{"status":"available","doknr":"OLD285103","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0819.16L1928.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-19","aktenzeichen":"16 L 1928/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klage gegen den Heranziehungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 11. August 2003 aufschiebende Wirkung hat.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Heranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 21. August 2003 und 9. Januar 2004 wird insoweit angeordnet, \nals die Antragstellerin darin zu Straßenreinigungsgebühren für die I-Straße durch \nBescheid für das Jahr 2003 zu mehr als 31,32 Euro und für das Jahr 2004 zu mehr \nals 32,40 Euro herangezogen wird.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner \nzu 4/5.\n\nDer Streitwert wird auf 182,35 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1.) Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\nfestzustellen, dass ihre Klage (16 K 4083/04) gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n11. August 2003 aufschiebende Wirkung hat,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nSoweit durch Bescheid vom 11. August 2003 die Antragstellerin nachträglich zu \n(weiteren) Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 - 2002 herangezogen \nworden ist, hat das Gericht bereits durch Beschluss vom 19. November 2003 \n(16 L 3347/03) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Diese \nEntscheidung hat Bindungswirkung bis zur Unanfechtbarkeit des \nVerwaltungsaktes,\n\n6\n\nvgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 64.\n\n7\n\nDie Bindungswirkung schließt eine nachfolgende abweichende Entscheidung der \nVerwaltung zum Nachteil des Betroffenen aus, die Verwaltung kann eine Änderung \nnur über eine Abänderungsentscheidung durch das Gericht nach § 80 Abs. 7 VwGO \nerreichen. \nDa der Antragsgegner jedoch in seinem Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 \ndie Antragstellerin aufgefordert hat, den durch Gebührenbescheid vom \n11. August 2003 geforderten Betrag von 401,46 Euro innerhalb von vier Wochen \nnach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides zu zahlen, hat er deutlich gemacht, \ndass er lediglich von einer bis zur Widerspruchsentscheidung andauernden Wirkung \nder gerichtlichen Aussetzungsentscheidung ausgeht und sich daher eines \nVollziehungsrechtes berühmt. Um der Bindungswirkung des gerichtlichen \nAussetzungsbeschlusses Nachdruck zu verleihen, ist daher die Feststellung, dass \nder eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, geboten.\n\n8\n\n2.) Soweit die Antragstellerin sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage (16 K 4083/04) gegen \nden Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n21. November 2003 anzuordnen, \n\n10\n\nist ihr Begehren unzulässig. \nDieser Bescheid enthält gegenüber dem vorangegangenen Bescheid vom \n21. August 2003, mit dem der Antragsgegner Straßenreinigungsgebühren für das \nJahr 2003 erhoben hatte, keine Neufestsetzung der allein streitigen, für die \nReinigung der I-Straße erhobenen Gebühren; der Antragstellerin fehlt damit das für \ndie Zulässigkeit eines solchen Antrages erforderliche Rechtsschutzinteresse. \n\n11\n\n3.) Demgegenüber ist der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage (16 K 4083/04) gegen \ndie Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom \n21. August 2003 und 9. Januar 2004 anzuordnen, soweit sie \ndarin zu Straßenreinigungsgebühren für die I-Straße \nherangezogen wird,\n\n13\n\nzulässig und teilweise begründet.\n\n14\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben \nRechtsbehelfe gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben keine aufschiebende \nWirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung anordnen. \n\n15\n\nVoraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung \nfür den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n16\n\nErnstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- \nund Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche \nEinwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend \nmacht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich dar. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -- m.w.N. sowie \nBeschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.\n\n18\n\nSoweit die Antragstellerin für die Jahre 2003 und 2004 zu \nStraßenreinigungsgebühren für die I-Straße für mehr als 9 m herangezogen wurde, \nbestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide \ndes Antragsgegners im oben dargelegten Sinne. Im übrigen ist nach summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage nicht wahrscheinlicher als ein \nUnterliegen der Klägerin.\n\n19\n\nOffensichtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der der Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren für die Jahre 2003 und 2004 zu Grunde liegenden \nSatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom \n14. Dezember 1991 i.d.F. der 10. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 \n(für 2003) bzw. der 11. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2003 (für 2004) -\n SRS - unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 \nbeschlossenen Ergänzung der Kalkulationen für die Straßenreinigungsgebühren \ndrängen sich nicht auf.\n\n20\n\nDie von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Heranziehung -\n auch - von sog. Hinterliegern, also gegen den in der Satzung bestimmten \nGebührenmaßstab, sind nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines \nErfolgs ihrer Klage anzunehmen.\n\n21\n\nGemäß § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SRS erhebt die Stadt für die von ihr \ndurchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der durch \ndiese Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 3 \nStraßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG) i.V.m. § 6 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Maßstab für die \nBenutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang \nder Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der \nwöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende \nStraße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße \nzugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt; zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) \nwerden auch die Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der \nerschließenden Straße zugewandt sind (§ 6 Abs. 2 SRS). \nDieser von der Stadt E gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge bzw. der Länge \nder der Straße zugewandten Grundstücksseite ist ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n22\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 \n- 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - \nKStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 -\n 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom \n19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 -\n 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213.\n\n23\n\nDie Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nach demselben \nMaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- \nund Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die \nGesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten \nansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, \ndass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich weder \nzu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung\n\n24\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, \nOVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K \n4543/02 -,\n\n25\n\nnoch verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1981 - 8 B 10.81 -, a.a.O. und \nBVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 -, a.a.O.\n\n27\n\nNach der oben zitierten Rechtsprechung besteht auch zwischen einem \nHinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied \nder Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich \nder Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen \nmüsste, da auch Hinterliegergrundstücke den vollen Erschließungsvorteil durch die \ndas Grundstück insoweit erschließende Straße genießen.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin erfolgt die Heranziehung von \nAnlieger- und Hinterliegergrundstücken auch tatsächlich nach demselben Maßstab, \neinen reduzierten Gebührensatz für Hinterlieger sieht die Satzung nicht vor. \nDie Unterschiede im Gebührensatz für die I-Straße und den N Weg beruhen vielmehr \nauf der Einstufung dieser Straßen in verschiedene Reinigungsklassen. Der N Weg ist \nin die Reinigungsklasse C 1 eingestuft, d.h. Fahrbahn und Gehweg sind einmal \nwöchentlich durch die Stadt zu reinigen. Demgegenüber ist die I-Straße in die \nReinigungsklasse B 1 eingestuft, in der (nur) die Fahrbahn einmal wöchentlich durch \ndie Stadt zu reinigen ist. Der für diese Straße niedrigere Gebührensatz beruht also \nauf dem insoweit geringeren satzungsgemäßen Reinigungsumfang.\n\n29\n\nDen Beanstandungen der Antragstellerin hinsichtlich der Höhe der für die \nJahre 2003 und 2004 maßgebenden Gebührensätze kann im vorliegenden \nsummarischen Verfahren ohne weitere Aufklärung nicht nachgegangen werden. Ob \nder Antragsgegner die nunmehr für das gesamte Stadtgebiet nachveranlagten \nBeträge und Frontmeter, die in ihrer konkreten Höhe erst noch ermittelt werden \nmüssen, in seiner nachträglich geänderten Gebührenbedarfsberechnung \nberücksichtigen musste und ggfs. angemessen berücksichtigt hat, muss der Prüfung \nim Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. \nDas nachträgliche Nachschieben einer Neuberechnung zur Rechtfertigung der \nGebührensätze ist jedenfalls grundsätzlich zulässig. Der Gebührensatz muss \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften \nentsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen \nGebührenkalkulation beruhen,\n\n30\n\nvgl. ständige Rechtsprechung des 9. Senats des OVG NRW, siehe Urteil vom \n24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695, m.w.N.\n\n31\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze ggfs. keine Auswirkung auf die \nGültigkeit der Gebührensätze und der Satzung insgesamt haben, wenn sich im \nRahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, \n\n32\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 58.62 - \nBVerwGE 69, 242 (243 f.) und 7. April 1989 - 8 C 90.87 - BVerwGE 81, 371 (376); \nOVG Rh-Pf., Urteil vom 25. September 1985 - 10 C 1/85 -, VR 1986, 138 und VG \nDüsseldorf, Urteil vom 6. November 2002 - 16 K 1785/01 -.\n\n33\n\nNachträgliche Gebühreneinnahmen können zudem in dem betreffenden \nKalkulationszeitraum aufgetretene Unterdeckungen kompensieren, sodass \ntatsächlich kein Gewinn erzielt wird. Ob dies der Fall ist, muss der Prüfung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n34\n\nEs bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der \nAntragsgegner durch Bescheid vom 21. August 2003 rückwirkend für das gesamte \nJahr 2003 Gebühren erhoben hat. Die Gebührenforderung war noch nicht verjährt, \ndenn nach der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auf Gebühren entsprechend \nanwendbaren Vorschrift des § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt die \nVerjährungsfrist 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. \nAuch steht der Umstand, dass der Antragsgegner bereits für denselben \nAbrechnungszeitraum einen Gebührenbescheid erlassen hat (Bescheid vom \n10. Januar 2003), einer nachträglichen Gebührenerhebung nicht im Wege. Diese \nfrühere Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 beinhaltet \nnämlich keineswegs eine Erklärung\n\n35\n\ndahingehend, dass auf die Erhebung von rechtlich zulässigen und gebotenen \nAbgaben verzichtet werden soll. \nDer Gebührenanspruch des Antragsgegners ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich \nkann niemand darauf vertrauen, dass bestehende Ansprüche vor Ablauf der \nVerjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Es bedürfte daher eines \nbesonderen Verhaltens des Berechtigten, aus dem der Schluss auf das Gegenteil \ngezogen werden kann; das schlichte Schweigen reicht nicht aus. Der Antragsgegner \nhat durch die bloße Tatsache, dass er in der Vergangenheit für das Grundstück der \nAntragsstellerin bezogen auf die I-Straße keine Straßenreinigungsgebühren erhoben \nhat, bei der Antragstellerin nicht den berechtigten Eindruck erwecken können, dass \nmit einer solchen Heranziehung nicht zu rechnen sei.\n\n36\n\nDer Höhe nach ist die Gebührenerhebung jedoch fehlerhaft erfolgt. \nDer Antragsteller hat zu Unrecht die dem Hauptzug der I-Straße zugewandte 40 m \nlange Hinterliegerfront zu Grunde gelegt. Richtigerweise sind für das Grundstück \ninsoweit lediglich 9 m Frontlänge entlang des Stichweges zu veranschlagen. \nVorrangig sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße \n(Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, Maßstab für die \nBenutzungsgebühr. \nErschlossen ist das Wohngrundstück der Antragstellerin (u.a.) durch die I-Straße. \nDabei kann für die Frage des Erschlossenseins nicht nur auf den tatsächlich von der \nStadt gereinigten Teil, nämlich den Hauptzug, abgestellt werden, da für die \nAuslegung des Straßenbegriffs im straßenreinigungsrechtlichen Sinne auf \nstraßenrechtliche Begriffskategorien zurückzugreifen ist,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom \n18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.\n\n38\n\nNach § 2 Abs. 2 Nr. 1b StrWG NRW gehören zu den öffentlichen Straßen neben \nden Fahrbahnen auch die Gehwege und damit auch dem Fußgängerverkehr \ngewidmete Stichwege. Die I-Straße besteht aus dem Hauptzug und u.a. dem \nStichweg, an dem das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt. Jedenfalls ist \nmangels entgegenstehender Anhaltspunkte bei summarischer Prüfung davon \nauszugehen ist, dass der laut Vermerk vom 9. Juli 2004 am 15. März 1969 \ngewidmete Fußweg mit einer Länge von 45 m Teil der öffentlichen Verkehrsfläche I-\nStraße im Sinne des § 60 StrWG NRW ist. Dieser Stichweg dürfte auf Grund seiner \ngeringen Länge und seiner nur dem Fußgängerverkehr dienenden Funktion als \nuntergeordnetes Anhängsel an den Hauptzug der Straße anzusehen sein,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom \n18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.\n\n40\n\nSomit verfügt das Grundstück der Antragstellerin über eine Grundstücksseite \nentlang der Straße, d.h. eine direkt an die Straße angrenzende Grundstücksseite. \nDiese hat ausweislich der vorliegenden Katasterpläne eine Länge von ca. 9 m. \nEine Berücksichtigung der weiteren, dem Hauptzug der Straße zugewandten 40 m \nlangen Grundstücksseite kommt nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen \nnicht in Betracht. Zwar werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SRS zusätzlich zur \nFrontlänge auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der \nerschließenden Straße zugewandt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der \n40 m langen zugewandten Seite aber nicht um einen Teil der angrenzenden \nGrundstücksseite, sondern um eine weitere Grundstücksseite, für die die Regelung \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 SRS, die sog. Teilhinterlieger erfassen soll, nicht einschlägig \nist. \nDer Antragsgegner hat seiner Gebührenberechnung folglich 31 m zu viel zugrunde \ngelegt, das sind 107,88 Euro für das Jahr 2003 und 111,60 Euro für das \nJahr 2004.\n\n41\n\nGründe, aus denen die Zahlung der restlichen umstrittenen Gebühren \n(31,32 Euro für 2003 und 32,40 Euro für 2004) vor der Entscheidung in der \nHauptsache für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten würden, sind nicht \nersichtlich.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. \nund entspricht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel der streitigen \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 729,41 Euro.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-19/16-l-1928-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-19/16-l-1928-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285103","retrieved":"2026-07-09 03:01:24.297598+00:00"}}