{"status":"available","doknr":"OLD285092","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0820.13K402.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"13 K 402/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1984 geborene Kläger lebte im Jahr 2000 gemeinsam mit seiner \nMutter, Frau L, und deren zweitem Ehemann, Herrn L1, sowie seinem Stiefbruder L2 \n(* 0.0.1986) im Haus O 00 in V zusammen. Sein von seiner Mutter geschiedener \nleiblicher Vater, Herr Q1, hatte für den Kläger nach einem Unterhaltsvergleich \n145,00 DM monatlich gezahlt, stellte die Zahlungen jedoch nach dem Monat \nApril 2000 ein.\n\n3\n\nAm 9. August 2000 beantragte seine Mutter für den Kläger beim Beklagten Hilfe \nzum Lebensunterhalt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. August 2000 lehnte der Beklagte den Hilfeantrag ab und \nbegründete dies wie folgt: Das Einkommen der Mutter des einkommenslosen Klägers \nsei zu gering, um den Lebensunterhalt des Klägers vollständig zu decken. Jedoch \nkönne gemäß § 16 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erwartet werden, dass \nder Stiefvater dessen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen bestreite.\n\n5\n\nDie Mutter des Klägers erhob hiergegen Widerspruch, den sie im Wesentlichen \nwie folgt begründete: Das Einkommen des Stiefvaters des Klägers sei nicht korrekt \nermittelt worden, weil ein Teil des Gehaltes in Gestalt eines Firmenwagens gewährt \nwerde. Zudem seien Zahlungsverpflichtungen nicht korrekt berücksichtigt sowie die \nGesamtwohnkosten zu niedrig angesetzt worden. Sozialhilfe sei jedenfalls zu \ngewähren, weil der Stiefvater dem Kläger tatsächlich keinen Unterhalt gewähre, auch \nwenn dies auf Grund seines Einkommens eventuell vermutet werden könne. Für die \nWiderlegung der Vermutung reiche eine Erklärung aus. \nDem Widerspruch war eine Erklärung des Stiefvaters vom 30. August 2000 \nbeigefügt: Er sei nicht in der Lage, dem Kläger weiterhin Unterhalt zu gewähren, \nweshalb er seine Ehefrau angewiesen habe, nicht mehr über sein auf das \ngemeinsame Konto der Eheleute eingehendes Gehalt zu verfügen. Der Kläger \nerhalte somit keinerlei Zuwendungen mehr, die über das Kindergeld hinausgingen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 2000 gab der Landrat des Kreises L3 dem \nWiderspruch nach Anhörung des Klägers und Beteiligung sozial erfahrener Personen \nteilweise statt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: § 16 BSHG stehe \ndem Hilfeanspruch nicht entgegen, da das bereinigte Einkommen des Stiefvaters des \nKlägers unter der Summe der angemessenen Selbstbehalte für den Stiefvater und \nden Stiefbruder des Klägers bleibe. Jedoch sei nach § 11 BSHG Einkommen seiner \nMutter anzurechnen, weshalb sich sein zu deckender regelsatzmäßiger Bedarf nach \nAbzug des Kindergeldes und unter Berücksichtigung des überschießenden \nEinkommens seiner Mutter nur noch auf 95,00 DM belaufe. \nIn Ausführung des Widerspruchsbescheides gewährte der Beklagte dem Kläger mit \nBescheid vom 2. Januar 2001 rückwirkend ab dem 1. August 2000 Hilfe zum \nLebensunterhalt in der genannten Höhe. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 23. Januar 2001 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf \nBewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt weiterverfolgt. Zur Begründung trägt \ner in Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vortrags im Wesentlichen vor: Sein \nStiefvater sei ihm gegenüber zum Unterhalt weder verpflichtet noch in der Lage. Die \nzu berücksichtigenden Gesamtwohnkosten seien nach § 7 der Verordnung zu \n§ 76 BSHG zu berechnen. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Dbank und \nder G-Bank liefen auf beide Eheleute und seien deshalb auf beide gleichmäßig \naufzuteilen. Zudem sei bei beiden die Unterhaltsverpflichtung für den gemeinsamen \nSohn L2 zu berücksichtigen. Es müssten zudem die Belastungen insbesondere aus \ndem Hausgrundstück hälftig zwischen den Eltern des Klägers aufgeteilt werden. Des \nweiteren müsse die Erklärung des Stiefvaters, dass er dem Kläger keinen Unterhalt \nzahle, anerkannt werden. Einkommen seiner Mutter sei ihm nicht anzurechnen, da \nsie bei einem Einkommen von unter 1.000,00 DM ihren Anteil an den \nGesamtschulden von über 2.500,00 DM monatlich zu tragen habe. \nDas Kindergeld für L2 sei - nicht anders als beim Kläger - bei ihm und nicht bei seiner \nMutter als Einkommen anzurechnen, da es zweckorientiert für seinen \nLebensunterhalt eingesetzt worden sei. Jedenfalls könne es nicht nur als Einkommen \nseiner Mutter angesehen werden, da es unabhängig von der Auszahlung beiden \nElternteilen zustehe. Keinesfalls könne es richtig sein, dass das Kindergeld für L2 als \nEinkommen seiner Mutter angesehen und ohne Berücksichtigung seines eigenen \nLebensunterhalts für den Bedarf des Klägers aufgewendet werden müsse.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 10. April 2001 hat der Kläger gefordert, ihm Sozialhilfe in \nHöhe des Regelsatzes abzüglich des anzurechnenden Anteils des Kindergeldes zu \ngewähren. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nseines Bescheides vom 28. August 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises L3 vom \n28. Dezember 2000 zu verpflichten, ihm über das Gewährte \nhinaus für den Zeitraum vom 9. August bis zum \n31. Dezember 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzmäßiger Höhe zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide und den teilweisen \nAbhilfebescheid vom 2. Januar 2001 Bezug. Er weist darauf hin, dass nach dem \nWiderspruchsbescheid keine Zahlungen des Stiefvaters angerechnet würden und der \nBeklagte die Unterkunftskosten, die nach § 7 der Verordnung zu § 76 BSHG ermittelt \nworden seien, berücksichtigt habe. Es seien lediglich 150,00 DM aus dem \nEinkommen seiner Mutter auf die zu gewährende Hilfe angerechnet worden.\n\n14\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises L3 Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nIn Bezug auf die geltend gemachten Unterkunftskosten spricht bereits viel dafür, \ndass die Klage unzulässig ist, weil die Klagefrist nicht gewahrt wurde.\n\n17\n\nGemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die \nKlage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben \nwerden. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift für die Verpflichtungsklage \nentsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt \nworden ist. \nUnter Berücksichtigung dieser Regelung dürfte die Klage im Hinblick auf die \nGewährung von Unterkunftskosten für den streitgegenständlichen Zeitraum 9. August \nbis zum 31. Dezember 2000 verfristet sein. Denn entweder bezog sich die nicht \nausdrücklich auf Unterkunftskosten gerichtete Klageschrift unter Berücksichtigung \ndes zur Auslegung heranzuziehenden Schriftsatzes vom 10. April 2001 bereits nicht \nauf die Unterkunftskosten oder die Klage wurde insofern durch die Erklärung im \ngenannten Schriftsatz, dem Kläger sei Sozialhilfe in Höhe des Regelsatzes abzüglich \ndes anzurechnenden Anteils des Kindergeldes zu gewähren, konkludent \nzurückgenommen. Die erneute Einbeziehung der Unterkunftskosten in den in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag wäre danach wegen \nFristversäumnis gemäß § 74 VwGO unzulässig.\n\n18\n\nDies kann jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet \nist.\n\n19\n\nDie angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger ungeachtet der Frage ihrer \nRechtmäßigkeit jedenfalls nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf über \ndie gewährten 95,00 DM monatlich hinausgehende Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem BSHG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nZur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss \nder Kammer vom 1. Juni 2004 im vorangegangenen Verfahren über die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:\n\n21\n\nAbweichend vom Nichtabhilfebeschluss war das für den Kläger an seine Mutter \nauf ihr Girokonto gezahlte Kindergeld nicht als sein Einkommen anzurechnen. Denn \nein nach der im Nichtabhilfebeschluss aufgeführten Rechtsprechung erforderlicher \nzweckorientierter Weitergabeakt ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger mit \nSchriftsatz vom 6. August 2004 klargestellt, dass das an seine Mutter gezahlte \nKindergeld für ihn und seinen Stiefbruder „in den großen Topf\" fließe, aus dem der \nLebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft L/ Q bestritten werde. \nDies genügt jedoch nicht für die Feststellung einer Zuwendung des Kindergeldes an \nden Kläger,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 (9 ff.) \nm. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 (274 -\n 277) m. w. N.; Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10375/02 -, \nFEVS 54, 45 (46 ff.).\n\n23\n\nDie Kammer hält auch unter Berücksichtigung der auf die Unterkunftskosten \nbezogenen Ausführung des OVG NRW im Beschluss vom 11. Juni 2004 - \n16 E 696/04 - daran fest, keinen Unterkunftskostenanteil in die Bedarfsberechnung \nfür den Kläger einzustellen.\n\n24\n\nNach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst \nhelfen kann oder die Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von \nTrägern anderer Sozialleistungen, erhält. \nDer Unterkunftsbedarf des Klägers ist unstreitig im Eigenheim O 00 durch seine \nMutter und seinen Stiefvater gedeckt worden. Diese sprangen auch nicht nur anstelle \ndes Beklagten ein, sondern gewährten die Unterkunft als „verlorenen Zuschuss\".\n\n25\n\nAllerdings lässt nicht jede tatsächliche Bedarfsdeckung den Anspruch auf \nSozialhilfe entfallen. \nGrundsätzlich besteht das Erfordernis eines noch im Zeitpunkt der behördlichen oder \ngerichtlichen Entscheidung fortbestehenden Bedarfs. Ist der Bedarf gedeckt, hat der \nHilfesuchende keinen Anspruch auf Hilfe nach dem BSHG. \nAls Ausnahme von diesem Grundsatz ist aus Gründen des effektiven \nRechtsschutzes anerkannt, dass die - nach dem Zeitpunkt der Kenntnis des \nSozialhilfeträgers vom Hilfefall im Sinne von § 5 BSHG erfolgte - Deckung eines \nunaufschiebbaren Bedarfs im Zeitraum bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers \nbzw. nach einer ablehnenden behördlichen Entscheidung im Wege der Selbsthilfe \noder mit Mitteln Dritter, besonders Angehöriger, dem Hilfesuchenden unter \nbestimmten Voraussetzungen nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden \nkann.\n\n26\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26/92 -, \nBVerwGE 96, 152 (155) m. w. N.\n\n27\n\nDie Hilfe eines Dritten, insbesondere eines Angehörigen, schließt einen \nmöglichen Anspruch auf Sozialhilfe nach gesicherter Rechtsprechung nur dann nicht \naus, wenn dieser die Hilfe nur erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht \nrechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 -, BVerwGE 94, 127 \n(135), und vom 23. Juni 1994, a. a. O., S. 157, sowie Beschluss vom 18. April \n1996 - 5 B 10/96 - (juris: Rn. 2), jeweils m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 9. Februar \n2004 - 12 B 99.3472 - (juris: Rn. 38),\n\n29\n\nmit anderen Worten: wenn der Dritte nur für den Sozialhilfeträger \n„eingesprungen\" ist, weil ansonsten ein Notstand eingetreten wäre, und er auf \nErstattung seiner Aufwendungen aus den gegebenenfalls künftig behördlich oder \ngerichtlich zugesprochenen Sozialhilfemitteln vertraut.\n\n30\n\nFür den Zeitraum bis zur ablehnenden Entscheidung des Beklagten war dem \nKläger ein Abwarten im Hinblick auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs wegen \ndessen Unaufschiebbarkeit nicht zumutbar. Dieser Bedarf ist von seinem Stiefvater \n(eventuell gemeinsam mit der Mutter des Klägers) aber nicht nur deshalb gedeckt \nworden, weil der Beklagte ihn nicht oder nicht rechtzeitig übernommen hat. Denn \nunabhängig von der Frage, ob dem Kläger die Unterkunft allein von seinem \nStiefvater oder von diesem und der Mutter des Klägers gemeinsam gewährt wurde, \nsteht nach den Erklärungen der Eheleute L fest, dass dem Kläger die Unterkunft \nunentgeltlich gewährt wurde (vgl. das Schreiben der Eheleute L an das Ministerium \nfür Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie NRW - MASQT - vom \n3. Oktober 2000, Beiakte 2, Bl. 74 f., sowie die Erklärung seiner Mutter vom \n24. Januar 2004, Bl. 81 der Gerichtsakte). „Unentgeltlich\" bedeutet in diesem \nZusammenhang, dass für die Überlassung der Unterkunft keine Erstattung aus \nMitteln der Sozialhilfe vom Beklagten bzw. aus später erlangten Sozialhilfe- oder \nsonstigen Mitteln vom Kläger verlangt wird. Einen anderen sinnvollen Inhalt vermag \ndie Kammer dieser Erklärung bei verständiger Würdigung nicht zu entnehmen. Dabei \nwird berücksichtigt, dass nicht ersichtlich ist, dass mit dem Kläger formell ein \nMietvertrag oder eine ähnliche entgeltliche Nutzungsvereinbarung getroffen wurde. \nWenn aber dem Kläger die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, folgt \ndaraus nach üblichem Verständnis, dass auch nicht von einem anderen Erstattung \nvon Unterkunftskosten begehrt wird. Es mag sein, dass die Mutter des Klägers in \nBezug auf die sonstige Deckung seines Lebensunterhalts mit ihm verabredet hat, \ndass durch dieses Verfahren erlangte Sozialhilfemittel an sie und/ oder ihren \nEhemann weitergegeben werden, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekundet \nhat. Nach dem Gesamtzusammenhang ihrer Aussage und der Aussage ihres \nEhemannes, dem nach seinen Angaben eine solche Verabredung nicht bekannt ist, \nspricht Überwiegendes dafür, dass sich dies - wenn überhaupt - nur auf den \nsonstigen (regelsatzmäßigen) Bedarf des Klägers bezog und jedenfalls für die \nUnterkunftskosten bei den Eheleuten L nicht die Erwartung bestand, hierfür eine \nErstattung zu erlangen. Dies passt auch zu ihrem Schreiben an das MASQT NRW \nvom 3. Oktober 2000, in dem sie äußern, die Einnahmen-/Ausgabensituation des \nStiefvaters lasse keinen Spielraum für eine Unterstützung seines Stiefsohnes über \ndie unentgeltliche Überlassung der Unterkunft hinaus. Für die Überzeugung der \nKammer, dass die (Stief-) Eltern des Klägers seinen Unterkunftsbedarf nicht nur \nvorschussweise deckten, ist auch das Prozessverhalten des Klägers von Bedeutung. \nDieser hat mit Schriftsatz vom 10. April 2001 verdeutlicht, dass es ihm um Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes unter Anrechnung des Kindergeldes - im \nUmkehrschluss: nicht um Unterkunftskosten - gehe. Dass diese Bedarfsposition in \nden so erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag gleichwohl \neinbezogen wurde, ist ohne Bedeutung, da dies als Reaktion auf den \nNichtabhilfebeschluss vom 1. Juni 2004 und die Erörterung der Sach- und \nRechtslage in der mündlichen Verhandlung nahelag.\n\n31\n\nDer sich hiernach ergebende Bedarf des Klägers von 400,00 DM monatlich \n(Regelsatz eines Haushaltsangehörigen im Altern von 16 bis 18 Jahren - damals \n495,00 DM -abzüglich der vom Beklagten gewährten 95,00 DM monatlicher Hilfe zum \nLebensunterhalt) konnte aus dem Einkommen seiner Mutter in allen hier zur \nEntscheidung stehenden Monaten befriedigt werden.\n\n32\n\nIn Bezug auf deren nach § 76 BSHG zu berechnendes Einkommen, welches \nnach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf den Anspruch des Klägers anzurechnen ist, \nergeben sich die folgenden Änderungen und Ergänzungen des \nNichtabhilfebeschlusses:\n\n33\n\nDas Kindergeld für den Kläger und seinen Stiefbruder ist Einkommen der Mutter, \nda es tatsächlich ihr als Kindergeldberechtigter auf ihr Girokonto zufloss. Weil es \nnach dem Vortrag des Klägers in die Haushaltskasse der Familie L/ Q einging, ist \nnach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zum Kindergeld ein hinreichend \nbestimmter zweckorientierter Zuwendungsakt nicht feststellbar. Der Bruttobetrag von \n540,00 DM (2 x 270,00 DM) wurde um den Freibetrag von 40,00 DM nach § 76 \nAbs. 2 Nr. 5 BSHG i. d. F. vom 22. Dezember 1999 bereinigt.\n\n34\n\nIn Bezug auf die Höhe ihres Erwerbseinkommens ergaben sich Änderungen in \nallen Monaten des Entscheidungszeitraums.\n\n35\n\nDas Weihnachtsgeld bzw. die jährliche Sonderzuwendung ist Einkommen im \nSinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Jedoch ist es nicht voll im Zuflussmonat anzurechnen, \nsondern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung zu § 76 BSHG (VO zu \n§ 76 BSHG) auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Angemessen ist eine \nAufteilung auf 12 Monate.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1969 - 5 C 43.69 -, BVerwGE 34, 164 \n(166 f.) und vom 8. November 1973 - 5 C 118.72 -, BVerwGE 44, 167; OVG NRW, \nUrteil vom 7. August 1998 - 16 A 1323/96 -, NWVBl. 1999, 192; a.A. VG Augsburg, \nUrteil vom 28. Oktober 2003 - Au 3 K 03.1029 - (juris: Rn. 21): anteilige \nAnrechnung im Zuwendungsmonat und den drei Folgemonaten.\n\n37\n\nDas im November 2000 gezahlte Weihnachtsgeld ist danach nicht vollständig in \ndiesem Monat, sondern monatsanteilig mit einem Zwölftel des nach § 76 BSHG \nbereinigten Nettobetrages in allen Monaten anzusetzen. \nDemgemäß ist vom Einkommen für November 2000 das in diesem Monat gezahlte \nWeihnachtsgeld (in der Gehaltsmitteilung: „Zuwendung\") abzuziehen und die hierauf \nentfallenden Abgaben aus der Gehaltsmitteilung herauszurechnen. Das \nNettoeinkommen der Mutter des Klägers belief sich nach allen gemäß § 76 Abs. 2 \nNr. 1 und Nr. 2 BSHG abzusetzenden Abgaben nach der Gehaltsmitteilung des T1 V \n(Bl. 35 der Gerichtsakte) netto auf 1733,99 DM. Hiervon war das Brutto-\nWeihnachtsgeld vermindert um die darauf entrichteten Abgaben abzuziehen \n(Zuwendung: 1437,19 DM; darauf entrichtet: „Lohnsteuer SB\": 468,00 DM; \n„Sol.Zuschlag SB\": 25,74 DM; „Kirchensteuer SB\": 42,12 DM; „KV-AN-Beitrag-EZ\": \n96,53 DM; „RV-AN-Beitrag-EZ\": 141,14 DM; „AV-AN-Beitrag-EZ\": 47,53 DM; „PV-AN-\nBeitrag-EZ\": 12,43 DM; Netto-Weihnachtsgeld: 603,70 DM). Es verblieb im \nNovember 2000 ein Netto-Erwerbseinkommen von 1130,29 DM. \nSodann wurde in jedem zur Entscheidung stehenden Monat ein Zwölftel des Netto-\nWeihnachtsgeldes dem Netto-Erwerbseinkommen hinzugerechnet (603,70 DM / \n12 Monate = 50,31 DM). Hierbei kann offen bleiben, ob das Weihnachtsgeld auf alle \nMonate des Jahres aufgeteilt wird, in dem es gezahlt wird - hier des Jahres 2000 -, \noder ob es ab dem Zuflussmonat auf 12 Monate aufzuteilen ist. Denn auch dann \nergibt sich kein geringeres Einkommen. Die Mutter des Klägers hat nämlich im \nNovember 1999 (nach den Angaben des Klägers) ein Netto-Weihnachtsgeld von ca. \n700,00 DM erhalten. Selbst wenn man das im November 2000 gezahlte \nWeihnachtsgeld erst ab diesem Monat anteilig anrechnen wollte, wäre dann das im \nVorjahr gezahlte Weihnachtsgeld monatsanteilig in den Monaten August bis \nOktober 2000 anzusetzen (700,00 DM netto / 12 Monate = 58,33 DM), was zu einem \nhöheren Einkommen führen würde.\n\n38\n\nEs kann desweiteren offen bleiben, ob - wie im Nichtabhilfebeschluss vom \n1. Juni 2004 geschehen - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift \ntatsächlich vom Erwerbseinkommen der Mutter ein Erwerbstätigenfreibetrag nach \n§ 76 Abs. 2a BSHG abzusetzen war.\n\n39\n\nFür die Anwendung des § 76 Abs. 2a BSHG bei der Berechnung nach § 11 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 2002 -\n 4 ME 136/02 -, FEVS 54, 382 (383 f.); VG Lüneburg, Beschluss vom \n27. November 1997 - 6 B 177/97 -, info also 1998, 83 f.; Gutachten des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge (DV), NDV 1999, 176 (177); Zeitler, \nNDV 1996, 389 (392); dagegen: VG Schwerin, Beschluss vom 17. Dezember 1996 \n- 6 B 917/96 -, DVP 1997, 473.\n\n40\n\nDenn auch wenn man diesen Betrag in Abzug bringt, reicht das bereinigte \nEinkommen der Mutter des Klägers nach Befriedigung ihres eigenen \nsozialhilferechtlich berechneten Bedarfs in allen Monaten des \nEntscheidungszeitraums zur Deckung des offenen Bedarfs des Klägers.\n\n41\n\nEine mögliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter des Klägers gegenüber seinem \nStiefbruder ist im Rahmen der Berechnungen nach §§ 11, 76 BSHG nicht zu \nberücksichtigen. Die genannten Vorschriften sehen dies nicht vor. Eine Ausnahme ist \nnur dann denkbar, wenn das Einkommen in Höhe einer Unterhaltsverpflichtung dem \nBetreffenden, z. B. aufgrund erfolgter und nicht abwendbarer Pfändung, faktisch \nnicht zur Verfügung steht, es sich also nicht um bereite Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 \nBSHG handelt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 5 C 35.77 -, BVerwGE 55, 148 \n(151 ff.); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Juni 1996 - 6 S 1678/95 -, \nFEVS 47, 364 (366 f.), und vom 30. März 1984 - 6 S 2904/83 -, ESVGH 35, 77; \nHess. VGH, Urteil vom 24. Januar 1986 - IX OE 88/82 -, FEVS 35, 447 (452).\n\n43\n\nDafür, dass der Mutter des Klägers wegen ihrer möglichen \nUnterhaltsverpflichtung gegenüber dem Stiefbruder des Klägers Teile ihres \nEinkommens in einer Weise nicht zur Verfügung standen, die sie nicht abwenden \nkann, ist nichts ersichtlich.\n\n44\n\nAus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich zugleich, dass die \nSchuldverpflichtungen, die der Kläger vom Einkommen seiner Mutter ergänzend \nabgesetzt wissen will, nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht von § 76 Abs. 2 \nBSHG erfasst sind und es der Mutter des Klägers möglich ist, sie unerfüllt zu lassen \n(anders als im Fall der nicht-abwendbaren Pfändung). Dies gilt unabhängig davon, \nwen diese Verpflichtungen treffen.\n\n45\n\nIn Bezug auf die Versicherungen, die vertraglich auf seine Mutter laufen und \nderen Beiträge von ihrem Girokonto abgebucht werden, gilt: Sozialhilferechtlich als \ndem Grunde sowie der Höhe nach angemessen und deshalb nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG vom Einkommen absetzbar sind - wie im Nichtabhilfebeschluss auf S. 11 \nausgeführt - lediglich die Hausratversicherung und die Private Haftpflichtversicherung \n(mit Beiträgen von 11,37 DM und 15,96 DM monatlich; Summe: 27,33 DM). Ob \ndieser Betrag von ihrem Einkommen abzusetzen ist oder nicht vom Einkommen ihres \nEhemannes abzuziehen wäre, wenn es sozialhilferechtlich auf dieses ankäme, weil \ndieser der Haushaltsvorstand ist, bleibt unentschieden, weil auch nach Absetzung \nvon 27,33 DM monatlich das überschießende Einkommen der Mutter des Klägers für \nseinen zu deckenden Bedarf ausreicht.\n\n46\n\nEbenfalls kann weiterhin offen bleiben, ob das auf die Mutter des Klägers für \nihren eigenen Unterkunftsbedarf entfallende Viertel der im Nichtabhilfebeschluß \ngemäß § 7 VO zu § 76 BSHG berechneten Hauslasten voll als Bedarf anzusetzen \noder in irgendeiner Weise wegen Unangemessenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nVerordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung - \nRegelsatzVO) zu kürzen ist, weil auch dann, wenn man ihren Kopfteil der \nungekürzten Hauslasten ansetzt, der Bedarf des Klägers aus ihrem überschießenden \nEinkommen gedeckt werden kann.\n\n47\n\nVom verbleibenden Einkommen seiner Mutter ist auch keine weitere Absetzung \nim Hinblick auf die Unterkunftskosten des Klägers vorzunehmen. \nNach der in Bezug auf die mögliche Unterhaltsverpflichtung seiner Mutter gegenüber \ndem Stiefbruder dargestellten Rechtsprechung kann gemäß § 76 BSHG errechnetes \nEinkommen eines nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu berücksichtigenden Mitglieds \nder Einsatzgemeinschaft nur dann nicht als bereites Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 \nBSHG den Hilfeanspruch ausschließen, wenn es tatsächlich nicht zur Verfügung \nsteht und der Einkommensbezieher dies auch nicht in zumutbarer Weise verhindern \nkann. \nDafür, dass der Mutter des Klägers Teile ihres Einkommens wegen der dem Kläger \ngewährten Unterkunft tatsächlich nicht zur Verfügung standen und dies für sie im \nSinne der dargestellten Rechtsprechung auch nicht abwendbar war, sind keine \nAnhaltspunkte ersichtlich. Trotz der von den Eheleuten L in der mündlichen \nVerhandlung dargestellten beengten wirtschaftlichen Verhältnisse in der \n2. Jahreshälfte 2000 sind keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, \ndass es Frau L nicht möglich war, bestehende Verpflichtung unerfüllt zu lassen, um \nden notwendigen Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Auf nicht abwendbare \nPfändungen oder ähnliches hat der Kläger sich nicht berufen. \nDas vorstehende Ergebnis verdeutlicht auch das Schreiben der Eheleute L vom \n15. Juli 2004, worin sie ausführen (S. 2 des Schreibens, 2. Absatz, am Ende, Bl. 116 \nder Gerichtsakte), es lasse sich nicht genau belegen, wer genau die Kosten der \nUnterkunft getragen habe. Bei verständiger Würdigung ist dies nur so zu verstehen, \ndass schon nicht feststellbar ist, ob aus dem Einkommen der Mutter überhaupt \nZahlungen auf unterkunftsbezogene Verpflichtungen vorgenommen worden sind. \nWenn schon dies nicht feststellbar ist, muss das Einkommen nach §§ 2 Abs. 1, 11 \nAbs. 1 Satz 2, 76 BSHG angerechnet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob \neine faktische Einkommensverminderung abwendbar war.\n\n48\n\nNach alledem ergeben sich zum für den Bedarf des Klägers von monatlich \n400,00 DM zur Verfügung stehenden überschießenden Einkommen seiner Mutter \nfolgende Berechnungen:\n\n49\n\nIm August 2000 betrug ihr Nettoeinkommen gemäß Gehaltsmitteilung \n931,76 DM. Nach Hinzurechnung von (mindestens) 50,31 DM anteiligem \nWeihnachtsgeld (Summe: 982,07 DM) ist der Erwerbstätigenfreibetrag - wie im \nNichtabhilfebeschluss dargestellt und im Ergebnis nicht zu beanstanden - \nabzusetzen (nach § 76 Abs. 2a BSHG bereinigt: 753,65 DM). Hinzuzurechnen sind \nsodann 500,00 DM bereinigtes Kindergeld für den Kläger und seinen Stiefbruder. \nNach Abzug von 27,33 DM für die monatlichen Beiträge für die Hausrat- und die \nPrivate Haftpflichtversicherung ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1226,32 DM. \nHiervon ist sodann der Regelsatz für die Mutter (erwachsener Haushaltsangehöriger \nüber 18 Jahren) von damals 440,00 DM und das auf sie entfallende Viertel der \nHauslasten (335,89 DM) abzuziehen. Es verbleiben für den Kläger 450,33 DM.\n\n50\n\nFührt man diese Berechnung in den Folgemonaten ebenfalls durch, so verbleibt \njeweils ein hinreichend hoher Betrag für den Kläger (September: Netto-\nErwerbseinkommen 909,30 DM; für den Kläger verbleibend: 432,46 DM; Oktober: \nNetto 1159,30 DM; für den Kläger 632,46 DM; November: Netto 1130,29 DM; für den \nKläger 609,25 DM; Dezember: Netto 1130,59 DM; für den Kläger 609,49 DM).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbs. \nVwGO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-20/13-k-402-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-20/13-k-402-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285092","retrieved":"2026-07-09 03:01:23.138018+00:00"}}