{"status":"available","doknr":"OLD285091","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0820.26K6939.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"26 K 6939/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20,00 Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Steueramtsrat im Finanzamt für Groß- und \nKonzernbetriebsprüfung N im Dienst des Beklagten. Unter dem 21. März 2002 \nbeantragte er die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu Leistungen des Mund-, Kiefer-, \nGesichtschirurgen F aus N, die ihm dieser mit Rechnung vom 17. März 2002 in \nRechnung gestellt hatte. Die Rechnungssumme beläuft sich auf insgesamt \n802,62 Euro.\n\n3\n\nDie Oberfinanzdirektion E erkannte mit Bescheid vom 02. April 2002 (abgeändert \ndurch Bescheid vom 27. Mai 2002) aus dieser Rechnung einen Betrag i.H.v. \n406,60 Euro als beihilfefähig an. Hinsichtlich des nicht anerkannten Betrages führte \nsie unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 GOÄ aus, dass die nach der GOÄ abgerechneten \nGebührenpositionen nicht berücksichtigt werden könnten. Der behandelnde Arzt sei \ninsoweit vielmehr verpflichtet gewesen, die entsprechenden Positionen der GOZ zu \nberechnen. Gegen diesen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen \nBescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 am 31. Mai 2002 \nWiderspruch ein. \n\n4\n\nMit weiterem Antrag vom 16. April 2002 beantragte der Kläger die Bewilligung \neiner Beihilfe zu einer Rechnung des Zentrum für Ambulante Rehabilitation in N, die \nüber einen Betrag i.H.v. 451,00 Euro lautet und mit der für den Zeitraum vom \n25. Januar 2002 bis 15. März 2002 folgende Leistungen in Rechnung gestellt \nwurden: 10 x krankengymnastische Behandlung zum Gesamtpreis von 195,00 Euro, \n10 x klassische Massage einzelner oder mehrerer Körperabschnitte zum \nGesamtpreis von 138,00 Euro sowie 10 x Warmpackung einzelner oder mehrerer \nKörperabschnitte zum Gesamtpreis von 118,00 Euro. Diesen Behandlungen lag eine \närztliche Verordnung vom 17. Januar 2002 zu Grunde, mit der der behandelnde \nOrthopäde dem Kläger wegen eines degenerativen HWS-Syndroms je 10 x \nMassagetherapie/Fangopackungen und Krankengymnastik/Hausaufgaben mit \nExtension verordnet hatte. Mit Bescheid vom 26. April 2002 erkannte die \nOberfinanzdirektion E nur einen Betrag i.H.v. 313,00 Euro als beihilfefähig an und \nwies sogleich darauf hin, dass Aufwendungen für Krankengymnastik und Massage \nnach dem insoweit maßgeblichen Erlass des Finanzministeriums vom \n22. August 2001 nur dann nebeneinander beihilfefähig seien, wenn sie zeitlich \ngetrennt und auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen \närztlichen Verordnung erbracht worden seien. Der für die klassischen Massagen in \nRechnung gestellte Betrag in Höhe von 138,00 Euro sei daher nicht als beihilfefähig \nanzuerkennen. \n\n5\n\nDen gegen diesen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid \nmit Schriftsatz vom 27. Juni 2002 am 28. Juni 2002 erhobenen Widerspruch wies die \nOberfinanzdirektion E ebenso wie den Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom \n2. April 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2002 unter Wiederholung \nund Vertiefung der Begründungen der angegriffenen Beihilfebescheide zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 26. September 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen ausführt: Der ihn behandelnde Mund-, Kiefer-, \nGesichtschirurg sei berechtigt gewesen, nach der GOÄ zu liquidieren. Hinsichtlich \nder nicht als beihilfefähig anerkannten Massagen sei darauf hinzuweisen, dass der \nbehandelnde Orthopäde eine gesonderte Verordnung vorgenommen habe, da er \nsowohl krankengymnastische Behandlung als auch daneben Massagetherapien \nverordnet habe. Die in Frage stehenden Leistungen seien auch ihm gegenüber \nerbracht worden, dies durch verschiedene Therapeuten. Schließlich sei die \ndurchgeführte Massagebehandlung auch nicht Teil der krankengymnastischen \nTherapiemaßnahme gewesen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der \nOberfinanzdirektion E vom 2. April 2002/27. Mai 2002 und des \nBescheides der Oberfinanzdirektion E vom 26. April 2002 \nsowie des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E \nvom 6. September 2002 zu verpflichten, ihm eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 267,01 Euro zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründungen der mit der \nvorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. \n\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion E Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nDie Bescheide der Oberfinanzdirektion E vom 2. April 2002 (i.d.F. vom \n27. Mai 2002) sowie vom 26. April 2002 und der Widerspruchsbescheid der \nOberfinanzdirektion E vom 6. September 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Bewilligung der von ihm begehrten weiteren Beihilfeleistungen \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO) sind \nbeihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Bei dem Merkmal der \nAngemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils \nim Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von \nAufwendungen für zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu \nbeurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Honorar für die \njeweilige Leistung vorsieht; für andere Ärzte gilt grds. die GOÄ. Soweit danach dem \n(Zahn-)Arzt ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es \nsich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, \nes sei denn, die Beihilfevorschriften schränken die Gewährung einer Beihilfe für \nbestimmte Aufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der \nBeihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den \nDienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter \ndem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen \nderartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die \nBeschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die \ndem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern \nverletzen.\n\n17\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, in: Buchholz 270 § 7 \nBhV Nr. 1.\n\n18\n\nHiervon ausgehend gilt hinsichtlich der Rechnung des Mund-, Kiefer-, \nGesichtschirurgen F aus N vom 17. März 2002 folgendes: Der u.a. diese Rechnung \nbetreffende Beihilfebescheid vom 2. April 2002 ist insoweit nicht zu beanstanden, als \ndie Oberfinanzdirektion E die Beihilfefähigkeit derjenigen Rechnungspositionen \nverneint hat, denen die GOÄ zu Grunde liegt. Selbstverständlich ist der behandelnde \nArzt als Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg - worauf die Privatärztliche \nVerrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben \nvom 13. Mai 2002 hingewiesen hat - in dieser Eigenschaft grundsätzlich berechtigt, \nnach der GOÄ zu liquidieren. Jedoch bestimmt § 6 Abs. 1 GOÄ, dass Mund-, Kiefer-, \nGesichtschirurgen ... dann, wenn sie Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für \nzahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, erbringen, die Vergütungen für diese \nLeistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils \ngeltenden Fassung zu berechnen haben. Diese Regelung rechtfertigt sich daraus, \ndass die zahnärztlichen Leistungen in den entsprechenden Gebührenziffern der \nGebührenordnung für Zahnärzte spezieller sind. Vorliegend hat aber der den Kläger \nbehandelnde Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg F zahnärztliche Leistungen i.S. des § 6 \nAbs. 1 GOÄ erbracht. Bei dem Kläger wurden ein verlagerter Zahn sowie eine \nKieferzyste operativ entfernt. Dies sind Maßnahmen, die - wenn sie nur einen Zahn \nbetreffen - den Gebührenziffern 304 und 317 GOZ unterfallen. Denn ein Ansatz der \nZiffern GOÄ 2650 und 2656 ist nach deren Wortlaut nur zulässig, wenn eine \n„umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen\" \nerforderlich ist und die zu entfernende Kieferzyste sich über mehr als drei Zähne oder \neinen vergleichbar großen unbezahnten Bereich erstreckt. Für das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen ist hier aber nichts ersichtlich. Daher war die Oberfinanzdirektion \nberechtigt, die in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen nach der GOÄ in die \nentsprechenden nach der GOZ umzuwandeln und die danach sich ergebenden \nBeträge als beihilfefähig anzuerkennen. Deshalb ist auch bei einer Zahnextraktion \ndes vorliegend in Rede stehenden Umfangs der Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ \n(Zuschlag bei ambulanter Operation) nicht anerkennungsfähig. Soweit sich im \nÜbrigen aus den konkreten Umständen der Entfernung des einen Zahnes und der \ndort befindlichen Zyste besondere Schwierigkeiten ergeben haben, hat die \nOberfinanzdirektion dem dadurch Rechnung getragen, dass sie den \nSteigerungsfaktor 3,5 (statt wie üblich 2,3) zu Grunde gelegt hat. \n\n19\n\nDer Beihilfebescheid der Oberfinanzdirektion E vom 26. April 2002 ist rechtlich \nebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n20\n\nFür Leistungen, die von selbständig Tätigen der Heilhilfsberufe erbracht werden \n(z. B. Masseure, Krankengymnasten) gibt es keine Gebührenordnung wie bei den \nHonoraransprüchen der Ärzte und Zahnärzte. Für die Überprüfung der \nAngemessenheit der Aufwendungen ist das mit RdErl. des Finanzministeriums vom \n22. August 2001 veröffentlichte Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete \nHeilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO maßgeblich. Die darin vorgesehenen \nHöchstbeträge bestimmen, welche Aufwendungen der für einzelne Leistungen von \nAngehörigen der Heilhilfsberufe in Rechnung gestellten Beträge noch als \nangemessen anzusehen sind. Es ist nach der Überzeugung des Gerichts \ngerechtfertigt, dieses Leistungsverzeichnis zu Grunde zu legen, weil es dem \nentspricht, welches vom Bundesminister des Innern in Zusammenarbeit mit dem \nVerband Physikalischer Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten \nerstellt und herausgegeben worden ist. Die Beteiligung fachkompetenter \nInteressenvertreter bei der Entwicklung des Leistungsverzeichnisses bietet die beste \nGewähr für eine sachgerechte Beurteilung der Angemessenheit heilhilfsberuflicher \nLeistungen. Das Leistungsverzeichnis ist deshalb als sachverständige Äußerung zu \nwerten, der sich das Gericht anschließt.\n\n21\n\nAuch im Interesse einer Gleichbehandlung aller Beamten ist es dem Dienstherrn \nunbenommen, unter Berücksichtigung des rechtlichen Charakters der Beihilfe als \neiner ergänzenden Leistung den Maßstab für die Angemessenheit der \nAufwendungen in Richtlinien festzulegen und die Höhe der Beihilfefähigkeit \nbestimmter Aufwendungen durch Höchstbeträge zu begrenzen oder die \nBeihilfefähigkeit verschiedener, nebeneinander erbrachter Leistungen \nauszuschließen.\n\n22\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann die Nichtanerkennung der \nBeihilfefähigkeit von Massagen (Nr. 18 des Leistungsverzeichnisses - LV -) neben \nder Krankengymnastik (Nr. 4 LV) durch die Festsetzungsstelle in der Regel \nrechtsfehlerfrei erfolgen,\n\n23\n\nsiehe Urteil des VG Düsseldorf vom 24. Juli 1995 - 10 K 2351/94 -.\n\n24\n\nDenn nach Fußnote 2 sind neben den Leistungen nach Nr. 4 Leistungen nach \nNr. 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und \neiner eigenständigen Verordnung erbracht werden.\n\n25\n\nVorliegend fehlt es an einer gesonderten Diagnosestellung i.S. dieser Vorgaben, \nweil der behandelnde Orthopäde sowohl die Krankengymnastik als auch die \nMassagen mit Blick auf die einheitliche Diagnose HWS-Syndrom verordnet hat.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-20/26-k-6939-02","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-20/26-k-6939-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285091","retrieved":"2026-07-09 03:01:23.045154+00:00"}}