet\",\n\n56\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31/97, in:\nNVwZ 1999, 111; vgl. auch Wendenburg (a. a. O.) S. 967 m. w. N.; Lenz/Ebsen,\nDie Abfallwirtschaft in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen\nGemeinschaften, in: EWS 2003, 345, 346.\n\n57\n\nEs bestehen demzufolge keine Bedenken, die Erkenntnisse des Europäischen\nGerichtshofs im Sinne einer europarechtsfreundlichen Auslegung des umgesetzten\nGemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, auch wenn Europarecht auf Grund des rein\ndeutschen Sachverhalts nicht unmittelbar anwendbar ist. \n\n58\n\nDer Europäische Gerichtshof erkennt spätestens seit seinem Urteil vom\n18. Dezember 1997 in ständiger Rechtsprechung, dass „der Anwendungsbereich des\nBegriffes Abfall von der Bedeutung des Ausdrucks 'sich entledigen'\" abhängt,\n\n59\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. Dezember 1997\n- C-129/96, in: Slg. 1997, I-7411 Tz. 26 („Inter Environment Wallonie\"); Gerichtshof\nder Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 und C-\n419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 36, 46 („ARCO Chemie\"/\"LUWA Bottoms\");\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der Sechsten Kammer vom\n18. April 2002 - C-9/00, in: Slg. 2002, I-3533 Tz. 22 („Palin Granit Oy\"); Gerichtshof\nder Europäischen Gemeinschaften, Beschluss der dritten Kammer vom 15. Januar\n2004 - C-235/02 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int), Tz. 33\n(„Petrolkoks\").\n\n60\n\nDer Prüfungsmaßstab der europäischen Rechtsprechung hat auch Eingang in\ndie Auslegung des deutschen Abfallbegriffs gefunden, \n\n61\n\nvgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2.\nAuflage (2003) § 3 Rn. 19 „... kommt es für die Qualifizierung als Abfall\nentscheidend darauf an, ob es sich um eine Sache handelt, 'deren sich ihr Besitzer\nentledigt, entledigen will oder entledigen muss'\".\n\n62\n\nVom Bundesverwaltungsgericht ist die Verkürzung der Abfalldefinition auf den\nEntledigungstatbestand allerdings bisher weder in dieser Deutlichkeit bestätigt\nworden noch ist aus seiner Judikatur zu entnehmen, dass es sich dagegen wendet,\ndie europäischen Erkenntnisse auf das deutsche Abfallrecht zu übertragen,\n\n63\n\nvgl. dazu Wendenburg (a. a. O.) S. 968.\n\n64\n\nZur konkreten Frage des Endes der Abfalleigenschaft hat das\nBundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 aus dem europarechtlichen\nEntledigungsbegriff gefolgert, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes in dem\nMoment entfällt, in dem ein konkreter Beseitigungs- oder Verwertungsvorgang\nbeendet ist. Es hat diese Schlussfolgerung daraus abgeleitet, dass der Ausdruck\n„sich entledigen\" auf die Vorgänge und Verfahren der Beseitigung und Verwertung\nbezogen sei,\n\n65\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31/97, in:\nNVwZ 1999, 1111; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C\n1/02, in: DVBl 2003, 743 („Schon dem Urteil des Senats vom 19. November 1998,\nwonach mit der Beendigung eines konkreten Beseitigungs- oder\nVerwertungsvorgangs die Abfalleigenschaft der Stoffe entfällt, ist zu entnehmen ...\"\n[Hervorhebung nur hier]).\n\n66\n\nIn der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs findet die\nAussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass das vollständige Durchlaufen eines\nVerwertungsverfahrens die Abfalleigenschaft entfallen lässt, allerdings nur dann eine\nStütze, wenn das Durchlaufen eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens auch\ndazu führt, dass der (gesondert zu prüfende) Entledigungstatbestand nicht (mehr)\nerfüllt ist. Bereits im Urteil vom 15. Juni 2000 („LUWA Bottoms\") hat der Gerichtshof\nder Europäischen Gemeinschaften ausgeführt, dass \n\n67\n\n„auch dann, wenn Abfall einem vollständigen Verwertungsverfahren\nunterzogen worden ist, das zur Folge hat, dass der betreffende Stoff die\ngleichen Eigenschaften und Merkmale wie ein Rohstoff angenommen hat,\ndieser Stoff noch als Abfall angesehen werden kann, wenn sein Besitzer sich\n... seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss.\",\n\n68\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-\n418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 94 („ARCO Chemie\"/\"LUWA\nBottoms\"); vgl. auch Klages, Praktisch bedeutsame Entwicklungen im Abfallrecht\neinschließlich des Abfallgebührenrechts, in: ZfW 2001, 1, 3: „Damit dürfte der\nThese des BVerwG, wonach mit der Beendigung des konkreten Beseitigungs- oder\nVerwertungsvorgangs auch die Abfalleigenschaft eines Stoffes entfalle, der Boden\nentzogen sein.\"\n\n69\n\nDemzufolge ist auch für die Beantwortung der Frage, wann ein Stoff, der einmal\nzu Abfall im Rechtssinne geworden ist, diese Eigenschaft wieder verliert, maßgeblich\ndarauf abzustellen, ob der Entledigungstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-\n/AbfG nach der vorgenommenen Behandlungsmaßnahme entfallen ist. \n\n70\n\nDas vom Bundesverwaltungsgericht entscheidend bemühte Kriterium des\nvollständigen Durchlaufens eines Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens ist\nlediglich ein - wenn auch gewichtiger - Gesichtspunkt unter mehreren anderen, die\nbei der Feststellung des Entledigungstatbestands zusammenwirken,\n\n71\n\n„Die Tatsache, dass der Stoff das Ergebnis eines vollständigen\nVerwertungsverfahrens ... ist, ist nur einer der Umstände, die bei der\nFeststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich um Abfall handelt, erlaubt\njedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige\nSchlussfolgerung\",\n\n72\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-\n418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 95 („ARCO Chemie\"/\"LUWA\nBottoms\").\n\n73\n\nDie zu treffende Wertungsentscheidung über das Vorliegen eines\nEntledigungstatbestandes, die aus der Bestimmung der jeweiligen Kriterien und\nderen Gewichtung besteht, ist wesentlich geprägt durch das übergeordnete\nErfordernis des Umweltschutzes, welches sowohl in § 1 KrW-/AbfG als auch in den\nBegründungserwägungen der EG-Abfallrahmenrichtlinie niedergelegt ist,\n\n74\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom\n12. März 2004 - 20 B 2022/03, (in: AbfallR 2004, 139 LS) BA Bl. 9.\n\n75\n\nNach dem zutreffenden Verständnis des Europäischen Gerichtshofs verbietet es\nsich unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen, den\nEntledigungsbegriff und damit den Begriff „Abfall\" eng auszulegen,\n\n76\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-\n418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 37-40 („ARCO Chemie\"/\"LUWA\nBottoms\"); erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1.\nKammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 12\n(„Vessoso und Zanetti\").\n\n77\n\nFür die Auslegung des in Anwendung der Richtlinie erlassenen deutschen\nAbfallbegriffs kann im Ergebnis nichts Abweichendes gelten. Danach gilt, dass auch\nStoffe, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, Abfall im\nRechtssinne sein können,\n\n78\n\nvgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1.\nKammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9\n(„Vessoso und Zanetti\"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane\nKokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter\nwww.curia.eu.int).\n\n79\n\nOb ein Entledigungstatbestand und damit die Abfalleigenschaft erfüllt ist, wird in\neinem Wertungsprozess entschieden, in dem alle Umstände des Einzelfalles als\nAnhaltspunkte Berücksichtigung finden, sofern es sich nicht „prima facie\" \n\n80\n\nzu dieser Einordnung: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom\n10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 47 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int)\n\n81\n\num Abfälle handelt. Welche Umstände als Anhaltspunkte in den Entscheidungs-\nund Wertungsprozess einzustellen sind, ergibt sich zuvörderst aus der\nhöchstrichterlichen nationalen und europäischen Rechtsprechung, die diese im\nWege der konkretisierenden Rechtsfortbildung entwickelt hat. Namentlich der\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat Umstände benannt, die bei der\nFeststellung des Entledigungstatbestandes zu berücksichtigen sind.\n\n82\n\nDanach kann Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungstatbestandes\nsein, ob der Stoff so verwendet wird, wie dies typischerweise bei einer\nVerwertungsmaßnahme der Fall ist. Gleiches gilt für den Umstand, ob die\nGesellschaft die entstandenen Stoffe als Abfälle ansieht. Ebenso spricht für den\nAbfall, dass die einzige Verwendung die Beseitigung des Stoffes ist oder der Stoff ein\nRückstand ist, dessen Zusammensetzung seiner Verwendung nicht angepasst ist\noder die Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt\nstattfinden muss. \n\n83\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 -\nC-418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 69, 73, 86, 87 („ARCO\nChemie\"/\"LUWA Bottoms\").\n\n84\n\nEin weiterer Anhaltspunkt für das Fortbestehen des Entledigungstatbestands ist\nregelmäßig gegeben, wenn die Behandlung im Wesentlichen aus Sortier- oder\nZerkleinerungs- oder anderen Vorbereitungsmaßnahmen besteht,\n\n85\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Juni 2003 -\nC-444/99, in: Slg. 2003, I-6163 Tz. 82-84 („Mayer Parry/EA\"); Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 und C-419/97,\nin: Slg. 2000, I-4475 Tz. 96 („ARCO Chemie\"/\"LUWA Bottoms\");\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31/97, in: NVwZ\n1999, 1111.\n\n86\n\nOb der behandelte Stoff ohne Beeinträchtigung der Umwelt verwertet werden\nkann, ist lediglich bedeutsam für die Kontrollmaßnahmen, die bei seiner Verwendung\nentfaltet werden, für die Abfalleigenschaft selbst aber unerheblich,\n\n87\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. Dezember 1997\n- C-129/96, in: Slg. 1997, I-7411 Tz. 30 („Inter Environment Wallonie\").\n\n88\n\nUnter Anwendung dieser Kriterien gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass\ndie von der Klägerin hergestellten Ersatzbaustoffe auch mit dem Ende des Sortier-,\nKlassier- und Mischungsprozesses ihre Abfalleigenschaft nicht verloren haben, weil\ndie Klägerin diesbezüglich den Entledigungstatbestand erfüllt. Die Eignung der\nAbfälle zur Verwendung als Ersatzbaustoffe schließt den Entledigungstatbestand und\ndamit die Abfalleigenschaft nicht aus. \n\n89\n\nDass der Entledigungstatbestand hinsichtlich der von der Klägerin\nangenommenen Stoffe ursprünglich erfüllt ist, ergibt sich ohne weitere\nBegründungsnotwendigkeit daraus, dass es sich um entsorgungspflichtige Abfälle\nhandelt. Die Behandlung der Abfälle durch die Klägerin besteht vor allem darin, diese\nverschiedenen maschinellen Sortier-, Fraktionierungs- und Klassierungsmaßnahmen\nzu unterwerfen und mit Zuschlagstoffen zu vermischen. Dabei wird zunächst der\nmineralische Abfallanteil von den Holz-, Kunststoff-, Papier- und Metallanteilen\ngetrennt. Dann wird der mineralische Abfallanteil nach Korngrößen sortiert. Der\nursprünglich angenommene Abfall (Schlacken, Verbrennungsaschen, Altsande usw.)\nbleibt hierdurch weit gehend unverändert. Es werden lediglich Fremdstoffe\nausgesondert, mit dem Ziel, einen möglichst homogenen (reinen) Abfall einer\nbestimmten Sorte zu erhalten. Lag vor dem Sortiervorgang beispielsweise\nHochhofenschlacke vermischt mit Papier, Metall, Kunstoffen und Holz vor, liegt nach\nden Sortiermaßnahmen gleichsam sortenreine Hochofenschlacke in einer\nbestimmten Korngröße vor. Der Abfallstoff selbst bleibt jedoch unverändert. Das\nspricht dafür, dass die bloßen Sortiermaßnahmen noch nicht ausreichen, den\nEntledigungstatbestand und damit die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen. \n\n90\n\nFür das zielgerichtete Herstellen eines verkehrsfähigen Stoffes und damit gegen\ndie Abfalleigenschaft spricht auf den ersten Blick, dass die Klägerin die\nZusammensetzung für die spätere Verwendung individuell anpasst. Das Hinzufügen\nder Zuschlagstoffe stellt sich bei wertender Betrachtung jedoch entweder als von\nuntergeordneter Bedeutung dar oder lediglich als Vermischung mit anderen Abfällen.\nDie Vermischung eines sortenreinen und zerkleinerten Abfalls mit einem anderen\nAbfall (vgl. dazu die Beschreibung der Klägerin, GA Bl. 193 f.) lässt allerdings die\nAbfalleigenschaft noch nicht entfallen. Es wird vielmehr ein neues Abfallgemisch\nhergestellt, das mengenmäßig ganz überwiegend aus dem vorher vorhandenen\nAbfall bzw. Abfällen besteht. Allein durch ihre Vermischung verlieren die Stoffe ihre\nAbfalleigenschaft noch nicht. \n\n91\n\nGegen den Verlust der Abfalleigenschaft spricht weiterhin, dass die Klägerin ihre\nErsatzbaustoffe ganz überwiegend nicht zu einem positiven Marktwert veräußern\nkann, sondern dem Abnehmer ein nicht unerhebliches Abnahmeentgelt zahlen muss.\nÜberdies muss sie noch weit gehend für die Transportkosten aufkommen. Richtig ist,\ndass die Klägerin durch ihre Sortier- und Mischungsvorgänge den negativen\nMarktwert der von ihr angenommenen Abfälle in der Weise gesteigert hat, dass die\nEntsorgung danach billiger ist als vorher. Gleichwohl verbleibt der Marktwert negativ;\nden Abnehmern muss - im Ergebnis - von der Klägerin ganz überwiegend ein Entgelt\ngezahlt werden, damit diese die „Ersatzbaustoffe\" annehmen. Soweit bei Novalith\nbisweilen ein positiver Saldo von der Klägerin angegeben worden ist, muss\neinschränkend berücksichtigt werden, dass in der gefertigten Aufstellung die\nBetriebskosten der Klägerin noch nicht abgesetzt worden sind und für das Jahr 2003\nlediglich rund 2.500 t Materialausgang nachgewiesen wurden, aber rund 14.800 t\nAbfälle eingingen. Die Annahme der Abfälle ist nach dem klägerischen Vortrag auch\ndeswegen für sie lohnenswert, weil sie die aussortierten Holz-, Metall-, Plastik- und\nPapierabfälle getrennt verkaufen kann, wodurch der allein durch die\n„Ersatzbaustoffe\" erzielte Gewinn jedoch weiter sinkt. \n\n92\n\nAlle Umstände sprechen deswegen dafür, dass die Klägerin sich der\n„Ersatzbaustoffe\" entledigt, wenn sie diese an ihren Abnehmer ausliefert. Bei den\n„Ersatzbaustoffen\", welche auf dem „Depodur\" bezeichneten Grundstoff aufbauen,\nzeigt sich die fehlende Marktnachfrage besonders deutlich daran, dass die Klägerin\ndiese Stoffe in den Jahren 2002 bis 2004 ganz überwiegend selbst unter den\nAbfallschlüsselnummern 190112 und 191212 bei der Entsorgungs-Gesellschaft\nXland in H und der Abfallentsorgungsgesellschaft des N Kreises in M als Abfall\nentsorgen musste (GA Bl. 240). Diese Entsorgungsvorgänge sowie der Umstand,\ndass die Klägerin für die Annahme ihrer „Ersatzbaustoffe\" erhebliche Kosten in Form\nvon Annahme- und Transportentgelten aufwenden muss, zeigt, dass ihr daran\ngelegen ist, die auf ihrem Grundstück lagernden Stoffe auch nach den von ihr\nvorgenommenen Behandlungsmaßnahmen loszuwerden. Es liegt nahe, dass ihr in\nerster Linie daran gelegen ist, Lager- und Behandlungskapazität auf ihrem\nGrundstück zu erzielen, um weiterhin Abfälle gegen Entgelt anzunehmen. Denn darin\nbesteht die eigentliche Einnahmequelle der Klägerin hinsichtlich der\nstreitgegenständlichen Stoffe. \n\n93\n\nIm Ergebnis spricht alles dafür, dass die Klägerin durch verschiedene\nMaßnahmen der Sortierung, Herstellung von höherer Sortenreinheit und\nVermischung der ihr überlassenen Abfälle zwar deren Entsorgungsaufwändigkeit\nsenkt, in ihrer Person aber der Entledigungstatbestand hinsichtlich der ursprünglich\nangenommenen Abfälle nicht entfällt.\n\n94\n\nFür das Vorliegen des Entledigungstatbestandes spricht weiterhin, dass der\nEinbau der von der Klägerin hergestellten „Ersatzbaustoffe\" aus mineralischen\nAbfällen wegen der Umweltgefährlichkeit der Stoffe nur unter besonderen\nBedingungen stattfinden darf. Denn die Abfälle sind nicht schadstoffentfrachtet und\nkönnen nicht wie unbehandelte Rohstoffe ohne Beschränkung verwendet werden.\nWelche Anforderungen im Einzelnen zu beachten sind, ergibt sich beispielsweise aus\nder Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 zu den\n„Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen\" vom 6.\nNovember 2003, dort Ziffer 4.3 „Anforderungen an den Einbau von mineralischen\nAbfällen\". Es bestehen keine Bedenken, diese von Sachverständigen erarbeiteten\nRegelwerke jedenfalls im Rahmen der Wertungsentscheidung ergänzend\nheranzuziehen. Die von der Klägerin beigebrachten privatgutachterlichen\nÄußerungen führen zu keiner anderen Bewertung, schon weil ihre Aussagekraft zu\nbegrenzt ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Gemische, die sie herstellt, so\nwechselnd zusammengesetzt sind, dass sie ein Gütezeichen nicht erlangen kann.\nDeswegen können die gutachterlichen Äußerungen lediglich Momentaufnahmen\ndarstellen, die über das konkret untersuchte Gemisch hinaus wenig Aussagekraft\nbesitzen. Im Übrigen hat die (zulässige) Wiederverwendbarkeit einer Sache rechtlich\nkeinen Einfluss darauf, ob der - entscheidende - Entledigungstatbestand in der\nPerson des Besitzers erfüllt ist oder nicht.\n\n95\n\nSofern der Einbau von Mischungen, die bestimmten technisch-chemischen\nVoraussetzungen genügen, in Straßen- oder Deponiekörper durch\nVersiegelungsmaßnahmen für die Umweltmedien schadlos erfolgen kann, mag das\neine zulässige Abfallbehandlungsart sein. Eine solche Beurteilung ist aber erst bei\nKenntnis des speziellen Verwendungszwecks möglich und kann nicht allgemein\ngültig für jede denkbare Zwecksetzung abgegeben werden.\n\n96\n\nAuch der Verweis der Klägerin auf den Vollzugshinweis des Bayerischen\nStaatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 28. November\n2001 (Az. 84f-8754.2-2001/12) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der\nVollzugshinweis bezieht sich lediglich auf Recycling-Baustoffe, die näher bezeichnet\nwerden als „aufbereiteter Straßenaufbruch und Bauschutt\". Es ist angesichts der für\ndie Grundstoffe „Recolith\", „Novalith\" und „Depodur\" eingesetzten Abfälle bereits sehr\nzweifelhaft, ob es sich bei den Materialien der Klägerin um Abfälle handelt, die mit\nStraßenaufbruch und Bauschutt vergleichbar sind. Jedenfalls aber legt der\nVollzugshinweis ausdrücklich fest, dass Recycling-Baustoffe, die nicht einer\n„ständigen Güteüberwachung\" unterzogen werden, weiter als Abfall gelten. Die\nKlägerin trägt jedoch selbst vor, dass sie ein Gütezeichen wegen der wechselnden\nZusammensetzung der abzugebenden Stoffe nicht erlangen kann. Ihre Stoffe würden\nalso auch dann, wenn der bayerische Vollzugshinweis auf sie anwendbar wäre, als\nAbfall im Rechtssinne betrachtet. Dasselbe gilt, wenn man die vom beklagten Land\nbeabsichtigten Maßstäbe (Entwurf vom Mai 2004, Az. IV-3-95 I.032) zur rechtlichen\nEinstufung von Altpapier auf die Stoffe der Klägerin überträgt, weil auch dort die\nErfüllung einer einheitlichen Standardisierung Voraussetzung dafür ist, dass die\nAbfalleigenschaft seitens der Verwaltung nicht mehr bejaht wird. Dasselbe gilt für den\nundatierten Entwurf eines Schreibens des Ministeriums für Umwelt und Verkehr\nBaden-Würtemberg zur „Errichtung eines Systems zur Güteüberwachung bei\nHerstellung und Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial\", der überdies von anderen\nAusgangsmaterialien ausgeht, als die Klägerin annimmt.\n\n97\n\nAuch die Erfüllung von bestimmten technisch-chemischen Voraussetzungen, die\nin ministeriellen Erlassen für Abfälle, die im Straßenbau verwendet werden sollen,\nvorgegeben sind, lässt die Abfalleigenschaft unberührt, da es entscheidend auf den\nEntledigungstatbestand ankommt und auch Abfälle - etwa durch Einbau - durchaus\nverwertet werden können.\n\n98\n\nAus dem von der Klägerin erstrittenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1999,\n\n99\n\nAz. 21 A 3481/96, in: NVwZ-RR 2000, 671\n\n100\n\nergibt sich keine andere rechtliche Folgerung. Wenn das Gericht dort im\nZusammenhang mit dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen\nAnlagengenehmigung ausführt, dass die Anlage durch „das Gewinnen von Stoffen\naus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) auf die stoffliche Verwertung von Abfällen i. S.\ndes § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ausgerichtet\" (a. a. O. S. 672 r.Sp.) sei, ist damit der\nAnlagenzweck beschrieben. Ob dieser Zweck im Einzelfall erreicht wird, muss\nunabhängig davon festgestellt werden und war nicht Gegenstand des Urteils.\nVielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass „nach einer\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall\nbestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des\nAbfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt.\" Dies sei aber nur\ndann der Fall, wenn eine „befriedigende Nachfrage durch Abnehmer\" bestehe, die\nAnlage der Klägerin also zu einem Produkt führe, „das marktfähig und marktgängig\nsei, d. h. für das nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht.\" (jeweils a.\na. O.). Die tatsächlichen Angaben in dem vorliegenden Verfahren weichen offenbar\nvon den tatsächlichen Grundlagen ab, auf denen das obergerichtliche Urteil aus dem\nJahr 1999 beruhte. Jedenfalls ist zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin hergestellten\n„Ersatzbaustoffe\" in dem vom Oberverwaltungsgericht erkennbar zu Grunde gelegten\nSinne marktfähig und marktgängig sind. Aus dem Urteil lässt sich nichts dafür\nherleiten, dass eine Marktgängigkeit bzw. Nachfrage bereits dann bejaht werden\nsollte, wenn seitens des „Nachfragers\" die Abnahme der hergestellten\n„Ersatzbaustoffe\" nur gegen Annahmeentgeltzahlung und Übernahme der\nTransportkosten erfolgt. Insbesondere bei dem Deponiebaumaterial („Depodur\"), das\ndie Klägerin größtenteils selbst als Abfall entsorgen muss, zeigen sich aufgrund\nZeitablaufs andere tatsächliche Erkenntnisse hinsichtlich der (fehlenden)\nMarktfähigkeit als dem Oberverwaltungsgericht bei seiner damaligen Entscheidung\nzur Verfügung standen. In rechtlicher Hinsicht ist selbst bei unterstellter - hier nicht\ngegebener - echter Nachfrage nach den hergestellten „Ersatzbaustoffen\" darauf\nhinzuweisen, dass der bloße wirtschaftliche Marktwert einer Sache höchstens ein\nAnhaltspunkt, nicht aber ausschlaggebender Grund für die Verneinung der\nAbfalleigenschaft sein kann,\n\n101\n\nvgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1.\nKammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9\n(„Vessoso und Zanetti\"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane\nKokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter\nwww.curia.eu.int).\n\n102\n\nDie Berufung wurde nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen, weil die Klage\nunzulässig ist. Insofern sind die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO\nnicht erfüllt. \n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 2.\nAlt., 711 der Zivilprozessordnung. \n\n104","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-24/17-k-4572-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-24/17-k-4572-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285072","retrieved":"2026-07-09 03:01:21.222565+00:00"}}